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354.110

Beschluss über den Personalbestand der Schaffhauser Polizei

Vom 18.11.2024 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Kantonsrat Schaffhausen,

gestützt auf Art. 13 des Polizeigesetzes vom 21. Februar 2000,

beschliesst:

Art. 1

Der Personalbestand der Schaffhauser Polizei beträgt 206.8 Pensen für brevetierte Korpsangehörige sowie für Zivilangestellte. Der Bestand darf wegen Krankheit, Unfall und Mutterschaft um maximal 10 Pensen überschritten werden.

Nicht zum Bestand gemäss Absatz 1 zählen die Pensen von Korpsangehörigen und Zivilangestellten, die vom Bund finanziert werden.

Zusätzlich verfügt die Schaffhauser Polizei über 0.5 Pensen für die Fachstelle bei Radikalisierung und Extremismus, 1 Pensum für die Fachstelle Bedrohungsmanagement und 1.5 Pensen für die Fachstelle Gewaltschutz.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2025 in Kraft.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Er ersetzt den Beschluss über den Personalbestand der Schaffhauser Polizei vom 23. Januar 2023.

Egress

2024-04

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.11.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2024-04

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.11.2024 01.01.2025 Erstfassung 2024-04
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