Die Amtshandlung kann von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.
Wer um eine Beurkundung ersucht oder darum ersuchen müsste, haftet persönlich für die Bezahlung der Gebühren; mehrere Personen haften solidarisch. Ebenso haftet solidarisch die Rechtseinheit, für die um die Beurkundung berechtigterweise nachgesucht oder die Beurkundung von Amtes wegen angeordnet worden ist.
Die Kosten für die Abweisung einer Beurkundung tragen die Gesuchsteller; mit ihnen haftet solidarisch die Rechtseinheit, die das Gesuch veranlasst hat.