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211.441

Verordnung über die amtliche Vermessung

Vom 30.03.1999 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 160 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911, das Dekret des Grossen Rates über die amtliche Vermessung vom 31. August 1998 und die eidgenössischen Erlasse über die amtliche Vermessung ,

beschliesst:

1 Vermarkung

Art. 1 Grenzzeichen

Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann mit Bewilligung des kantonalen Amtes für Geoinformation und unter der Voraussetzung, dass ein vorschriftsgemässes Fixpunktnetz vorhanden ist, verzichtet werden: *

  1. in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten
  2. entlang von Wald- und Flurwegen mit Ausnahme der Grenzpunkte aufstossender Grenzen
  3. in Gebieten, in denen die Grenzzeichen dauernd gefährdet sind

Die Grundeigentümer bzw. ‑eigentümerinnen können verlangen, dass alle Grenzpunkte ihrer Grundstücke auf ihre Kosten mit Grenzzeichen gekennzeichnet werden.

Das Amt für Geoinformation bestimmt die zugelassenen Grenzzeichentypen. *

Dienstbarkeiten sind in der Regel nicht zu kennzeichnen.

Art. 2 Öffentliche Auflage

Die öffentliche Auflage wird vom Amt für Geoinformation publiziert und vom ausführenden Ingenieur-Geometer oder von der ausführenden Ingenieur-Geometerin durchgeführt. *

Die Auflage kann zusammen mit der öffentlichen Auflage der Vermessung erfolgen.

2 Amtliche Vermessung

Art. 3 Zeitpunkt

Die Vermessungsarbeiten haben möglichst schnell nach der Vermarkung zu erfolgen.

Art. 4 Verifikation

Die Verifikation von Vermessungsarbeiten ist in der Regel innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Arbeiten abzuschliessen.

Festgestellte Mängel sind vor der öffentlichen Auflage zu beheben.

Art. 5 Öffentliche Auflage

Die öffentliche Auflage wird vom Amt für Geoinformation publiziert und vom ausführenden Ingenieur-Geometer oder von der ausführenden Ingenieur-Geometerin durchgeführt. *

Art. 6 Genehmigung

Die Genehmigung des Vermessungswerkes durch den Regierungsrat erfolgt bei Ersterhebungen gestützt auf den Verifikationsbericht sowie eine Bescheinigung des Amtes für Geoinformation über die erfolgte öffentliche Auflage und die Erledigung der Einsprachen, bei Erneuerungen gestützt auf den Verifikationsbericht. *

Durch die Genehmigung erhalten die Pläne für das Grundbuch die Rechtswirkung öffentlicher Urkunden.

Art. 7 Flurnamenkommission

Für die Erhebung, Schreibweise, Änderung und Festlegung des Geltungsbereiches der Ortsnamen (Flurnamen) wählt der Regierungsrat bei Bedarf eine kantonale Flurnamenkommission. Ihr gehören an: *

  1. der Kantonsgeometer oder die Kantonsgeometerin (Vorsitz)
  2. zwei Mitglieder mit philologisch-historischen Kenntnissen
  3. ein Sekretär oder eine Sekretärin

Die Flurnamenkommission zieht für die Erfüllung ihrer Aufgabe ortskundige Gewährsleute bei.

Entscheide der Flurnamenkommission sind der betroffenen Einwohnergemeinde mitzuteilen.

Art. 8 Übersichtsplan

Die Erstellung des Übersichtsplanes obliegt dem Amt für Geoinformation. *

Nach Fertigerstellung des Grunddatensatzes der amtlichen Vermessung wird der Übersichtsplan durch einen entsprechenden generalisierten Plandatensatz ersetzt.

Art. 9 Aufbewahrung, Archivierung

Die Auszüge und Dokumentationen werden vom Amt für Geoinformation aufbewahrt. *

Die nicht der Nachführung unterliegenden Akten werden vom Amt für Geoinformation archiviert. Vorbehalten bleibt die kantonale Regelung über die Archivierung der Verwaltungsakten. *

3 Nachführung und Unterhalt

Art. 10 Fixpunkte

Fixpunkte sind auf Anmeldung des Amtes für Geoinformation im Grundbuch anzumerken. Sie sind periodisch innert höchstens 10 Jahren zu begehen. Festgestellte Mängel sind zu beheben. *

Gefährdungen von Fixpunkten durch Baumassnahmen sind dem Amt für Geoinformation möglichst frühzeitig im Voraus zu melden. *

Das Amt für Geoinformation regelt das Meldewesen. *

Art. 11 Übrige Informationsebenen

Änderungen in den übrigen Informationsebenen sind, soweit sie einer Melde- oder Bewilligungspflicht unterstehen, von den zuständigen Stellen dem Amt für Geoinformation zu melden. *

Das Amt für Geoinformation regelt das Meldewesen.

Art. 12 Meldungen an das Grundbuchamt

Grenzänderungen an Grundstücken sind dem Grundbuchamt mittels einer Messurkunde, Änderungen in den Informationsebenen Bodenbedeckung, Rohrleitungen, Nomenklatur, administrative Einteilung sowie Flächenkorrekturen an Grundstücken in geeigneter Form zu melden.

Art. 13 Vollzugsfrist

Messurkunden sind durch die Beteiligten innert Jahresfrist im Grundbuch vollziehen zu lassen. Geschieht dies nicht fristgemäss, kann der alte Zustand der Vermarkung und Vermessung auf Kosten des Bestellers oder der Bestellerin wieder hergestellt werden.

Vor der Wiederherstellung ist dem Besteller oder der Bestellerin durch das Grundbuchamt schriftlich eine Frist zur grundbuchlichen Behandlung der Messurkunde anzusetzen.

Art. 14 Rechtskräftiger Eintrag

Der rechtskräftige Eintrag von Grenzänderungen an Grundstücken in der amtlichen Vermessung erfolgt aufgrund der Vollzugsmeldung des Grundbuchamtes.

Art. 15 Periodische Nachführung

Die periodische Nachführung obliegt dem Amt für Geoinformation. Die Nachführungsperiode beträgt in der Regel nicht mehr als 10 Jahre. *

Art. 16 Rechtskräftiger Planersatz

Das Amt für Geoinformation ist befugt, einen rechtsverbindlichen Plan für das Grundbuch zu ersetzen. *

Art. 17 Unterhalt

Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu verwalten, zu sichern, aufzubewahren und zu archivieren, dass sie in ihrem Bestand und in ihrer Qualität auf Dauer erhalten bleiben.

4 Koordination raumbezogener, digitaler Datenbestände

Art. 18 * Koordinationsorgan

Das Amt für Geoinformation ist das kantonale Koordinationsorgan für Geobaisidaten und für Luftaufnahmen im Sinne von Art. 27 LVV (Verordnung über die Landesvermessung vom 21. Mai 2008, SR 510.626).

Andere Stellen, die Luftaufnahmen erheben wollen, melden dies dem Amt für Geoinformation.

5 Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung alter Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:

  1. der Beschluss des Regierungsrates betreffend die Vermessung der Staatswaldungen vom 29. August 1925
  2. die Verordnung betreffend die Organisation und die Gebühren des Amtes für Geoinformation und des kulturtechnischen Dienstes vom 15. Februar 1930
  3. die Verordnung über die einheitliche Bezeichnung und Numerierung der Gebäude vom 8. April 1931
  4. die Instruktion des Regierungsrates betr. die Aufnahme der Orts- und Flurnamen für die Grundbuchvermessung im Kanton Schaffhausen vom 17. Juni 1931

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1999, S. 529

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.03.1999 01.04.1999 Erlass Erstfassung Abl. 1999, S. 529
03.12.2013 01.01.2014 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 2013, S. 1801
03.12.2013 01.01.2014 § 1 Abs. 3 geändert Abl. 2013, S. 1801
03.12.2013 01.01.2014 § 2 Abs. 1 geändert Abl. 2013, S. 1801
03.12.2013 01.01.2014 § 5 Abs. 1 geändert Abl. 2013, S. 1801
03.12.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 1 geändert Abl. 2013, S. 1801
03.12.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 1 geändert Abl. 2013, S. 1801
03.12.2013 01.01.2014 § 9 Abs. 1 geändert Abl. 2013, S. 1801
03.12.2013 01.01.2014 § 9 Abs. 2 geändert Abl. 2013, S. 1801
03.12.2013 01.01.2014 § 10 Abs. 1 geändert Abl. 2013, S. 1801
03.12.2013 01.01.2014 § 10 Abs. 2 geändert Abl. 2013, S. 1801
03.12.2013 01.01.2014 § 10 Abs. 3 geändert Abl. 2013, S. 1801
03.12.2013 01.01.2014 § 11 Abs. 1 geändert Abl. 2013, S. 1801
03.12.2013 01.01.2014 § 15 Abs. 1 geändert Abl. 2013, S. 1801
03.12.2013 01.01.2014 § 16 Abs. 1 geändert Abl. 2013, S. 1801
03.12.2013 01.01.2014 § 18 totalrevidiert Abl. 2013, S. 1801
26.11.2024 01.01.2025 § 7 Abs. 1 geändert 2024-05

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.03.1999 01.04.1999 Erstfassung Abl. 1999, S. 529
§ 1 Abs. 1 03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801
§ 1 Abs. 3 03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801
§ 2 Abs. 1 03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801
§ 5 Abs. 1 03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801
§ 6 Abs. 1 03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801
§ 7 Abs. 1 26.11.2024 01.01.2025 geändert 2024-05
§ 8 Abs. 1 03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801
§ 9 Abs. 1 03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801
§ 9 Abs. 2 03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801
§ 10 Abs. 1 03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801
§ 10 Abs. 2 03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801
§ 10 Abs. 3 03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801
§ 11 Abs. 1 03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801
§ 15 Abs. 1 03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801
§ 16 Abs. 1 03.12.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1801
§ 18 03.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert Abl. 2013, S. 1801