Diese Verordnung regelt die Gebühren im Erbschaftswesen, soweit nicht besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften in Gesetzen, Dekreten oder Verordnungen bestehen.
211.232
Erbschaftsgebührenverordnung
Präambel
in Ausführung von Art. 163 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911,
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Bemessung und Erlass
Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach der Bedeutung und Komplexität des Geschäftes zu bemessen.
In Härtefällen können die Gebühren durch die Behörde, welche die Gebühren festsetzt, ganz oder teilweise erlassen werden; sind Staatsgebühren betroffen, muss zusätzlich das Einverständnis des Amtes für Justiz und Gemeinden vorliegen.
Können auch nach erfolgter Strafandrohung die Aktiven und Passiven für die Inventur nicht ermittelt werden, erfolgt die Festlegung der Gebühren im Sinne einer Einschätzung von Amtes wegen.
Art. 3 Barauslagen
Barauslagen für übliche Telefon- und Portospesen, Fotokopien und Briefpapier sind in der Gebühr enthalten.
Grössere Barauslagen wie die Kosten für eingeschriebene Briefe, Zivilstandsdokumente, Grundbuchauszüge, Reisespesen, die Auslagen für den Erbenruf wie auch die Kosten des Konkursamtes können in Rechnung gestellt werden.
Art. 4 Zuweisung der Gebühren
Die von der Gemeinde erhobenen Staatsgebühren werden pro Kalenderjahr mit der Aufsichtsbehörde abgerechnet und gehen an die Staatskasse. Die übrigen von der Gemeinde erhobenen Gebühren gehen in die Gemeindekasse.
Die durch die kantonalen Amtsstellen selbst vorgenommenen Beurkundungen fallen in die Staatskasse.
2 Nachlassverfahren
Art. 5 Amtliches Inventar; Erbteilung
Für die Aufnahme des amtlichen Inventars inklusive einer allfälligen güterrechtlichen Auseinandersetzung wird folgende Gebühr erhoben:
- Grundgebühr: Fr. 700.00
- Zuschlag auf dem inventarisierten Reinvermögen: 2‰
Für die Erbteilung wird folgende Gebühr erhoben:
- Grundgebühr: Fr. 350.00
- Zuschlag auf dem inventarisierten Reinvermögen: 2‰
Die Gebühr darf den Betrag von Fr. 10'000.00 nicht übersteigen.
Entfällt das Interesse an der Aufnahme eines amtlichen Inventars vor dessen Zustellung an die Erben zur Unterschrift, so kommen die Gebührenansätze nach § 7 zur Anwendung. Bereits getätigter Aufwand der Behörden wird im Rahmen der nachstehenden Gebühren in Rechnung gestellt.
Art. 6 Amtliches Inventar zufolge Erbschaftssteuern
Bei der Aufnahme des amtlichen Inventars einzig zum Zweck der Erhebung von Erbschaftssteuern wird folgende Gebühr erhoben:
- Grundgebühr: Fr. 350.00
- Zuschlag auf dem inventarisierten Reinvermögen: 1‰
Die Gebühr darf den Betrag von Fr. 2'000.00 nicht übersteigen.
Art. 7 Vereinfachtes Verfahren mit Inventarfragebogen
Entfällt die Gebühr für die amtliche Inventaraufnahme, so wird eine Grundgebühr von Fr. 350.00 erhoben.
Art. 8 Staatsgebühr
Die Staatsgebühr beträgt 40% der Gebühr nach § 5–§ 7.
Art. 9 Siegelung
Siegelung:
- Erstmalige Siegelung: Fr. 250.00
- Öffnung und Nachsiegelung: Fr. 150.00
- zusätzlich pro Amtsperson und angefangene Stunde: Fr. 75.00
Art. 10 Öffentliches Inventar
Öffentliches Inventar:
- Durchführung des öffentlichen Inventarsmit Rechnungsruf: Fr. 500.00
- Publikationskosten gelten als Barauslagen
Art. 11 Versteigerung
Versteigerung:
- Pro Versteigerung: Fr. 500.00
- Die Kosten der öffentlichen Versteigerung gelten als Barauslagen
Art. 12 Amtliche Liquidation
Amtliche Liquidation:
- Grundgebühr: Fr. 250.00
- Zuschlag auf dem Nachlassvermögen: 3%
Art. 13 Verfügungen von Todes wegen und Eheverträge
Verfügungen von Todes wegen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch der Berechtigten in deren Anwesenheit eröffnet. Sie erhalten in jedem Fall eine Abschrift. Dabei gelten folgende Gebühren:
- Eröffnung (pro Verfügung): Fr. 50.00
- Zustellung der Abschrift der eröffneten Verfügung:
| 1. | pro Empfänger: | Fr. 50.00 |
| 2. | insgesamt maximal: | Fr. 100.00 |
Dies gilt sinngemäss für die Bekanntgabe und die Mitteilung von Eheverträgen.
Art. 14 Bescheinigungen, Ernennungsurkunden, Auszüge
Bescheinigungen, Ernennungsurkunden, Auszüge:
- Erbenbescheinigung (erstmalig): Fr. 250.00
- übrige Bescheinigungen und Ernennungsurkunden (erstmalig): Fr. 100.00
- nochmalige Ausstellung zu einem späteren Zeitpunkt: Fr. 50.00
- Auszüge an Dritte, pro Seite: Fr. 10.00
Art. 15 Anmeldung in das Grundbuch
Anmeldung in das Grundbuch:
- Anmeldung in das Grundbuch: Fr. 50.00
- Die Gebühren des Grundbuchamtes gelten als Barauslagen
Art. 16 Besonderer Aufwand
Besonderer Aufwand kann in Rechnung gestellt werden. Die Stundenansätze gelten pro angefangene Stunde. Es gelten folgende Ansätze:
- Erbenkonferenzen: Fr. 200.00
- Willensvollstreckermandate, Vermögensverwaltung: Fr. 100.00–Fr. 150.00, zuzüglich Zuschlag auf dem Nachlassvermögen: 1%–3%
- Rechtsauskünfte auf Begehren der Erben: Fr. 150.00
- Besonderer, nicht anderweitig abgedeckter Aufwand: Fr. 150.00
Art. 17 Beschlüsse der Erbschaftsbehörde
Beschlüsse der Erbschaftsbehörde:
- Beschlussgebühr: Fr. 150.00–Fr. 1'500.00
3 Beurkundungen
Art. 18 Rechtsauskünfte, Vorbereiten der Urkunde
Die Beratung, Errichtung und Aufhebung von Ehe- und Vermögensverträgen, letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen sowie die Prüfung eingereichter Verträge und Verfügungen ist kostenpflichtig.
Die Gebühr beträgt pro angefangene Stunde Fr. 250.00, wobei eine summarische Erstberatung am Telefon oder in den Amtsräumen kostenlos erteilt wird.
Die Kunden sind auf die ungefähren Kosten hinzuweisen. Wird der Betrag von Fr. 2'000.00 überschritten, sind die Kunden zu informieren.
Art. 19 Beurkundung
Beurkundung vorstehender Verträge und Verfügungen: Fr. 350.00.
Zuschlag für Auswärtsberatungen und Auswärtsbeurkundungen (pro Gang): Fr. 150.00.
Art. 20 Depotgebühren
Depotgebühren für Ehe-, Vermögens- und Erbverträge, letztwillige Verfügungen und andere Urkunden, pro Urkunde: Fr. 150.00.
Für Zweithinterlegung und Nachträge werden keine Gebühren verlangt.
4 Schlussbestimmungen
Art. 21 Schlussbestimmungen
Nachlässe von Todesfällen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden nach dem bisherigen Recht abgewickelt.
Gebühren im Zusammenhang mit Beurkundungen werden nach dem bisherigen Recht erhoben, sofern der Aufwand vor dem 1. Mai 2016 erfolgt ist.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über die Gebühren im Erbschaftswesen vom 7. Juni 1983.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 16.02.2016 | 01.05.2016 | Erlass | Erstfassung | Abl. 2016, S. 299 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.02.2016 | 01.05.2016 | Erstfassung | Abl. 2016, S. 299 |