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211.231

Erbschaftsverordnung

Vom 16.02.2016 (Stand 01.05.2016)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

in Ausführung von Art. 70 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911,

beschliesst:

1 Behörden

Art. 1 Erbschaftsbehörde

Die Erbschaftsbehörde am letzten Wohnsitz des Erblassers ist zuständig für alle Anordnungen, welche die Inventur und die Teilung im Sinne von Art. 70 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch betreffen. Der letzte Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23 ff. ZGB.

Sie versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von wenigstens zwei Mitgliedern, mindestens jedoch einmal jährlich zu ihren Sitzungen.

Zirkularbeschlüsse sind zulässig.

Art. 2 Präsidium

Der Präsident der Erbschaftsbehörde bereitet die Sitzungen vor und leitet diese.

Zudem leitet er die Verhandlungen und Aussprachen mit den Erben oder Erbenvertretern, wobei er sich dabei auch durch ein Mitglied der Behörde oder einen Mitarbeitenden des Erbschaftsamtes vertreten lassen kann.

Art. 3 Erbschaftsschreiber

Der Erbschaftsschreiber hat folgende Aufgaben:

  1. Leitung des Erbschaftsamtes
  2. Führung des Protokolls der Erbschaftsbehörde und bei Erbenkonferenzen
  3. Beurkundungen gemäss Art. 21 Ziff. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Zudem führt er das Manual, in welches die bei der Erbschaftsbehörde eingehenden Geschäfte und deren Erledigung chronologisch einzutragen sind, sowie folgende Verzeichnisse:

  1. Verzeichnis über die Inventuren und Teilungen
  2. Verzeichnis über die Vermögensherausgaben (Erbvorbezüge und Schenkungen)
  3. Verzeichnis über die Staatsgebühren in Nachlassfällen
  4. Verzeichnis der Urschriften (öffentliche letztwillige Verfügungen, Ehe-, Vermögens- und Erbverträge)
  5. Verzeichnis der in der Schirmlade zur Eröffnung hinterlegten Urkunden (letztwillige Verfügungen, Ehe-, Vermögens- und Erbverträge)

Die Aufgaben des Erbschaftsschreibers können im Einvernehmen mit der Erbschaftsbehörde Mitarbeitenden des Erbschaftsamtes übertragen werden. Der Aufsichtsbehörde sind die Personen zu melden, welche Beurkundungen vornehmen.

2 Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Sicherungsmassnahmen

Sobald die Erbschaftsbehörde vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat, trifft sie unverzüglich die zur Sicherung des Nachlasses notwendigen Vorkehrungen.

Dazu gehört auch die erste Sicherung eines Nachlasses, für den eine auswärtige Behörde zuständig ist.

Befinden sich bewegliche Vermögenswerte des Erblassers in einer anderen Gemeinde, so ist die dort zuständige Erbschaftsbehörde um Aufnahme der Sicherungsmassnahmen zu ersuchen. Die für den Nachlass zuständige Behörde kann jedoch das Inventar in allen Gemeinden des Kantons Schaffhausen selbst aufnehmen.

Art. 5 Erbenermittlung

Die Erbschaftsbehörde ermittelt die gesetzlichen Erben in der Regel anhand von Familienscheinen der heimatlichen Zivilstandsämter, Auszügen über den registrierten Familienstand sowie unter Beizug der Verfügungen von Todes wegen und der Ehe- und Erbverträge.

Die amtlichen Zivilstandsauszüge sind den Originalakten beizulegen.

Wenn keine oder ungenügende amtliche Unterlagen erhältlich sind und auch am Nachlass Beteiligte keine glaubhaften Erklärungen über Erbberechtigte abgeben können, ist unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ein Erbenaufruf anzuordnen (Art. 555 ZGB). Die Publikation kann in der Tagespresse der Heimat des Erblassers beziehungsweise der mutmasslichen Erben oder am letzten bekannten Aufenthaltsort erfolgen.

Art. 6 Vertretung der Erben

Wenn der überlebende Ehegatte mit eigenen minderjährigen Kindern an der Erbengemeinschaft beteiligt ist oder wenn mutmassliche Erben unbekannt abwesend sind, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft anzuordnen oder die Angelegenheit selber zu regeln (Art. 306, 390, 392 ZGB).

Art. 7 Information der Erben

Das Erbschaftsamt informiert die Erben oder den Vertreter der Erben über die Abwicklung des Nachlasses, insbesondere auch über die Möglichkeit, innert angemessenem Zeitrahmen die Aufnahme eines amtlichen Inventars zu verlangen.

Art. 8 Verwendung des Inventarfragebogens als steuerrechtliches Inventar

Der Inventarfragebogen gilt als steuerrechtliches Inventar.

Ist ein amtliches Inventar zu erstellen, so stellt das Erbschaftsamt der kommunalen Steuerverwaltung beim Abschluss des Inventars den vom Erbschaftsamt ausgefüllten Inventarfragebogen inklusive der Belege zu. Die kommunale Steuerverwaltung ergänzt die Angaben wenn erforderlich und leitet den Inventarfragebogen inklusive Belege der kantonalen Steuerverwaltung weiter, welche ebenfalls Ergänzungen vornehmen kann. Der bereinigte Inventarfragebogen wird danach dem Erbschaftsamt zurückgesandt. Das Erbschaftsamt nimmt, sofern die Steuerbehörden Korrekturen vorgenommen haben, soweit notwendig mit den Erben respektive der Ansprechperson des Nachlasses Kontakt auf zur Bereinigung der Angaben. Diesfalls revidiert das Erbschaftsamt im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips Inventar, Gebühren und Steuern.

Kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung, so reicht das Erbschaftsamt den Inventarfragebogen mit den Belegen dem Amt für Justiz und Gemeinden zur Genehmigung ein. Nach erfolgter Genehmigung leitet das Erbschaftsamt eine Kopie des genehmigten Inventarfragebogens inklusive Belege an die Gemeindesteuerverwaltung zur Verwendung im Verfahren über die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern weiter.

Art. 9 Fehlende Unterschriften

Wird der Inventarfragebogen innert angesetzter Frist und trotz Mahnung nicht eingereicht, so wird er durch das Erbschaftsamt ausgefüllt, sofern dies möglich ist. Dies ist auf dem Inventarfragebogen zu vermerken.

Verweigern die Erben respektive der Erbenvertreter die Unterzeichnung des amtlichen Inventars, wird dies im Beschluss der Erbschaftsbehörde vermerkt.

Kommt der Teilungsvertrag im Sinne von Art. 86 EG ZGB nicht zustande, so beschliesst die Erbschaftsbehörde die Einstellung des Verfahrens.

3 Siegelung

Art. 10 Siegelung

Die Siegelung erfolgt durch den Präsidenten der Erbschaftsbehörde und den Erbschaftsschreiber oder durch zwei Mitglieder der Erbschaftsbehörde respektive des Erbschaftsamtes. Die Erbschaftsbehörde hat sich so zu organisieren, dass Siegelungen jederzeit erfolgen können.

Sie wird in folgenden Fällen vorgenommen:

  1. wenn die Erben unbekannt sind
  2. wenn das Erbe streitig ist
  3. wenn Gefahr besteht, dass Nachlassgegenstände beiseitegeschafft werden
  4. auf Verlangen eines Erben
  5. auf Verlangen eines Gläubigers

Ist die Wohnung des Erblassers unbewohnt, so kann die ganze Wohnung unter Siegel gelegt werden; unter Umständen genügt die Versiegelung einzelner Zimmer. Einzelne Behältnisse können nur versiegelt werden, wenn sie abschliessbar sind. Bares Geld, Sparhefte, Wertpapiere, Schmuck und andere wertvolle Gegenstände sind vor der Siegelung in amtliche Verwahrung zu nehmen. Im Übrigen richtet sich die Siegelung nach den örtlichen Verhältnissen.

Über die Siegelung ist ein Protokoll zu erstellen.

4 Verfügungen von Todes wegen

Art. 11 Letztwillige Verfügungen und Erbverträge

Die Erbschaftsbehörde hat die bei ihr hinterlegten letztwilligen Verfügungen und Erbverträge an einem sicheren Ort aufzubewahren (Schirmlade) und zu registrieren.

Öffentliche letztwillige Verfügungen und Erbverträge sind am Ort der Beurkundung im Original aufzubewahren; an Berechtigte dürfen, auch bei einem Wohnsitzwechsel, nur Kopien herausgegeben werden.

Verlangt der Testator einer öffentlich letztwilligen Verfügung schriftlich um Herausgabe der Urschrift zur Vernichtung, ist ihm diese auszuhändigen und die Vernichtung zu überwachen. Bei Ehe- und Erbverträgen ist dies nur mit Zustimmung aller Beteiligten möglich und wenn die für die Aufhebung notwendige Form eingehalten ist. Ist die Erbschaftsbehörde über die Identität einer zustimmenden Person im Unklaren, ist die Herausgabe zu verweigern. Im Beurkundungsregister ist die Herausgabe zur Vernichtung zu vermerken und der wesentliche Inhalt der Urkunde anzumerken.

Drittpersonen, Banken usw., welche letztwillige Verfügungen in Verwahrung haben, sind verpflichtet, diese nach dem Ableben des Erblassers unverzüglich der zuständigen Erbschaftsbehörde zu übergeben (Art. 556 ZGB).

Art. 12 Eröffnung

Die amtliche Eröffnung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen sowie die Bekanntgabe von Ehe- und Vermögensverträgen erfolgen für die Erbschaftsbehörde durch den Erbschaftsschreiber oder einen Mitarbeitenden des Erbschaftsamtes.

Über die Eröffnung ist Protokoll zu führen.

Art. 13 Mitteilung

Alle gesetzlichen und eingesetzten Erben sowie der Willensvollstrecker erhalten auf Kosten der Erbschaft beglaubigte Kopien der Verfügungen von Todes wegen und der Ehe- und Vermögensverträge, soweit diese sie angehen. Die Auftragserteilung an den Willensvollstrecker erfolgt gemäss Art. 517 Abs. 2 ZGB.

Vermächtnisnehmer erhalten schriftlich Mitteilung, soweit es sie angeht.

Letztwillige Verfügungen, Erbverträge sowie Ehe- und Vermögensverträge werden im Original dem amtlichen Inventar, dem Teilungsvertrag respektive dem Inventarfragebogen beigefügt.

5 Vereinfachtes Verfahren mit Inventarfragebogen

Art. 14 Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens

Entfallen die Voraussetzungen für die Aufnahme eines amtlichen Inventars, kommt das vereinfachte Verfahren mit Inventarfragebogen zur Anwendung.

Besteht der Anlass zur Erhebung einer Erbschaftssteuer lediglich aufgrund von auszurichtenden Vermächtnissen und sind der Wert der Vermächtnisse sowie die Empfänger bekannt, so kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung, ausser das amtliche Verfahren ist aus anderem Grund notwendig.

Art. 15 Inventarfragebogen

Das Erbschaftsamt stellt der Person, die sich um den Nachlass kümmert, den Inventarfragebogen zu. Es gilt der durch das Volkswirtschaftsdepartement erstellte Inventarfragebogen. Dieser enthält die Angaben zu den betroffenen Personen und zum Vermögen.

Beim Tod eines Ehegatten und beim Tod eines eingetragenen Partners ist das gesamte eheliche oder partnerschaftlich relevante Vermögen, inklusive das Vermögen der unter elterlichen Sorge stehender minderjährigen Kinder, aufzuführen.

Der Inventarfragebogen enthält folgende Angaben:

  1. die Personalien des Erblassers
  2. die Personalien des Ehegatten und der unter elterlicher Sorge stehenden Kinder
  3. das Datum der Eheschliessung
  4. den Güterstand
  5. das Datum des Todestages
  6. die Angaben über das Vorhandensein von Verfügungen von Todes wegen und Ehe-/ Erbverträgen sowie die Personalien der Erben und der Vermächtnisnehmer, soweit diese bekannt sind
  7. die Aktiven:
  1. Grundeigentum
  2. Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen
  3. Anteile am Vermögen von in- und ausländischen Personengesellschaften wie Kollektiv-, Kommandit- und einfachen Gesellschaften oder Gemeinderschaften
  4. Anteile an Einzelfirmen
  5. Barschaft, Banknoten, Gold und andere Edelmetalle, Guthaben
  6. übrige Vermögensgegenstände (Fahrzeuge, Sammlungen, Schmuck, Kunstgegenstände)
  7. Lebens-, Renten- und Unfallversicherungspolicen
  8. Anteile an unverteilten Erbschaften (Erbengemeinschaften und anderen Vermögensmassen)
  9. Vorempfänge und Schenkungen
  10. Vermögen minderjähriger Kinder
  1. die Passiven:
  1. Grundpfandschulden
  2. Geschäftsschulden
  3. andere Schulden (auch Ansprüche Dritter, Nutzniessungsvermögen, Forderungen der Kinder und Grosskinder (Lidlohn)
  4. Todesfallkosten

Der Inventarfragebogen ist wahrheitsgetreu auszufüllen und zusammen mit den Beilagen dem Erbschaftsamt in der Regel innerhalb zweier Monate seit der Aufforderung zur Einreichung zurückzusenden.

Das Volkswirtschaftsdepartement kann mittels Kreisschreiben bei den laufenden Rechnungen und den Todesfallkosten Pauschalen festlegen. Diese gelten auch bei der amtlichen Inventaraufnahme.

Der Inventarfragebogen unterbricht die Ausschlagungsfrist gemäss ZGB nicht.

Art. 16 Erstellung, Prüfung und Genehmigung des Inventarfragebogens

Im vereinfachten Verfahren wird der Inventarfragebogen durch die Erben, den Willensvollstrecker oder den Bevollmächtigten der Erben erstellt, sofern er nicht bereits durch das Erbschaftsamt ausgefüllt worden ist.

Das Erbschaftsamt überprüft die Angaben auf dem Inventarfragebogen mit den ihm bekannten Daten. Ergibt sich aufgrund des eingereichten Inventarfragebogens die Notwendigkeit eines amtlichen Inventars, so leitet es das entsprechende Verfahren ein.

Das Erbschaftsamt reicht den Inventarfragebogen mit allen Beilagen dem Amt für Justiz und Gemeinden zur Genehmigung ein.

6 Amtliches Inventar

Art. 17 Aufnahme des amtlichen Inventars

Das amtliche Inventar ist in der Regel innerhalb zweier Monate seit dem Tode des Erblassers durch das Erbschaftsamt aufzunehmen.

Das Erbschaftsamt teilt den bis dahin bekannten Erben respektive deren gesetzlichen Vertretern mit, ob deren Anwesenheit bei der Aufnahme des amtlichen Inventars erforderlich ist. Erscheinen die Erben trotz rechtzeitiger Einladung nicht, so kann die Inventaraufnahme trotzdem erfolgen.

In dringenden Fällen kann die Inventaraufnahme durch mündliche Vereinbarung mit einzelnen Erben früher angesetzt werden.

Art. 18 Umfang des Inventars

Das Inventar soll die Aktiven und Passiven des Nachlasses vollständig und abschliessend darstellen.

Beim Tod eines Ehegatten und beim Tod eines eingetragenen Partners ist das gesamte eheliche oder partnerschaftlich relevante Vermögen aufzunehmen. Bei Gütertrennung ist nur das Vermögen des Erblassers aufzunehmen.

Über das Grundeigentum sind beim zuständigen Grundbuchamt Auszüge aus dem Grundbuch anzufordern.

Können Aktiven und Passiven nicht oder nur unvollständig ermittelt werden, so soll die Erbschaftsbehörde von Amtes wegen alle notwendigen Erhebungen vornehmen.

Art. 19 Schätzung

Die Vermögensgegenstände sind per Todestag zum Steuer- respektive Repartitionswert, gegebenenfalls zum Ertrags- oder Nutzwert im Inventar aufzunehmen. Abs. 3 bleibt vorbehalten.

Über die Wertansätze soll vor Abschluss des Inventars eine Verständigung mit den Erben gesucht werden. Wenn ein Erbe es verlangt oder wenn es das Erbschaftsamt als notwendig erachtet, sind zur Schätzung Sachverständige beizuziehen.

Die im Kanton Schaffhausen gelegenen Grundstücke sind, wenn der Nachlass einer Erbschaftssteuer unterliegt, durch das Amt für Grundstückschätzungen gemäss Verordnung über die Bewertung von Grundstücken auf den Todestag zu schätzen.

Art. 20 Grundbuchanmeldung

Die Anmeldung für die Grundbucheintragung im Falle von Erbfolge und Erbteilung an im Kanton Schaffhausen gelegenem Grundeigentum erfolgt durch das Erbschaftsamt oder die Erben. Die Einzelheiten richten sich nach der Grundbuchverordnung des Bundes und des Kantons Schaffhausen.

Für die Eigentumsübertragung von nicht im Kanton Schaffhausen gelegenen Grundstücken haben die Erben selbst zu sorgen.

Art. 21 Form des Inventars

Das Erbschaftsinventar gliedert sich in den Vorbericht und das eigentliche Inventar.

Im Vorbericht sind aufzuführen:

1. Die Namen der Inventarbeamten und der Erben, welche der Inventaraufnahme beigewohnt haben
2. der genaue Wortlaut oder eine inhaltliche Zusammenfassung von Ehe- und Vermögensverträgen und von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen, die beiden Letzteren mit dem Datum der amtlichen Eröffnung
3. das Datum einer allfälligen Siegelung und Entsiegelung mit der Feststellung, ob das Siegel bei der Inventaraufnahme unversehrt war

Im Inventar sind aufzuführen:

1. Aktiven:
  a) Grundeigentum
  b) Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen
  c) Anteile am Vermögen von in- und ausländischen Personengesellschaften wie Kollektiv-, Kommandit- und einfachen Gesellschaften oder Gemeinderschaften
  d) Anteile an Einzelfirmen
  e) Barschaft, Banknoten, Gold und andere Edelmetalle, Guthaben
  f) übrige Vermögensgegenstände (Fahrzeuge, Sammlungen, Schmuck, Kunstgegenstände)
  g) Lebens-, Renten- und Unfallversicherungspolicen
  h) Anteile an unverteilten Erbschaften (Erbengemeinschaften und anderen Vermögensmassen)
  i) Vorempfänge und Schenkungen (pro memoria)
  j) Vermögen minderjähriger Kinder (pro memoria)
2. Passiven:
  a) Grundpfandschulden
  b) Geschäftsschulden
  c) andere Schulden (auch Ansprüche Dritter, Nutzniessungsvermögen, Forderungen der Kinder und Grosskinder [Lidlohn])
  d) Todesfallkosten
3. Vermögensausscheidung:
  1. Festlegung der Güterrechtsansprüche der Ehegatten oder der eingetragenen Partner

Art. 22 Ausfertigung des Inventars und Mitteilung an die Erben

Das Erbschaftsamt erstellt das Erbschaftsinventar aufgrund der Inventaraufnahme, der amtlichen Ermittlungen und der Schätzungsberichte.

Das Erbschaftsinventar ist allen Erben schriftlich zuzustellen. Vorbehalten bleibt § 24. Ehegatten ohne Erbenstellung ist der Entscheid über die güterrechtliche Auseinandersetzung zuzustellen.

Allfällige nachträgliche Einwendungen und Vorbehalte, die nicht beseitigt werden können, sind unter Bekanntgabe an alle Erben im Inventar anzumerken.

Falls die amtliche Mitwirkung bei der Teilung oder Zuweisung nicht verlangt ist, wird das von den Erben unterzeichnete OriginalInventar von der Erbschaftsbehörde zur Kenntnis genommen und vom Erbschaftsamt registriert und aufbewahrt. Ein solches Inventar ist auch dem Amt für Justiz und Gemeinden zu unterbreiten.

Art. 23 Frist für die Ausschlagung der Erbschaft

Die Frist für die Ausschlagung richtet sich nach dem ZGB.

Art. 24 Inventar und Teilungsvertrag ohne separate Zustellung des Inventars

Sofern sämtliche Erben bei der Inventaraufnahme die Annahme der Erbschaft erklären und die amtliche Mitwirkung bei der Teilung verlangt wird, kann die Zustellung des Inventars unterbleiben. Die Erben erhalten in diesem Fall unmittelbar einen Entwurf eines Teilungsvertrages gemäss § 27.

7 Teilung

Art. 25 Amtliche Mitwirkung bei der Teilung

Ist ein Willensvollstrecker eingesetzt, so obliegt diesem die Teilung. Im Übrigen richtet sich die Teilung nach den erbrechtlichen Bestimmungen des ZGB, den Anweisungen der Erben und den Verfügungen von Todes wegen.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten soll das Erbschaftsamt mit den Erben vermittelnd verhandeln, wenn nötig durch Einberufung von Erbenkonferenzen.

Art. 26 Versteigerung

Das Begehren um Versteigerung einer Erbschaftssache ist allen Erben unter Vorlage der Steigerungsbedingungen und der Steigerungsmöglichkeiten bekanntzugeben.

Können sich die Erben nicht einigen, so setzt die Erbschaftsbehörde die Bedingungen fest und entscheidet, ob die Versteigerung unter den Erben oder öffentlich stattzufinden habe.

Die Versteigerung wird durch das Konkursamt am Ort der gelegenen Sache durchgeführt.

Sind im Kanton Schaffhausen gelegene Grundstücke Gegenstand der Versteigerung, so hat das Konkursamt nach Erfüllung der Steigerungsbedingungen dem Grundbuchamt/Notariat den Zuschlag zum Eintrag anzuzeigen. Die amtliche Versteigerung tritt anstelle der öffentlichen Beurkundung.

Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen.

Art. 27 Teilungsvertrag, Darstellung

Der Erbteilungsvertrag setzt sich zusammen aus:

1. Der Erbenbescheinigung, welche enthalten muss:
  a) einen Hinweis auf die Zivilstandsdokumente
  b) Angaben über Verfügungen von Todes wegen, soweit sie die Erbfolge betreffen, und deren Eröffnung, gegebenenfalls den Hinweis, dass keine Verfügungen von Todes wegen vorliegen
  c) die genauen Personalien des Erblassers einschliesslich Wohnsitz und Zeitpunkt seines Todes
  d) die genauen Personalien aller gesetzlichen und eingesetzten Erben
  e) die Feststellung, dass die aufgeführten Personen die einzigen Erben des Erblassers sind, unter Vorbehalt der Erbschaftsklage bei gesetzlichen Erben beziehungsweise der Erbschaftsklage, Ungültigkeitsklage und Herabsetzungsklage bei eingesetzten Erben
2. dem Vorbericht gemäss § 21, ergänzt mit:
  a) der Erklärung, wer die Anmeldung zum Grundbucheintrag vornimmt
  b) wichtigen Vereinbarungen der Erben
3. dem Inventar, bestehend aus Aktiven und Passiven und der Ermittlung des Reinvermögens
4. der Vermögensausscheidung, d.h. der güterrechtlichen Ausscheidung des ehelichen oder partnerschaftlichen Vermögens nach dem geltenden Güterstand
5. der Teilung:
  a) nach den Vereinbarungen der Erben
  b) gemäss den testamentarischen oder erbvertraglichen Bestimmungen
  c) im Sinne der erbrechtlichen Bestimmungen des ZGB
6. der Veranlagung der Erbschaftssteuer
7. der Zuweisung der einzelnen Erbschaftssachen

Liegt im Sinne von Art. 84 Abs. 1 EG ZGB kein amtliches Inventar vor, so enthält der Teilungsvertrag die Angaben, die der Behörde bekannt sind.

Art. 28 Separate Erbenbescheinigungen

Auf Verlangen können den Erben nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von drei Monaten separate Erbenbescheinigungen ausgestellt werden.

Dem Begehren um Ausstellung einer Bescheinigung vor Ablauf der Ausschlagungsfrist ist nur Folge zu geben, wenn Erklärungen über die Annahme der Erbschaft durch alle Erben vorliegen.

Für eingesetzte Erben gilt Art. 559 ZGB.

Art. 29 Teilungsvertrag, Anerkennung

Der Teilungsvertrag wird verbindlich mit der Unterzeichnung durch die Erben.

Die Erbschaftsbehörde nimmt vom unterzeichneten Teilungsvertrag Kenntnis.

Sind bevormundete oder verbeiständete Erben am Nachlass beteiligt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde im Sinne von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB erforderlich.

Der Teilungsvertrag ist dem Amt für Justiz und Gemeinden zu unterbreiten.

Art. 30 Einstellung des Teilungsverfahrens

Kommt ein Teilungsvertrag im Sinne von Art. 86 EG zum ZGB nicht zustande, beschliesst die Erbschaftsbehörde die Einstellung des Verfahrens. Den Erben und dem Amt für Justiz und Gemeinden ist davon Mitteilung zu machen.

Art. 31 Registrierung

Die Original-Teilungsverträge werden durch das Erbschaftsamt registriert und aufbewahrt.

Die an der Erbschaft beteiligten Personen erhalten beglaubigte Kopien.

Auf der Kopie bescheinigt der Schreiber der Erbschaftsbehörde, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.

Art. 32 Mitteilung an die Steuerbehörde

Nach Prüfung des Teilungsvertrages durch das Amt für Justiz und Gemeinden stellt das Erbschaftsamt der Steuerverwaltung Kopien der Vermögenszuweisungen zu.

8 Zuständige kantonale Behörden

Art. 33 Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht über die Inventuren und Teilungen liegt beim Volkswirtschaftsdepartement.

Art. 34 Kontrolle im Erbschafts- und Erbschaftssteuerwesen

Das Amt für Justiz und Gemeinden berät die Erbschaftsämter.

Es überprüft:

  1. die amtlichen Erbschaftsinventare
  2. die Inventarfragebogen
  3. die amtlich durchgeführten Erbteilungen

Es führt folgende Verzeichnisse:

  1. das Verzeichnis der Todesmitteilungen (mit der Erledigung der Nachlassfälle)
  2. das Verzeichnis der Staatsgebühren
  3. das Verzeichnis der Erbschaftssteuern

Art. 35 Abrechnung und Berichte

Das Amt für Justiz und Gemeinden erstattet der kantonalen Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit den Erbschaftsämtern jährlich einen Bericht über die fälligen Staatsgebühren und Erbschaftssteuern.

9 Schlussbestimmungen

Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung ersetzt die Erbschaftsverordnung vom 6. September 1977.

Nachlässe von Todesfällen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden nach dem bisherigen Recht abgewickelt.

Art. 37 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2016, S. 285

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.02.2016 01.05.2016 Erlass Erstfassung Abl. 2016, S. 285

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.02.2016 01.05.2016 Erstfassung Abl. 2016, S. 285