Der vorliegende Normalarbeitsvertrag gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmenden, die vorwiegend in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder landwirtschaftlichen Haushalt im Kanton Schaffhausen beschäftigt sind, und ihren Arbeitgebenden.
Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse mit Personen, die in folgender Beziehung zu den Arbeitgebenden stehen:
- Ehepartnerin oder Ehepartner oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner
- Verwandte des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin in auf- und absteigender Linie
- Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden
Für Lehrverhältnisse gelten die nachfolgenden Bestimmungen nur, soweit der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Regelungen vorsehen.
Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Bundes und des kantonalen Rechts.