Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG).
211.412
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
(EG BewG)
Präambel
in Ausführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) vom 16. Dezember 1983[1],
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
2 Behörden
Art. 2 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a BewG ist das Volkswirtschaftsdepartement.
Art. 3 Beschwerdeberechtigte Behörde
Beschwerdeberechtigte Behörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b BewG ist der Präsident des Obergerichtes, im Verhinderungsfall der Vizepräsident des Obergerichtes.
Art. 4 Beschwerdeinstanz
Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c BewG ist der Regierungsrat.
Für das Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen[2] massgebend, soweit das Bundesrecht keine andere Regelung enthält.
Art. 5 Zivil- und Strafgerichte
Für Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur gemäss Art. 26 und 27 BewG sind die ordentlichen Zivilgerichte, für Strafsachen gemäss Art. 28–35 die ordentlichen Organe der Strafrechtspflege zuständig.
3 Kantonale Bewilligungsgründe und Beschränkungen
Art. 6 Hauptwohnung[3]
Zusätzlich zu den im Bundesgesetz geregelten Fällen wird der Erwerb eines Grundstückes im Kanton Schaffhausen bewilligt, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmäs-sigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient, solange dieser andauert (Art. 9 Abs. 1 lit. b BewG).
Eine Bewilligung wird in der Regel nur erteilt, wenn sich der Gesuchsteller mindestens ein Jahr mit fremdenpolizeilicher Aufenthaltsbewilligung oder einer anderen entsprechenden Berechtigung in der Schweiz aufgehalten hat.
Art. 7 Wohneinheit in Apparthotel
Der Erwerb kann im Weiteren im Rahmen des kantonalen Kontingentes bewilligt werden, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Wohneinheit in einem Apparthotel dient.
Der Regierungsrat bestimmt die Gemeinden, in denen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 BewG zur Förderung des Fremdenverkehrs der Erwerb von Wohneinheiten in Apparthotels zulässig ist.
Die Gemeinden sind anzuhören.
Art. 8 Depositenstelle
Depositenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesellschaften ist die Schaffhauser Kantonalbank. Der Regierungsrat kann weitere Banken mit Sitz oder Niederlassung im Kanton Schaffhausen als Depositenstelle bezeichnen.
4 Verfahren
Art. 9 Gesuche
Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind schriftlich in doppelter Ausfertigung und begründet bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Unterlagen und Beweismittel sind dem Gesuch beizulegen.
Art. 10 Abklärungen
Die Bewilligungsbehörde hat nach Eingang des Gesuches alle erforderlichen Abklärungen zu treffen. Sie kann insbesondere Steuerakten einfordern und einen Mitbericht bei der Gemeindebehörde am Ort der gelegenen Sache einholen. Sie kann zudem Sachverständige beiziehen.
Art. 11 Eröffnung des Entscheides
Die Bewilligungsbehörde hat ihren Entscheid den Parteien, der beschwerdeberechtigten Behörde, dem Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache und dem Grundbuchamt schriftlich mitzuteilen.
Art. 12 Kosten und Gebühren
Für Entscheide im Sinne von Art. 17 BewG, für andere Amtshandlungen, Expertisen und dergleichen werden Kosten und Gebühren gemäss der Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren[4] erhoben.
Art. 13 Statistik
Das Grundbuchamt meldet dem Bundesamt für Justiz die zur Führung einer Statistik notwendigen Verfügungen und Handänderungen.
5 Schlussbestimmungen
Art. 14 Inkrafttreten
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 07.12.1987 | 01.11.1988 | Erlass | Erstfassung | Abl. 1987, S. 1167 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 07.12.1987 | 01.11.1988 | Erstfassung | Abl. 1987, S. 1167 |