Lexipedia

354.111

Polizeiverordnung

(PolV)

Vom 23.10.2012 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 31 des Polizeigesetzes vom 21. Februar 2000[1],

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung und das übergeordnete Polizeigesetz (PolG) gelten für die Schaffhauser Polizei.

Für die polizeiliche Tätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)[2] anwendbar.

Die Anwendung polizeilichen Zwangs richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG)[3], soweit diese Verordnung für den kantonalen Bereich keine besonderen Regelungen vorsieht.

Das Dienstverhältnis der Angehörigen der kantonalen Polizei richtet sich nach dem kantonalen Personalrecht, soweit diese Verordnung keine Ausnahmen vorsieht.

2 Zusammenarbeit mit den kommunalen Polizeiorganen

Art. 2 Grundsatz

Die Aufgabenverteilung und die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und den kommunalen Polizeiorganen richten sich nach Art. 8 ff. PolG sowie der gestützt darauf abgeschlossenen Vereinbarungen.

Art. 3 Besondere Regelungen

Die Schaffhauser Polizei unterstützt die Gemeinden im Rahmen ihres ordentlichen Nachtdienstes bei nicht aufschiebbaren gemeindepolizeilichen Aufgaben.

Unabhängig vom Zuständigkeitsbereich trifft die zuerst alarmierte Polizeistelle die notwendigen Sofortmassnahmen und zieht anschliessend die zuständige Stelle bei.

Art. 4 Aus- und Weiterbildung der kommunalen Polizeiorgane

Die Angehörigen der kommunalen Polizeiorgane können zur Aus- und Weiterbildung gegen Entgelt an Kursen der Schaffhauser Polizei teilnehmen.

3 Organisation

Art. 5 Organisationsstruktur

Die Schaffhauser Polizei organisiert sich nach den vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben und gliedert sich in entsprechende Hauptabteilungen.

Die Organisationsstruktur bedarf der Genehmigung durch das zuständige Departement.

Art. 6 * Polizeistationen

Die Schaffhauser Polizei betreibt ein Polizeizentrum in der Stadt Schaffhausen und weitere Polizeistationen in den Gemeinden Beringen, Neuhausen am Rheinfall, Stein am Rhein und Thayngen.

Art. 7 Angehörige der Polizei

Zur Schaffhauser Polizei gehören:

  1. das Polizeikorps
  2. das Personal der Verwaltung (Zivilangestellte)

Das Polizeikorps besteht aus Offizieren bzw. Offizierinnen, Unteroffizieren bzw. Unteroffizierinnen, Gefreiten, Polizisten und Polizistinnen sowie Aspiranten und Aspirantinnen.

Art. 8 Polizeikommando

Der Regierungsrat wählt den Kommandanten bzw. die Kommandantin und bezeichnet die Stellvertretung.

Der Kommandant bzw. die Kommandantin führt die Schaffhauser Polizei.

Die Hauptabteilungen werden in der Regel durch einen Offizier bzw. eine Offizierin geleitet.

Das Polizeikommando besteht aus dem Kommandanten bzw. der Kommandantin sowie den Hauptabteilungsleitern bzw. Hauptabteilungsleiterinnen. Es kann mit zusätzlichen Angehörigen der Schaffhauser Polizei erweitert werden.

Art. 9 Funktionen und Aufgaben

Der polizeiliche Grad eines Korpsangehörigen ergibt sich grundsätzlich aus der ausgeübten Funktion und dem damit zusammenhängenden Aufgaben- und Verantwortungsbereich.

Die Aufgaben- bzw. Stellenbeschriebe der Angehörigen der Schaffhauser Polizei werden wie folgt festgelegt:

  1. Kommandant bzw. Kommandantin: durch das zuständige Departement
  2. Mitglieder des Polizeikommandos: durch den Kommandanten bzw. die Kommandantin
  3. übrige Korpsangehörige und Zivilangestellte: durch die Hauptabteilungsleiter bzw. Hauptabteilungsleiterinnen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kommandanten bzw. die Kommandantin

4 Dienstrecht

Art. 10 Aufnahme in den Polizeidienst

In den Dienst der Schaffhauser Polizei kann aufgenommen werden, wer die Voraussetzungen nach Art. 15 Abs. 1 PolG erfüllt.

Zivilangestellte bedürfen grundsätzlich keines Schweizer Bürgerrechts sowie keiner polizeilichen Grundausbildung.

Bei Offizieren und Offizierinnen kann auf die Absolvierung einer polizeilichen Grundausbildung verzichtet werden.

Art. 11 Wohnsitz *

Angehörige des Polizeikorps haben ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie ihren Einsatzort bei normalen Strassen- und Verkehrsverhältnissen innert 45 Minuten erreichen können. *

Wer einer Polizeistation ausserhalb der Stadt Schaffhausen zugeteilt ist und Pikettdienst leistet, hat den Einsatzort (zugeteilte Polizeistation) innert 20 Minuten zu erreichen.

… *

Art. 12 Dienstzeiten

Die Arbeitszeiten sind auf die besonderen Umstände der polizeilichen Aufgabenerfüllung ausgerichtet. Der Kommandant bzw. die Kommandantin setzt die Schichtung der Arbeitszeit fest.

Art. 13 Erreichbarkeit und Verfügbarkeit

Der Kommandant bzw. die Kommandantin sorgt für einen zeitlich durchgehenden und personell ausreichenden Dienstbetrieb.

Sofern erforderlich können die Angehörigen der Schaffhauser Polizei auch in der dienstfreien Zeit in Bereitschaft gesetzt oder aufgeboten werden.

Während der Arbeitszeit, im Pikett- oder Bereitschaftsdienst ist die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit dauernd sicherzustellen.

Die Mitglieder von Alarmgruppen können verpflichtet werden, ihre Erreichbarkeit sicherzustellen.

Art. 14 Entschädigungen und Zulagen

Die den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Rahmen ihrer Berufsausübung zustehenden Entschädigungen und Zulagen werden durch den Regierungsrat festgelegt.

Art. 15 Persönliche Bewaffnung und Ausrüstung

Den Angehörigen der Schaffhauser Polizei wird die nötige Dienstkleidung auf Staatskosten abgegeben.

Die Abgabe der Waffen und der übrigen Ausrüstung erfolgt leihweise.

Art. 16 Dienstreglement und weitere Erlasse

Das zuständige Departement erlässt ein Dienstreglement, welches im Besonderen die Art und Weise der Aufgabenerfüllung des Polizeidienstes beschreibt und die Grundzüge des Dienstbetriebes festhält.

Der Kommandant bzw. die Kommandantin regelt die Einzelheiten des Dienstbetriebes in Dienstvorschriften und weiteren untergeordneten Erlassen.

5 Ausbildung

Art. 17 Aufnahmebedingungen

Bewerbungen für die Zulassung zur Polizeischule sind schriftlich an das Kommando der Schaffhauser Polizei zu richten. Als Aspirant oder Aspirantin kann aufgenommen werden, wer:

  1. das Schweizer Bürgerrecht besitzt
  2. erfolgreich eine Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat
  3. einen guten Leumund besitzt
  4. bei Bewerbungseingang das 20. Altersjahr zurückgelegt hat
  5. die charakterlichen, geistigen und körperlichen Voraussetzungen für den Polizeidienst erfüllt

Der Kommandant bzw. die Kommandantin bestimmt das Auswahlverfahren, welches insbesondere aus einer theoretischen Prüfung, einem Sporttest und einer vertrauensärztlichen Beurteilung besteht.

Art. 18 Anstellung als Aspirant bzw. Aspirantin

Die Anstellung als Aspirant bzw. Aspirantin erfolgt auf Antrag des Kommandanten bzw. der Kommandantin durch den zuständigen Departementsvorsteher bzw. die zuständige Departementsvorsteherin.

Die Aspiranten und Aspirantinnen für das Korps der Schaffhauser Polizei absolvieren eine schweizerische Polizeischule.

Art. 19 Gelübde

Aspiranten und Aspirantinnen werden in der Regel vom Vorsteher bzw. der Vorsteherin des zuständigen Departementes mit folgenden Worten in die Pflicht genommen: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze zu achten, meine Pflichten ohne Ansehen der Person, unbestechlich, nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, die Rechte der Bevölkerung zu achten und zu schützen, mich bei allen Angaben streng an die Wahrheit zu halten und über die dienstlichen Verrichtungen und Wahrnehmungen verschwiegen zu sein.»

Das Gelübde wird durch Handschlag und die Worte «Ich gelobe es» geleistet.

Art. 20 Definitive Aufnahme in das Polizeikorps

Wer die eidgenössische Berufsprüfung als Polizist bzw. Polizistin erfolgreich bestanden hat, kann unbefristet mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag angestellt werden.

Art. 21 Rückerstattung von Ausbildungskosten

Aus dem Polizeikorps Austretende haben dem Kanton die effektiven Kosten für die Polizeischule zeitanteilig zurückzuerstatten, sofern sie nach Abschluss der Ausbildung weniger als vier Jahre bei der Schaffhauser Polizei gearbeitet haben.

Mit der Anstellung ist eine entsprechende Vereinbarung abzuschliessen.

6 Polizeiliche Massnahmen

Art. 22 Personendurchsuchung

Die Polizei darf in oder an der Kleidung einer Person, an der Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen nach Gegenständen oder Spuren suchen, wenn:

  1. dies zum Schutz von Angehörigen der Polizei oder anderer Personen oder von Gegenständen von namhaftem Wert erforderlich ist
  2. der Verdacht besteht, dass sie sicherzustellende Gegenstände bei sich hat
  3. es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist (Art. 21a PolG)
  4. sie sich in einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand oder in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist

Die Durchsuchung wird von einer Person gleichen Geschlechts vorgenommen.

Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die Polizei einen Arzt oder eine Ärztin oder anderes medizinisches Fachpersonal.

Art. 23 Durchsuchung von Sachen

Die Polizei darf Fahrzeuge, Behältnisse oder andere Gegenstände öffnen und durchsuchen, wenn:

  1. diese sich bei Personen befinden, die gemäss dieser Verordnung durchsucht werden dürfen
  2. dies zum Schutz von Angehörigen der Polizei oder anderer Personen erforderlich ist
  3. der Verdacht besteht, dass sich Personen darin befinden, die in Gewahrsam genommen werden dürfen oder hilflos sind
  4. der Verdacht besteht, dass sich sicherzustellende Tiere sowie Gegenstände darin befinden
  5. dies zur Ermittlung der Berechtigung an Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Gegenständen erforderlich ist

Die Durchsuchung erfolgt nach Möglichkeit in der Gegenwart der Person, welche die Herrschaft ausübt.

Erfolgt sie in Abwesenheit dieser Person, wird die Durchsuchung eingehend dokumentiert.

Art. 24 Durchsuchung von Räumen

Die Polizei darf Räume durchsuchen, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln nötig machen, um:

  1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Person abzuwehren
  2. Tiere oder Gegenstände von namhaftem Wert zu schützen

Soweit es die Umstände zulassen, zieht die Polizei für die Durchsuchung des Raumes den Inhaber oder die Inhaberin bei, bei dessen oder deren Verhinderung einen Angehörigen oder eine Angehörige, einen Hausgenossen oder eine Hausgenossin oder eine Urkundsperson.

Die Polizei gibt dem Inhaber oder der Inhaberin oder der Vertretung den Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt, soweit dadurch der Zweck der Massnahme nicht vereitelt wird.

Art. 25 Fesselung

Die Fesselung einer Person ist im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips zulässig, wenn:

  1. sie sich einer freiheitsentziehenden Massnahme widersetzt
  2. sie begründeten Fluchtverdacht erregt
  3. sie gegen Anwesende Drohungen äussert
  4. sie sich selber, Dritte oder die Korpsangehörigen gefährdet
  5. mehrere Personen transportiert werden
  6. die Gefahr besteht, dass Beweismittel weggeworfen oder zerstört werden
  7. Sachen von erheblichem Wert beschädigt werden könnten

Art. 26 Wegweisung oder Fernhaltung

Wer sich der mündlich angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung gemäss Art. 24e PolG widersetzt, kann zu einer Polizeidienststelle gebracht werden. Es kann ihr mittels Verfügung unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[4] verboten werden, während maximal 24 Stunden den betreffenden Ort zu betreten.

Die Verfügung legt die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich der Massnahme fest.

Art. 27 * Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs bei der Notsuche und der Fahndung nach verurteilten Personen

Die Anordnung und Durchführung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs bei der Notsuche und der Fahndung nach verurteilten Personen richten sich nach dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)[5].

Zuständig für die Anordnung einer Überwachung ist der/die diensthabende Pikettoffizier/-in bzw. Pikettunteroffizier/-in der Schaffhauser Polizei.

Zuständig für die Genehmigung der Überwachung ist das Zwangsmassnahmengericht.

Beschwerdeinstanz ist das Obergericht.

Art. 28 Öffentliche Personennachforschung

Eine öffentliche Personennachforschung mit oder ohne Bild ist zulässig, wenn der Verdacht besteht, dass die gesuchte Person verunfallt oder Opfer eines Verbrechens geworden ist, oder wenn sie sich selbst oder Dritte gefährden könnte.

Die Mithilfe der Öffentlichkeit im Strafprozess richtet sich nach Art. 211 StPO.

Art. 29 Belohnung

Für die erfolgreiche Mitwirkung bei öffentlichen Personennachforschungen (Fahndungen) im Rahmen der Strafverfolgung können gestützt auf Art. 211 Abs. 2 StPO Belohnungen ausgerichtet werden.

Im Weiteren können auch ausserhalb des Strafprozesses, insbesondere im Falle der Vermisstensuche, Privaten Belohnungen ausgerichtet werden.

Art. 30 Massnahmen gegen Gewaltpropaganda und Hooliganismus

Die Schaffhauser Polizei vollzieht die Massnahmen gegen Gewaltpropaganda und Gewalt an Sportveranstaltungen gemäss Art. 13e, Art. 24a und Art. 24c des Bundesgesetzes über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)[6] und des Konkordats über die Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Hooligan-Konkordat)[7]*

Sie ist insbesondere zuständig für:

  1. die Sicherstellung von Gewaltpropagandamaterial (Art. 13e BWIS)
  2. Meldungen von Personendaten an das elektronische Informationssystem des Bundes sowie entsprechende Abfragen (Art. 24a BWIS)
  3. Verfügungen betreffend Rayonverbote und die Festlegung der Rayons (Art. 4 und Art. 5 Hooligan-Konkordat)
  4. die Stellung von Anträgen für Ausreisebeschränkungen (Art. 24c BWIS)
  5. Verfügungen betreffend Meldeauflagen (Art. 6 und Art. 7 Hooligan-Konkordat)
  6. die Anordnung von Polizeigewahrsam (Art. 8 und Art. 9 Hooligan-Konkordat)

Die kantonalen Strafgerichte melden Strafentscheide im Zusammenhang mit Verstössen gegen Massnahmen nach Art. 13 Abs. 3 Bst. b Hooligan-Konkordat dem Bundesamt für Polizei. *

Die Gemeinde, auf deren Gebiet die Sportveranstaltung stattfindet, ist zuständig für: *

  1. die Erteilung der Bewilligungen und die weiteren Anordnungen gemäss Art. 3a Hooligan-Konkordat
  2. die Ermächtigung von privaten Sicherheitsunternehmen gemäss Art. 3b Abs. 2 Hooligan-Konkordat

Die Gemeinde ist verpflichtet, vor jedem Spiel im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Hooligan-Konkordat eine Gefährdungsbeurteilung bei der Schaffhauser Polizei einzuholen, welche gegebenenfalls eine Berechnung der voraussichtlichen ausserordentlichen Einsatzkosten der Polizei beinhaltet. Sie hat die Gefährdungsbeurteilung beim Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen. *

Art. 30a * Innere Sicherheit und Nachrichtendienst

Die Schaffhauser Polizei vollzieht die Aufgaben, welche dem Kanton nach der Bundesgesetzgebung über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und der Bundesgesetzgebung über den Nachrichtendienst obliegen.

Die Aufsicht obliegt dem Finanzdepartement.

6-1 Bedrohungsmanagement *

Art. 30b * Aufgaben der Fachstelle Bedrohungsmanagement

Die Fachstelle ist für die Koordination von Massnahmen zur Prävention und Bewältigung von Bedrohungssituationen zuständig. Sie unterstützt und fördert die Zusammenarbeit der verschiedenen Behörden und Institutionen.

Sie holt zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung sowohl entlastende als auch belastende Auskünfte ein. Hierzu sind alle relevanten Informationen und Unterlagen, die zur Beurteilung des Sachverhalts beitragen können, zu dokumentieren.

Art. 30c * Wahl und Entschädigung der Koordinationsgruppe Bedrohungsmanagement

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Koordinationsgruppe und deren Stellvertretung auf Vorschlag der jeweiligen Behörden und Organisationen gemäss Art. 3ter Abs. 2 PolG für die Dauer einer Amtsperiode, wobei die Wiederwahl zulässig ist.

Die Mitglieder erhalten den Zeitaufwand für die Teilnahme an Sitzungen, die Sitzungsvorbereitung sowie für Sonderaufgaben Fr. 50.00 pro Stunde. Davon ausgenommen sind Mitarbeitende gemäss Art. 3ter Abs. 2 lit. a, b und d PolG während der üblichen Arbeitszeit.

Für alle Mitglieder der Koordinationsgruppe ist die Verordnung über die Spesenvergütungen beim Kanton Schaffhausen vom 19. Dezember 2006 (SHR 180.112) anwendbar.

Art. 30d * Zweck der Datenbearbeitung und Datenaustausch

Die Fachstelle kann stets personenbezogene Daten, Identifikations-, Kontakt- und Gesundheitsdaten, Daten zur finanziellen und beruflichen Situation sowie frühere Meldungen von Bedrohungen und Einträge in frei einsehbaren sozialen Netzwerken abfragen und für den Datenaustausch verwenden.

Art. 30e * Massnahmen gegenüber der gefährdeten Person

Die Fachstelle weist auf Beratungsdienstleistungen hin. Die Inanspruchnahme sämtlicher Beratungs- und Vernetzungsangebote ist freiwillig.

Art. 30f * Massnahmen gegenüber der gefährdenden Person

Die Fachstelle weist auf Beratungsdienstleistungen hin. Die Inanspruchnahme sämtlicher Beratungs- und Vernetzungsangebote ist freiwillig.

Die Vorladung muss namentlich folgende Informationen enthalten:

  1. Grund der Gefährderansprache
  2. Ort, Datum und Uhrzeit der Gefährderansprache
  3. Recht, eine Vertrauensperson mitzubringen
  4. Anspruch auf eine Übersetzung, falls ungenügende Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, wobei die Notwendigkeit einer Übersetzung im Voraus mitzuteilen ist
  5. Schriftlich ist darauf hinzuweisen, dass bei Nichterscheinen ohne hinreichenden Grund die Fachstelle berechtigt ist, die gefährdende Person zwangsweise durch die Polizei vorführen zu lassen

Die Anspracheverfügung muss namentlich folgende Informationen enthalten:

  1. Hinweis zur Datenbearbeitung
  2. keine weiteren Mitwirkungspflichten
  3. Weiterleitung von Aussagen
  4. Rechtsmittelbelehrung

Die Fachstelle verzichtet ausnahmsweise auf eine Gefährderansprache, insbesondere wenn diese aufgrund des Wohnsitzes der gefährdenden Person im Ausland oder wegen deren schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung innert nützlicher Frist nicht durchführbar ist.

7 Gefahrenabwehr durch Private

Art. 31a * Bewilligungsgesuche

Gesuche um Erteilung einer Bewilligung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 27a PolG sind der Schaffhauser Polizei einzureichen.

Bewilligungsgesuche als Sicherheitsangestellte gemäss Art. 27a Abs. 1 PolG haben folgende Unterlagen zu enthalten:

  1. Kopie einer gültigen Identitätskarte bzw. eines gültigen Reisepasses (für Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation) oder Kopie eines gültigen Reisepasses einschliesslich Kopie eines gültigen Aufenthaltstitels (Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung, die vor mindestens zwei Jahren erteilt wurde)
  2. Handlungsfähigkeitszeugnis
  3. Strafregisterauszug, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuches ausgestellt wurde
  4. Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuches ausgestellt wurde
  5. Wohnsitzangaben der letzten fünf Jahre
  6. Lebenslauf

Bewilligungsgesuche zur Führung eines Sicherheitsunternehmens oder einer Zweigniederlassung gemäss Art. 27a Abs. 2 PolG haben folgende Unterlagen zu enthalten:

  1. Kopie einer gültigen Identitätskarte bzw. eines gültigen Reisepasses (für Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation) oder Kopie eines gültigen Reisepasses einschliesslich Kopie einer gültigen Niederlassungsbewilligung
  2. Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuches ausgestellt wurde
  3. Unterlagen gemäss § 31a Abs. 2 lit. b–f dieser Verordnung

Gesuche um eine Betriebsbewilligung für ein Sicherheitsunternehmen oder eine Zweigniederlassung gemäss Art. 27a Abs. 3 PolG haben folgende Unterlagen zu enthalten:

  1. Nachweis einer genügenden Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens Fr. 3'000'000.00
  2. Handelsregisterauszug, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuches ausgestellt wurde
  3. Nachweis, dass die Angestellten des Sicherheitsunternehmens bzw. der Zweigniederlassung im Besitze einer Bewilligung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 27a Abs. 1 PolG sind
  4. fotodokumentiertes Uniformkonzept

Art. 31b * Verweigerung der Bewilligung

Reicht die gesuchstellende Person die verlangten Unterlagen gemäss § 31a dieser Verordnung nicht vollständig ein oder steht sie in einem laufenden Strafverfahren wegen eines Vergehens oder Verbrechens, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

Wer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung als Sicherheitsangestellte oder ‑angestellter bzw. als Person, die ein Sicherheitsunternehmen oder eine Zweigniederlassung führen will, nicht erfüllt, erhält keine Bewilligung.

Zudem kann eine Bewilligung verweigert werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die gesuchstellende Person für die Tätigkeit als ungeeignet erscheinen lassen (Art. 27a Abs. 1 lit. d bzw. Art. 27a Abs. 2 lit. b PolG); dies trifft namentlich zu, wenn die betroffene Person:

  1. wiederholt die Einleitung eines Strafverfahrens schuldhaft verursacht hat
  2. fruchtlos gepfändet worden oder in Konkurs gefallen ist

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung (Sicherheitsunternehmen bzw. Zweigniederlassung) nach Art. 27a Abs. 3 PolG nicht erfüllt, wird diese verweigert.

Art. 31c * Verlängerung der Bewilligung

Das Gesuch um Verlängerung der Bewilligung ist mindestens 90 Tage vor Ablauf der gültigen Bewilligung bei der Schaffhauser Polizei einzureichen.

Sicherheitsangestellte bzw. Personen, die ein Sicherheitsunternehmen oder eine Zweigniederlassung führen, sind verpflichtet, folgende Unterlagen mit dem Verlängerungsgesuch einzureichen:

  1. Kopie eines gültigen Reisepasses einschliesslich Kopie eines gültigen Aufenthaltstitels
  2. Handlungsfähigkeitszeugnis
  3. Strafregisterauszug, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuches ausgestellt wurde
  4. Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuches ausgestellt wurde

Verlängerungsgesuche für eine Betriebsbewilligung müssen die Nachweise gemäss § 31a Abs. 4 lit. a–d dieser Verordnung enthalten.

Sind die gesetzlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt, wird die betreffende Bewilligung jeweils für drei weitere Jahre erteilt.

Art. 31d * Entzug der Bewilligung

Die Schaffhauser Polizei entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung gemäss Art. 27a PolG nicht mehr erfüllt sind.

Erteilte Bewilligungen können unter denselben Voraussetzungen wie denjenigen der Verweigerung nach § 31b Abs. 3 dieser Verordnung entzogen werden.

Bei leichten Verstössen gegen Vorschriften der kantonalen Polizeigesetzgebung oder kommunaler Polizeiverordnungen oder gegen Übertretungstatbestände des Straf- und Nebenstrafrechts des Kantons oder des Bundes sowie gegen die mit der Bewilligung verfügten Auflagen kann von einem Entzug der betreffenden Bewilligung abgesehen werden und stattdessen eine Verwarnung mit der Androhung ausgesprochen werden, die Bewilligung im Wiederholungsfall zu entziehen.

Der Entzug einer Bewilligung ist mindestens auf sechs Monate zu befristen.

Art. 31e * Befristung und Kosten

Bewilligungen für private Sicherheitsdienstleistungen gemäss Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 27a PolG werden für die Dauer von drei Jahren erteilt.

Die Kosten des Bewilligungsverfahrens für sämtliche Bewilligungsarten, namentlich auch im Falle einer Verweigerung oder Verlängerung oder eines Entzugs einer Bewilligung gemäss §§ 31b ff. dieser Verordnung, richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Gebühren in kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung)[8].

Art. 31f * Meldepflicht

Private Sicherheitsunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, welche den öffentlichen Raum betreffen, sind gestützt auf Art. 27 Abs. 4 lit. a PolG verpflichtet, diese unter Beilage einer Kopie des Auftrages und des Sicherheitskonzepts innert nützlicher Frist, in der Regel spätestens drei Arbeitstage vor Einsatzbeginn, der Schaffhauser Polizei zur Kenntnis zu bringen.

Art. 31g * Uniformen

Private Sicherheitsunternehmen, die im Rahmen ihrer Auftragserfüllung Uniformen verwenden, sind gestützt auf Art. 27 Abs. 4 lit. c PolG verpflichtet, diese für alle ihre Angestellten einheitlich zu gestalten; zudem haben sich die Uniformen, insbesondere bezüglich Farbe, deutlich von denjenigen der Schaffhauser Polizei zu unterscheiden.

Das Uniformkonzept ist im Rahmen des Betriebsbewilligungsverfahrens gemäss Art. 27a Abs. 3 PolG i.V.m. § 31a Abs. 4 lit. d PolV genehmigen zu lassen.

Art. 31h * Einsatz von privaten Sicherheitsangestellten

Private Sicherheitsunternehmen sind verpflichtet, ihre angebotenen Sicherheitsdienstleistungen (Art. 27 Abs. 2 PolG) ausschliesslich durch Angestellte erbringen zu lassen, welche für die betreffende Aufgabe über die erforderliche Bewilligung verfügen bzw. ihren Meldepflichten gemäss § 32a Abs. 1 dieser Verordnung nachgekommen sind.

Art. 32 Einsatz von Hunden

Der Einsatz von Hunden ist im Rahmen der Erbringung von privaten Sicherheitsdienstleistungen (Art. 27 Abs. 2 PolG) nur zulässig, sofern die betroffenen Hunde als Dienst- oder Sporthunde eine Schutzdienstausbildung gemäss eidgenössischer Tierschutzverordnung erfolgreich durchlaufen haben.

Art. 32a * Ausserkantonale private Sicherheitsdienstleister

Wer in einem anderen Kanton private Sicherheitsdienstleistungen rechtmässig erbringt (ausserkantonale Anbieter), muss vor Aufnahme jeglicher Dienstleistungstätigkeit der Schaffhauser Polizei unter Beilage einer Kopie einer allenfalls bereits vorhandenen ausserkantonalen Bewilligung Meldung erstatten. Jede Änderung, insbesondere ein Entzug einer ausserkantonal erteilten Bewilligung, ist umgehend und unaufgefordert der Schaffhauser Polizei zu melden.

Gelten im Herkunftskanton des ausserkantonalen Anbieters gleichwertige Marktzulassungsvoraussetzungen (Art. 2 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt [BGBM][9]), wird im Anschluss an die Meldung die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ohne Auflagen gewährt.

Gelten im Herkunftskanton keine gleichwertigen Marktzugangsordnungen, was insbesondere dann zutrifft, wenn der Herkunftskanton keine Bewilligungspflicht für private Sicherheitsdienstleistungen kennt, wird die Ausübung der betreffenden Tätigkeit nur unter den Voraussetzungen von Art. 27a PolG gewährt. Der ausserkantonale Sicherheitsdienstleister muss die in § 31a dieser Verordnung aufgeführten Unterlagen der Schaffhauser Polizei zur Prüfung einreichen.

Die Bestimmungen gemäss Art. 27 Abs. 4 PolG sowie §§ 31f, 31g, 31h und 32 dieser Verordnung gelten auch für ausserkantonale Anbieter. *

Eine allfällige Beschränkung bzw. Verweigerung des Marktzugangs ist neben dem Verfügungsadressaten zudem der zur Ergreifung von Rechtsmitteln legitimierten Eidgenössischen Wettbewerbskommission zur Kenntnis zu bringen (Art. 9 Abs. 2bis BGBM).

Die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen ausserkantonaler Sicherheitsdienstleister hat in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren zu erfolgen (Art. 3 Abs. 4 BGBM).

Art. 32b * Strafbestimmung

Vom zuständigen Departement wird gemäss Art. 27 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 22. September 1941[10] mit Busse bestraft, wer:

  1. ohne Bewilligung Tätigkeiten ausübt, für die nach Art. 27 PolG eine Bewilligung erforderlich ist
  2. Vorschriften nach Art. 27 Abs. 4 PolG oder §§ 31f, 31g, 31h, 32 und 32a Abs. 1 dieser Verordnung verletzt
  3. die in der Bewilligung enthaltenen Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen nicht einhält

8 Kostenersatz

Art. 33 Gewahrsam, Wegweisung oder Fernhaltung

Die Kosten werden in der Regel dem Verursacher bzw. der Verursacherin auferlegt, wenn:

  1. die Polizei gestützt auf Art. 24d PolG Personen in Gewahrsam nimmt, welche sich in einem Zustand befinden, in dem diese für sich oder andere eine ernsthafte Gefährdung darstellen oder andere Personen ernsthaft und unmittelbar an Leib und Leben gefährden
  2. die Polizei gestützt auf Art. 24e PolG i.V.m. § 26 dieser Verordnung Personen wegweist oder fernhält, welche ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind oder Dritte ernsthaft und unmittelbar gefährden oder in unzumutbarer Weise belästigen oder behindern
  3. die Polizei Personen gestützt auf Art. 24e PolG i.V.m. § 26 dieser Verordnung wegweist oder fernhält, welche Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Schadenwehren oder Rettungsdienste, behindern
  4. die Polizei Personen gestützt auf Art. 24e PolG i.V.m. § 26 dieser Verordnung wegweist oder fernhält, welche die Polizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern

Es gelten folgende Kostentarife:

  1. Bei polizeilichem Gewahrsam:  
  1. Benutzung des Warteraumes, erste 2 Stunden: Fr. 100.00
  2. Benutzung des Warteraumes, jede weitere (ganze) Stunde: Fr. 35.00
  3. Reinigung des Warteraumes wegen ordnungswidrigen Gebrauchs: Fr. 120.00
  1. Bei Wegweisung / Fernhaltung:  
  1. mündliche (erstmalige) Anordnung: kostenlos
  2. schriftliche Verfügung: Fr. 300.00

Art. 33a * Private Grossveranstaltungen

Die Schaffhauser Polizei kann Kostenersatz verlangen, wenn durch private Grossveranstaltungen ausserordentliche Polizeieinsätze gemäss Art. 26 PolG[11] notwendig werden.

Bei privaten Grossveranstaltungen, die ganz oder teilweise im öffentlichen Interesse liegen oder einem ideellen Zweck dienen, kann der Kostenersatz herabgesetzt oder ganz erlassen werden.

Bei bewilligten Veranstaltungen, die der Ausübung des verfassungsmässig garantierten Demonstrationsrechts dienen, werden den Veranstaltern keine Kosten auferlegt, sofern sie nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig gegen Auflagen der Bewilligung verstossen haben.

Die Kosten für den Ordnungs- und Sicherheitsdienst bestimmen sich nach der geleisteten Einsatzzeit. Die ersten 12 Mann-Stunden inklusive Sachaufwand sind kostenlos. Für jede weitere volle Stunde richtet sich der Kostentarif für Personen- und Sachaufwand nach § 34 PolV.

Art. 34 Leichtfertiges Handeln oder besondere polizeiliche Leistungen

Zum Ersatz der Kosten wird in der Regel verpflichtet, wer nach Art. 28a PolG leichtfertig polizeiliche Massnahmen verursacht oder besondere polizeiliche Leistungen beansprucht. *

Leichtfertig verursachte polizeiliche Massnahmen liegen vor, wenn die betroffene Person einen Polizeieinsatz durch ihre vorsätzliche oder fahrlässige Handlungsweise zu verantworten hat.

Besondere polizeiliche Leistungen stellen Aufwendungen dar, welche entweder nicht zum polizeilichen Grundauftrag (Sicherheit und Ordnung, Kriminalitätsbekämpfung) zählen oder dessen Kosten deutlich übersteigen.

Für verursachte Kosten bzw. die Inanspruchnahme besonderer Leistungen im Rahmen von Art. 28a PolG gelten folgende Kostentarife: *

  1. Polizeiarbeit:  
  1. Allgemeiner Stundenansatz pro Mitarbeiter und Stunde: Fr. 120.00
  1. Spezifische Arbeiten / Leistungen:  
  1. Kommandopikett, Ausrücken an Tatort: Fr. 200.00
  2. Erkennungsdienst / KriminaltechnischerDienst, Ausrücken zur Tatbestandsaufnahme: Fr. 200.00
  3. Einweisungen / Transporte (Kliniken, Institutionen, Heimführungen, Chauffeurdienste), pro Mitarbeiter und Stunde: Fr. 120.00
  4. Ausnahmetransporte, erste Stunde (pauschal) Fr. 240.00, jede weitere Stunde pro Mitarbeiter Fr. 120.00  
  5. Fahrzeugentschädigung, pro Kilometer: Fr. 2.00
  6. Motorboot, pro Betriebsstunde: Fr. 150.00

Andere hier nicht aufgeführte Arbeiten bzw. Leistungen sowie allfällige Materialkosten werden dem Verursacher bzw. der Verursacherin nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt.

9 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 36 Rückzahlungspflicht

Die Rückzahlungspflicht gemäss § 21 dieser Verordnung gilt unter Vorbehalt bestehender vertraglicher Vereinbarungen nur für Ausbildungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen.

Art. 36a * Bewilligungen für private Sicherheitsdienstleistungen

Bewilligungen, welche vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. Oktober 2013 dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung an für die Dauer von drei Jahren.

Art. 37 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[13] und in die kantonale Ge-setzessammlung aufzunehmen.

Sie ersetzt die kantonale Polizeiverordnung (PoV) vom 22. Oktober 2002.

Egress

Abl. 2012, S. 1567

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.10.2012 01.11.2012 Erlass Erstfassung Abl. 2012, S. 1567
22.10.2013 01.11.2013 § 31 aufgehoben Abl. 2013, S. 1547
22.10.2013 01.11.2013 § 31a eingefügt Abl. 2013, S. 1547
22.10.2013 01.11.2013 § 31b eingefügt Abl. 2013, S. 1547
22.10.2013 01.11.2013 § 31c eingefügt Abl. 2013, S. 1547
22.10.2013 01.11.2013 § 31d eingefügt Abl. 2013, S. 1547
22.10.2013 01.11.2013 § 31e eingefügt Abl. 2013, S. 1547
22.10.2013 01.11.2013 § 31f eingefügt Abl. 2013, S. 1547
22.10.2013 01.11.2013 § 31g eingefügt Abl. 2013, S. 1547
22.10.2013 01.11.2013 § 32a eingefügt Abl. 2013, S. 1547
22.10.2013 01.11.2013 § 32b eingefügt Abl. 2013, S. 1547
22.10.2013 01.11.2013 § 34 Abs. 1 geändert Abl. 2013, S. 1547
22.10.2013 01.11.2013 § 34 Abs. 4 geändert Abl. 2013, S. 1547
22.10.2013 01.11.2013 § 36a eingefügt Abl. 2013, S. 1547
01.07.2014 01.07.2014 § 33a eingefügt Abl. 2014, S. 975
19.05.2015 01.06.2015 § 30 Abs. 1 geändert Abl. 2015, S. 717
19.05.2015 01.06.2015 § 30 Abs. 3 geändert Abl. 2015, S. 717
19.05.2015 01.06.2015 § 30 Abs. 4 eingefügt Abl. 2015, S. 717
19.05.2015 01.06.2015 § 30 Abs. 5 eingefügt Abl. 2015, S. 717
19.05.2015 01.06.2015 § 31h eingefügt Abl. 2015, S. 717
19.05.2015 01.06.2015 § 32a Abs. 4 geändert Abl. 2015, S. 717
19.05.2015 01.06.2015 § 32b totalrevidiert Abl. 2015, S. 717
13.06.2017 01.07.2018 § 6 totalrevidiert Abl. 2017, S. 996
25.09.2018 01.10.2018 § 27 totalrevidiert Abl. 2018, S. 1638
21.06.2022 01.06.2022 § 30a eingefügt Abl. 2022, S. 1156
07.11.2023 01.01.2024 § 11 Titel geändert Abl. 2023, S. 1923
07.11.2023 01.01.2024 § 11 Abs. 1 geändert Abl. 2023, S. 1923
07.11.2023 01.01.2024 § 11 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2023, S. 1923
07.11.2023 01.01.2024 § 17 Abs. 1, d) geändert Abl. 2023, S. 1923
01.10.2024 01.01.2025 Titel 6-1 eingefügt 2024-02
01.10.2024 01.01.2025 § 30b eingefügt 2024-02
01.10.2024 01.01.2025 § 30c eingefügt 2024-02
01.10.2024 01.01.2025 § 30d eingefügt 2024-02
01.10.2024 01.01.2025 § 30e eingefügt 2024-02
01.10.2024 01.01.2025 § 30f eingefügt 2024-02

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.10.2012 01.11.2012 Erstfassung Abl. 2012, S. 1567
§ 6 13.06.2017 01.07.2018 totalrevidiert Abl. 2017, S. 996
§ 11 07.11.2023 01.01.2024 Titel geändert Abl. 2023, S. 1923
§ 11 Abs. 1 07.11.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 1923
§ 11 Abs. 3 07.11.2023 01.01.2024 aufgehoben Abl. 2023, S. 1923
§ 17 Abs. 1, d) 07.11.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 1923
§ 27 25.09.2018 01.10.2018 totalrevidiert Abl. 2018, S. 1638
§ 30 Abs. 1 19.05.2015 01.06.2015 geändert Abl. 2015, S. 717
§ 30 Abs. 3 19.05.2015 01.06.2015 geändert Abl. 2015, S. 717
§ 30 Abs. 4 19.05.2015 01.06.2015 eingefügt Abl. 2015, S. 717
§ 30 Abs. 5 19.05.2015 01.06.2015 eingefügt Abl. 2015, S. 717
§ 30a 21.06.2022 01.06.2022 eingefügt Abl. 2022, S. 1156
Titel 6-1 01.10.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-02
§ 30b 01.10.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-02
§ 30c 01.10.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-02
§ 30d 01.10.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-02
§ 30e 01.10.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-02
§ 30f 01.10.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-02
§ 31 22.10.2013 01.11.2013 aufgehoben Abl. 2013, S. 1547
§ 31a 22.10.2013 01.11.2013 eingefügt Abl. 2013, S. 1547
§ 31b 22.10.2013 01.11.2013 eingefügt Abl. 2013, S. 1547
§ 31c 22.10.2013 01.11.2013 eingefügt Abl. 2013, S. 1547
§ 31d 22.10.2013 01.11.2013 eingefügt Abl. 2013, S. 1547
§ 31e 22.10.2013 01.11.2013 eingefügt Abl. 2013, S. 1547
§ 31f 22.10.2013 01.11.2013 eingefügt Abl. 2013, S. 1547
§ 31g 22.10.2013 01.11.2013 eingefügt Abl. 2013, S. 1547
§ 31h 19.05.2015 01.06.2015 eingefügt Abl. 2015, S. 717
§ 32a 22.10.2013 01.11.2013 eingefügt Abl. 2013, S. 1547
§ 32a Abs. 4 19.05.2015 01.06.2015 geändert Abl. 2015, S. 717
§ 32b 22.10.2013 01.11.2013 eingefügt Abl. 2013, S. 1547
§ 32b 19.05.2015 01.06.2015 totalrevidiert Abl. 2015, S. 717
§ 33a 01.07.2014 01.07.2014 eingefügt Abl. 2014, S. 975
§ 34 Abs. 1 22.10.2013 01.11.2013 geändert Abl. 2013, S. 1547
§ 34 Abs. 4 22.10.2013 01.11.2013 geändert Abl. 2013, S. 1547
§ 36a 22.10.2013 01.11.2013 eingefügt Abl. 2013, S. 1547