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354.113

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement bzw. die Oberzolldirektion über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung

Vom 13.05.2008 (Stand 01.06.2008)

Präambel

1 Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

Art. 1 Zweck

Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und dem Grenzwachtkorps (GWK) mit dem Ziel, das Sicherheitssystem der Schweiz unter den Abkommen von Schengen und Dublin zu definieren und dabei sicher zu stellen, dass die Synergien, die sich bei der Aufgabenerfüllung beider Parteien erzielen lassen, im Sinne einer Verbesserung der inneren Sicherheit optimal genutzt werden.

Für die verstärkte Zusammenarbeit, insbesondere durch Vereinfachung der Abläufe und durch Nutzen von Synergien, sollen zusätzliche Mittel für den Einsatz gewonnen werden.

Art. 2 Verantwortlichkeiten

Die Führungsverantwortung für polizeiliche Aufgaben im Landesinnern liegt beim Kanton Schaffhausen. Das GWK trägt die Führungsverantwortung für die ihm durch Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben.

Die Schaffhauser Polizei und das GWK tragen die Einsatzverantwortung für ihre Angehörigen. Abweichende Regelungen in Bezug auf einzelne Einsätze, Aufgaben oder Personen legen die zuständigen Vorgesetzten beider Seiten im gegenseitigen Einvernehmen fest.

Das GWK führt die ihm durch den Kanton Schaffhausen übertragenen Aufgaben im Grenzraum gemäss Art. 10 nach den definierten Abläufen selbständig aus.

Art. 3 Rechtliche Grundlagen

Die Angehörigen der Schaffhauser Polizei und des GWK richten sich bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben nach dem massgebenden Recht des Bundes und des Kantons. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung fallen darunter insbesondere die folgenden Bestimmungen:

  1. Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (BBL 2005 S. 7149; Art 1 Abs. 3)
  2. Zollgesetz (ZG) vom 18. März 2005 (SR 631.0; Art. 3, Art. 96, 97 und 100 ff)
  3. Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; BBl 2005 S. 7365)
  4. Asylgesetz (AsylG) vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
  5. Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz VG; SR 170.32)
  6. Ordnungsbussengesetz (OBG) vom 24. Juni 1970 (SR 741.03)
  7. Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01)
  8. Verfassung des Kantons Schaffhausen (KV) vom 17. Juni 2002 (SHR 101.000, Art. 65 Abs. 4)
  9. Gesetz über die Organisation des Polizeiwesens (Polizeiorganisationsgesetz) vom 21. Februar 2000 (SHR 354.100, Art. 12 Abs. 2)
  10. Strafprozessordnung des Kantons Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (SHR 320.100)

Art. 4 Informationsaustausch und Koordination der Einsätze

Die Schaffhauser Polizei und das GWK tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse aus, die für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit von Belang sind.

Das Kommando der Schaffhauser Polizei und das Regionenkommando Schaffhausen / Thurgau des GWK koordinieren die Schwergewichte bei der Einsatzplanung bei Verkehrs-, Personen- und Zollkontrollen.

Zur Sicherstellung des Informationsaustausches und der Koordination der Einsatzschwergewichte finden regelmässige gemeinsame Treffen statt. Zusätzlich betreiben die Schaffhauser Polizei und das GWK ein Verbindungsbüro, welches der gegenseitigen Qualitätskontrolle dient und für die Beantwortung allfälliger Fragen im Rahmen der Zusammenarbeit zuständig ist.

Wo die eingesetzte Technik es erlaubt, werden die Fahrzeuge des GWK und der Schaffhauser Polizei in den Einsatzzentralen gegenseitig sichtbar gemacht. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt die gegenseitige Information über die Standorte der Einsatzmittel über Funk, Telefon oder auf andere geeignete Weise.

Art. 5 Mobile Kontrollen und gemeinsame Aktionen

Die Schaffhauser Polizei und das GWK können für gemeinsame Aktionen gemischte Teams einsetzen, welche die Aufgaben beider Seiten gemeinsam erfüllen.

Art. 6 Gegenseitige Unterstützung

Die Schaffhauser Polizei und das GWK unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Einsätze erfolgen nach dem Grundsatz der Zweckmässigkeit.

Art. 7 Nutzung des Funknetzes Polycom

Die Schaffhauser Polizei und das GWK nutzen für die Kommunikation zwischen ihren Einsatzkräften wenn möglich das Funknetz Polycom.

Art. 8 Ausbildung

Wo dies sinnvoll ist und den Bedürfnissen entspricht, werden Ausbildungsmassnahmen gemeinsam durchgeführt.

Art. 9 Zugriff auf Informationssysteme

Das GWK und die Schaffhauser Polizei gewähren sich gegenseitig Zugriff auf die Informationssysteme, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben nötig und datenschutzrechtlich erlaubt ist.

Online-Zugriffe erfolgen nur beim Vorliegen einer entsprechenden formellgesetzlichen Grundlage.

Die Einzelheiten des gegenseitigen Informationszugriffes werden in einer separaten Vereinbarung festgelegt.

Art. 10 Einsatzraum des GWK

Der Einsatzraum des GWK für die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben umfasst die Grenzübergänge, das Zwischengelände (grüne Grenze) sowie im mobilen Einsatz das gesamte Kantonsgebiet (Grenzraum), sofern die Kontrolltätigkeit einen Zusammenhang zu einem Grenzübertritt aufweist oder im Rahmen der Aufgaben des GWK gemäss Zollgesetz vom 18. März 2005 stattfindet.

Art. 11 Grenzpolizeiliche Kontrollen im Bahnverkehr

Das GWK nimmt die grenzpolizeilichen Kontrollen im internationalen Bahnverkehr (Regionalzüge und internationale Züge) wie bis anhin wahr. Es betreibt hierzu einen Grenzwachtposten im Bahnhof Schaffhausen.

Art. 12 Alarmfahndung

Im Fall einer Alarmfahndung besetzt das GWK die Posten gemäss Absprache mit der Schaffhauser Polizei.

Art. 13 Haftung

Für Schäden haftet grundsätzlich jene Partei, die sie verursacht.

Für Schäden, die Angehörige der Polizei oder GWK bei der Zusammenarbeit auf Ersuchen der andern Partei verursachen, haftet die Auftrag gebende Partei. Diese kann bei Vorliegen von grobem Verschulden Rückgriff auf die Auftrag nehmende Partei nehmen.

Art. 14 Ersatz der Auslagen; Abwicklung der Überweisungen

Für Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Bussenerhebung zu Gunsten der Kantone entstehen, entrichtet der Kanton Schaffhausen eine Entschädigung von 15 Prozent der abgelieferten Bussen und Depositen an die Eidgenössische Zollverwaltung.

Die Zollorgane stellen sicher, dass die durch sie zugunsten des Kantons Schaffhausen erhobenen Bussen und Depositen an die dafür zuständige zentrale Stelle des Kantons überwiesen werden samt den für die Zuordnung der einzelnen Zahlungen notwendigen Angaben.

2 Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit

2.1 Allgemeines

Art. 15 Systematik

Teil 2 bezeichnet Aufgabenbereiche, welche der Kanton Schaffhausen dem GWK bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zur selbständigen Erledigung übertragen hat. Die Anhänge regeln die technischen Einzelheiten der Zusammenarbeit.

Die Schaffhauser Polizei und das GWK bzw. die EZV können die Anhänge im gegenseitigen Einvernehmen und nach Rücksprache mit der zuständigen Untersuchungsbehörde anpassen.

Art. 16 Zuständigkeit innerhalb der EZV

Fällt eine Aufgabe innerhalb der EZV nicht nur in den Zuständigkeitsbereich des GWK, sondern auch des zivilen Teils der Zollverwaltung, so wird dies nachfolgend durch den Vermerk «(EZV)» bezeichnet.

Art. 17 Befugnisse der Angehörigen des GWK

Beim Einsatz in gemischten Teams dürfen die Angehörigen des GWK dieselben polizeilichen Aufgaben ausüben wie die Angehörigen der Schaffhauser Polizei. Sie verfügen dabei über die gleichen Befugnisse. Das kantonale Recht bleibt vorbehalten.

Art. 18 Weisungen der Untersuchungsbehörden

Für die Umsetzung und Erledigung der in dieser Vereinbarung geregelten Tatbestände erlassen die zuständigen Untersuchungsbehörden in Zusammenarbeit mit dem GWK soweit notwendig entsprechende Weisungen.

2.2 Selbständige Erledigung durch die Grenzwache

Art. 19 Personen- , Sach- und Fahrzeugfahndung

Amtshilfe im Busseninkasso: Anhang 1.

Aufenthaltsnachforschung: Anhang 2.

Fernhaltemassnahmen: Anhang 3.

Eröffnung Einreisesperre: Anhang 4.

Art. 20 Widerhandlungen AuG

Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt: Anhang 5.

Schwarzarbeit: Anhang 6.

Schleppertätigkeit: Anhang 7.

Stellenantritt ohne Bewilligung bzw. Ausreisekontrolle bei Personen mit geregeltem Aufenthalt in der EU: Anhang 8.

Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Ausweise (EZV): Anhang 9.

Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F und S: Anhang 10.

Rücküberstellung/Rückübernahme von Personen : Anhang 11.

Formlose Wegweisung: Anhang 11a.

Art. 21 Widerhandlung gegen das BetmG (EZV)

Kleinstmengen von Betäubungsmitteln: Anhang 12.

Art. 22 Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung (EZV)

Ein- und Ausfuhr sowie Tragen von Waffen und Waffenbestandteilen: Anhang 13.

Ein- und Ausfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver: Anhang 14.

Art. 23 Strassenverkehrsrecht (EZV)

SVG; Fahren in angetrunkenem Zustand und / oder unter Drogeneinfluss: Anhang 15.

SVG; Fahren ohne den erforderlichen Schweizer Führerausweis; Fahren ohne Führerausweis: Anhang 16.

SVG; Nichteinhalten der Arbeits- und Ruhezeit Verordnung: Anhang 17.

Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit provisorischer Immatrikulation der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein: Anhang 18.

Widerhandlungen gegen Art. 22 SDR (Gefahrengut): Anhang 19.

Sonntags- und Nachtfahrverbot: Anhang 20.

SVG; Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe, Breite, Gewicht): Anhang 21.

Radarwarngeräte: Anhang 22.

Ordnungsbussen: Anhang 23.

Art. 24 Verschiedene Bereiche (EZV)

Pilz- und Pflanzenschutz: Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze.

Jagd- und Fischereigesetzgebung: Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze.

Schifffahrtspolizeiliche Vorschriften: Vollzug eidgenössischer und kantonaler Gesetze.

2.3 Verfahren

Art. 25 Übergabe von Personen oder Waren an die Polizei

In der Regel erfolgt die Übergabe von Personen oder Waren an die Polizei bei einer Dienststelle des GWK.

Art. 26 Rapportierung

Das GWK bzw. die EZV rapportieren rechtsgenügend nach ihrem System.

Art. 27 Information der Öffentlichkeit

Bei Ereignissen, in welche beide Partner involviert sind, wird das Vorgehen bezüglich Medieninformation zwischen den Informationsverantwortlichen gegenseitig abgesprochen.

Art. 28 Inkrafttreten und Publikation

Diese Vereinbarung tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.

Die Vereinbarung ist zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

A1 Anhänge 1–23

Art. A1-1

Die Anhänge können bei der Schaffhauser Polizei, Chef Zentrale Dienste Sicherheitspolizei, Beckenstube 1, 8200 Schaffhausen, eingesehen werden.

Egress

Abl. 2008, S. 881

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.05.2008 01.06.2008 Erlass Erstfassung Abl. 2008, S. 881

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.05.2008 01.06.2008 Erstfassung Abl. 2008, S. 881