Die beanspruchten Spesen sind detailliert auszuweisen, in der Regel mit den Originalbelegen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann das Verwenden ihrer Spesenformulare vorschreiben.
Für die Fahrtspesen kann anstelle einer detaillierten Abrechnung pro einjährige Berichtsperiode eine Pauschale von Fr. 100.00 beantragt werden.
Für Porto/Telefon/Kopien kann anstelle einer detaillierten Abrechnung pro einjährige Berichtsperiode eine Pauschale von Fr. 100.00 beantragt werden.
Im Übrigen richtet sich der Ersatz der notwendigen Spesen sinngemäss nach der Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen.