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331.101

Verordnung über das Strafregister

Vom 20.03.2018 (Stand 01.01.2019)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 365 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuch (SR 311.0) und die Verordnung des Bundesrates über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung; SR 331),

beschliesst:

Art. 1 Kantonale Koordinationsstelle

Das Amt für Justiz und Gemeinden betreibt die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister.

Art. 2 Aufgaben der kantonalen Koordinationsstelle

Die kantonale Koordinationsstelle erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung).

Sie unterstützt die beteiligten Behörden beim Vollzug der Gesetzgebung über das Strafregister.

Art. 3 Angeschlossene Behörden

An VOSTRA angeschlossen werden die kantonalen Behörden, die nach Bundesrecht zur Online-Eintragung in VOSTRA berechtigt sind.

Art. 4 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Die Verordnung über das kantonale Strafregister und die Ausstellung von Leumundszeugnissen (Strafregisterverordnung) vom 23. August 1988 wird aufgehoben.

Egress

Abl. 2018, S. 507

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.03.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung Abl. 2018, S. 507

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.03.2018 01.01.2019 Erstfassung Abl. 2018, S. 507