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354.100

Polizeigesetz *

Vom 21.02.2000 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,
beschliesst:

1 Zweck

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben im Kanton Schaffhausen.

Es legt den Aufgabenbereich, die Befugnisse sowie die Organisation der Schaffhauser Polizei fest, bezeichnet die übrigen von den Gemeindebehörden wahrzunehmenden Aufgaben und regelt die Zusammenarbeit mit den Gemeinden.

Es umschreibt die Grundsätze polizeilichen Handelns und regelt die Gefahrenabwehr durch Dritte.

2 Polizeiliche Aufgaben

Art. 2 Grundsatz

Die Polizei sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung. Sie trägt durch Information, Beratung und andere geeignete Massnahmen zur Verhütung von Straftaten und Unfällen bei und unterstützt die Behörden bei der Durchsetzung der Rechtsordnung, soweit die Anwendung von Zwang gegen Personen und Sachen eine polizeiliche Mitwirkung erfordert. Weiter nimmt sie andere, ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben wahr. *

Die polizeilichen Aufgaben sind bürgernah, rationell und effizient zu erfüllen.

Art. 3 Hilfeleistung

Die Polizei leistet im Rahmen ihrer Dienstausübung Hilfe.

Angehörige der Polizei haben auch ausser Dienst einzugreifen, soweit es ihnen zumutbar und zum Schutze bedeutender Rechtsgüter wie Leib, Leben und Freiheit geboten ist. *

Die Polizei schützt private Rechte, wenn deren Bestand glaubhaft gemacht wird, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

Art. 3bis * Fachstelle Bedrohungsmanagement

Die Polizei betreibt eine Fachstelle Bedrohungsmanagement.

Die Fachstelle bezweckt die Früherkennung und Verhinderung von Straftaten durch gefährdende Personen, deren Verhalten oder Äusserungen auf eine Neigung zu Gewalt gegen Dritte hindeuten und die mutmasslich imstande sind, die physische, psychische oder sexuelle Integrität von anderen Personen schwer zu beeinträchtigen.

Die Fachstelle koordiniert hierfür präventive Massnahmen nach Art. 25a ff. Sie prüft dabei belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt.

Art. 3ter * Koordinationsgruppe Bedrohungsmanagement

Der Regierungsrat setzt zur Unterstützung bei der Risikoeinschätzung und der Massnahmenplanung nach Art. 25d Abs. 6 eine Koordinationsgruppe Bedrohungsmanagement ein. Er ernennt ihre Fachpersonen auf Amtsdauer, soweit sie nicht der Fachstelle angehören.

Der Koordinationsgruppe gehören an:

  1. die Fachstelle
  2. die Schaffhauser Staatsanwaltschaft
  3. die Spitäler Schaffhausen (Psychiatriezentrum)
  4. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen
  5. die zuständige Opferhilfe Beratungsstelle

Sofern erforderlich kann die Fachstelle weitere Fachpersonen als Teil der Koordinationsgruppe beiziehen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 4 Kriminalpolizeiliche Aufgaben

Die Kriminalpolizei verfolgt strafbare Handlungen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Sie wirkt bei der Verhütung von Straftaten mit.

Art. 5 Sicherheitspolizeiliche Aufgaben

Die Sicherheitspolizei sorgt für die unmittelbare Durchsetzung der Vorschriften über die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

Art. 6 Verkehrspolizeiliche Aufgaben

Die Verkehrspolizei sorgt für die Sicherheit und Ordnung im Verkehr auf öffentlichen Strassen und Gewässern.

Art. 7 * Einsatz bei ausserordentlichen Ereignissen

Im Katastrophenfall und bei anderen ausserordentlichen Ereignissen kommen überdies die Bestimmungen des kantonalen Bevölkerungsschutzgesetzes zur Anwendung.

3 Aufgabenverteilung

Art. 8 Aufgabenbereich des Kantons

Die folgenden Aufgaben fallen in den Kompetenzbereich des Kantons und werden auf dem ganzen Kantonsgebiet durch die Schaffhauser Polizei wahrgenommen:

  1. die kriminalpolizeilichen Aufgaben
  2. die sicherheitspolizeilichen Aufgaben unter Vorbehalt der Kompetenzen der Gemeindebehörden
  3. die verkehrspolizeilichen Aufgaben einschliesslich die Wasserpolizei unter Vorbehalt der Kompetenzen der Gemeindebehörden
  4. weitere Aufgaben gemäss besonderen gesetzlichen Vorschriften

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in diesem oder anderen Gesetzeserlassen.

Bei Vorliegen besonderer Umstände oder unter Berücksichtigung der besonderen geographischen Lage können der Regierungsrat und die jeweilige Gemeindebehörde den Aufgabenbereich der Schaffhauser Polizei ausnahmsweise vertraglich in einzelnen Punkten abweichend von Abs. 1 festlegen.

Der Regierungsrat definiert auf Antrag der Polizeikommission den Leistungsauftrag. Er nimmt dabei Rücksicht auf die Anliegen der Gemeinden.

Art. 9 Mitwirkung der Gemeinden

Im Bereich der Sicherheitspolizei (Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung) und der Verkehrspolizei steht der Gemeinde ein Mitspracherecht zu. Die Stadt Schaffhausen und die Gemeinde Neuhausen am Rheinfall sind befugt, Weisungen über die Einsatzschwergewichte bei der Patrouillentätigkeit und den Verkehrskontrollen zu erteilen.

Über sensible Polizeieinsätze entscheidet die zuständige Gemeindebehörde in Absprache mit den zuständigen Polizeiorganen. Als sensible Polizeieinsätze gelten:

  1. Polizeieinsätze bei Demonstrationen und Grossveranstaltungen (inkl. Regelung des rollenden Verkehrs)
  2. die Räumung von besetzten Häusern
  3. Einsätze, welche öffentliche kommunale Einrichtungen betreffen und mit Einschränkungen für grössere Bevölkerungsteile verbunden sein können

Art. 10 Aufgabenbereich der Gemeinden

In den Kompetenzbereich der Gemeinden fallen die übrigen von den Gemeindebehörden wahrgenommenen polizeilichen Aufgaben (kommunalpolizeiliche Aufgaben).

Es sind dies insbesondere:

  1. die Verwaltung und Bewirtschaftung des öffentlichen Grundes
  2. die Erteilung von kommunalpolizeilichen Bewilligungen
  3. die Überwachung des ruhenden Verkehrs und nach vertraglicher Vereinbarung der übrige Vollzug der Ordnungsbussengesetzgebung
  4. die Verfolgung der von den Gemeindebehörden zu ahndenden Straftatbestände
  5. andere durch die Gesetzgebung zugewiesene Aufgaben

Mittels Vertrag mit dem Regierungsrat kann die Gemeinde gegen Entschädigung Aufgaben an die Schaffhauser Polizei oder andere kantonale Organe übertragen.

Soweit möglich können die Gemeinden ihre Angestellten zusammen mit der Schaffhauser Polizei in denselben Örtlichkeiten unterbringen.

4 Polizeiliche Zusammenarbeit

Art. 11 Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden

Die Schaffhauser Polizei und die Gemeindebehörden arbeiten zusammen und unterstützen einander bei der Ausübung ihrer polizeilichen Aufgaben. Sie orientieren sich gegenseitig über alle Begebenheiten, welche die Ausübung ihrer Pflichten betreffen können, und koordinieren die zu treffenden Massnahmen.

Die Schaffhauser Polizei unterstützt die Gemeindebehörden bei der Verfolgung der von ihnen zu ahndenden Straftatbestände sowie bei der polizeilichen Ausbildung. Ebenfalls übernimmt sie die Beratung bei den in die Zuständigkeit der Gemeinden fallenden Signalisations- und Verkehrsanordnungen. Strafbare Handlungen im Bereich des ruhenden Verkehrs können auch von der Schaffhauser Polizei geahndet werden.

Art. 12 Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und dem Bund

Der Regierungsrat kann andere Kantone um Einsatz von Polizeikräften im Kanton Schaffhausen ersuchen oder auf Gesuch hin den Einsatz von Organen der Schaffhauser Polizei ausserhalb des Kantons anordnen. In Fällen von zeitlicher Dringlichkeit kann das für das Polizeiwesen zuständige Departement diese Aufgaben wahrnehmen.

Der Regierungsrat kann im Rahmen der bestehenden Gesetze und Staatsverträge mit anderen Kantonen, dem Bund oder dem benachbarten Ausland Vereinbarungen abschliessen über die polizeiliche Zusammenarbeit oder den Betrieb gemeinsamer Einrichtungen.

5 Bestand und Organisation der Schaffhauser Polizei

Art. 13 Bestand

Der Bestand der Schaffhauser Polizei wird durch Beschluss des Kantonsrates festgelegt. *

Art. 14 Polizeistationen, weitere Organisation

In der Stadt Schaffhausen und der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall wird jedenfalls eine Polizeistation betrieben. Der Regierungsrat bestimmt die weiteren Sitze der Polizeistationen.

Der Regierungsrat erlässt nach Massgabe des Leistungsauftrags eine Verordnung über die Organisation, Ausbildung, Bewaffnung und Ausrüstung der Schaffhauser Polizei sowie über die Pflichten und Rechte der Korpsangehörigen.

Art. 15 Aufnahmebedingungen

In den Polizeidienst kann aufgenommen werden, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, die erforderlichen geistigen, charakterlichen und körperlichen Voraussetzungen erfüllt und eine polizeiliche Grundschulung abgeschlossen hat.

Für das Dienstverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schaffhauser Polizei gilt das allgemeine Personalrecht, soweit die Polizeigesetzgebung keine abweichenden Bestimmungen vorsieht.

Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen über die Aufnahme in den Polizeidienst. Er kann Auflagen betreffend Wohnsitz sowie für Zivilangestellte Ausnahmen von den Erfordernissen des Schweizer Bürgerrechts und einer bestandenen polizeilichen Grundschulung vorsehen.

6 Die Polizeikommission

Art. 16 Wahl und Zusammensetzung

Zur Sicherung der Mitsprache im Polizeibereich und zur Erleichterung der Zusammenarbeit wird eine zwölfköpfige Polizeikommission gebildet. Dabei sind die Regionen angemessen zu berücksichtigen.

Die Kommission setzt sich zusammen aus:

  1. dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates als Präsident bzw. als Präsidentin
  2. dem zuständigen Mitglied des Stadtrates Schaffhausen als Vizepräsident bzw. als Vizepräsidentin im jährlichen Wechsel mit einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der anderen Gemeinden
  3. zwei vom Regierungsrat gewählten Mitgliedern des Kantonsrates
  4. zwei vom Stadtrat Schaffhausen gewählten Mitgliedern des Grossen Stadtrates
  5. dem zuständigen Mitglied des Gemeinderates Neuhausen am Rheinfall
  6. zwei auf Vorschlag der Gemeinden vom Regierungsrat gewählten Mitgliedern
  7. dem Kommandanten oder der Kommandantin mit beratender Stimme
  8. zwei auf Vorschlag der Personalorganisationen vom Regierungsrat gewählten Verbandsmitgliedern mit beratender Stimme

Die Polizeikommission kann bei Bedarf weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

Art. 17 Aufgaben

Der Polizeikommission obliegt die Vorberatung und Antragstellung zuhanden des Regierungsrates hinsichtlich Budget, Leistungsauftrag, Ernennung der Kommandantin oder des Kommandanten, Personalbestand und Gebührenregelung bei Grossveranstaltungen. *

Ihr können weitere Geschäfte zur Vorberatung und Antragstellung übertragen werden, welche die Zusammenarbeit mit den Gemeinden betreffen.

7 Grundsätze polizeilichen Handelns und Zwangsanwendung

Art. 18 Gesetzmässigkeit, Generalklausel, Verhältnismässigkeit

Die Polizei erfüllt ihre Aufgaben aufgrund und nach Massgabe der Gesetze und achtet die verfassungsmässigen Rechte.

Soweit besondere Bestimmungen über das Tätigwerden der Polizei und die zu ergreifenden Massnahmen fehlen, ist die Polizei befugt, unaufschiebbare Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um im Einzelfall eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren.

Stehen zur Erreichung eines polizeilichen Zweckes mehrere geeignete Massnahmen zur Verfügung, muss diejenige getroffen werden, welche den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten belastet. Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zum angestrebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht. Eine Massnahme ist aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

Art. 19 Adressat des polizeilichen Handelns: Störer

Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, das zu einer solchen Störung oder Gefährdung führt.

Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen diejenige Person, die als Eigentümerin oder Eigentümer oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Herrschaft über die Sache ausübt.

Art. 20 Adressat des polizeilichen Handelns: Andere Personen

Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn:

  1. das Gesetz es vorsieht oder
  2. eine schwere Störung oder eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren ist, Massnahmen gegen die pflichtigen Personen gemäss Art. 19 nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder nicht erfolgversprechend sind und die betroffenen Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können

Art. 21 * Ausweispflicht

Angehörige der Polizei in Zivil legitimieren sich vor jeder Amtshandlung mit dem Polizeiausweis, sofern die Umstände dies zulassen.

Wer polizeilich angehalten wird, kann von Angehörigen der Polizei in Uniform die Nennung des Namens und der Dienststelle verlangen. Diese sind zur Auskunft verpflichtet, sofern die Umstände es zulassen.

Art. 21a * Personen- und Sachkontrolle

Wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist, darf die Polizei eine Person anhalten, um deren Identität festzustellen.

Die angehaltene Person kann auf den Polizeiposten geführt werden, wenn die Feststellung der Personalien an Ort und Stelle nicht möglich ist oder wenn der Verdacht besteht, dass die Angaben unrichtig sind.

Die Polizei kann angehaltene Personen verpflichten, mitgeführte Sachen vorzuzeigen oder Behältnisse zu öffnen.

Art. 21b * Erkennungsdienstliche Massnahmen

Kann die Identität einer Person nicht festgestellt werden, ist die Polizei befugt, erkennungsdienstliche Massnahmen vorzunehmen, wenn diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind und mit anderen vorhandenen Mitteln nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten erfolgen können.

Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen sind erkennungsdienstlich erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Person festgestellt wurde oder der Grund für die Erhebung der Daten weggefallen ist.

Art. 22 Information der Bevölkerung

Die Polizei informiert die Bevölkerung, wenn öffentliche Interessen eine Aufklärung gebieten. Diese Interessen sind gegenüber denjenigen von beteiligten Privaten oder des Gemeinwesens abzuwägen.

Art. 23 * Bearbeitung von Daten

Die Polizei bearbeitet die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten. Die Führung einer Registratur bedarf der Bewilligung des zuständigen Departementes.

Die Polizei ist unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungspflichten berechtigt, bei Amtsstellen und Dritten Daten zu erheben.

Die Polizei ist befugt, Daten bekannt zu geben an:

  1. andere Polizeibehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist
  2. Dritte, soweit dies zu ihrem Schutz nötig ist

Im Übrigen richten sich die Bearbeitung von Personendaten sowie das Einsichtsrecht nach den Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes, soweit internationale Abkommen, das Bundesrecht oder die Spezialgesetzgebung nichts Anderes vorsehen.

Der Regierungsrat regelt das Nähere und erlässt insbesondere Vorschriften über die Löschung von Daten.

Art. 23a * Informations- und Datenaustausch mit Schengen-Staaten

Der vereinfachte Informationsaustausch mit Schengen-Staaten zu Ermittlungszwecken richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten vom 12. Juni 2009 (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG)[1].

Tauscht die Polizei mit anderen Schengen-Staaten Personendaten aus, die zum Zweck der Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen erhoben oder bearbeitet werden, kommen die direkt anwendbaren Bestimmungen des EU-Rahmenbeschlusses über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen erhoben werden, zur Anwendung.

Für die Bekanntgabe von Personendaten, die bei einem Schengen-Staat erhoben wurden, an einen Drittstaat, eine internationale Einrichtung oder an Private gelten die Bestimmungen über die Rechtshilfe im Rahmen des Schengener-Assoziierungsabkommens nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch sowie über die polizeiliche Amtshilfe nach dem SIaG.

Art. 24 * Anwendung von Zwang: Grundsatz

Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.

Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist vorher anzudrohen, damit die betroffene Person Gelegenheit erhält, die an sie gerichtete Anordnung ohne Zwangsanwendung zu befolgen, und sich Unbeteiligte entfernen können. Von der Androhung kann nur abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen.

Im Übrigen richtet sich die Anwendung polizeilichen Zwanges sinngemäss nach dem Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG) vom 20. März 2008[2], soweit keine besonderen Regelungen bestehen.

Art. 24a * Polizeiliches Wegweisungsrecht und Rückkehrverbot bei häuslicher Gewalt

Die Polizei kann eine Person, die ihre Mitbewohner ernsthaft an Leib und Leben gefährdet, aus der gemeinsamen Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung wegweisen und die Rückkehr vorübergehend, längstens für 14 Tage, verbieten. Mit der Wegweisung können Anordnungen wie Verbot des Betretens des Arbeitsplatzes oder ein Verbot der Kontaktaufnahme durch Fernmeldemittel verbunden werden.

Die Polizei hebt das Rückkehrverbot und die damit zusammenhängenden Anordnungen auf, sobald anzunehmen ist, dass von der weggewiesenen Person keine Gefährdung der Mitbewohner mehr ausgeht und wenn die gefährdete Person diese freiwillig wieder in die Wohnung aufnimmt oder sie die Aufhebung ausdrücklich und aus freiem Willen verlangt.

Die Wegweisung und das Rückkehrverbot und dessen Aufhebung werden durch die Offiziere und die vom Regierungsrat ermächtigten Unteroffiziere angeordnet.

Der Entscheid wird den Betroffenen durch die Angehörigen der Polizei nach der Tatbestandsaufnahme vorerst mündlich und unter Hinweis auf Art. 292 StGB eröffnet.

Die schriftliche Wegweisungsverfügung ist summarisch zu begründen, hat neben der Androhung von Art. 292 StGB eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten und ist der weggewiesenen Person so bald als möglich, spätestens jedoch drei Arbeitstage nach der mündlich eröffneten Wegweisung, zuzustellen.

Wird beim Zivilrichter vor Ablauf der Wegweisungsdauer ein Gesuch um Anordnung von gleichgerichteten Massnahmen gestellt, kann die polizeiliche Verfügung auf Antrag der Beteiligten bis zum Entscheid des Zivilrichters, maximal jedoch um 14 Tage, verlängert werden.

Art. 24c * Vollzug der Wegweisung

Die Polizei kann der weggewiesenen Person alle Schlüssel zur Wohnung abnehmen.

Die weggewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie bezeichnet eine Zustelladresse in der Schweiz. Unterlässt sie dies, so erfolgt die Hinterlegung der Verfügung bei der Schaffhauser Polizei, bis eine Bekanntgabe der Zustelladresse erfolgt. Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen.

Die Beteiligten sind von der Polizei auf geeignete Beratungsstellen, Hilfsangebote und auf mögliche polizeiliche Begleitung hinzuweisen.

Art. 24d * Polizeilicher Gewahrsam

Wenn die Gefährdung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann, kann die Polizei Personen in Gewahrsam nehmen, die:

  1. sich in einem Zustand befinden, in dem sie für sich oder andere eine ernsthafte Gefährdung darstellen oder
  2. die andere Personen, insbesondere ihre Mitbewohner gemäss Art. 24a, ernsthaft und unmittelbar an Leib und Leben gefährden

Die Person darf nicht länger als unbedingt notwendig, höchstens aber 24 Stunden in Gewahrsam behalten werden.

Sobald die in Gewahrsam genommene Person ansprechbar ist, muss sie über die Massnahme orientiert und über ihre Rechte aufgeklärt werden. Ihre Stellungnahme sowie Ort, Zeit und Umstände der Anhaltung sind schriftlich festzuhalten.

Bei Minderjährigen sowie Personen unter umfassender Beistandschaft ist ohne Verzug eine für die elterliche Sorge oder Obhut zuständige Personen beziehungsweise der Beistand oder die Beiständin zu benachrichtigen.

Die Kosten werden in der Regel der betroffenen Person auferlegt.

Art. 24e * Wegweisung und Fernhaltung

Die Polizei ist befugt, für die Dauer von maximal 24 Stunden Personen von einem Ort wegzuweisen oder fernzuhalten, wenn sie:

  1. ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind oder Dritte ernsthaft und unmittelbar gefährden oder in unzumutbarer Weise belästigen oder behindern
  2. Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Schadenwehren oder Rettungsdienste, behindern
  3. die Polizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern

Die Kosten werden in der Regel der betroffenen Person auferlegt.

Art. 24f * Polizeiliche Observation

Zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen und Vergehen oder zur Gefahrenabwehr kann die Schaffhauser Polizei ausserhalb eines Strafverfahrens Personen oder Sachen an allgemein zugänglichen Orten offen oder verdeckt beobachten.

Eine Polizeioffizierin oder ein Polizeioffizier der Schaffhauser Polizei kann eine polizeiliche Observation mittels Bild- und Tonaufnahmegeräten anordnen, wenn die Erkennung und Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen oder die Abwehr einer drohenden Gefahr sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.

Dauert eine polizeiliche Observation länger als einen Monat, bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.

Für die Mitteilung der Massnahme gilt Art. 283 StPO sinngemäss.

Die Aufzeichnungen gemäss Abs. 2 sind sofort auszuwerten und spätestens nach 30 Tagen zu löschen. Vorbehalten bleibt die Verwendung der Daten zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren.

Art. 24g * Verdeckte Vorermittlung

Zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten kann die Schaffhauser Polizei mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts ausserhalb eines Strafverfahrens verdeckte Vorermittlerinnen und Vorermittler einsetzen, die unter einer auf Dauer angelegten falschen Identität (Legende) durch aktives und zielgerichtetes Verhalten versuchen, zu anderen Personen Kontakte zu knüpfen und zu ihnen ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. Dabei können Bild- und Tonaufnahmegeräte eingesetzt werden.

Eine verdeckte Vorermittlung kann angeordnet werden, wenn:

  1. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass es zu Straftaten im Sinne von Art. 286 Abs. 2 StPO kommen könnte
  2. die Schwere dieser Straftaten eine verdeckte Vorermittlung rechtfertigt und
  3. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Vorermittlung sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wäre

Als verdeckte Vorermittlerinnen und Vorermittler können Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, eingesetzt werden.

Für die Durchführung der verdeckten Vorermittlung sind im Übrigen Art. 151 und 287–297 StPO sinngemäss anwendbar, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft eine Polizeioffizierin oder ein Polizeioffizier der Schaffhauser Polizei tritt.

Fliessen die im Rahmen einer verdeckten Vorermittlung gewonnenen Erkenntnisse nicht in ein Strafverfahren ein, sind sie innert 100 Tagen zu löschen beziehungsweise zu vernichten.

Für die Mitteilung der Massnahme gilt Art. 298 StPO sinngemäss.

Art. 24h * Verdeckte Fahndung

Angehörige der Schaffhauser Polizei oder von anderen schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps können ausserhalb von Strafverfahren zur Gefahrenabwehr oder zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, bei der ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, verdeckt fahnden. Dabei können sie insbesondere Scheingeschäfte oder Testkäufe abschliessen oder den Willen zum Abschluss von solchen Geschäften vortäuschen. Dabei können Bild- und Tonaufnahmegeräte eingesetzt werden.

Verdeckte Fahnderinnen und Fahnder werden nicht mit einer falschen Identität ausgestattet. Ihre wahre Identität und Funktion wird in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen offengelegt.

Eine verdeckte Fahndung kann durch eine Polizeioffizierin oder einen Polizeioffizier der Schaffhauser Polizei angeordnet werden, wenn:

  1. hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen könnte und
  2. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Informationsbeschaffung sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde

Dauert eine verdeckte Fahndung länger als einen Monat, bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.

Für die Durchführung der verdeckten Fahndung gelten im Übrigen die Art. 298c und 298d Abs. 1 und 3 StPO sinngemäss.

Fliessen die im Rahmen einer verdeckten Fahndung gewonnenen Erkenntnisse nicht in ein Strafverfahren ein, sind sie innert 100 Tagen zu löschen beziehungsweise zu vernichten.

Für die Mitteilung der Massnahme gilt Art. 298d Abs. 4 StPO sinngemäss.

Art. 24i * Technische Überwachung

Der Einsatz von technischen Überwachungsgeräten im Sinne von Art. 280 StPO bedarf der Bewilligung des Zwangsmassnahmengerichts. Die Art. 269–279 sowie Art. 281 StPO gelten sinngemäss.

Art. 25 Waffengebrauch

Der Dienst der Polizei erfolgt in der Regel bewaffnet.

Die Polizei macht, sofern andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch, wenn:

  1. sie oder andere Personen in gefährlicher Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden
  2. die dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Verfolgung oder Verhinderung schwerer Verbrechen oder Vergehen nicht anders als durch Schusswaffengebrauch auszuführen sind

Dem Schusswaffengebrauch muss eine deutliche Warnung vorangehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.

Die Polizei hat einer durch Waffengebrauch verletzten Person Hilfe und Beistand zu leisten.

7a Bedrohungsmanagement *

Art. 25a * Melderecht

Auch wer eine gesetzliche oder vertragliche Schweigepflicht zu beachten hat, ist befugt, Personen, von denen nach Einschätzung der Informierenden oder des Informierenden eine Gefahr im Sinne von Art. 3bis Abs. 2 ausgeht, der Fachstelle Bedrohungsmanagement zu melden und diese zu informieren.

Das Amts- oder Berufsgeheimnis nach Art. 320 oder Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (311.0) steht einer Meldung und Auskunft nicht entgegen.

Vom Melderecht nach Abs. 1 ausgenommen sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, welche dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (935.61) unterstehen.

Art. 25b * Zweck der Datenbearbeitung, Datenaustausch und Auskunftsrecht

Die Fachstelle kann besonders schützenswerte Personendaten zur Abwehr von Gefahren und Verhütung von Straftaten im Sinne von Art. 3bis nach Art. 2 lit. a, d und e des Gesetzes über den Schutz von Personendaten vom 7. März 1994 (DSG) (SHR 174.100) bearbeiten und insbesondere verknüpfen, wenn und soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe zwingend ist.

Sie prüft eingehende Auskünfte und Meldungen und legt das weitere Vorgehen fest. Kommt sie zum Schluss, dass von der gemeldeten Person eine Gefahr im Sinne von Art. 3bis Abs. 2 ausgeht, trifft sie weitere Abklärungen.

Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe besonders schützenswerte Personendaten insbesondere an folgende Behörden, Institutionen sowie Personen im In- und Ausland bekanntgeben und von ihnen Auskünfte einholen:

  1. kommunale, kantonale, interkantonale und eidgenössische Ämter und Behörden sowie Gerichte
  2. Organisationen der Opferhilfe
  3. Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben
  4. juristische Personen des Privatrechts, sofern diese Aufgaben im Bereich eines gesetzlichen Obligatoriums haben oder Finanzdienstleistungen erbringen
  5. Organisationen mit sozialem, präventivem oder unterstützen-dem Zweck oder Kirchen und Religions- oder Glaubensgemeinschaften
  6. Personen, denen gemäss Art. 25a ein Melderecht zusteht

Sie kann im sozialen Umfeld der gefährdenden Person Dritte, insbesondere Angehörige, Nachbarn, Personen aus dem Arbeitsumfeld oder andere Bezugspersonen um Auskunft ersuchen, wenn und soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe zwingend ist.

Sie kann im sozialen Umfeld der gefährdeten Person Auskünfte einholen, wenn deren Einverständnis vorliegt.

Sie weist Institutionen sowie Personen, bei denen sie Auskünfte einholt, auf die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung sowie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen hin und wahrt soweit als möglich die Persönlichkeitsrechte der gefährdenden Person. Ämter und Behörden des Kantons Schaffhausen sowie der Schaffhauser Gemeinden trifft eine Auskunftspflicht, wobei das Amts- oder Berufsgeheimnis gemäss Art. 320 und Art. 321 StGB1 nicht entgegensteht.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 25c * Massnahmen und Auskunft gegenüber der gefährdeten Person

Die Fachstelle kann:

  1. die gefährdete Person auf die Gefährdungslage ansprechen und auf Beratungsangebote hinweisen
  2. der gefährdeten Person Auskunft über die gefährdende Person erteilen, wenn dies für die Abwendung oder Verhütung einer Gefahr im Sinne von Art. 3bis Abs. 2 erforderlich ist

Art. 25d * Massnahmen gegenüber der gefährdenden Person

Die Fachstelle kann die gefährdende Person auf ihr Verhalten ansprechen, auf Beratungsangebote hinweisen und sie über die Folgen der Missachtung gesetzeskonformen Verhaltens orientieren.

Die gefährdende Person ist bei der Vorladung für die Ansprache darauf hinzuweisen, dass sie eine Vertrauensperson beiziehen kann.

Die Fachstelle orientiert zu Beginn der Ansprache die gefährdende Person, dass ihre Daten von der Fachstelle gemäss Art. 25b bearbeitet werden, sie über die Teilnahme hinaus keine Mitwirkungspflichten hat und allfällige Aussagen unter Umständen den Strafverfolgungsbehörden oder anderen Behörden soweit erforderlich zugänglich gemacht werden müssen.

Sie übergibt die Verfügung in der Regel anlässlich der Ansprache oder stellt sie der gefährdenden Person schriftlich zu. Gleichzeitig orientiert sie über den Rechtsschutz gemäss dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (SHR 172.200).

Sie kann die gefährdende Person für die Ansprache vorladen oder die Ansprache an ihrem Aufenthaltsort durchführen, wenn es für die Einschätzung des Risikopotentials erforderlich ist, namentlich zur Einschätzung der Lebensumstände, der Familienverhältnisse oder der Beziehungsdynamik.

Leistet eine Person einer Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, kann die Polizei sie vorführen. In diesem Falle muss vorgängig schriftlich auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen worden sein.

Die Fachstelle trifft mit Mitgliedern der Koordinationsgruppe eine Einschätzung betreffend Risiko, arbeitet bei der Prüfung allfällig zu treffender Massnahmen anderer Behörden, Institutionen und Fachpersonen mit diesen zusammen und koordiniert die zu ergreifenden Massnahmen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 25e * Auskunft gegenüber der gefährdenden Person

Die gefährdende Person hat Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.

Art. 25f * Auskunft an Dritte

Die Fachstelle kann den meldenden Personen, Behörden und Institutionen Auskunft über die Art der Erledigung ihrer Meldung erteilen.

Art. 25g * Löschung von Daten

Die Fachstelle löscht die Daten zu einer Person nach zehn Jahren. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist der letzte auf eine Gefährdung gemäss Art. 3bis Abs. 2 hinweisende Datenzuwachs.

Sie muss die Daten zu einer Person nach drei Monaten von Amtes wegen löschen, wenn sie feststellt, dass von der gemeldeten Person keine Gefahr im Sinne von Art. 3bis Abs. 2 ausgeht.

8 Gefahrenabwehr durch Private

Art. 26 Ordnungs- und Sicherheitsdienst bei privaten Grossveranstaltungen

Werden durch private Grossveranstaltungen ausserordentliche Einsätze der Polizei notwendig, können den Veranstaltern die dafür anfallenden Kosten auferlegt werden. Auf die Interessen der Standortgemeinde ist Rücksicht zu nehmen.

Die Veranstalter können zudem zu einem angemessenen Ordnungs- und Sicherheitsdienst verpflichtet werden.

Das Nähere regelt der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg.

Art. 27 * Private Sicherheitsdienstleistungen

Personen, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen (Sicherheitsangestellte), und natürliche und juristische Personen, die Sicherheitsdienstleistungen anbieten und erbringen (Sicherheitsunter-nehmen), bedürfen einer Bewilligung der Schaffhauser Polizei.

Als Sicherheitsdienstleistungen gelten namentlich Kontroll- und Aufsichtsdienste einschliesslich des Türsteherdienstes, Bewachungs- und Überwachungsdienste, Schutzdienste für Personen und Güter mit erhöhter Gefährdung, Sicherheitstransporte von Personen, Gütern und Wertsachen, Detektivdienste und der Betrieb von Alarm-, Einsatz- und Sicherheitszentralen.

Nicht als Sicherheitsdienstleistungen gelten Kontroll-, Aufsichts- und Verkehrsdienste von untergeordneter Bedeutung, namentlich Ticketkontrollen, Kassadienste, Besucherleitdienste und Besucherbetreuungsdienste.

Sicherheitsangestellte und Sicherheitsunternehmen sind verpflichtet:

  1. der Polizei Auskunft über getroffene und geplante Massnahmen zu erteilen und alle besonderen Vorkommnisse zu melden
  2. über ihre Wahrnehmungen aus dem Bereich der Tätigkeit der Polizei Stillschweigen zu bewahren
  3. alles zu unterlassen, was die Erfüllung der Aufgaben der Polizei beeinträchtigen und zur Verwechslung mit Polizeiorganen führen könnte

Widerhandlungen werden mit Busse bestraft.

Art. 27a * Bewilligungsvoraussetzungen

Eine Bewilligung als Sicherheitsangestellte erhält eine Person, wenn:

  1. sie Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder seit mindestens zwei Jahren Inhaberin einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist
  2. sie handlungsfähig ist
  3. keine im Strafregisterauszug erscheinende Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt
  4. sie mit Blick auf ihr Vorleben und ihr Verhalten für diese Tätigkeit als geeignet erscheint

Einer Person wird bewilligt, ein Sicherheitsunternehmen oder eine Zweigniederlassung zu führen, wenn sie:

  1. Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation oder Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung ist
  2. die Voraussetzungen von Abs. 1 Bst. b–d erfüllt

Einem Sicherheitsunternehmen bzw. einer Zweigniederlassung wird die Betriebsbewilligung erteilt, wenn:

  1. eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens Fr. 3'000'000.00 besteht
  2. gewährleistet ist, dass die Sicherheitsangestellten für die ihnen übertragenen Aufgaben hinreichend ausgebildet sind und regelmässig weitergebildet werden

Art. 28 Waffenverwendung durch Private

Der Erwerb und Besitz von Waffen sowie das Waffentragen richten sich nach der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition.

Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

9 Kosten und Beiträge *

Art. 28a * Kosten

Wer polizeiliche Massnahmen leichtfertig verursacht oder besondere polizeiliche Leistungen beansprucht, wird in der Regel zum Ersatz der Kosten verpflichtet.

Art. 29 * Beiträge für polizeiliche Leistungen

Die Gemeinden beteiligen sich für die Leistungen der Schaffhauser Polizei zugunsten kommunaler Aufgaben an deren Kosten.

Die jährlichen Entschädigungspauschalen pro Einwohnerin oder Einwohner sind abgestuft nach der Grösse einer Gemeinde und betragen in Gemeinden mit:

  1. bis zu 999 Einwohnerinnen und Einwohnern: Fr. 20.00
  2. 1000 bis 1999 Einwohnerinnen und Einwohnern: Fr. 26.00
  3. 2000 bis 3999 Einwohnerinnen und Einwohnern: Fr. 32.00
  4. 4000 bis 9999 Einwohnerinnen und Einwohnern: Fr. 38.00
  5. 10'000 bis 19'999 Einwohnerinnen und Einwohnern: Fr. 50.00
  6. mehr als 20'000 Einwohnerinnen und Einwohnern: Fr. 65.00

Massgebend sind die vom Kanton Schaffhausen jährlich publizierten Einwohnerzahlen per 31. Dezember des Vorjahres.

Setzt eine Gemeinde für die Erfüllung kommunaler Aufgaben in Ergänzung zur Schaffhauser Polizei eigenes Polizeipersonal ein, so reduziert sich für die Berechnung ihrer Kostenbeteiligung die Einwohnerzahl pro 100 Stellenprozente einer ausgebildeten Polizistin oder eines ausgebildeten Polizisten oder einer polizeilichen Sicherheitsassistentin oder eines polizeilichen Sicherheitsassistenten um 1300 Einwohnerinnen oder Einwohner, höchstens aber bis auf null. Teilzeitpensen werden anteilsmässig angerechnet. Für die Bestimmung der Entschädigungspauschale wird auf die tatsächliche Einwohnerzahl abgestellt.

10 Verfahren, Aufsicht, Rechtsschutz und Verantwortlichkeit *

Art. 30 Aufsicht, Rechtsschutz, Verantwortlichkeit

Verfahren, Aufsicht und Rechtsschutz im Polizeiwesen richten sich unter Vorbehalt abweichender Regelungen nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. *

Die Verantwortlichkeit des Kantons und der polizeilichen Organe richtet sich nach den Bestimmungen des Haftungsgesetzes und des Personalgesetzes.

Art. 30a * Rechtsschutz bei Zwangsmassnahmen

Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes ist zuständig für die Überprüfung:

  1. von Wegweisungsverfügungen gemäss Art. 24a, über die er innert drei Tagen seit Eingang des Rechtsmittels entscheidet
  2. des polizeilichen Gewahrsams gemäss Art. 24d, Art. 12 Abs. 3 EG zum StGB sowie Art. 8 und 9 Hooligan-Konkordat

Er überprüft die Verfügung aufgrund der Akten. Er kann eine mündliche Verhandlung anordnen und Dritten Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme geben.

Das Rechtsmittel ist innert 10 Tagen nach der Mitteilung der Verfügung zu erheben und hat keine aufschiebende Wirkung, wenn aus besonderen Gründen nicht etwas anderes angeordnet wurde.

Art. 30b * Richterliche Entscheide gemäss ViCLAS-Konkordat

Für die Verlängerung der Frist zur Löschung von Daten gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat) ist das kantonale Gericht zuständig, das die Strafe oder Massnahme ausgesprochen hat. Wurde die Strafe oder Massnahme nicht von einem kantonalen Gericht ausgesprochen, der Täter wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt (Art. 13 Abs. 1 lit. f ViCLAS-Konkordat), entscheidet das Kantonsgericht.

11 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 31 * Vollzugsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere zu Art. 14, 15, 23, 24d, 24e, 26, 27, 27a, 28 und 28a.

Art. 32 Übernahme von Personal, Anlagen und Material

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens übernimmt die Schaffhauser Polizei im Rahmen und nach Massgabe des notwendigen Aufgabengebietes das Personal, die Anlagen und das Material von der Kantonspolizei, der Stadtpolizei Schaffhausen sowie der Ortspolizei Neuhausen am Rheinfall. Anlagen und Material der Stadtpolizei Schaffhausen und der Ortspolizei Neuhausen am Rheinfall werden zum Zeitwert übernommen.

Über Örtlichkeiten können vom Regierungsrat mit den Gemeinden im Rahmen der bisherigen polizeilichen Nutzung Mietverträge abgeschlossen werden.

Art. 33 Dienstverhältnis und Besitzstand

Für die in den Dienst des Kantons übertretenden kommunalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt neu das kantonale Recht, insbesondere bezüglich Salär, Zulagen, Entschädigungen, Beförderungen, Ruhetage sowie Dienstplanung. Bei der Gemeinde geleistete Dienstjahre werden voll angerechnet.

Die zuletzt bezogene Grundbesoldung bleibt beim Übertritt gewährleistet. Vorbehalten bleiben allgemeine Änderungen des kantonalen Besoldungsdekretes.

Art. 35 Bestehende Vereinbarungen

Die vom Kanton mit den Gemeinden getroffenen Vereinbarungen betreffend die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Ortspolizeien werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt aufgelöst oder durch neue Vereinbarungen ersetzt.

Art. 36 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft[4].

Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[5] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Es ersetzt das Gesetz über die Organisation der Kantonspolizei vom 20. Mai 1968.

Art. T1 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. April 2012

Natürliche und juristische Personen, die bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderungen Sicherheitsdienstleistungen erbringen oder anbieten, sind berechtigt, ihre Tätigkeit bis zum Entscheid über das Bewilligungsgesuch, längstens aber während sechs Monaten, bewilligungsfrei auszuüben.

A1 A1 … *

Egress

Abl. 2000, S. 1355

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
21.02.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung Abl. 2000, S. 1355
03.05.2004 01.01.2005 Art. 3 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
03.05.2004 01.01.2005 Art. 17 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
03.05.2004 01.01.2005 Art. 21 totalrevidiert Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
17.05.2004 01.09.2004 Art. 13 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 16 Abs. 2, c) geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
08.11.2004 01.04.2005 Art. 24a eingefügt Abl. 2004, S. 1643, 2005 S. 432
08.11.2004 01.04.2005 Art. 24b eingefügt Abl. 2004, S. 1643, 2005 S. 432
08.11.2004 01.04.2005 Art. 24c eingefügt Abl. 2004, S. 1643, 2005 S. 432
08.11.2004 01.04.2005 Art. 24d eingefügt Abl. 2004, S. 1643, 2005 S. 432
02.04.2012 01.11.2012 Erlasstitel geändert Abl. 2012, S. 493, S. 1580
02.04.2012 01.11.2012 Art. 2 Abs. 1 geändert Abl. 2012, S. 493, S. 1580
02.04.2012 01.11.2012 Art. 21a eingefügt Abl. 2012, S. 493, S. 1580
02.04.2012 01.11.2012 Art. 21b eingefügt Abl. 2012, S. 493, S. 1580
02.04.2012 01.11.2012 Art. 23 totalrevidiert Abl. 2012, S. 493, S. 1580
02.04.2012 01.11.2012 Art. 23a eingefügt Abl. 2012, S. 493, S. 1580
02.04.2012 01.11.2012 Art. 24 eingefügt Abl. 2012, S. 493, S. 1580
02.04.2012 01.11.2012 Art. 24b aufgehoben Abl. 2012, S. 493, S. 1580
02.04.2012 01.11.2012 Art. 24d totalrevidiert Abl. 2012, S. 493, S. 1580
02.04.2012 01.11.2012 Art. 24e eingefügt Abl. 2012, S. 493, S. 1580
02.04.2012 01.11.2012 Art. 24f eingefügt Abl. 2012, S. 493, S. 1580
02.04.2012 01.11.2012 Art. 24g eingefügt Abl. 2012, S. 493, S. 1580
02.04.2012 01.11.2012 Art. 27 totalrevidiert Abl. 2012, S. 493, S. 1580
02.04.2012 01.11.2012 Art. 27a eingefügt Abl. 2012, S. 493, S. 1580
02.04.2012 01.11.2012 Titel 9 geändert Abl. 2012, S. 493, S. 1580
02.04.2012 01.11.2012 Art. 28a eingefügt Abl. 2012, S. 493, S. 1580
02.04.2012 01.11.2012 Titel 10 geändert Abl. 2012, S. 493, S. 1580
02.04.2012 01.11.2012 Art. 30 Abs. 1 geändert Abl. 2012, S. 493, S. 1580
02.04.2012 01.11.2012 Art. 30a eingefügt Abl. 2012, S. 493, S. 1580
02.04.2012 01.11.2012 Art. 30b eingefügt Abl. 2012, S. 493, S. 1580
02.04.2012 01.11.2012 Art. 31 totalrevidiert Abl. 2012, S. 493, S. 1580
02.04.2012 01.11.2012 Art. T1 eingefügt Abl. 2012, S. 493, S. 1580
22.08.2016 01.01.2017 Art. 7 totalrevidiert Abl. 2016, S. 1307, S. 1899
04.07.2022 01.11.2022 Art. 24f totalrevidiert Abl. 2022, S. 1266, S. 1933
04.07.2022 01.11.2022 Art. 24g totalrevidiert Abl. 2022, S. 1266, S. 1933
04.07.2022 01.11.2022 Art. 24h eingefügt Abl. 2022, S. 1266, S. 1933
04.07.2022 01.11.2022 Art. 24i eingefügt Abl. 2022, S. 1266, S. 1933
25.09.2023 01.01.2024 Art. 29 totalrevidiert Abl. 2023, S. 1687, Abl. 12.01.2024, S. 12
25.09.2023 01.01.2024 Titel A1 aufgehoben Abl. 2023, S. 1687, Abl. 12.01.2024, S. 12
20.08.2024 01.01.2025 Art. 3bis eingefügt Abl. 08.03.2024, S.9, Abl. 23.08.2024, S. 11
20.08.2024 01.01.2025 Art. 3ter eingefügt Abl. 08.03.2024, S.9, Abl. 23.08.2024, S. 11
20.08.2024 01.01.2025 Titel 7a eingefügt Abl. 08.03.2024, S.9, Abl. 23.08.2024, S. 11
20.08.2024 01.01.2025 Art. 25a eingefügt Abl. 08.03.2024, S.9, Abl. 23.08.2024, S. 11
20.08.2024 01.01.2025 Art. 25b eingefügt Abl. 08.03.2024, S.9, Abl. 23.08.2024, S. 11
20.08.2024 01.01.2025 Art. 25c eingefügt Abl. 08.03.2024, S.9, Abl. 23.08.2024, S. 11
20.08.2024 01.01.2025 Art. 25d eingefügt Abl. 08.03.2024, S.9, Abl. 23.08.2024, S. 11
20.08.2024 01.01.2025 Art. 25e eingefügt Abl. 08.03.2024, S.9, Abl. 23.08.2024, S. 11
20.08.2024 01.01.2025 Art. 25f eingefügt Abl. 08.03.2024, S.9, Abl. 23.08.2024, S. 11
20.08.2024 01.01.2025 Art. 25g eingefügt Abl. 08.03.2024, S.9, Abl. 23.08.2024, S. 11

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 21.02.2000 01.01.2001 Erstfassung Abl. 2000, S. 1355
Erlasstitel 02.04.2012 01.11.2012 geändert Abl. 2012, S. 493, S. 1580
Art. 2 Abs. 1 02.04.2012 01.11.2012 geändert Abl. 2012, S. 493, S. 1580
Art. 3 Abs. 2 03.05.2004 01.01.2005 geändert Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
Art. 3bis 20.08.2024 01.01.2025 eingefügt Abl. 08.03.2024, S.9, Abl. 23.08.2024, S. 11
Art. 3ter 20.08.2024 01.01.2025 eingefügt Abl. 08.03.2024, S.9, Abl. 23.08.2024, S. 11
Art. 7 22.08.2016 01.01.2017 totalrevidiert Abl. 2016, S. 1307, S. 1899
Art. 13 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 16 Abs. 2, c) 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 17 Abs. 1 03.05.2004 01.01.2005 geändert Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
Art. 21 03.05.2004 01.01.2005 totalrevidiert Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
Art. 21a 02.04.2012 01.11.2012 eingefügt Abl. 2012, S. 493, S. 1580
Art. 21b 02.04.2012 01.11.2012 eingefügt Abl. 2012, S. 493, S. 1580
Art. 23 02.04.2012 01.11.2012 totalrevidiert Abl. 2012, S. 493, S. 1580
Art. 23a 02.04.2012 01.11.2012 eingefügt Abl. 2012, S. 493, S. 1580
Art. 24 02.04.2012 01.11.2012 eingefügt Abl. 2012, S. 493, S. 1580
Art. 24a 08.11.2004 01.04.2005 eingefügt Abl. 2004, S. 1643, 2005 S. 432
Art. 24b 08.11.2004 01.04.2005 eingefügt Abl. 2004, S. 1643, 2005 S. 432
Art. 24b 02.04.2012 01.11.2012 aufgehoben Abl. 2012, S. 493, S. 1580
Art. 24c 08.11.2004 01.04.2005 eingefügt Abl. 2004, S. 1643, 2005 S. 432
Art. 24d 08.11.2004 01.04.2005 eingefügt Abl. 2004, S. 1643, 2005 S. 432
Art. 24d 02.04.2012 01.11.2012 totalrevidiert Abl. 2012, S. 493, S. 1580
Art. 24e 02.04.2012 01.11.2012 eingefügt Abl. 2012, S. 493, S. 1580
Art. 24f 02.04.2012 01.11.2012 eingefügt Abl. 2012, S. 493, S. 1580
Art. 24f 04.07.2022 01.11.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1266, S. 1933
Art. 24g 02.04.2012 01.11.2012 eingefügt Abl. 2012, S. 493, S. 1580
Art. 24g 04.07.2022 01.11.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 1266, S. 1933
Art. 24h 04.07.2022 01.11.2022 eingefügt Abl. 2022, S. 1266, S. 1933
Art. 24i 04.07.2022 01.11.2022 eingefügt Abl. 2022, S. 1266, S. 1933
Titel 7a 20.08.2024 01.01.2025 eingefügt Abl. 08.03.2024, S.9, Abl. 23.08.2024, S. 11
Art. 25a 20.08.2024 01.01.2025 eingefügt Abl. 08.03.2024, S.9, Abl. 23.08.2024, S. 11
Art. 25b 20.08.2024 01.01.2025 eingefügt Abl. 08.03.2024, S.9, Abl. 23.08.2024, S. 11
Art. 25c 20.08.2024 01.01.2025 eingefügt Abl. 08.03.2024, S.9, Abl. 23.08.2024, S. 11
Art. 25d 20.08.2024 01.01.2025 eingefügt Abl. 08.03.2024, S.9, Abl. 23.08.2024, S. 11
Art. 25e 20.08.2024 01.01.2025 eingefügt Abl. 08.03.2024, S.9, Abl. 23.08.2024, S. 11
Art. 25f 20.08.2024 01.01.2025 eingefügt Abl. 08.03.2024, S.9, Abl. 23.08.2024, S. 11
Art. 25g 20.08.2024 01.01.2025 eingefügt Abl. 08.03.2024, S.9, Abl. 23.08.2024, S. 11
Art. 27 02.04.2012 01.11.2012 totalrevidiert Abl. 2012, S. 493, S. 1580
Art. 27a 02.04.2012 01.11.2012 eingefügt Abl. 2012, S. 493, S. 1580
Titel 9 02.04.2012 01.11.2012 geändert Abl. 2012, S. 493, S. 1580
Art. 28a 02.04.2012 01.11.2012 eingefügt Abl. 2012, S. 493, S. 1580
Art. 29 25.09.2023 01.01.2024 totalrevidiert Abl. 2023, S. 1687, Abl. 12.01.2024, S. 12
Titel 10 02.04.2012 01.11.2012 geändert Abl. 2012, S. 493, S. 1580
Art. 30 Abs. 1 02.04.2012 01.11.2012 geändert Abl. 2012, S. 493, S. 1580
Art. 30a 02.04.2012 01.11.2012 eingefügt Abl. 2012, S. 493, S. 1580
Art. 30b 02.04.2012 01.11.2012 eingefügt Abl. 2012, S. 493, S. 1580
Art. 31 02.04.2012 01.11.2012 totalrevidiert Abl. 2012, S. 493, S. 1580
Art. T1 02.04.2012 01.11.2012 eingefügt Abl. 2012, S. 493, S. 1580
Titel A1 25.09.2023 01.01.2024 aufgehoben Abl. 2023, S. 1687, Abl. 12.01.2024, S. 12