Das Grundbuch wird nach den Vorschriften des eidgenössischen Grundbuchrechtes und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen geführt.
Bis zum Inkrafttreten des eidgenössischen Grundbuchs gilt das kantonale Grundbuch, bestehend aus Hauptbuch, Servitutenprotokoll, Pfandprotokoll, Tagebuch und Belegen. Die Eintragungen und Löschungen haben in Bezug auf Entstehung, Änderung oder Untergang von dinglichen Rechten an Grundstücken Grundbuchwirkung. Für das kantonale Grundbuch sind die Vorschriften des eidgenössischen Grundbuchrechtes anzuwenden.