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211.412

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

(EG BewG)

Vom 07.12.1987 (Stand 01.11.1988)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,

in Ausführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) vom 16. Dezember 1983[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG).

2 Behörden

Art. 2 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a BewG ist das Volkswirtschaftsdepartement.

Art. 3 Beschwerdeberechtigte Behörde

Beschwerdeberechtigte Behörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b BewG ist der Präsident des Obergerichtes, im Verhinderungsfall der Vizepräsident des Obergerichtes.

Art. 4 Beschwerdeinstanz

Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c BewG ist der Regierungsrat.

Für das Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen[2] massgebend, soweit das Bundesrecht keine andere Regelung enthält.

Art. 5 Zivil- und Strafgerichte

Für Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur gemäss Art. 26 und 27 BewG sind die ordentlichen Zivilgerichte, für Strafsachen gemäss Art. 28–35 die ordentlichen Organe der Strafrechtspflege zuständig.

3 Kantonale Bewilligungsgründe und Beschränkungen

Art. 6 Hauptwohnung[3]

Zusätzlich zu den im Bundesgesetz geregelten Fällen wird der Erwerb eines Grundstückes im Kanton Schaffhausen bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmäs-sigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient, solange dieser andauert (Art. 9 Abs. 1 lit. b BewG).

Eine Bewilligung wird in der Regel nur erteilt, wenn sich der Gesuchsteller mindestens ein Jahr mit fremdenpolizeilicher Aufenthaltsbewilligung oder einer anderen entsprechenden Berechtigung in der Schweiz aufgehalten hat.

Art. 7 Wohneinheit in Apparthotel

Der Erwerb kann im Weiteren im Rahmen des kantonalen Kontingentes bewilligt werden, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Wohneinheit in einem Apparthotel dient.

Der Regierungsrat bestimmt die Gemeinden, in denen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 BewG zur Förderung des Fremdenverkehrs der Erwerb von Wohneinheiten in Apparthotels zulässig ist.

Die Gemeinden sind anzuhören.

Art. 8 Depositenstelle

Depositenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften ist die Schaffhauser Kantonalbank. Der Regierungsrat kann weitere Banken mit Sitz oder Niederlassung im Kanton Schaffhausen als Depositenstelle bezeichnen.

4 Verfahren

Art. 9 Gesuche

Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind schriftlich in doppelter Ausfertigung und begründet bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Unterlagen und Beweismittel sind dem Gesuch beizulegen.

Art. 10 Abklärungen

Die Bewilligungsbehörde hat nach Eingang des Gesuches alle erforderlichen Abklärungen zu treffen. Sie kann insbesondere Steuerakten einfordern und einen Mitbericht bei der Gemeindebehörde am Ort der gelegenen Sache einholen. Sie kann zudem Sachverständige beiziehen.

Art. 11 Eröffnung des Entscheides

Die Bewilligungsbehörde hat ihren Entscheid den Parteien, der beschwerdeberechtigten Behörde, dem Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache und dem Grundbuchamt schriftlich mitzuteilen.

Art. 12 Kosten und Gebühren

Für Entscheide im Sinne von Art. 17 BewG, für andere Amtshandlungen, Expertisen und dergleichen werden Kosten und Gebühren gemäss der Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren[4] erhoben.

Art. 13 Statistik

Das Grundbuchamt meldet dem Bundesamt für Justiz die zur Führung einer Statistik notwendigen Verfügungen und Handänderungen.

5 Schlussbestimmungen

Art. 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk sowie der Genehmigung durch den Bundesrat[5] auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft[6].

Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[7] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1987, S. 1167

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.12.1987 01.11.1988 Erlass Erstfassung Abl. 1987, S. 1167

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.12.1987 01.11.1988 Erstfassung Abl. 1987, S. 1167