Folgende Übertretungstatbestände des kantonalen Rechts können durch unmittelbaren Busseneinzug erledigt werden:
Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 22. September 1941:
- Störung der Nachtruhe durch Lärm, Gesang oder Musik oder übermässige Belästigung der Nachbarschaft zur Tageszeit (Art. 16):
Fr. 200.00
- Bös- oder mutwillige Schädigung oder übermässige Belästigung Dritter namentlich durch gesundheitsschädliche oder übelriechende Dünste, Staub, Rauch oder Russ (Art. 17):
Fr. 100.00
- Bös- oder mutwilliger Missbrauch technischer Einrichtungen wie namentlich von Läutwerken, Lautsprechern oder Scheinwerfern zur Belästigung oder Beunruhigung Dritter (Art. 18):
Fr. 100.00
- Störung, Behinderung oder Erschwerung von polizeilichen Amtshandlungen (Art. 19 Abs. 1):
Fr. 200.00
- Nichtnachkommen einer polizeilichen Anordnung, Verweigerung der Nennung des Namens und der Adresse oder deren Falschangaben (Art. 19 Abs. 2):
Fr. 200.00
Gesetz über das Halten von Hunden vom 27. Oktober 2008:
- Missachtung des Zutrittsverbots für Hunde (Art. 11):
Fr. 50.00
- Missachtung der Leinenpflicht für Hunde (Art. 12):
Fr. 50.00
- Verunreinigung von Kulturland oder Freizeitflächen durch Hunde (Art. 13):
Fr. 150.00
Verordnung über die Fischerei vom 30. November 1993: Folgende Übertretungen, die das Fischen ohne Fangerfolg betreffen:
- Fischen ohne behördliche Bewilligung (§ 10 Abs. 1):
Fr. 150.00
- Fischen ohne Mitführen des Ausweises über die Fischereiberechtigung (§ 7 Abs. 1):
Fr. 100.00
- Fischen ausserhalb der vom Angelpatent erfassten Strecken (§ 23 Abs. 1):
Fr. 100.00
- Fischen ausserhalb der erlaubten Tages- und/oder Jahreszeiten (§§ 27 und 28):
Fr. 100.00
- Fischen mit unerlaubten Fangmethoden (§§ 30 und 31):
Fr. 100.00
- Fischen mit mehreren Angelruten (§ 31 Abs. 1):
Fr. 100.00
- Fischen mit unbeaufsichtigten Angelruten (§ 31 Abs. 2):
Fr. 100.00
Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz) vom 13. Dezember 2004:
- Bewirten von Gästen während der Schliesszeit, Dulden der Anwesenheit von Gästen oder Verheimlichen solcher vor den Kontrollorganen (Art. 30 Abs. 2 Bst. a):
Fr. 200.00
- Nichtbefolgen der Anordnungen der Betriebsleitung zur Einhaltung der Ordnung und der Schliesszeiten durch den Gast (Art. 30 Abs. 2 Bst. c):
Fr. 100.00