Die Erbschaftsbehörde hat die bei ihr hinterlegten letztwilligen Verfügungen und Erbverträge an einem sicheren Ort aufzubewahren (Schirmlade) und zu registrieren.
Öffentliche letztwillige Verfügungen und Erbverträge sind am Ort der Beurkundung im Original aufzubewahren; an Berechtigte dürfen, auch bei einem Wohnsitzwechsel, nur Kopien herausgegeben werden.
Verlangt der Testator einer öffentlich letztwilligen Verfügung schriftlich um Herausgabe der Urschrift zur Vernichtung, ist ihm diese auszuhändigen und die Vernichtung zu überwachen. Bei Ehe- und Erbverträgen ist dies nur mit Zustimmung aller Beteiligten möglich und wenn die für die Aufhebung notwendige Form eingehalten ist. Ist die Erbschaftsbehörde über die Identität einer zustimmenden Person im Unklaren, ist die Herausgabe zu verweigern. Im Beurkundungsregister ist die Herausgabe zur Vernichtung zu vermerken und der wesentliche Inhalt der Urkunde anzumerken.
Drittpersonen, Banken usw., welche letztwillige Verfügungen in Verwahrung haben, sind verpflichtet, diese nach dem Ableben des Erblassers unverzüglich der zuständigen Erbschaftsbehörde zu übergeben (Art. 556 ZGB).