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279.101

Beschluss des Regierungsrates betreffend Bezeichnung der zuständigen Amtsstelle für die Bescheinigung von Schiedssprüchen gemäss Art. 9 Abs. 2 des schweizerisch-deutschen Abkommens vom 2. November 1929

Vom 05.11.1930 (Stand 05.11.1930)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 des schweizerisch-deutschen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheiden und Schiedssprüchen vom 2. November 1929[1],

beschliesst:

Art. 1

Als diejenige Behörde des Kantons Schaffhausen, welche zur Ausstellung einer Bescheinigung gemäss Art. 9 Abs. 2 des vorerwähnten Abkommens zuständig ist, wird die Obergerichtskanzlei bezeichnet.

Art. 2

Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Egress

Abl. 1930, S. 973

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
05.11.1930 05.11.1930 Erlass Erstfassung Abl. 1930, S. 973

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 05.11.1930 05.11.1930 Erstfassung Abl. 1930, S. 973