Das Grundbuchamt erhebt für seine Amtshandlungen Gebühren. Ausgenommen davon sind Änderungen von geringfügiger Bedeutung, wie zum Beispiel Gebäudemutationen, Flächenkorrekturen, Gläubigervormerk-Löschungen, Löschungen von Amtes wegen usw. sowie EDV-bedingte Eintragungen.
Wo diese Verordnung keine bestimmte Gebühr vorsieht, ist eine solche dem Arbeitsaufwand entsprechend festzusetzen.