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311.101

Verordnung über den unmittelbaren Busseneinzug

Vom 01.07.2014 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 31 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 22. September 1941[1],

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeiten

Zur Erledigung durch unmittelbaren Busseneinzug der unter § 2 aufgeführten Übertretungstatbeständen sind ermächtigt:

  1. die Schaffhauser Polizei
  2. der Fischereiaufseher oder die Fischereiaufseherin bei Übertretungen von Fischereivorschriften gemäss § 2 Ziff. 3 dieser Verordnung
  3. die zuständigen kommunalen Organe auf ihrem Gemeindegebiet

Art. 2 Ordnungsbussen: Tatbestände

Folgende Übertretungstatbestände des kantonalen Rechts können durch unmittelbaren Busseneinzug erledigt werden:

Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 22. September 1941:

  1. Störung der Nachtruhe durch Lärm, Gesang oder Musik oder übermässige Belästigung der Nachbarschaft zur Tageszeit (Art. 16): Fr. 200.00
  2. Bös- oder mutwillige Schädigung oder übermässige Belästigung Dritter namentlich durch gesundheitsschädliche oder übelriechende Dünste, Staub, Rauch oder Russ (Art. 17): Fr. 100.00
  3. Bös- oder mutwilliger Missbrauch technischer Einrichtungen wie namentlich von Läutwerken, Lautsprechern oder Scheinwerfern zur Belästigung oder Beunruhigung Dritter (Art. 18): Fr. 100.00
  4. Störung, Behinderung oder Erschwerung von polizeilichen Amtshandlungen (Art. 19 Abs. 1): Fr. 200.00
  5. Nichtnachkommen einer polizeilichen Anordnung, Verweigerung der Nennung des Namens und der Adresse oder deren Falschangaben (Art. 19 Abs. 2): Fr. 200.00

Gesetz über das Halten von Hunden vom 27. Oktober 2008[2]:

  1. Missachtung des Zutrittsverbots für Hunde (Art. 11): Fr. 50.00
  2. Missachtung der Leinenpflicht für Hunde (Art. 12): Fr. 50.00
  3. Verunreinigung von Kulturland oder Freizeitflächen durch Hunde (Art. 13): Fr. 150.00

Verordnung über die Fischerei vom 30. November 1993[3]: Folgende Übertretungen, die das Fischen ohne Fangerfolg betreffen:

  1. Fischen ohne behördliche Bewilligung (§ 10 Abs. 1): Fr. 150.00
  2. Fischen ohne Mitführen des Ausweises über die Fischereiberechtigung (§ 7 Abs. 1): Fr. 100.00
  3. Fischen ausserhalb der vom Angelpatent erfassten Strecken (§ 23 Abs. 1): Fr. 100.00
  4. Fischen ausserhalb der erlaubten Tages- und/oder Jahreszeiten (§§ 27 und 28): Fr. 100.00
  5. Fischen mit unerlaubten Fangmethoden (§§ 30 und 31): Fr. 100.00
  6. Fischen mit mehreren Angelruten (§ 31 Abs. 1): Fr. 100.00
  7. Fischen mit unbeaufsichtigten Angelruten (§ 31 Abs. 2): Fr. 100.00

Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz) vom 13. Dezember 2004[4]:

  1. Bewirten von Gästen während der Schliesszeit, Dulden der Anwesenheit von Gästen oder Verheimlichen solcher vor den Kontrollorganen (Art. 30 Abs. 2 Bst. a): Fr. 200.00
  2. Nichtbefolgen der Anordnungen der Betriebsleitung zur Einhaltung der Ordnung und der Schliesszeiten durch den Gast (Art. 30 Abs. 2 Bst. c): Fr. 100.00

Art. 3 Widerhandlungen gegen kommunale Polizeiverordnungen

Bei Widerhandlungen gegen Vorschriften einer kommunalen Polizeiverordnung sind zur Erledigung durch unmittelbaren Busseneinzug ermächtigt:

  1. die vom Gemeinderat beauftragten kommunalen Organe
  2. die Schaffhauser Polizei aufgrund vertraglicher Vereinbarung (Art. 10 Abs. 3 des Polizeigesetzes [PolG] vom 21. Februar 2000[5]) oder allgemein im Rahmen ihrer Unterstützung der Gemeindebehörden (Art. 11 Abs. 2 PolG)

Art. 4 Kommunale Ordnungsbussen: Tatbestände

Die nachstehend aufgeführten Sachverhalte können durch unmittelbaren Busseneinzug erledigt werden, sofern die entsprechend anwendbare Polizeiverordnung sie mit Strafe bedroht:

1. Unfug an öffentlichen Sachen oder privatem Eigentum (insbesondere Verbot, Sachen unberechtigt zu verunreinigen, zu verändern, zu entfernen oder zu zerstören): Fr. 200.00
2. Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Tage oder ohne die dafür notwendige Bewilligung: Fr. 50.00
3. Anbringen von Schaukästen, Plakaten oder anderen Reklameträgern ohne Bewilligung oder in einer Weise, die den Verkehr behindert oder das Umgebungsbild verunstaltet: Fr. 100.00
4. Vorschriftswidriges Entsorgen von Abfällen sowie die Verunreinigung von öffentlichem Grund durch Abfälle (Littering): Fr. 200.00
5. Verrichtung von lärmverursachenden Tätigkeiten während den Ruhezeiten von 12:00–13:00 Uhr und 22:00–6:00 Uhr: Fr. 200.00
6. Anstiftung zu und Teilnahme an Schlägereien oder Raufereien: Fr. 300.00
7. Nicht Zurückschneiden von überragenden Ästen sowie eindringenden Wurzeln trotz behördlicher Aufforderung: Fr. 100.00

Art. 5 Verfahren

Im Übrigen richtet sich das Verfahren des unmittelbaren Busseneinzuges, ausgenommen der Bestimmungen zur Bedenkfrist, zur Sicherstellung und Einziehung sowie der Haftung des Fahrzeughalters, sinngemäss nach den Bestimmungen des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016. *

Art. 6 Zuweisung der Ordnungsbussen

Die mittels Ordnungsbussen eingenommenen Beträge fallen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Organe sie erhoben haben.

Art. 7 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[6] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 11. Juli 1989.

Egress

Abl. 2014, S. 971

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.07.2014 01.07.2014 Erlass Erstfassung Abl. 2014, S. 971
22.10.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 1 geändert Abl. 2019, S. 1791

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.07.2014 01.07.2014 Erstfassung Abl. 2014, S. 971
§ 5 Abs. 1 22.10.2019 01.01.2020 geändert Abl. 2019, S. 1791