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341.101

Justizvollzugsverordnung

(JVV)

Vom 19.12.2006 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 235 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007, Art. 95 ff. des Justizgesetzes vom 9. November 2009 und Art. 31b des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911, *

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Zweck und Vollzugsbehörde

Art. 1 * Zweck

Die Justizvollzugsverordnung regelt den Vollzug von Strafen und Massnahmen, den Gefängnisbetrieb sowie das Inkasso im Zusammenhang mit Strafen, Massnahmen und Verfahrenskosten. Sie ist auch anwendbar bei Polizeihaft (vorläufige Festnahme), Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft, bei Militärarrest sowie bei Haft gestützt auf das Asyl- und Ausländerrecht. *

Art. 2 Vollzugsbehörde

Das Amt für Justiz und Gemeinden ist Vollzugsbehörde bei Freiheitsstrafen, besonderen Straf- und Vollzugsformen, Massnahmen und gerichtlich erteilten Weisungen. Zudem vollzieht es im Auftrag der Jugendstrafbehörde Freiheitsentzüge gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht. *

Das Migrationsamt und Passbüro ist Vollzugsbehörde für die Landesverweisung. *

Die urteilende Behörde ist Vollzugsbehörde zur Festlegung der Zahlungsfrist bei Geldstrafen und Bussen, bei Massnahmen, welche Geldforderungen zum Inhalt haben, sowie für die Anordnung von Sicherheitsleistungen. Das Inkasso erfolgt durch die kantonale Finanzverwaltung. *

Die Vollzugsbehörde erlässt die mit dem Vollzug zusammenhängenden Verfügungen, trifft die notwendigen Abklärungen und führt eine Vollzugskontrolle.

1.2 Mitteilungen

Art. 3 Mitteilungen an die Vollzugsbehörde

Ist eine Freiheitsstrafe, Massnahme oder gerichtlich erteilte Weisung zu vollziehen oder wird der vorzeitige Straf- oder Massnahmeantritt gewährt, teilt die richterliche Behörde dies der Vollzugsbehörde mit. *

Wird die beschuldigte oder verurteilte Person bis zum Beginn des Vollzugs in Sicherheitshaft versetzt, ist der Entscheid unverzüglich der Vollzugsbehörde mitzuteilen.

Die Vollzugsbehörde erhält auf Verlangen die Akten.

1.3 Vollzugszeitpunkt

Art. 4 Antritt der Strafe oder Massnahme

Sofern kein vorzeitiger Straf- oder Massnahmeantritt vorliegt, bestimmt die Vollzugsbehörde den Zeitpunkt für den Antritt einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme.

Die Vollzugsbehörde informiert die verurteilte Person bei einer Freiheitsstrafe mit der Vorladung zum Strafantritt über die besonderen Vollzugsformen. *

Liegt Fluchtgefahr vor oder besteht eine erhebliche Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmezweckes, so ist die Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme sofort zu vollziehen.

Wird der Vorladung nicht Folge geleistet, ist die Vollzugsbehörde befugt, die Verhaftung und nötigenfalls die Ausschreibung oder Auslieferung der verurteilten Person zu veranlassen.

Art. 5 Aufschub und Einstellung des Vollzugs

Der Vollzug einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben oder einzustellen, wenn die verurteilte Person in Geisteskrankheit verfällt oder wenn infolge anderer Krankheit eine nahe Lebensgefahr zu befürchten ist.

Wenn einer verurteilten Person oder deren Familie durch den Freiheitsentzug aussergewöhnliche erhebliche Nachteile erwachsen würden, so kann ein Aufschub bis höchstens sechs Monate gestattet werden.

Ein Verschiebungsgesuch ist spätestens 20 Tage vor Beginn des Straf- oder Massnahmeantritts schriftlich und begründet der Vollzugsbehörde einzureichen.

Art. 6 Unterbrechung des Vollzugs

Gesuche um Unterbrechung des Vollzugs gemäss Art. 92 StGB sind der Vollzugsbehörde schriftlich einzureichen. Diese entscheidet aufgrund eines Berichtes der Leitung der Vollzugsanstalt.

1.4 Vollzugsort

Art. 7 Abklärung betreffend geeigneter Vollzugseinrichtung

Zieht die richterliche Behörde eine stationäre therapeutische Massnahme oder eine Verwahrung in Betracht, so holt sie bei der Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein.

Art. 8 * Vollzugsort bei Freiheitsstrafen, therapeutischen Massnahmen und Weisungen

Die Vollzugsbehörde entscheidet im Rahmen des Konkordates der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004, in welcher Anstalt oder von welcher Stelle die Freiheitsstrafe, Massnahme oder Weisung zu vollziehen ist.

Sie richtet sich nach den im Anhang bezeichneten Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission. *

1.5 Rechtsschutz

Art. 9 * Rechtsschutz

Bei Untersuchungshaft richtet sich der Rechtsschutz nach der Strafprozessordnung, in den übrigen Fällen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

1.6 Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission *

Art. 9a * Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission

Wo nichts Spezielles vermerkt, richtet sich das Handeln der Vollzugsbehörden nach den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.

2 Normalvollzug

2.1 Vollzugsplanung

Art. 10 * Zuständigkeit der Vollzugsbehörde

Die Vollzugsbehörde steuert und koordiniert die Planung des gesamten Vollzugs, einschliesslich der Probezeit nach der bedingten Entlassung. Sie richtet sich nach den im Anhang bezeichneten Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission. *

Sie stellt sicher, dass die beteiligten Stellen, insbesondere die Vollzugseinrichtung, der Bewährungsdienst und Therapiepersonen, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen erhalten. Der Vollzug in einer ausserkantonalen Vollzugseinrichtung richtet sich nach der im Anhang bezeichneten Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission. *

Art. 11 Zuständigkeit der Vollzugseinrichtung

Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der eingewiesenen Person den Vollzugsplan. In die Planung werden einbezogen:

  1. die Vollzugsbehörde auf Verlangen
  2. der Bewährungsdienst oder weitere Fachstellen nach Bedarf, insbesondere bei der Vorbereitung der Entlassung

Art. 12 Zuständigkeit des Bewährungsdienstes

Der Bewährungsdienst berichtet der Vollzugsbehörde und der Vollzugseinrichtung über die eingewiesene Person, wenn er diese aufgrund einer früheren Betreuung bereits kennt, und gibt Empfehlungen für die Vollzugsplanung.

Er wird bei Bedarf in die Entlassungsvorbereitung miteinbezogen. Er nimmt frühzeitig mit der zu entlassenden Person Kontakt auf und gibt Empfehlungen für die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen.

Art. 13 Rechtsnatur

Der Vollzugsplan ist ein Planungsinstrument zur Konkretisierung der Vollzugsziele im Einzelfall. Er dient allen am Freiheitsentzug Mitwirkenden als Orientierungshilfe. Der Vollzugsplan ist nicht anfechtbar und es können aus dem Vollzugsplan keine einklagbaren Rechte abgeleitet werden. Er ist eine wesentliche Grundlage für die Meinungsbildung und Entscheidfindung bei wichtigen Vollzugsentscheiden. Bei der Anfechtung solcher Entscheide kann das Fehlen, die Unvollständigkeit, Rechtswidrigkeit oder Unzweckmässigkeit eines Vollzugsplanes gerügt werden.

Der Vollzugsplan wird periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst. Die Ausarbeitung, periodische Überprüfung und allfällige Anpassung erfolgen nicht in einem förmlichen Verwaltungsverfahren.

Art. 14 Ziele, Inhalt und Verfahren

Die Vollzugsplanung erfasst Stärken und Schwächen der eingewiesenen Person und zielt darauf ab, Massnahmen für eine straffreie Lebensgestaltung schrittweise zu verwirklichen und die Legalprognose dadurch nachhaltig zu verbessern.

Der Vollzugsplan legt für jede eingewiesene Person je nach Vollzugsdauer und den nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnissen die Vollzugsziele fest und nennt die Massnahmen sowie pädagogischen und therapeutischen Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen. Die Einhaltung des Vollzugsplanes und die aktive Mitwirkung der eingewiesenen Person bei der Erreichung der Vollzugsziele sind Voraussetzung für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen und ‑phasen.

Im Strafvollzug wird die Vollzugsplanung darauf ausgerichtet, dass die eingewiesene Person nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen werden kann, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen.

Der Vollzugsplan wird schriftlich erstellt. Mit der eingewiesenen Person wird ein Eintritts- beziehungsweise Abklärungsgespräch durchgeführt, wo sie sich zum Inhalt des Vollzugsplans äussern und Vorschläge einbringen kann. Die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der eingewiesenen Person wird soweit notwendig, möglich und zweckmässig beigezogen, insbesondere wenn die eingewiesene Person infolge geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung oder aus anderen Gründen die Tragweite des Vollzugsplans nicht erkennen kann.

Im Übrigen richtet sich die Vollzugsplanung nach den im Anhang bezeichneten Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission. *

2.2 Ausgangs- und Urlaubsgewährung

Art. 15 Geltungsbereich

Die Bestimmungen betreffend Ausgangs- und Urlaubsgewährung gelten für Personen im Normalvollzug.

Sie werden auf die Vollzugsform der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternates sowie den Massnahmenvollzug und den der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug sinngemäss angewendet, soweit keine besondere Regelung besteht.

Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen richtet sich die Gewährung von Ausgang und Urlaub nach den im Anhang bezeichneten Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission. *

Art. 16 Zuständigkeit

Die Vollzugsbehörde entscheidet über die Bewilligung von Ausgang und Urlaub. Sie kann diese Kompetenz an die Vollzugseinrichtung delegieren.

Bei vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzügen, die vor dem 1. Januar 2024 bewilligt wurden, ist die verfahrensleitende Behörde um eine Stellungnahme zu ersuchen. *

Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Insbesondere können eine Begleitung während des Ausgangs oder Urlaubs angeordnet oder die Einhaltung eines Urlaubsprogramms verlangt werden. Die Vollzugseinrichtung überprüft die von der eingewiesenen Person angegebene Urlaubsadresse.

Bei Personen in Auslieferungshaft ist für Ausgänge und Urlaube die Zustimmung des Bundesamtes für Justiz erforderlich (IRSV; SR 351.11). *

Art. 17 Voraussetzungen und Dauer: Allgemeines

Der eingewiesenen Person kann Ausgang oder Urlaub bewilligt werden, wenn:

  1. keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht
  2. sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt
  3. ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben
  4. Grund zur Annahme besteht, dass sie:
  1. rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt
  2. sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und
  3. während des Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht
  1. sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen

Bei Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung richten sich Zeitpunkt, Umfang und Dauer von Ausgang oder Urlaub nach dem Vollzugsplan, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen weiter erfüllt sind.

Die Ablehnung eines Ausgangs- oder Urlaubsgesuches ist kurz zu begründen.

Ausgang oder Urlaub darf nicht im Ausland verbracht werden.

Art. 18 Voraussetzungen und Dauer: Ausgang: Zweck

Der Ausgang dient der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und therapeutischen Zwecken. Er soll das soziale Verhalten der eingewiesenen Person fördern. Die Vollzugseinrichtung bestimmt die Örtlichkeit, wo der Ausgang zu verbringen ist, oder legt einen Rayon fest, der nicht verlassen werden darf.

Art. 19 Voraussetzungen und Dauer: Ausgang: Voraussetzungen, Umfang und Dauer

Im geschlossenen Vollzug ist Ausgang nur als Bestandteil therapeutischer Programme respektive als Teil von konzeptionell oder im Vollzugsplan vorgesehenen Lockerungsstufen der Vollzugseinrichtung zulässig. Er dauert längstens 5 Stunden. Gruppenausgang wird beaufsichtigt. *

Art. 20 Voraussetzungen und Dauer: Sachurlaub: Zweck

Sachurlaub dient der Besorgung dringlicher, unaufschiebbarer persönlicher, geschäftlicher und rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist.

Sachurlaub kann insbesondere bewilligt werden:

  1. für die Heirat und die Umwandlung der Partnerschaft in eine Ehe der eingewiesenen Person selbst oder der nächsten Angehörigen
  2. für die Geburt, die Taufe, erste Kommunion, Firmung oder Konfirmation eines eigenen Kindes und entsprechende Anlässe anderer Glaubensrichtungen
  3. bei schwerer Erkrankung, Tod oder Bestattung eines nahen Angehörigen der eingewiesenen Person oder einer ihr nahe stehenden Person
  4. für wichtige Behördenkontakte, soweit ein persönlicher Kontakt notwendig ist und dieser nicht in der Vollzugseinrichtung stattfinden kann
  5. für den Besuch von medizinischen Behandlungen und Therapien, soweit diese nicht in der Vollzugseinrichtung durchgeführt werden können
  6. für die Vorbereitung der Entlassung, insbesondere die Vorstellung am künftigen Arbeitsplatz, die Suche einer Unterkunft oder für Besprechungen mit den für die Nachbetreuung zuständigen Stellen

Art. 21 Voraussetzungen und Dauer: Sachurlaub: Dauer

Die Dauer des Sachurlaubs richtet sich nach dem Urlaubszweck und wird im Einzelfall festgelegt. Die Höchstdauer beträgt 16 Stunden.

Art. 22 Voraussetzungen und Dauer: Beziehungsurlaub: Zweck

Beziehungsurlaub dient dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit dies für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig ist. Er ist Bestandteil des Vollzugsplans.

Beziehungsurlaub kann insbesondere bewilligt werden zum Besuch von:

  1. Ehepartnern, eingetragenen Partnern, Lebenspartnern, eigenen Kindern, Eltern oder Geschwistern
  2. weiteren nahen Verwandten, sofern zu diesen Personen engere Beziehungen bestehen
  3. anderen Personen, wenn die enge Beziehung nach der Entlassung eine echte Hilfe sein kann

Art. 23 Voraussetzungen und Dauer: Beziehungsurlaub: zeitliche Voraussetzungen

Beziehungsurlaub kann im geschlossenen Vollzug bewilligt werden frühestens nach Verbüssung eines Drittels der ausgesprochenen unbedingten Strafe, höchstens jedoch von 6 Jahren, falls der Aufenthalt in der Vollzugseinrichtung wenigstens 2 Monate gedauert hat. *

Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie Aufenthalte in anderen Vollzugseinrichtungen werden an die Minimaldauer angerechnet. In jedem Fall ist die Eingewöhnungs- und Beobachtungsphase zu beachten. *

Art. 24 Voraussetzungen und Dauer: Beziehungsurlaub: Umfang und Dauer

Beziehungsurlaub kann im geschlossenen Vollzug höchstens in folgendem Umfang gewährt werden: 28 Stunden pro vollzogenen Monat im ersten Jahr der Urlaubsberechtigung (total 14 Tage), in der Folge 32 Stunden pro vollzogenen Monat (total 16 Tage).

Beziehungsurlaub dauert im ersten Jahr der Urlaubsberechtigung bis zu 56 Stunden, in der Folge bis zu 72 Stunden.

2.3 Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

Art. 25 Ordentliche bedingte Entlassung (Art. 86 Abs. 1 StGB; Art. 86 Abs. 5 StGB)

Der Entscheid über die bedingte Entlassung ist aufgrund einer Beurteilung des mutmasslichen künftigen Wohlverhaltens (Legalprognose) zu fällen, d.h. es ist eine Gesamtwürdigung sämtlicher prognostisch relevanter Umstände vorzunehmen. Legalprognostisch relevante Umstände sind insbesondere:

  1. das gesamte deliktische Vorleben wie Häufigkeit und Dauer von Vorstrafen, frühere Straf- oder Massnahmenvollzüge, vorzeitige Entlassungen, Rückfälligkeit während Probezeiten
  2. die Täterpersönlichkeit, insbesondere auch:
  1. die neuere Einstellung der verurteilten Person
  2. die mutmassliche Nachhaltigkeit einer eingetretenen Besserung
  1. das deliktische und sonstige Verhalten der verurteilten Person, wobei:
  1. die Umstände ihrer Straftaten nur insoweit beachtlich sind, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und auf das künftige Verhalten erlauben
  2. das Verhalten im Strafvollzug in die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist
  3. neben der Wahrscheinlichkeit der Begehung neuer Straftaten das bedrohte Rechtsgut zu würdigen ist
  1. die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse der verurteilten Person, namentlich der soziale Empfangsraum, die Arbeits- und Wohnsituation sowie die mutmasslichen Auswirkungen der Anordnung einer Bewährungshilfe oder von Massnahmen im Bereich des Erwachsenenschutzrechts oder des Asyl- und Ausländerrechts

Von der Gewährung der frühestmöglichen bedingten Entlassung ist – sofern nicht anderen, legalprognostisch ungünstigen Faktoren nach Abs. 1 ein überwiegendes Gewicht zukommt – in der Regel auszugehen bei verurteilten Personen, die im Strafvollzug kumulativ: *

  1. den Vollzugsplan eingehalten haben
  2. aktiv an der Erreichung der Vollzugsziele mitgearbeitet haben
  3. innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat beziehungsweise den Taten keine Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten Dauer verbüsst haben und nicht im Vollzug einer Verwahrung waren
  4. nicht schon wiederholt bedingt entlassen wurden
  5. keinen grösseren Strafrest aus einem früheren Strafvollzug offen und keine längere neue Strafe oder keine Strafe wegen gleichartigen Delikten zu verbüssen haben
  6. sich – vor allem im letzten Teil der Strafverbüssung – keine schwerwiegenden Disziplinarverstösse im Strafvollzug haben zuschulden kommen lassen, die zu Zweifeln an der Vertragsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit der verurteilten Person Anlass geben
  7. keine strafbaren Handlungen während des Vollzugs, insbesondere auch während einer Flucht, begangen haben

Selbst bei Überwiegen von legalprognostisch ungünstigen Faktoren ist die bedingte Entlassung aus dem Vollzug von zeitlich befristeten Freiheitsstrafen in der Regel zu gewähren, wenn kumulativ:

  1. die Gefahr neuerlicher Delinquenz durch die weitere Strafverbüssung mutmasslich nicht gesenkt werden kann
  2. bei einem allfälligen Rückfall keine hochwertigen Rechtsgüter wie Leib und Leben oder sexuelle Integrität betroffen sind
  3. der Gefahr neuerlicher Delinquenz durch Erteilung von Weisungen und durch Anordnung von Bewährungshilfe voraussichtlich wirksamer begegnet werden kann

Art. 26 Ausserordentliche bedingte Entlassung (Art. 86 Abs. 4 StGB; Art. 86 Abs. 5 StGB)

Eine bedingte Entlassung schon vor dem Erreichen von zwei Dritteln der Strafdauer kann auf Gesuch der verurteilten Person ausnahmsweise schon ab der Strafhälfte gewährt werden, wenn in ihrer Person liegende, ausserordentliche Umstände hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie künftig keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen werde.

Solche ausserordentlichen Umstände können insbesondere angenommen werden, wenn:

  1. sich der Gesundheitszustand der verurteilten Person während des Strafvollzugs irreversibel so verschlechtert hat, dass die Begehung weiterer Delikte alleine schon wegen der beeinträchtigten Gesundheit zumindest sehr unwahrscheinlich und die vorzeitige Entlassung demgegenüber aus Billigkeitsgründen angezeigt erscheint
  2. bei der verurteilten Person nach der Verurteilung eine so schwere Betroffenheit durch die unmittelbaren Folgen der Tat eingetreten ist, dass angenommen werden darf, der Strafzweck sei schon vor dem Erreichen von zwei Dritteln der Strafdauer vollumfänglich erfüllt
  3. die verurteilte Person nachweist, dass sie – unter Inkaufnahme aussergewöhnlicher Entbehrungen nach der Verurteilung – ihre Legalprognose durch eine aussergewöhnlich intensive Auseinandersetzung mit der Tat und deren Folgen aus Eigeninitiative massgeblich verbessert hat
  4. die verurteilte Person nachweist, dass sie – unter Inkaufnahme aussergewöhnlicher Entbehrungen nach der Verurteilung – den ihr aus der Verurteilung und dem Vollzugsverfahren erwachsenen finanziellen Verpflichtungen (Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen, Kosten des Strafverfahrens oder des Strafvollzugs) bestmöglich nachgekommen ist

Art. 27 Verfahren

Die bedingte Entlassung wird auf Gesuch der rechtskräftig verurteilten Person oder von Amtes wegen geprüft. Die Leitung der Vollzugseinrichtung reicht einen Führungsbericht ein und stellt Antrag.

Vor dem Entscheid der zuständigen Vollzugsbehörde über die bedingte Entlassung ist die verurteilte Person anzuhören, wenn: *

  1. die bedingte Entlassung nicht ohne weiteres bewilligt werden kann, oder
  2. die verurteilte Person im Gesuch um bedingte Entlassung eine Anhörung ausdrücklich, auch für den Fall der Gutheissung des Gesuchs, verlangt.

Im Übrigen richtet sich die Gewährung der bedingten Entlassung nach der im Anhang bezeichneten Richtlinie der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.

2.4 2.4 … *

2.5 Aufenthalt im kantonalen Gefängnis

2.5.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 31 Vollzugsbereich

Das kantonale Gefängnis dient dem Vollzug von:

  1. Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie Auslieferungshaft
  2. Freiheitsstrafen im Rahmen des Konkordates der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004
  3. Freiheitsentzügen im Bereich des Jugendstrafrechts von weniger als einem Monat, sofern keine geeignete Vollzugseinrichtung zur Verfügung steht
  4. Haft gestützt auf das Asyl- und Ausländerrecht
  5. Militärarrest

Art. 32 Aufsicht

Die eingewiesenen Personen haben Anspruch auf korrekte Behandlung.

Das Volkswirtschaftsdepartement übt unter Vorbehalt der Befugnisse der Verfahrensleitung (Art. 235 StPO und Art. 30 JStPO) die Aufsicht über das Gefängnis aus. *

Art. 33 Kosten

Werden auf Begehren einer ausserkantonalen Vollzugsbehörde im kantonalen Gefängnis Strafen vollzogen, so setzt die Gefängnisverwaltung die Vollzugskosten auf Empfehlung der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission fest (vgl. § 100).

2.5.2 Eintritt und Aufenthalt

Art. 34 Aufnahme und Entlassung

Zur Aufnahme bedarf es eines rechtskräftigen Urteils, eines Entscheides über den vorzeitigen Strafantritt oder - in Fällen von Polizeihaft - einer Hafteintrittsmeldung. *

Die Gefängnisverwaltung führt Kontrolle über den Eintritt und Austritt der eingewiesenen Personen und bescheinigt der Vollzugsbehörde zuhanden der verfügenden Stelle die von den Strafgefangenen verbüsste Zeit. *

Fällt die Entlassung auf einen hohen Feiertag (Art. 2 Ruhetagsgesetz), so wird sie auf den vorangehenden Tag vorverlegt.

Art. 35 Effekten und Kontrollen

Die eingewiesenen Personen haben beim Eintritt alle Gegenstände vorzulegen, welche sie mit sich führen. Diese werden in einem Effektenverzeichnis aufgeführt, welches von der eingewiesenen Person zu unterzeichnen ist.

Die Gegenstände, welche die Sicherheit, die Ruhe und Ordnung, die Gesundheit oder die Hygiene gefährden, werden abgenommen. Ebenfalls abgenommen werden die Ausweisschriften, das Bargeld sowie Wertsachen.

Änderungen im Effektenverzeichnis sind zu protokollieren.

Dem bzw. der zu Entlassenden werden die Effekten inklusive Barschaft, Ausweisschriften und Wertsachen gemäss Effektenverzeichnis gegen unterschriftlichen Empfang ausgehändigt.

Die Durchführung der Kontrollen und Untersuchungen bei Insassen, inkl. Leibesvisitation, richtet sich nach Art. 85 Abs. 2 StGB.

Art. 36 Rechtsbelehrung

Den eingewiesenen Personen ist auf Verlangen je ein Exemplar der Gesetze und Verordnungen auszuhändigen, deren sie zur Wahrung ihrer Rechte während ihres Anstaltsaufenthaltes bedürfen. Sie werden bei Hafteintritt auf diese Möglichkeit hingewiesen. *

Art. 37 Kleidung

Die Kleidung der eingewiesenen Personen ist in der Regel einheitlich. Ausnahmen bestimmt die Hausordnung.

Untersuchungs- und Sicherheitsgefangene tragen in der Regel ihre eigenen Kleider.

Art. 38 Unterbringung

Die eingewiesenen Personen werden in der Regel in Einzelzellen untergebracht.

Bei Bedarf können sie in Mehrbettzellen untergebracht werden.

Art. 39 Spazieren

Die eingewiesenen Personen erhalten täglich Gelegenheit zu einem mindestens einstündigen Aufenthalt im Spazierhof.

Art. 40 Freizeitgestaltung und Benützung von Medien

Den eingewiesenen Personen wird im Rahmen der personellen und baulichen Möglichkeiten des Gefängnisbetriebes eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglicht.

Sie können mit Einwilligung der Gefängnisverwaltung in ihrer Zelle Bücher, Zeitungen, Zeitschriften sowie Fernseher benützen. Die Gefängnisleitung kann auch weitere elektronische Geräte zulassen. *

Unzulässig sind Geräte, die der Verbindung mit anderen EDV-Geräten oder mit der Aussenwelt dienen, sowie Handys, Kameras, Camcorder oder weiteres elektronisches Spezialzubehör. Ebenso unzulässig sind Beschaffung, Besitz und Weitergabe von Büchern, Zeitungen und anderen Medien, deren Inhalt gesetzlichen Vorschriften widerspricht oder welche die Sicherheit des Gefängnisses gefährden. Bücher, Zeitschriften und Zeitungen sowie Geräte und Datenträger können jederzeit durch Fachpersonen gegen Kostenfolge oder durch das Betreuungspersonal kontrolliert werden.

Art. 41 Briefe, Pakete, Telefon

Der Empfang und Versand von Briefen und anderen Sendungen ist nicht beschränkt, soweit nicht durch Zahl, Umfang oder Sprache die notwendige Kontrolle erheblich erschwert oder verunmöglicht wird. Der Empfang von Paketen und Gaben im Gefängnis wird durch die Hausordnung geregelt.

Briefe und andere Sendungen, deren Inhalt gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst oder die den Vollzugszweck oder die Sicherheit gefährden, werden nicht weitergeleitet; der Absender wird darüber informiert. Ist kein unzulässiger Inhalt zu vermuten, kann die Kontrolle der ein- und ausgehenden Korrespondenz auf Stichproben beschränkt werden.

… *

Im Strafvollzug kann die Benützung des Telefons gestattet werden. Die Telefongespräche können überwacht oder aufgezeichnet werden. Das Nähere regelt die Hausordnung.

Art. 42 Besuche

Die verurteilten Personen können ab der zweiten Woche ihres Aufenthalts während mindestens einer Stunde pro Woche Besuch empfangen. Dieser Kontakt kann auf zwei Besuche pro Monat beschränkt werden, wenn die Besuchszeit entsprechend verlängert wird. Zur Unterstützung der Resozialisierung können zusätzliche Besuche gestattet werden.

Die Besuche finden in der Regel im dafür vorgesehenen Raum statt.

Bei Halbgefangenschaft werden keine Besuche gewährt.

Art. 43 Ausschluss von Besucherinnen und Besuchern

Personen, deren Kontakt mit der verurteilten Person den Vollzugszweck erheblich gefährdet, werden zum Besuch nicht zugelassen.

Personen, die wiederholt gegen die Besuchsvorschriften verstossen haben oder in anderer Weise die Sicherheit und Ordnung des Gefängnisses erheblich gefährden, können für höchstens drei Monate, im Wiederholungsfall dauernd von Besuchen ausgeschlossen werden. Ehemalige Insassen sind in der Regel während eines Jahres vom Besuch ausgeschlossen. *

Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Eltern und Geschwister dürfen nicht dauernd vom Besuch ausgeschlossen werden.

Art. 44 Kontrolle und Übergabe von Gegenständen

Die Besucherinnen und Besucher haben sich mit einem amtlichen Identitätspapier auszuweisen.

Die Zulassung kann von den für die Wahrung von Ordnung und Sicherheit erforderlichen Kontrollen abhängig gemacht werden. Kleider und Effekten können vorgängig mit technischen Mitteln kontrolliert oder durchsucht werden. Die Durchsuchung wird von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen.

Ohne vorgängige Bewilligung der Gefängnisverwaltung dürfen sie den eingewiesenen Personen weder Schriftstücke, Bargeld noch andere Gegenstände übergeben oder von ihnen entgegennehmen.

Art. 45 Privilegierte Kontakte

Der freie Verkehr mit in der Schweiz ansässigen Personen, welche zur Wahrung eines Berufs- oder Amtsgeheimnisses verpflichtet sind, sowie mit schweizerischen Amtspersonen und Amtsstellen oder konsularischen Vertretern ist zu gewährleisten. Dies gilt auch für den Kontakt zum Mandatsträger beim Vorliegen einer umfassenden Beistandschaft. *

Im Übrigen gelten die üblichen Sicherheitskontrollen.

Art. 46 Mobiltelefon

Mobiltelefone und andere, der drahtlosen Übermittlung dienende Geräte sind im Gefängnis verboten. Sie sind beim Eintritt ins Gefängnis dem Personal ohne Aufforderung abzugeben. Dies gilt auch für Amtspersonen und Rechtsvertreter.

Art. 47 Verpflegung, Arznei- und Genussmittel

Die eingewiesenen Personen erhalten eine ausreichende und gesunde Verpflegung, bei deren Zusammensetzung ihrer Glaubenszugehörigkeit Rechnung getragen wird. Spezialkost und zusätzliche Verpflegung werden nur auf gefängnisärztliche Anweisung abgegeben.

Sie dürfen nur die von der Ärztin oder dem Arzt der Vollzugseinrichtung zugelassenen oder verschriebenen Medikamente besitzen und einnehmen. Bei Halbgefangenschaft ist für Medikamente ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen.

Der Besitz und Konsum von und der Handel mit alkoholischen Getränken, nicht verordneten Medikamenten sowie Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen ist verboten. Die Hausordnung regelt das Nähere. Die Gefängnisverwaltung veranlasst die notwendigen Kontrollen. *

Art. 48 Einkäufe

Einkäufe können im Rahmen der Hausordnung getätigt werden.

Art. 49 Gesundheit und Körperpflege

Die Gefängnisverwaltung sorgt für die körperliche und geistige Gesundheit der eingewiesenen Personen. Zur Vermeidung von gesundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische Untersuchungen und Abklärungen veranlasst werden.

Die eingewiesenen Personen sind zu regelmässiger Körperpflege verpflichtet.

Art. 50 Ärztliche und zahnärztliche Betreuung

Der Gesundheitszustand der eingewiesenen Person wird zu den in der Hausordnung festgelegten Zeiten sowie im Bedarfsfall oder auf begründetes Begehren durch medizinisches Fachpersonal untersucht. Die eingewiesene Person hat über ihren Gesundheitszustand und die notwendigen Medikamente Auskunft zu geben und insbesondere über ansteckende Krankheiten oder Leiden, die besonderer Behandlung bedürfen, zu informieren.

Die ärztliche Betreuung erfolgt durch die Gefängnisärztin oder den Gefängnisarzt und durch die Gefängnispsychiaterin oder den Gefängnispsychiater.

Die zahnärztliche Behandlung erfolgt nur in dringenden Fällen. Eine weitergehende Behandlung kann nach Vorliegen einer Kostengutsprache bewilligt werden. Die Gefängnisverwaltung bezeichnet die Zahnärztin oder den Zahnarzt.

Die eingewiesenen Personen haben sich den ärztlichen Anweisungen zu unterziehen. Die Gefängnisverwaltung kann Abklärungen durch einen Vertrauensarzt anordnen.

Art. 51 Benachrichtigung der Angehörigen

Die Gefängnisverwaltung informiert bei Tod, schwerer Erkrankung oder Verletzung einer eingewiesenen Person die Angehörigen und die zuständigen Behörden.

Art. 52 Klinik- und Spitaleinweisung

Erfordert der Gesundheitszustand eine Verlegung in eine Klinik oder ein Spital zur stationären Behandlung, so holt die Gefängnisverwaltung vorgängig die Zustimmung der einweisenden Behörde ein. In dringenden Fällen wird die Verlegung von der Gefängnisverwaltung unter gleichzeitiger Information der einweisenden Behörde veranlasst.

Bei flucht- oder gemeingefährlichen Personen ist die Bewachung sicherzustellen.

Art. 53 Behandlungskosten

Die Kosten der notwendigen ärztlichen Behandlung werden vom Gefängnis getragen, soweit diese nicht der Krankenkasse, der Unfallversicherung oder der eingewiesenen Person auferlegt werden können.

Eine weitergehende medizinische Behandlung, die Einweisung in eine Klinik oder ein Spital sowie die Beschaffung von Brillen, Prothesen und dergleichen erfolgt nur, wenn die Kosten von der eingewiesenen Person übernommen werden oder eine Kostengutsprache vorliegt. Die Kostengutsprache ist im Falle medizinischer Indikation von der Gefängnisverwaltung bei der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde, oder, wenn die Einweisung durch einen anderen Kanton erfolgte, bei der einweisenden Behörde einzuholen.

In dringenden Fällen wird die Behandlung ohne Kostengutsprache angeordnet. Die Kostengutsprache ist so rasch wie möglich einzuholen.

Art. 54 Betreuung und Seelsorge

Den eingewiesenen Personen stehen für ihre persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und seelsorgerischen Anliegen das Betreuungsfachpersonal und die durch die Gefängnisleitung zugelassenen Gefängnisseelsorgerinnen und ‑seelsorger zur Verfügung. Zu diesem Zweck können auch Dienste beigezogen werden, die nicht dem Gefängnis angehören.

Die Seelsorgerinnen und Seelsorger werden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten orientiert.

Art. 55 Sozialhilfe

Die Gefängnisverwaltung sorgt im Bedarfsfall für die Orientierung der Sozialhilfebehörde.

Art. 56 Hausordnung

Alle näheren Anordnungen werden durch eine vom Volkswirtschaftsdepartement zu erlassende Hausordnung geregelt.

2.5.3 Arbeitsentgelt

Art. 56a * Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen

Die Kostenträger und die Abgrenzung von Vollzugskosten und Kosten für persönliche Auslagen richten sich nach den im Anhang bezeichneten Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.

Art. 57 Allgemein

Die Gefängnisleitung ist dafür besorgt, dass den Gefangenen Arbeit zugewiesen werden kann (Art. 81 StGB).

Für eingewiesene Personen ausserhalb des Strafvollzugs besteht kein Arbeitszwang. Sie sind berechtigt, freigewählte Arbeiten zu verrichten, soweit diese mit dem Gefängnisbetrieb und dem Haftzweck vereinbar sind.

Die Zuweisung von Arbeiten ausserhalb des Gefängnisses ist zulässig, sofern der Gefangene damit einverstanden ist und keine Fluchtgefahr besteht.

Im Übrigen richtet sich die Regelung des Arbeitsentgeltes nach den im Anhang bezeichneten Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission. *

2.5.4 Disziplinarrecht

Art. 62 Grundsatz

Das Disziplinarwesen dient der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Gefängnis.

Bei Verletzung der Gefängnisregeln werden gegenüber den eingewiesenen Personen Disziplinarmassnahmen angeordnet.

In leichten Fällen kann von Disziplinarmassnahmen abgesehen werden, wenn der Disziplinarfehler auf andere Weise erledigt werden kann.

Art. 63 Disziplinarfehler

Disziplinarfehler sind vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzungen der Vollzugsvorschriften, der Hausordnung oder anderer Regelungen der Anstalt sowie Verstösse gegen den Vollzugsplan. Als Disziplinarfehler gelten insbesondere:

  1. Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe
  2. Tätlichkeit oder Drohung gegen Anstaltspersonal, Mitgefangene oder Drittpersonen
  3. Arbeitsverweigerung und Aufwiegelung dazu sowie Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung
  4. Missbrauch des Urlaubs-, Ausgangs- oder Besuchsrechts
  5. unerlaubter Verkehr mit Personen ausserhalb der Anstalt
  6. Ein- und Ausführen, Herstellung, Besitz und Weitergabe von verbotenen Gegenständen, insbesondere von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen, oder von Schriftstücken und nicht bewilligtem Geld unter Umgehung der Kontrolle
  7. Beschädigung von Gebäuden und Gegenständen, Verschleuderung von Material oder mangelnde Sorgfalt im Umgang mit Tieren
  8. Einführen, Besitz, Herstellung, Konsum von oder Handel mit Drogen oder Alkohol sowie Missbrauch von Medikamenten
  9. ungebührliches Verhalten gegenüber dem Anstaltspersonal, Mitgefangenen oder Drittpersonen
  10. Missachtung von ausdrücklichen Anordnungen

Die Anstiftung gilt als Disziplinarfehler.

Zur Kontrolle können Tests, insbesondere mittels Blut- oder Urinproben, durchgeführt werden. Die Verweigerung dieser Kontrollen gilt als positiver Befund. *

Art. 64 Disziplinarmassnahmen

Disziplinarmassnahmen sind:

  1. Verweis
  2. zeitweiser Entzug oder Beschränkung der Verfügung über Geldmittel
  3. zeitweiser Entzug oder Beschränkung von Freizeitbeschäftigungen, insbesondere der Benützung von Ton- oder Bildwiedergabegeräten sowie der Teilnahme an Veranstaltungen, Kursen oder an gemeinschaftlichen Aktivitäten
  4. zeitweiser Entzug oder Beschränkung der Aussenkontakte, insbesondere Besuchs-, Ausgangs- und Urlaubssperre; vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und der Rechtsvertreterin oder dem Rechtsvertreter
  5. Busse bis zu Fr. 200.00
  6. Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen
  7. Arrest bis zu 20 Tagen

Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.

Wenn es das bisherige Verhalten der eingewiesenen Person rechtfertigt, kann der Vollzug der Disziplinarmassnahme unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben werden. Begeht die eingewiesene Person während der Probezeit einen neuen Disziplinarfehler oder hält sie den Vollzugsplan oder besondere Vereinbarungen nicht ein, wird die Disziplinarmassnahme vollzogen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen und die Probezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglichen Dauer verlängert werden.

Art. 65 Arrest

Arrest wird nur bei schweren oder wiederholten Disziplinarfehlern angeordnet. *

Der Arrest wird in den dafür bestimmten Zellen vollzogen. Die ärztliche und soziale Betreuung ist gewährleistet. Die Zelle darf nur für das Spazieren verlassen werden.

Die eingewiesene Person bleibt von Arbeit, Freizeitmöglichkeiten, Veranstaltungen, Einkauf und Aussenkontakten ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und der Rechtsvertreterin oder dem Rechtsvertreter.

Art. 66 Sicherstellung

Gegenstände, die bei der Begehung von Disziplinarverstössen verwendet werden, werden sichergestellt. Sie werden dem Eigentümer zurückgegeben, wenn keine Gefahr von ihnen ausgeht. Kann das Eigentum nicht festgestellt werden oder gefährden die Gegenstände die Sicherheit und Ordnung, werden sie verwertet oder vernichtet.

Ein Verwertungserlös fliesst der Staatskasse zu.

Art. 67 Versetzung

Bei schweren oder wiederholten Disziplinarfehlern kann die eingewiesene Person von der Einweisungsbehörde auf Antrag der Gefängnisverwaltung in eine andere Vollzugseinrichtung versetzt werden.

Art. 68 Verfahren

Für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen ist die Gefängnisleitung zuständig.

Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarfehler in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern. Kollektive Disziplinarmassnahmen sind nicht zulässig.

Die Disziplinarverfügung wird der eingewiesenen Person mit kurzer Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt und wenn nötig erläutert. Bei zeitlicher Dringlichkeit wird die Verfügung mündlich eröffnet und sobald als möglich schriftlich bestätigt. Die einweisende Behörde erhält eine Abschrift der Verfügung.

Art. 69 Verjährung

Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt sechs Monate nach der Begehung. Die Verjährung ruht während einer Entweichung. Der Disziplinarfehler kann nicht mehr geahndet werden, wenn seit der Begehung ein Jahr verstrichen ist.

Der Vollzug einer Disziplinarmassnahme verjährt nach sechs Monaten.

2.5.5 Untersuchungs- und Sicherheitshaft *

Art. 70 * Anwendbare Bestimmungen

Die Durchführung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft erfolgt nach den Bestimmungen über den Eintritt und Aufenthalt im kantonalen Gefängnis (§ 35 ff.), soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

Art. 71 Zusammenarbeit zwischen Verfahrensleitung und Gefängnisleitung

Bei der Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft hat die Verfahrensleitung der Gefängnisverwaltung sofort schriftlich Mitteilung zu machen. *

Ist im Anschluss an eine solche Haft eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so ist auch die Vollzugsbehörde zu benachrichtigen.

Die richterliche Behörde teilt der Gefängnisverwaltung unverzüglich die Entlassung und jede Änderung des Haftstatus sowie einen allfälligen Wechsel der zuständigen Behörde mit.

Die Gefängnisverwaltung stellt sicher, dass die Verhafteten den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten jederzeit zur Verfügung stehen. Diese teilen ihrerseits der Gefängnisverwaltung mit, wenn sich die verhaftete Person für längere Zeit nicht in der Zelle befindet. *

Art. 72 Einzelhaft

Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird in der Regel in Einzelhaft vollzogen. Über Ausnahmen entscheidet die Verfahrensleitung. *

In Einzelhaft arbeiten die Verhafteten alleine und verbringen ihre Freizeit in der Zelle.

Mit Ausnahme der Mitwirkung bei den für die Verpflegung und Reinigung erforderlichen Arbeiten sind die inhaftierten Personen nicht zur Arbeit verpflichtet.

Art. 73 Verkehr mit der Aussenwelt *

Alle Kontakte zwischen einem Verhafteten und anderen eingewiesenen Personen sowie mit externen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung, welche die zur Verhütung von Missbräuchen erforderlichen Anordnungen trifft. Die Übergabe oder Annahme von Nachrichten, Gegenständen oder Gaben ist ohne Zustimmung der Verfahrensleitung untersagt. Diese kann weiter Einschränkungen verfügen und zur Überwachung der Kontakte eines Verhafteten namentlich die Gefängnisverwaltung beiziehen. *

Die Verfahrensleitung kann die Kontrolle der Brief- und Paketpost der Staatsanwaltschaft übertragen, welche ihrerseits die Gefängnisverwaltung beiziehen kann. *

Das Recht auf unkontrollierten Verkehr und Besuch steht nur der zugelassenen Rechtsvertreterin oder dem zugelassenen Rechtsvertreter sowie schweizerischen Amtspersonen oder konsularischen Vertretungen zu. Dies gilt auch für den Kontakt zum Mandatsträger beim Vorliegen einer umfassenden Beistandschaft. *

Art. 73bis * Klinik- und Spitaleinweisung

Erfordert der Gesundheitszustand eine Verlegung in eine Klinik oder ein Spital zur stationären Behandlung, so holt die Gefängnisverwaltung vorgängig die Zustimmung der Verfahrensleitung ein. In dringenden Fällen wird die Verlegung von der Gefängnisverwaltung unter gleichzeitiger Information der Verfahrensleitung veranlasst.

2.5.6 Haft gestützt auf das Asyl- und Ausländerrecht

Art. 74 Anwendbare Bestimmungen

Die Durchführung der Haft gestützt auf das Asyl- und Ausländerrecht erfolgt nach den Bestimmungen über den Eintritt und Aufenthalt im kantonalen Gefängnis (§ 35 ff.), soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

… *

Art. 75 Aufnahme und Entlassung

Die Aufnahme und die Entlassung erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anordnung der gemäss ausländerrechtlichen Bestimmungen von Bund und Kanton dafür zuständigen Behörde.

Art. 76 * Trennung von anderen Haftarten

Die Haft gestützt auf das Asyl- und Ausländerrecht erfolgt getrennt von der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und dem Vollzug von Freiheitsstrafen oder Massnahmen.

Art. 77 Unterbringung

Den inhaftierten Personen wird nach Möglichkeit eine Einzelzelle zugewiesen.

Frauen und Männer werden getrennt untergebracht. Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang weibliche und männliche Angehörige der gleichen Familie die Freizeit gemeinsam verbringen dürfen.

Art. 78 Gemeinschafts- und Einzelhaft

Die inhaftierten Personen arbeiten gemeinsam und können auch die Freizeit im Rahmen der Hausordnung gemeinsam verbringen. Sie halten sich gemeinsam im Freien auf.

Inhaftierte Personen können vorübergehend von der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn sie andere Inhaftierte gefährden oder den Gemeinschaftsbetrieb erheblich stören.

Die Hausordnung regelt, in welchem Umfang bestimmte Gruppen inhaftierter Personen ihr Essen selbst zubereiten können.

Art. 79 Arbeitsangebot und Arbeitspflicht

Den inhaftierten Personen wird die Möglichkeit gegeben, entschädigte Arbeit zu leisten, soweit das Arbeitsangebot dies erlaubt. Die Bemessung des Arbeitsentgelts erfolgt wie bei der Untersuchungshaft.

Reicht das Arbeitsangebot nicht aus, wird den inhaftierten Personen andere sinnvolle Beschäftigung ermöglicht.

Mit Ausnahme der Mitwirkung bei den für die Verpflegung und Reinigung erforderlichen Arbeiten sind die inhaftierten Personen nicht zur Arbeit verpflichtet.

Art. 80 Selbstbeschäftigung

Die inhaftierten Personen sind berechtigt, sich selbst zu beschäftigen. Die selbstgewählte Arbeit ist in der Zelle zu verrichten.

Art. 81 Arbeitsentgelt und Verwendung

Die Gefängnisverwaltung führt für jede inhaftierte Person ein Konto, dem die bei Eintritt vorhandene Barschaft, das Arbeitsentgelt und die während der Haft eingehenden Beträge gutgeschrieben werden.

Vom Guthaben wird ein minimaler Betrag bis zum Austritt für die Deckung von Schäden zurückbehalten. Im Übrigen können die inhaftierten Personen frei über ihre Konten verfügen. Mit ihrem Einverständnis oder auf Anordnung des zuständigen Betreibungsamts oder Richters können auch Zahlungen an Dritte erfolgen.

Das Guthaben wird den inhaftierten Personen bei der Entlassung ausbezahlt.

Art. 82 Kosten der Klinik- oder Spitaleinweisung

Die einweisende Behörde ist dafür verantwortlich, dass vor der Einweisung in ein Spital oder eine Klinik und in dringenden Fällen spätestens innert 30 Tagen eine Kostengutsprache der fürsorgerechtlich zuständigen Behörde eingeholt wird. Durch diese nicht übernommene Kosten werden der einweisenden Behörde in Rechnung gestellt.

Müssen inhaftierte Personen mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen in einer ausserkantonalen Klinik untergebracht werden, trägt der Kanton die deswegen anfallenden Mehrkosten.

Art. 83 Freie Arztwahl

Die inhaftierten Personen können sich durch Ärztinnen und Ärzte betreuen lassen, bei denen sie vor der Haft in Behandlung standen, wenn deren Bezahlung sichergestellt ist.

Die Behandlung erfolgt sofern möglich im kantonalen Gefängnis.

Die verschriebenen Medikamente werden bei Zulassung durch die Gefängnisärztin oder den Gefängnisarzt vom Personal abgegeben.

Art. 84 Sozialberatung

Die inhaftierten Personen können zur Behandlung persönlicher Probleme im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorbereitung der Ausschaffung Sozialberatung beantragen.

Die Gefängnisverwaltung informiert den Bewährungsdienst, wenn eine inhaftierte Person sozialer Beratung bedarf.

Auf Wunsch der inhaftierten Personen wird ihnen der Kontakt mit nicht dem Justizvollzug angehörenden Betreuungsorganisationen ermöglicht. Besuche von Mitarbeitenden solcher Organisationen unterliegen keinen zeitlichen Einschränkungen, soweit die Belegung der Besuchsräumlichkeiten dies zulässt.

Art. 85 Verkehr mit der Aussenwelt: Briefe

Die inhaftierten Personen dürfen auf eigene Kosten ohne Beschränkung des Umfangs Briefe versenden und empfangen.

Die Briefe dürfen keine unzulässigen Gegenstände enthalten. Solche werden im Beisein der inhaftierten Person entnommen und zu ihren Effekten gelegt.

Art. 86 Verkehr mit der Aussenwelt: Telefon

Gespräche mit Amtsstellen sind zu ermöglichen. Zudem haben die inhaftierten Personen die Möglichkeit, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen.

Bestehen konkrete Hinweise, dass Telefongespräche die Sicherheit oder den Haftzweck gefährden oder zur Fluchthilfe missbraucht werden, kann vorübergehend der Telefonverkehr mit bestimmten Personen ausgeschlossen oder auf bestimmte Personen beschränkt werden.

Art. 87 Verkehr mit der Aussenwelt: Besuche

Die inhaftierten Personen können entsprechend der Verfügbarkeit der Besuchsräumlichkeiten besucht werden. Die Besuchszeit beträgt mindestens eine Stunde pro Woche.

Besucherinnen und Besucher haben bei der Gefängnisverwaltung eine Besuchsbewilligung einzuholen. Diese kann generell erteilt werden.

Besuche werden nicht überwacht, doch wird die Identität der Besucherinnen und Besucher festgehalten. Die Kleider der Besucherinnen und Besucher sowie die Effekten, die in die Besuchsräume mitgenommen werden, werden vorgängig mit technischen Mitteln kontrolliert oder durchsucht. Die Durchsuchung wird von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen.

Art. 88 Verkehr mit der Aussenwelt: Vorführung

Das Verlassen der Vollzugseinrichtung ist von der einweisenden Behörde zu bewilligen und nur zulässig für:

  1. den Kontakt mit schwer kranken Angehörigen
  2. Teilnahme an der Bestattung von Angehörigen
  3. nur persönlich zu erledigende Angelegenheiten

Die einweisende Behörde sorgt für die erforderliche Begleitung.

2.5.7 Personal

Art. 89 Gefängnisleitung und Personal

Der Gefängnisverwaltung steht eine Leiterin oder ein Leiter vor.

Das Personal verrichtet seine Arbeit nach den Weisungen der Gefängnisleitung im Rahmen der Anstellungsbedingungen und der Hausordnung.

Im Übrigen gilt das kantonale Personalrecht.

Art. 90 Ärztlicher Dienst und Seelsorge

Der Regierungsrat ernennt unter Abschluss einer Leistungsvereinbarung eine Gefängnisärztin oder einen Gefängnisarzt sowie eine Gefängnispsychiaterin oder einen Gefängnispsychiater.

Den verurteilten Personen stehen für ihre seelsorgerischen Anliegen die zugelassenen Anstaltsseelsorgerinnen und -seelsorger zur Verfügung. Die Gefängnisleitung setzt die vorgeschlagenen Seelsorgerinnen und Seelsorger ein. *

Diese betreuen die eingewiesenen Personen und stehen der Gefängnisverwaltung beratend zur Seite.

Art. 91 Sicherheitsdienst

Der Sicherheitsdienst obliegt der Gefängnisverwaltung. Im Bedarfsfall kann sie die Dienste der Polizei in Anspruch nehmen.

… *

3 Besondere Straf- und Vollzugsformen

3.1 Gemeinnützige Arbeit

Art. 92 Grundsatz *

Liegt eine Freiheitsstrafe vor, so ist die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit möglich, wenn die ausgefällte Strafe oder die Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden Strafen: *

  1. nicht mehr als 6 Monate beträgt; angerechnete Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt (Bruttoprinzip), oder
  2. mehr als 6 Monate beträgt, unter Berücksichtigung der angerechneten Untersuchungs- oder Sicherheitshaft jedoch nicht mehr als 6 Monate zu vollziehen sind (Nettoprinzip).

Bei teilbedingten Strafen ist der unbedingte Teil massgeblich. *

Art. 93 Umfang *

Die Vollzugsbehörde führt eine Liste von Institutionen, die zur Durchführung der gemeinnützigen Arbeit bereit und geeignet sind. Sie bestimmt die Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit. *

Sie bestimmt den Zeitraum, innerhalb welchem die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Pro Woche sind in der Regel mindestens acht Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Die gemeinnützige Arbeit ist innerhalb einer Frist von längstens zwei Jahren beziehungsweise bei Übertretungen innert einem Jahr zu leisten.

Die verurteilte Person trägt die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit, wie namentlich die Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegung.

Art. 94 Verfahren

Das Verhältnis zwischen Vollzugsbehörde, verurteilter Person und arbeitgebender Institution wird in der Regel in einer Vereinbarung festgelegt. Diese enthält:

  1. Name der verurteilten Person
  2. Name der arbeitgebenden Institution
  3. Art und Dauer der gemeinnützigen Arbeit
  4. Vollzugsbeginn und Arbeitszeit
  5. Erklärung der verantwortlichen Leitung der Institution, die gemeinnützige Arbeit zu überwachen sowie die Verletzung der Arbeitspflicht und den Abschluss des Arbeitseinsatzes der Vollzugsbehörde zu melden

Die Vollzugsbehörde kann der verurteilten Person eine geeignete Tätigkeit zuweisen und einen Einsatz unter Bedingungen und Auflagen bewilligen. Sie kann im Einzelfall den Einsatz zugunsten einer hilfsbedürftigen Person bewilligen, sofern die Kontrolle der Tätigkeit gewährleistet ist.

Art. 95 * Weitere Bestimmungen

Die verurteilte Person ist während der Verrichtung der gemeinnützigen Arbeit durch den Kanton gegen Unfall und Haftpflicht aus ihrer Tätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber versichert. Der Rückgriff bei grobem Verschulden bleibt vorbehalten.

Sie trägt die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit, wie namentlich die Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegung. *

Im Übrigen richtet sich der Vollzug nach den im Anhang bezeichneten Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission. *

3.1bis Elektronische Überwachung (Electronic Monitoring) *

Art. 96 * Strafvollzugsrechtliche elektronische Überwachung

Die Vollzugsbehörde kann auf Gesuch der verurteilten Person bei einer Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten oder anstelle eines Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten die elektronische Überwachung anordnen.

Angerechnete Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt (Bruttoprinzip). Bei teilbedingten Strafen ist der unbedingte Teil massgeblich. *

Die Vollzugsbehörde legt die Höhe der von der verurteilten Person zu leistenden Kostenvorschüsse fest.

Art. 97 * Zivilrechtliche elektronische Überwachung; Zuständigkeit

Das Amt für Justiz und Gemeinden vollzieht die gerichtlich angeordnete elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen.

Art. 97a * Aufgaben des Gerichts

Das Gericht holt vor der Anordnung einer elektronischen Überwachung beim Amt für Justiz und Gemeinden (AJG) einen Bericht über die technische Machbarkeit ein.

Das Gericht klärt ab, ob die gefährdete Person die Mitteilung über den Beginn und das Ende der elektronischen Überwachung sowie über Verstösse verlangt oder darauf verzichtet.

Es teilt dem AJG und der Schaffhauser Polizei seine Entscheide über die Anordnung der elektronischen Überwachung sowie die allfällige Pflicht zur Mitteilung von Verstössen an die gefährdete Person mit.

Das Gericht kann seinen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie weiteren Behörden und Dritten mitteilen, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der gefährdeten Person notwendig erscheint.

Art. 97b * Aufgaben des Amtes für Justiz und Gemeinden

Das Amt für Justiz und Gemeinden (AJG) überträgt die technische Umsetzung der elektronischen Überwachung, insbesondere das Einrichten und Entfernen des Geräts zur elektronischen Überwachung inklusive Aufzeichnung und Löschung der Daten, mit dessen Einverständnis dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) der Direktion des Kantons Zürich.

Das AJG setzt sich beim Eingang einer Anfrage des Gerichts betreffend technischer Machbarkeit umgehend mit dem JuWe in Verbindung und teilt dem Gericht dessen Entscheid innert längstens sieben Arbeitstagen mit.

Das AJG informiert das anordnende Gericht, die Schaffhauser Polizei und sofern gewünscht auch die gefährdete Person:

  1. über den tatsächlichen Beginn und das Enddatum der elektronischen Überwachung, wobei sich das Enddatum aufgrund des tatsächlichen Beginns der elektronischen Überwachung und der vom Gericht festgelegten Dauer berechnet
  2. wenn die Einrichtung der elektronischen Überwachung nicht innert zweier Tage nach dem festgesetzten Beginn der elektronischen Überwachung möglich ist
  3. über Verstösse gegen die elektronische Überwachung

Nach Abschluss der elektronischen Überwachung stellt das AJG der Schaffhauser Polizei einen Schlussbericht zu.

Art. 97c * Weitere Bestimmungen

Im Übrigen richtet sich der Vollzug nach den im Anhang bezeichneten Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.

3.2 Halbgefangenschaft

Art. 98 Grundsatz

Freiheitsstrafen bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr werden in Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn:

  1. keine Fluchtgefahr besteht
  2. keine Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begeht
  3. die verurteilte Person während der Strafverbüssung ihrer bisherigen Arbeit oder einer anerkannten Ausbildung mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 20 Stunden pro Woche nachgehen kann. Haus- und Erziehungsarbeit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme sind gleichgestellt
  4. die verurteilte Person Gewähr bietet, dass sie die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft und die Hausordnung der Vollzugseinrichtung einhält

Liegt eine Freiheitsstrafe vor, so ist die Anordnung von Halbgefangenschaft möglich, wenn die ausgefällte Strafe oder die Gesamtstrafe der gemeinsam zu vollziehenden Strafen: *

  1. nicht mehr als 12 Monate beträgt; angerechnete Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt (Bruttoprinzip), oder
  2. mehr als 12 Monate beträgt, unter Berücksichtigung der angerechneten Untersuchungs- oder Sicherheitshaft jedoch nicht mehr als 6 Monate zu vollziehen sind (Nettoprinzip).

Bei teilbedingten Strafen ist der unbedingte Teil massgeblich. *

Art. 99 Verfahren

Die verurteilte Person hat innert der von der Vollzugsbehörde gesetzten Frist ein Gesuch um Bewilligung der Halbgefangenschaft sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers, einen Ausweis für eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Ausbildungsbescheinigung jeweils mit Angabe von Arbeitsort beziehungsweise Ausbildungsstätte und Arbeits- beziehungsweise Unterrichtszeiten einzureichen.

Die Vollzugsbehörde entscheidet über die Bewilligung der Halbgefangenschaft. Die Bewilligung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Die Vollzugsbehörde legt den Termin des Strafantritts fest und bestimmt den Vollzugsort. Dabei nimmt sie auf den Wohn- und Arbeits- oder Ausbildungsort der verurteilten Person Rücksicht.

Art. 100 Kostgeld

Die verurteilte Person behält ihren Arbeitserwerb. Sie entrichtet ein Kostgeld und stellt dieses mit regelmässigen Barvorschüssen sicher.

Die Höhe des Kostgeldes und die Höhe der Barvorschüsse werden von der Vollzugsbehörde festgelegt.

Die Vollzugsbehörde kann den Kostenbeitrag ganz oder teilweise erlassen, wenn die verurteilte Person darum ersucht und ihre Notlage nachweist, insbesondere wenn die Erfüllung gesetzlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten beeinträchtigt würde.

Art. 101 Unterbringung

Die Halbgefangenschaft wird in der Regel im kantonalen Gefängnis vollzogen. Die verurteilte Person setzt die bisherige Arbeit oder die begonnene Ausbildung während des Vollzugs fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. *

Die Bestimmungen für die Vollzugsplanung werden sachgemäss angewendet. Der Vollzugsplan enthält insbesondere die auf die Arbeitszeit abgestimmte Aus- und Einrückungszeit.

Art. 102 Abbruch

Die Halbgefangenschaft wird abgebrochen und die Strafe ist im Normalvollzug zu verbüssen, wenn die verurteilte Person:

  1. die Voraussetzungen zur Gewährung der Halbgefangenschaft (§ 98) bei Strafantritt oder während des Strafvollzugs nicht mehr erfüllt, insbesondere, wenn sie die Zeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung missbraucht, nicht oder trotz Ermahnung verspätet einrückt, in alkoholisiertem Zustand oder unter Drogeneinfluss einrückt oder in der Vollzugseinrichtung Alkohol oder Drogen besitzt, konsumiert oder weitergibt
  2. die Leistung des Barvorschusses oder die Zahlung des Kostgeldes verweigert

Bei leichtem Verschulden kann von einem Widerruf der Bewilligung Umgang genommen werden. Ebenso kann von einem Widerruf Umgang genommen werden, wenn die verurteilte Person nach unverschuldetem Verlust der Beschäftigung während des Strafvollzugs innerhalb von vierzehn Tagen eine andere geeignete Einsatzmöglichkeit findet, sofern die Betreuung und Überwachung während der Beschäftigungslosigkeit gewährleistet sind.

Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten. Wird gegen die verurteilte Person eine Strafuntersuchung eingeleitet, kann der Vollzug der Halbgefangenschaft unterbrochen und bei einer Verurteilung abgebrochen werden.

Art. 102a * Übrige Bestimmungen

Im Übrigen richtet sich der Vollzug nach den im Anhang bezeichneten Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.

3.3 Arbeits- und Wohnexternat, elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM-Backdoor) sowie Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber *

Art. 103 * Grundsatz

Das Arbeitsexternat und das Wohn- und Arbeitsexternat (nachfolgend Wohnexternat) sind Vorstufen zur Entlassung. Sie dienen der schrittweisen Eingliederung der eingewiesenen Person und sind damit Teil der Vollzugsplanung und des Vollzugsplans.

Bewährt sich die eingewiesene Person im Arbeitsexternat, bei dem sie ihre Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung verbringt, kann sie bei langen Strafen auch ausserhalb der Vollzugseinrichtung wohnen und dabei nötigenfalls elektronisch überwacht werden (EM-Backdoor). Ausnahmsweise kann ein direkter Übertritt aus dem offenen Vollzug ins EM-Backdoor bewilligt werden.

Die eingewiesene Person kann während des offenen Vollzugs mit ihrer Zustimmung bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt werden. Sie bleibt während dieser Zeit dem Vollzugsregime und der Disziplinargewalt der Vollzugseinrichtung unterstellt.

Art. 104 * Zuständigkeit

Die Vollzugsbehörde entscheidet über die Bewilligung und den Abbruch des Arbeitsexternats, des Wohnexternats und von EM-Backdoor. Sie bestimmt den Vollzugsort. Sie kann die Vollzugseinrichtung beziehungsweise die für den EM-Vollzug zuständigen Stellen mit der Regelung der Rahmenbedingungen beauftragen.

Die Vollzugseinrichtung entscheidet über den Einsatz der eingewiesenen Person bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber. Die Vollzugsbehörde kann sich diese Kompetenz vorbehalten.

Die Bewilligung des Arbeitsexternats, des Wohnexternats, des EM-Backdoors und der Beschäftigung bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, insbesondere auch mit der Pflicht zur Erfüllung finanzieller Verpflichtungen.

Im Übrigen richtet sich der Vollzug nach den im Anhang bezeichneten Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission. *

3.4 Stationäre Suchttherapien

Art. 110 Grundsatz

Der Vollzug einer stationären Suchttherapie erfolgt in staatlichen oder privaten Einrichtungen, die vom Standortkanton anerkannt sind oder mit denen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde.

Das Konkordatssekretariat führt eine Liste der anerkannten Einrichtungen aufgrund der Mitteilungen der Konkordatskantone.

Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen richtet sich der Vollzug von stationären Suchttherapien nach der im Anhang bezeichneten Richtlinie der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission.

Art. 111 Festlegung des Therapieortes

Die Vollzugsbehörde bestimmt in Zusammenarbeit mit dem Bewährungsdienst oder einer Suchtfachstelle die geeignete Einrichtung. Sie beauftragt die Einrichtung schriftlich mit dem Vollzug der strafrechtlichen Massnahmen (Vollzugsauftrag).

Art. 112 Vollzugsplanung

Die Bestimmungen für die Vollzugsplanung werden sachgemäss angewendet.

Der Vollzugsplan beinhaltet insbesondere auch die Behandlungsziele, die Methoden und Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele und die Behandlungsphasen.

Art. 113 Kosten

Die Einweisungsbehörde trägt die Kosten gemäss Leistungsvereinbarung beziehungsweise soweit sie Kostengutsprache geleistet hat und soweit nicht die eingewiesene Person selbst, ihre Angehörigen, die Sozialhilfebehörde oder eine Versicherung Kosten zu übernehmen haben. Bei einem Massnahmeabbruch oder einer Entweichung wird die Tagespauschale für maximal sieben nachfolgende Tage übernommen.

3.5 Sicherheitshaft *

Art. 113a * Sicherheitshaft

Das überwiegende öffentliche Interesse für die Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 95bis Justizgesetz liegt insbesondere dann vor, wenn:

  1. die Öffentlichkeit erheblich gefährdet ist
  2. die Erfüllung des Massnahmenzwecks nicht anders gewährleistet werden kann
  3. Fluchtgefahr vorliegt

Die Anordnung in den Fällen gemäss Art. 95bis Abs. 1 lit. a und b erfolgt vor oder mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen Entscheids gemäss Art. 363 ff. StPO. Erfährt die Vollzugsbehörde nach der Einleitung eines solchen Verfahrens von Gründen gemäss § 113a Abs. 1, kann sie die Verfahrensleitung informieren.

Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt.

4 Bewährungshilfe, Weisungen und soziale Betreuung

Art. 114 Bewährungsdienst

Die Bewährungshilfe im Erwachsenenstrafrecht wird durch den Bewährungsdienst wahrgenommen.

Er ist ebenso zuständig für die soziale Betreuung (Art. 96 StGB). Zudem unterstützt er die Vollzugsbehörde im Bereich der gemeinnützigen Arbeit.

In besonderen Fällen kann er Sozialberatungs- und Suchtberatungsstellen, Privatpersonen und private Organisationen beiziehen.

Art. 115 Aufgaben des Bewährungsdienstes

Die Aufgaben des Bewährungsdienstes können bei bedingten Entlassungen folgende Bereiche beinhalten:

  1. Persönliche Beratung
  2. Beratung der Bezugspersonen von bedingt Entlassenen
  3. Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche und bei Berufs- und Arbeitsschwierigkeiten
  4. Beratung und Unterstützung bei der Unterkunftssuche und beim Wohnen
  5. Unterstützung, Vermittlung im Kontakt zwischen Behörden und der entlassenen Person
  6. Beratung und Unterstützung bei finanziellen Angelegenheiten
  7. Schuldenbearbeitung und Durchführen von Schuldensanierungen
  8. Beratung bei Suchtproblemen, Vermitteln entsprechender Fachhilfe
  9. Beratung und Unterstützung bei Versicherungsfragen (z.B. Sozialversicherung)
  10. Vermitteln von spezieller Fachhilfe in den Bereichen Gesundheit, therapeutischer Hilfe, Beziehung, Rechtsfragen
  11. Beratung bei der Freizeitgestaltung

Art. 116 Mögliche Gründe für die Anordnung von Bewährungshilfe

Wird von einem erhöhten Rückfallrisiko ausgegangen, soll Bewährungshilfe angeordnet werden.

Von einem erhöhten Rückfallrisiko ist auszugehen, wenn:

  1. die zu entlassende Person wegen gleichartiger Delikte vorbestraft ist
  2. die Vollzugszeit ein Jahr oder länger dauerte
  3. die Einsicht für das Unrecht der Tat fehlt
  4. während dem Vollzug keine deliktorientierte Behandlung erfolgte oder die Behandlung nicht erfolgreich war beziehungsweise die persönlichen Fortschritte bei der zu entlassenden Person ungenügend sind
  5. Suchtprobleme bestehen
  6. Weisungen empfohlen werden

Muss angenommen werden, dass die soziale Integration erschwert sein wird, soll ebenfalls Bewährungshilfe angeordnet werden. Die soziale Integration kann erschwert und damit auch das Rückfallrisiko erhöht sein, wenn:

  1. intakte Beziehungen fehlen
  2. psychische Probleme oder Krankheiten bestehen, die zur Isolation führen können
  3. andere Gesundheitsprobleme vorhanden sind
  4. ein Arbeitsplatz fehlt beziehungsweise es an Arbeitserfahrungen mangelt
  5. in der Vergangenheit eine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet war
  6. die Wohnsituation unbefriedigend ist
  7. eine nennenswerte Verschuldung besteht und eine Schuldenbearbeitung nötig ist
  8. mangelnde soziale Kompetenzen festgestellt werden
  9. Beratung/Unterstützung bei lebenspraktischen Fragen benötigt wird

Art. 117 Verzicht auf die Anordnung von Bewährungshilfe

Auf die Anordnung von Bewährungshilfe kann verzichtet werden, wenn bereits ein soziales Netz beziehungsweise entsprechende soziale Einrichtungen vorhanden sind, welche sich der Problemstellungen und Defizite im Einzelfall annehmen.

Eine bestehende umfassende Beistandschaft entbindet nicht von der Prüfung, ob Bewährungshilfe anzuordnen ist. Der Bewährungsdienst kann das Betreuungsmandat nach Absprache soweit sinnvoll und zweckmässig dem Beistand übertragen. Dieser erstattet gegenüber dem Bewährungsdienst Bericht. *

Art. 118 Dauer der Bewährungshilfe

Bewährungshilfe wird in der Regel für die Dauer der Probezeit, jedoch mindestens für ein Jahr und in der Regel höchstens für zwei Jahre angeordnet. Ausnahmsweise soll sie für mehr als zwei Jahre angeordnet werden bei:

  1. besonders schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen
  2. ausserordentlich hoher Verschuldung
  3. fehlender Arbeitsperspektive
  4. Personen, die einer längeren intensiveren Betreuung und Förderung bedürfen und diese nicht von einer anderen Stelle geleistet werden kann
  5. Straftäterinnen und Straftätern, die schwerwiegende Delikte verübt haben und deren Aufarbeitung während des Vollzugs nicht abgeschlossen werden konnte

Art. 119 Zusammenarbeit zwischen Vollzugsbehörde und Bewährungsdienst

Die Vollzugsbehörde des Urteilskantons beauftragt stets die in ihrem Kanton zuständige Stelle mit der Bewährungshilfe und der Weisungskontrolle. Wohnt die entlassene Person nicht im Urteilskanton, überträgt diese Stelle den Auftrag an die zuständige Stelle des Wohnsitzkantons. Der Wohnsitz richtet sich nach Art. 23 ff. ZGB.

Die Bewährungshilfe und die Weisungskontrolle können an einen anderen als den Wohnsitzkanton übertragen werden, wenn der Auftrag so besser erfüllt werden kann, beispielsweise bei geregeltem Wochenaufenthalt der zu betreuenden beziehungsweise kontrollierenden Person.

Art. 120 Weisungen und Kontrollen

Weisungen werden von der mit der Kontrolle beauftragten Behörde oder privaten Vereinigung regelmässig kontrolliert. Sie prüft, in welcher Form die angeordnete Weisung im Einzelfall kontrolliert wird.

Die entlassene Person wird in der Regel schriftlich zur Einhaltung der angeordneten Weisung ermahnt, wenn sie die Weisung missachtet. Hält die entlassene Person trotz Mahnung die Weisung nicht ein, erstattet die mit der Kontrolle beauftragte Behörde oder private Vereinigung der Vollzugsbehörde schriftlich Bericht.

5 Kosten, Inkasso und Verwertung *

Art. 121 * Beteiligung an Massnahmenkosten

Über die Rückforderung von Massnahmenkosten des Staates von der betroffenen Person und den Eltern von Minderjährigen entscheidet unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse das Sozialamt.

Art. 122 Erlass von Verfahrenskosten

Über den Erlass von Verfahrenskosten entscheidet das Finanzdepartement nach Anhörung der Finanzverwaltung.

Art. 123 Rechnungsstellung

Geldstrafen, Bussen, Ersatzforderungen und Verfahrenskosten werden in der Regel von der entscheidenden Behörde in Rechnung gestellt. Geldstrafen oder Bussen, die im Auftrag einer Bundesbehörde oder anderen gerichtlichen Instanz einzuziehen sind, werden von der Finanzverwaltung eingezogen, sofern keine spezielle Regelung gilt.

Die Finanzverwaltung überwacht den Zahlungseingang und erhält die dafür notwendigen Akten. Sie kann Ratenzahlungen bewilligen und auf Gesuch die Fristen verlängern. Sie ist zudem zuständig für die Stellung des Verwertungsbegehrens beim Betreibungsamt im Zusammenhang mit eingezogenen Vermögenswerten nach Art. 70 ff. StGB, wobei die Bestimmungen des betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahrens zur Anwendung kommen. *

Die Information der verurteilten Person zur Verlängerung der Zahlungsfrist und Ratenzahlung sowie zur ersatzweisen Verrichtung von gemeinnütziger Arbeit erfolgt mit der Mahnung. *

Die Finanzverwaltung informiert die rechnungsstellende Behörde, wenn Geldstrafe und Busse trotz Mahnung nicht beglichen werden und die Betreibung erfolglos war, oder wenn infolge Aussichtslosigkeit auf eine Betreibung verzichtet wird.

Art. 124 Sicherheitsleistungen

In bar oder in Wertschriften geleistete Sicherheiten sind bei der Finanzverwaltung einzubezahlen beziehungsweise zu hinterlegen. Hierüber und über die mittels Bankgarantie geleisteten Sicherheiten führt die Finanzverwaltung eine Kontrolle.

Die Finanzverwaltung zeigt der zuständigen Stelle den Eingang der Sicherheitsleistung unverzüglich an.

Art. 125 Ausrichtung von Entschädigungen

Zu Lasten der Staatskasse rechtskräftig zugesprochene Entschädigungen an die Parteien werden auf Anweisung der zusprechenden Stelle durch die Finanzverwaltung ausbezahlt.

6 Schlussbestimmungen

Art. 126 Änderung des bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:

  1. Verordnung über die verdeckte Ermittlung vom 25. Januar 2005
  2. Verordnung über das Inkasso von Bussen und Verfahrenskosten und die Auszahlung von Entschädigungen im Strafverfahren (Inkassoverordnung) vom 27. September 1988
  3. Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen und sichernden Massnahmen (Strafvollzugsverordnung) vom 23. August 1988
  4. Verordnung über die Halbgefangenschaft vom 28. Oktober 1986
  5. Verordnung über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug vom 22. Dezember 1992
  6. Verordnung betreffend das kantonale Gefängnis vom 23. August 1988

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert[1]:

Art. 127 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[2] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

A1 Anhang 1: Richtlinien

Art. A1-1 *

Richtlinien:

  1. § 8: Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 für die Vollzugsplanung
  2. § 10 Abs. 1: Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 für die Vollzugsplanung
  3. § 10 Abs. 2: Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 19. April 2012 über die Laufakte
  4. § 14: Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 für die Vollzugsplanung
  5. § 15: Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 5. April 2024 über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung
  6. § 27: Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 7. April 2006
  7. § 56a: Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 26. März 2021 betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen
  8. § 57: Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 23. Oktober 2020 über das Arbeitsentgelt
  9. § 95, § 97c, § 102a: Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 25. Oktober 2024 betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring], Halbgefangenschaft)
  10. § 104: Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM-Backdoor) sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber
  11. § 110: Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über den Vollzug von stationären Suchttherapien vom 8. April 2011

Die aufgeführten Richtlinien können unter www.osk-web.ch eingesehen werden. *

Egress

Abl. 2006, S. 1851

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung Abl. 2006, S. 1851
21.12.2010 01.01.2011 § 1 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1881
21.12.2010 01.01.2011 § 3a eingefügt Abl. 2010, S. 1881
21.12.2010 01.01.2011 § 9 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1881
21.12.2010 01.01.2011 § 31 Abs. 1, a) geändert Abl. 2010, S. 1881
21.12.2010 01.01.2011 § 32 Abs. 2 geändert Abl. 2010, S. 1881
21.12.2010 01.01.2011 Titel 2.5.5 geändert Abl. 2010, S. 1881
21.12.2010 01.01.2011 § 70 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1881
21.12.2010 01.01.2011 § 71 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 1881
21.12.2010 01.01.2011 § 71 Abs. 4 geändert Abl. 2010, S. 1881
21.12.2010 01.01.2011 § 72 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 1881
21.12.2010 01.01.2011 § 74 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2010, S. 1881
21.12.2010 01.01.2011 § 76 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1881
04.12.2012 01.01.2013 § 25 Abs. 1, d) geändert Abl. 2012, S. 1817
04.12.2012 01.01.2013 § 45 Abs. 1 geändert Abl. 2012, S. 1817
04.12.2012 01.01.2013 § 73 Abs. 2 geändert Abl. 2012, S. 1817
04.12.2012 01.01.2013 § 117 Abs. 2 geändert Abl. 2012, S. 1817
09.04.2013 01.05.2013 Titel 3.5 eingefügt Abl. 2013, S. 537
09.04.2013 01.05.2013 § 113a eingefügt Abl. 2013, S. 537
01.12.2015 01.01.2016 § 3a aufgehoben Abl. 2015, S. 1892
20.09.2016 01.10.2016 § 2 Abs. 1bis geändert Abl. 2016, S. 1487
19.12.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 2061
19.12.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 2061
19.12.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 2061
19.12.2017 01.01.2018 § 8 totalrevidiert Abl. 2017, S. 2061
19.12.2017 01.01.2018 § 10 totalrevidiert Abl. 2017, S. 2061
19.12.2017 01.01.2018 Titel 2.4 aufgehoben Abl. 2017, S. 2061
19.12.2017 01.01.2018 § 28 aufgehoben Abl. 2017, S. 2061
19.12.2017 01.01.2018 § 29 aufgehoben Abl. 2017, S. 2061
19.12.2017 01.01.2018 § 30 aufgehoben Abl. 2017, S. 2061
19.12.2017 01.01.2018 § 34 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 2061
19.12.2017 01.01.2018 § 63 Abs. 3 eingefügt Abl. 2017, S. 2061
19.12.2017 01.01.2018 § 95 totalrevidiert Abl. 2017, S. 2061
19.12.2017 01.01.2018 Titel 3.1bis eingefügt Abl. 2017, S. 2061
19.12.2017 01.01.2018 Titel 3.3 geändert Abl. 2017, S. 2061
19.12.2017 01.01.2018 § 103 totalrevidiert Abl. 2017, S. 2061
19.12.2017 01.01.2018 § 104 totalrevidiert Abl. 2017, S. 2061
19.12.2017 01.01.2018 § 105 aufgehoben Abl. 2017, S. 2061
19.12.2017 01.01.2018 § 106 aufgehoben Abl. 2017, S. 2061
19.12.2017 01.01.2018 § 107 aufgehoben Abl. 2017, S. 2061
19.12.2017 01.01.2018 § 108 aufgehoben Abl. 2017, S. 2061
19.12.2017 01.01.2018 § 109 aufgehoben Abl. 2017, S. 2061
19.12.2017 01.01.2018 § 121 totalrevidiert Abl. 2017, S. 2061
19.12.2017 01.01.2018 § 123 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 2061
19.12.2017 01.01.2018 § A1-1 totalrevidiert Abl. 2017, S. 2061
15.12.2020 01.01.2021 § 2 Abs. 2 geändert Abl. 2020, S 2252
15.12.2020 01.01.2021 § 16 Abs. 2 geändert Abl. 2020, S 2252
15.12.2020 01.01.2021 § 41 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2020, S 2252
15.12.2020 01.01.2021 § 73 Titel geändert Abl. 2020, S 2252
15.12.2020 01.01.2021 § 73 Abs. 1 geändert Abl. 2020, S 2252
15.12.2020 01.01.2021 § 73 Abs. 1bis eingefügt Abl. 2020, S 2252
15.12.2020 01.01.2021 § 73bis eingefügt Abl. 2020, S 2252
15.12.2020 01.01.2021 § 91 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2020, S 2252
15.12.2020 01.01.2021 Titel 5 geändert Abl. 2020, S 2252
15.12.2020 01.01.2021 § 123 Abs. 2 geändert Abl. 2020, S 2252
23.11.2021 01.01.2022 § 56a eingefügt Abl. 2021, S. 2123
23.11.2021 01.01.2022 § 57 Abs. 4 eingefügt Abl. 2021, S. 2123
23.11.2021 01.01.2022 § 58 aufgehoben Abl. 2021, S. 2123
23.11.2021 01.01.2022 § 59 aufgehoben Abl. 2021, S. 2123
23.11.2021 01.01.2022 § 60 aufgehoben Abl. 2021, S. 2123
23.11.2021 01.01.2022 § 61 aufgehoben Abl. 2021, S. 2123
23.11.2021 01.01.2022 § A1-1 Abs. 1, g) eingefügt Abl. 2021, S. 2123
23.11.2021 01.01.2022 § A1-1 Abs. 1, h) eingefügt Abl. 2021, S. 2123
23.11.2021 01.01.2022 § A1-1 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 2123
29.03.2022 01.04.2022 Ingress geändert Abl. 2022, S. 616
29.03.2022 01.04.2022 § 96 totalrevidiert Abl. 2022, S. 616
29.03.2022 01.04.2022 § 97 totalrevidiert Abl. 2022, S. 616
29.03.2022 01.04.2022 § 97a eingefügt Abl. 2022, S. 616
29.03.2022 01.04.2022 § 97b eingefügt Abl. 2022, S. 616
18.11.2025 01.01.2026 § 1 Abs. 1 geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 8 Abs. 2 geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 Titel 1.6 eingefügt 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 9a eingefügt 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 10 Abs. 1 geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 10 Abs. 2 geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 14 Abs. 5 geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 15 Abs. 3 geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 16 Abs. 2 geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 16 Abs. 4 eingefügt 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 19 Abs. 1 geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 20 Abs. 2, a) geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 23 Abs. 1 geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 23 Abs. 2 geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 25 Abs. 2 geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 25 Abs. 2, a) geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 25 Abs. 2, b) geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 27 Abs. 2 geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 27 Abs. 2, a) geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 27 Abs. 2, a), 1. aufgehoben 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 27 Abs. 2, a), 2. aufgehoben 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 27 Abs. 2, a), 3. aufgehoben 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 27 Abs. 2, b) geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 27 Abs. 2, b), 1. aufgehoben 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 27 Abs. 2, b), 2. aufgehoben 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 31 Abs. 1, a) geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 31 Abs. 1, e) eingefügt 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 34 Abs. 1 geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 36 Abs. 1 geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 40 Abs. 2 geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 43 Abs. 2 geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 47 Abs. 3 geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 65 Abs. 1 geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 90 Abs. 2 geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 92 Titel geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 92 Abs. 1 geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 92 Abs. 1, a eingefügt 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 92 Abs. 1, b eingefügt 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 92 Abs. 2 eingefügt 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 93 Titel geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 93 Abs. 1 geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 95 Abs. 2 geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 95 Abs. 3 eingefügt 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 96 Abs. 2 geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 97c eingefügt 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 98 Abs. 1, c) aufgehoben 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 98 Abs. 1, d) geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 98 Abs. 2 geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 98 Abs. 2, a eingefügt 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 98 Abs. 2, b eingefügt 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 98 Abs. 3 geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 101 Abs. 1 geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 102a eingefügt 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § 104 Abs. 4 geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § A1-1 Abs. 1, a) geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § A1-1 Abs. 1, b) geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § A1-1 Abs. 1, d) geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § A1-1 Abs. 1, e) geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § A1-1 Abs. 1, i) geändert 2025-26
18.11.2025 01.01.2026 § A1-1 Abs. 1, j) geändert 2025-26

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.12.2006 01.01.2007 Erstfassung Abl. 2006, S. 1851
Ingress 29.03.2022 01.04.2022 geändert Abl. 2022, S. 616
§ 1 21.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1881
§ 1 Abs. 1 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 2 Abs. 1 19.12.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 2061
§ 2 Abs. 1bis 20.09.2016 01.10.2016 geändert Abl. 2016, S. 1487
§ 2 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 geändert Abl. 2020, S 2252
§ 3 Abs. 1 19.12.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 2061
§ 3a 21.12.2010 01.01.2011 eingefügt Abl. 2010, S. 1881
§ 3a 01.12.2015 01.01.2016 aufgehoben Abl. 2015, S. 1892
§ 4 Abs. 2 19.12.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 2061
§ 8 19.12.2017 01.01.2018 totalrevidiert Abl. 2017, S. 2061
§ 8 Abs. 2 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 9 21.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1881
Titel 1.6 18.11.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-26
§ 9a 18.11.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-26
§ 10 19.12.2017 01.01.2018 totalrevidiert Abl. 2017, S. 2061
§ 10 Abs. 1 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 10 Abs. 2 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 14 Abs. 5 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 15 Abs. 3 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 16 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 geändert Abl. 2020, S 2252
§ 16 Abs. 2 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 16 Abs. 4 18.11.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-26
§ 19 Abs. 1 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 20 Abs. 2, a) 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 23 Abs. 1 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 23 Abs. 2 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 25 Abs. 1, d) 04.12.2012 01.01.2013 geändert Abl. 2012, S. 1817
§ 25 Abs. 2 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 25 Abs. 2, a) 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 25 Abs. 2, b) 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 27 Abs. 2 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 27 Abs. 2, a) 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 27 Abs. 2, a), 1. 18.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-26
§ 27 Abs. 2, a), 2. 18.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-26
§ 27 Abs. 2, a), 3. 18.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-26
§ 27 Abs. 2, b) 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 27 Abs. 2, b), 1. 18.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-26
§ 27 Abs. 2, b), 2. 18.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-26
Titel 2.4 19.12.2017 01.01.2018 aufgehoben Abl. 2017, S. 2061
§ 28 19.12.2017 01.01.2018 aufgehoben Abl. 2017, S. 2061
§ 29 19.12.2017 01.01.2018 aufgehoben Abl. 2017, S. 2061
§ 30 19.12.2017 01.01.2018 aufgehoben Abl. 2017, S. 2061
§ 31 Abs. 1, a) 21.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1881
§ 31 Abs. 1, a) 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 31 Abs. 1, e) 18.11.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-26
§ 32 Abs. 2 21.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1881
§ 34 Abs. 1 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 34 Abs. 2 19.12.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 2061
§ 36 Abs. 1 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 40 Abs. 2 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 41 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben Abl. 2020, S 2252
§ 43 Abs. 2 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 45 Abs. 1 04.12.2012 01.01.2013 geändert Abl. 2012, S. 1817
§ 47 Abs. 3 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 56a 23.11.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 2123
§ 57 Abs. 4 23.11.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 2123
§ 58 23.11.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2123
§ 59 23.11.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2123
§ 60 23.11.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2123
§ 61 23.11.2021 01.01.2022 aufgehoben Abl. 2021, S. 2123
§ 63 Abs. 3 19.12.2017 01.01.2018 eingefügt Abl. 2017, S. 2061
§ 65 Abs. 1 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
Titel 2.5.5 21.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1881
§ 70 21.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1881
§ 71 Abs. 1 21.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1881
§ 71 Abs. 4 21.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1881
§ 72 Abs. 1 21.12.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1881
§ 73 15.12.2020 01.01.2021 Titel geändert Abl. 2020, S 2252
§ 73 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2021 geändert Abl. 2020, S 2252
§ 73 Abs. 1bis 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S 2252
§ 73 Abs. 2 04.12.2012 01.01.2013 geändert Abl. 2012, S. 1817
§ 73bis 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S 2252
§ 74 Abs. 2 21.12.2010 01.01.2011 aufgehoben Abl. 2010, S. 1881
§ 76 21.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1881
§ 90 Abs. 2 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 91 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben Abl. 2020, S 2252
§ 92 18.11.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025-26
§ 92 Abs. 1 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 92 Abs. 1, a 18.11.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-26
§ 92 Abs. 1, b 18.11.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-26
§ 92 Abs. 2 18.11.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-26
§ 93 18.11.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025-26
§ 93 Abs. 1 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 95 19.12.2017 01.01.2018 totalrevidiert Abl. 2017, S. 2061
§ 95 Abs. 2 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 95 Abs. 3 18.11.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-26
Titel 3.1bis 19.12.2017 01.01.2018 eingefügt Abl. 2017, S. 2061
§ 96 29.03.2022 01.04.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 616
§ 96 Abs. 2 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 97 29.03.2022 01.04.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 616
§ 97a 29.03.2022 01.04.2022 eingefügt Abl. 2022, S. 616
§ 97b 29.03.2022 01.04.2022 eingefügt Abl. 2022, S. 616
§ 97c 18.11.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-26
§ 98 Abs. 1, c) 18.11.2025 01.01.2026 aufgehoben 2025-26
§ 98 Abs. 1, d) 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 98 Abs. 2 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 98 Abs. 2, a 18.11.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-26
§ 98 Abs. 2, b 18.11.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-26
§ 98 Abs. 3 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 101 Abs. 1 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 102a 18.11.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-26
Titel 3.3 19.12.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 2061
§ 103 19.12.2017 01.01.2018 totalrevidiert Abl. 2017, S. 2061
§ 104 19.12.2017 01.01.2018 totalrevidiert Abl. 2017, S. 2061
§ 104 Abs. 4 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ 105 19.12.2017 01.01.2018 aufgehoben Abl. 2017, S. 2061
§ 106 19.12.2017 01.01.2018 aufgehoben Abl. 2017, S. 2061
§ 107 19.12.2017 01.01.2018 aufgehoben Abl. 2017, S. 2061
§ 108 19.12.2017 01.01.2018 aufgehoben Abl. 2017, S. 2061
§ 109 19.12.2017 01.01.2018 aufgehoben Abl. 2017, S. 2061
Titel 3.5 09.04.2013 01.05.2013 eingefügt Abl. 2013, S. 537
§ 113a 09.04.2013 01.05.2013 eingefügt Abl. 2013, S. 537
§ 117 Abs. 2 04.12.2012 01.01.2013 geändert Abl. 2012, S. 1817
Titel 5 15.12.2020 01.01.2021 geändert Abl. 2020, S 2252
§ 121 19.12.2017 01.01.2018 totalrevidiert Abl. 2017, S. 2061
§ 123 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2021 geändert Abl. 2020, S 2252
§ 123 Abs. 3 19.12.2017 01.01.2018 geändert Abl. 2017, S. 2061
§ A1-1 19.12.2017 01.01.2018 totalrevidiert Abl. 2017, S. 2061
§ A1-1 Abs. 1, a) 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ A1-1 Abs. 1, b) 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ A1-1 Abs. 1, d) 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ A1-1 Abs. 1, e) 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ A1-1 Abs. 1, g) 23.11.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 2123
§ A1-1 Abs. 1, h) 23.11.2021 01.01.2022 eingefügt Abl. 2021, S. 2123
§ A1-1 Abs. 1, i) 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ A1-1 Abs. 1, j) 18.11.2025 01.01.2026 geändert 2025-26
§ A1-1 Abs. 2 23.11.2021 01.01.2022 geändert Abl. 2021, S. 2123