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343.130

Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)

Vom 21.08.1981 (Stand 01.07.1982)

Präambel

Die Kantone Glarus, Schaffhausen, Appenzell I.Rh., Appenzell A.Rh., St. Gallen, Graubünden und Thurgau sowie das Fürstentum Liechtenstein,

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel[1] und von Art. 382 des Schweizerischen Strafgesetzbuches[2],

beschliessen:

1 Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Zweck

Die Vertragspartner errichten und führen unter dem Namen «Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)» eine gemeinsame Therapiestation für Drogenabhängige.

Das Drogenheim ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Sein Sitz ist Lutzenberg.

2 Erwerb, Betrieb und Finanzierung

Art. 2 Erwerb

Für den Betrieb des Drogenheims werden vom Verein Lärchenheim Lutzenberg die im Grundbuchkreis Lutzenberg liegenden Liegenschaften Parzellen Nrn. 244, 256, 213 und 188 sowie die im Grundbuchkreis Rheineck liegenden Liegenschaften Parzellen Nrn. 440, 443, 444 und 445 zum Preis von Fr. 3'300'000.00, einschliesslich Zugehör und Betriebsinventar, erworben.

Art. 3 Kosten: Errichtung

Die Kosten für den Erwerb der Liegenschaften und die Errichtung des Drogenheims werden durch Beiträge des Bundes und der Vertragspartner sowie durch Zuwendungen Dritter gedeckt.

Die Vertragspartner tragen die nicht anderweitig gedeckten Kosten im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl. Massgebend ist das Ergebnis der eidgenössischen und der liechtensteinischen Volkszählung.

Art. 4 Kosten: Liegenschaftskäufe und Erweiterungsbauten

Allfällige Ankäufe von Liegenschaften und Erweiterungsbauten, die über kleinere Ergänzungen der Anlagen des Drogenheims hinausgehen, sowie die Deckung der daraus erwachsenden Kosten bleiben besonderen Vereinbarungen der Vertragspartner vorbehalten.

Art. 5 Kosten: Betrieb: Grundsatz

Die Betriebskosten umfassen die laufenden Aufwendungen für den Betrieb des Drogenheims, den Ersatz von Einrichtungen und den ordentlichen baulichen Unterhalt.

Art. 6 Kosten: Betrieb: Deckung

Die Betriebskosten werden gedeckt durch:

  1. Betriebsbeiträge
  2. Beiträge des Bundes
  3. Kostgelder
  4. Defizitbeiträge
  5. Zuwendungen Dritter

Art. 7 Kosten: Betrieb: Kostgeld

Das Drogenheim erhebt für den Insassen ein Kostgeld.

Art. 8 Kosten: Betrieb: Defizitbeiträge

Die Vertragspartner tragen das Betriebsdefizit.

Die Beiträge werden je zur Hälfte nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung und im Verhältnis der auf die Vertragspartner entfallenden Verpflegungstage berechnet.

Art. 9 Steuerbefreiung

Das Drogenheim ist von den Staats- und Gemeindesteuern der Vertragspartner befreit.

3 Organisation

Art. 10 Organe

Organe sind:

  1. die Aufsichtskommission
  2. die Betriebskommission
  3. die Kontrollstelle
  4. die Heimleitung

Art. 11 Aufsichtskommission: Zusammensetzung

Die Aufsichtskommission besteht aus je einem Regierungsmitglied der Vertragspartner.

Sie konstituiert sich selber und ernennt einen Sekretär.

Art. 12 Aufsichtskommission: Zuständigkeit

Die Aufsichtskommission ist das oberste Organ des Drogenheims.

Sie:

  1. erlässt ergänzende Vorschriften über Organisation und Zuständigkeiten, insbesondere das Personalrecht und die Heimordnung
  2. genehmigt das Betriebskonzept und legt den Stellenplan fest
  3. setzt das Kostgeld fest
  4. regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Drogenabhängigen aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht angehören
  5. wählt die Betriebskommission, die Kontrollstelle und die Heimleitung
  6. genehmigt Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung
  7. beschliesst über Nachtragskredite

Art. 13 Aufsichtskommission: Sitzungen

Die Aufsichtskommission tritt zusammen:

  1. in der Regel jährlich zweimal zu einer ordentlichen Sitzung
  2. auf Verlangen eines Mitgliedes, der Betriebskommission oder der Heimleitung zu ausserordentlichen Sitzungen

Art. 14 Betriebskommission: Zusammensetzung

Die Betriebskommission besteht aus sieben Mitgliedern.

Ihr gehören der Präsident der Aufsichtskommission als Präsident und wenigstens ein weiteres Mitglied der Aufsichtskommission an.

Art. 15 Betriebskommission: Zuständigkeit

Die Betriebskommission führt die unmittelbare Aufsicht über die Heimleitung.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ausführung und Überwachung der Beschlüsse der Aufsichtskommission
  2. Vorbereitung der Sitzungen der Aufsichtskommission
  3. Wahl des ständigen Personals

Art. 16 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern.

Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet der Aufsichtskommission Bericht und Antrag.

Als Kontrollstelle kann die Finanzkontrolle eines beteiligten Kantons eingesetzt werden.

Art. 17 Heimleitung

Die unmittelbare Leitung des Drogenheims obliegt der Heimleitung.

Zusammensetzung und Aufgabenkreis werden von der Aufsichtskommission geregelt.

4 Verantwortlichkeit und Rechtsschutz

Art. 18 Verantwortlichkeit

Die Verantwortlichkeit des Drogenheims, seiner Organe und seines Personals richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Kantons Appenzell A.Rh. über die Verantwortlichkeit für den von Beamten und Angestellten des Gemeinwesens verursachten Schaden.

Art. 19 Rechtsschutz

Gegen Verfügungen der Heimleitung ist die Beschwerde an die Betriebskommission zulässig.

Gegen Verfügungen und Entscheide der Betriebskommission ist die Beschwerde an die Aufsichtskommission zulässig. Diese entscheidet endgültig.

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen.

5 Schlussbestimmungen

Art. 20 Kündigung

Die Vertragspartner können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen.

Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet.

Art. 21 Schiedsgericht

Über Anstände zwischen den Vertragspartnern aus dieser Vereinbarung entscheidet ein für den Streitfall bestelltes Schiedsgericht.

Die Parteien bezeichnen je einen Schiedsrichter; diese wählen einen weiteren Schiedsrichter als Obmann.

Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

Im Übrigen werden die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969[3] sachgemäss angewendet. Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches und dessen Zustellung durch die richterliche Behörde wird verzichtet.

Art. 22 Vollstreckbarkeit von Verfügungen und Entscheiden

Verfügungen und Entscheide über öffentlich-rechtliche Forderungen des Drogenheims sind in den Vertragskantonen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt[4].

Art. 23 Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn

Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt von vier Vertragspartnern mit zusammen wenigstens 600'000 Einwohnern rechtsgültig[5].

Die Aufsichtskommission bestimmt den Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung[6] und legt sie dem Bundesrat zur Einsichtnahme vor.

Egress

Abl. 1982, S. 487

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.08.1981 01.07.1982 Erlass Erstfassung Abl. 1982, S. 487

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.08.1981 01.07.1982 Erstfassung Abl. 1982, S. 487