Wer in einem anderen Kanton private Sicherheitsdienstleistungen rechtmässig erbringt (ausserkantonale Anbieter), muss vor Aufnahme jeglicher Dienstleistungstätigkeit der Schaffhauser Polizei unter Beilage einer Kopie einer allenfalls bereits vorhandenen ausserkantonalen Bewilligung Meldung erstatten. Jede Änderung, insbesondere ein Entzug einer ausserkantonal erteilten Bewilligung, ist umgehend und unaufgefordert der Schaffhauser Polizei zu melden.
Gelten im Herkunftskanton des ausserkantonalen Anbieters gleichwertige Marktzulassungsvoraussetzungen (Art. 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt [BGBM]), wird im Anschluss an die Meldung die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ohne Auflagen gewährt.
Gelten im Herkunftskanton keine gleichwertigen Marktzugangsordnungen, was insbesondere dann zutrifft, wenn der Herkunftskanton keine Bewilligungspflicht für private Sicherheitsdienstleistungen kennt, wird die Ausübung der betreffenden Tätigkeit nur unter den Voraussetzungen von Art. 27a PolG gewährt. Der ausserkantonale Sicherheitsdienstleister muss die in § 31a dieser Verordnung aufgeführten Unterlagen der Schaffhauser Polizei zur Prüfung einreichen.
Die Bestimmungen gemäss Art. 27 Abs. 4 PolG sowie §§ 31f, 31g, 31h und 32 dieser Verordnung gelten auch für ausserkantonale Anbieter. *
Eine allfällige Beschränkung bzw. Verweigerung des Marktzugangs ist neben dem Verfügungsadressaten zudem der zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimierten Eidgenössischen Wettbewerbskommission zur Kenntnis zu bringen (Art. 9 Abs. 2bis BGBM).
Die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen ausserkantonaler Sicherheitsdienstleister hat in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren zu erfolgen (Art. 3 Abs. 4 BGBM).