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211.438

Beschluss des Regierungsrates über die Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch

Vom 06.10.1955 (Stand 06.10.1955)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

in Anwendung von Art. 962 ZGB,

beschliesst:

Art. 1

Dem Grundbuchamt wird folgende Weisung erteilt[1]:

Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die besonderer Natur sind und nur im Einzelfall Anwendung finden, können gemäss Art. 962 ZGB im Grundbuch angemerkt werden. Insbesondere gilt dies für diejenigen Eigentumsbeschränkungen, die nicht unmittelbar auf Gesetz, Verordnung oder Überbauungsplan beruhen, sondern auf Grund spezieller, auf allgemeinenen Erlassen basierender Verfügungen von Behörden entstehen.

Egress

Rechtsbuch 1964, Nr. 328

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.10.1955 06.10.1955 Erlass Erstfassung Rechtsbuch 1964, Nr. 328

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.10.1955 06.10.1955 Erstfassung Rechtsbuch 1964, Nr. 328