Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau sowie des Fürstentums Liechtenstein und der Städte Chur und St. Gallen für die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Ostschweizer Polizeischule.
354.114
Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil
Präambel
in Anlehnung an die interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 21. Januar 1976,
1 Allgemeines
Art. 1 Zweck
Art. 2 Ausbildungsangebot und Verpflichtung
Die Ostschweizer Polizeischule stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der Vertragsparteien zur Erlangung des eidgenössischen Fachausweises als Polizistin oder Polizist sicher.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an der Ostschweizer Polizeischule auszubilden.
Die Ostschweizer Polizeischule kann Weiterbildungsveranstaltungen und Lehrgänge für besondere polizeiliche Dienste anbieten.
Art. 3 Führung und Standort der Schule
Der Kanton Thurgau führt die Ostschweizer Polizeischule mit Standort Amriswil im Auftrage der übrigen Vertragsparteien.
Die Ostschweizer Polizeischule ist eine Abteilung der Kantonspolizei Thurgau. Sie erhält einen Leistungsauftrag mit Globalbudget mit jährlicher Verbindlichkeit.
2 Zuständigkeiten
Art. 4 Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und ‑direktoren
Die Konferenz der für die Polizei zuständigen Direktorinnen und Direktoren der Vertragsparteien:
| 1. | bestimmt die strategische Ausrichtung der Ostschweizer Polizeischule | ||
| 2. | genehmigt die Ernennung der Schuldirektorin oder des Schuldirektors | ||
| 3. | genehmigt den jährlichen Leistungsauftrag und verabschiedet das Globalbudget zuhanden der zuständigen Behörden der Vertragsparteien | ||
| 4. | genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung | ||
| 5. | nimmt den jährlichen Revisionsbericht zur Kenntnis | ||
Jede Vertragspartei verfügt über eine Stimme.
Art. 5 Konferenz der Polizeikommandantinnen und ‑kommandanten
Die Konferenz der Polizeikommandantinnen und ‑kommandanten der Vertragsparteien:
| 1. | regelt den Lehrplan, den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung des Diploms | ||
| 2. | genehmigt die Anstellung bzw. die Beschäftigung des haupt- und nebenamtlichen Lehrpersonals der Ostschweizer Polizeischule | ||
| 3. | bestimmt die Kontingente an Ausbildungsplätzen für die einzelnen Polizeikorps | ||
| 4. | legt das Anforderungsprofil für die Auszubildenden fest | ||
| 5. | prüft den Leistungsauftrag, das Globalbudget, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zuhanden der Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und ‑direktoren | ||
Art. 6 Schulleitung
Die Ostschweizer Polizeischule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor geleitet.
Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor:
| 1. | führt die Ostschweizer Polizeischule | ||
| 2. | bereitet den Leistungsauftrag, das Globalbudget, den Geschäftsbericht und die Rechnung vor | ||
| 3. | entscheidet über alle für die Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Ausbildungsangebotes notwendigen Fragen, soweit nicht ein anderes Gremium gemäss dieser Vereinbarung zuständig ist | ||
| 4. | ist ermächtigt, über die im Globalbudget bewilligten Mittel zu verfügen | ||
Art. 7 Finanzkontrolle
Die Finanzkontrolle des Kantons Thurgau überprüft das gesamte Rechnungswesen im Rahmen der Finanzhaushaltsgesetzgebung des Kantons Thurgau und erstattet ihren jährlichen Revisionsbericht zuhanden der Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und ‑direktoren.
3 Personal
Art. 8 Hauptamtliches Schulpersonal
Die Kantonspolizei des Kantons Thurgau stellt das für die Leitung und den Betrieb der Ostschweizer Polizeischule notwendige hauptamtliche Personal unter Vorbehalt der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Genehmigungen an.
Für die Rechte und Pflichten, die Besoldung, die Sozialversicherung und die Verantwortlichkeiten des hauptamtlichen Schulpersonals gilt das Personalrecht des Kantons Thurgau.
Art. 9 Nebenamtliches Schulpersonal
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, der Ostschweizer Polizeischule qualifiziertes Ausbildungspersonal im Nebenamt zur Verfügung zu stellen.
Für die geleistete Lehrtätigkeit wird den betreffenden Vertragsparteien ein Betrag von im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 130 Franken pro Lektion entrichtet. Dieser Satz entspricht dem Punktestand des Landesindexes der Konsumentenpreise im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung (Indexreihe Mai 2000 = 100). Eine Anpassung dieses Betrages erfolgt bei einer Zunahme der Teuerung um 5%.
Für die Anstellungsverhältnisse des nebenamtlichen Schulpersonals gilt das Personalrecht der entsprechenden Vertragsparteien.
4 Auszubildende
Art. 10 Garantierte Ausbildungsplätze
Jeder Vertragspartei wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro Lehrgang ein Kontingent an Ausbildungsplätzen garantiert.
Das Kontingent richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Plätzen und der Höhe der jährlichen Beiträge der Vertragsparteien.
Art. 11 Zulassung
Das Bewerbungsverfahren und die Anstellung der Auszubildenden erfolgt durch die einzelnen Vertragsparteien.
Die Auszubildenden müssen dem gemeinsamen Anforderungsprofil der Vertragsparteien entsprechen.
Art. 12 Rechtliche Stellung der Auszubildenden
Die Auszubildenden werden der Ostschweizer Polizeischule durch die Vertragsparteien zur Ausbildung zugewiesen.
Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften der entsprechenden Vertragspartei.
Bei ungebührlichem Verhalten der Auszubildenden kann die Schulleitung der betreffenden Vertragspartei eine Disziplinarmassnahme, in schweren Fällen den Schulausschluss beantragen.
Art. 13 Rechtsmittel
Rechtsmittel gegen Entscheide im Zusammenhang mit dem Prüfungswesen sind an die zuständige Stelle der jeweiligen Vertragspartei zu richten.
5 Finanz- und Rechnungswesen
Art. 14 Allgemeine Finanzierung
Die Ostschweizer Polizeischule wird durch Beiträge und Schulgelder der Vertragsparteien und durch Schul- und Kursgelder Dritter finanziert.
Art. 15 Finanzielle Führung
Die Haushalts- und Rechnungsführung der Ostschweizer Polizeischule erfolgt gemäss der Finanzhaushaltsgesetzgebung des Kantons Thurgau.
Die Schulleitung erstellt jährlich den Leistungsauftrag und das Globalbudget sowie den Geschäftsbericht und die Rechnung zuhanden der Konferenz der Polizeikommandantinnen und ‑kommandanten.
Diese Konferenz stellt die finanzielle Führung unter Berücksichtigung der Leistungs- und Wirkungsorientierung mittels Controlling-Mechanismen sicher.
Die Rechnung der Polizeischule ist als Spezialfinanzierung zu führen.
Art. 16 Betriebskosten und ihre Deckung
Die Grundausbildung, allfällige Weiterbildungen und Lehrgänge für besondere polizeiliche Dienste werden den Vertragsparteien zu Selbstkosten verrechnet. Die Selbstkosten basieren auf einer Vollkostenrechnung der Betriebskosten.
Den Vertragsparteien werden die Kosten für die Grundausbildung und allfällige Weiterbildungen und Lehrgänge für besondere Dienste in Form eines jährlichen Sockelbeitrages und eines pro auszubildende Person berechneten Schulgeldes in Rechnung gestellt.
Der Sockelbeitrag beträgt 30% der Betriebskosten (Summe der Fixkosten und der sprungfixen Kosten). Dieser Sockelbeitrag wird den einzelnen Vertragsparteien je zur Hälfte entsprechend ihrer Korpsgrösse im Verhältnis zur Gesamtkorpsgrösse aller Vertragsparteien (relative Korpsgrösse) und ihrer Einwohnerzahl im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl aller Vertragsparteien (relative Einwohnerzahl) verrechnet. Die restlichen Betriebskosten im Sinne von Abs. 1 werden den Vertragsparteien aufgrund der Anzahl Auszubildenden in Rechnung gestellt.
Für die Korpsgrösse, die sich nach der Anzahl vereidigter Korpsangehöriger bestimmt, und die Einwohnerzahl ist jeweils der 1. Januar massgebend. Für die Berechnung der Einwohnerzahl ist bei einem kantonalen Korps die Einwohnerzahl einer Stadt mit eigenem Korps in Abzug zu bringen.
Die Leistungserbringung für Dritte hat zu marktüblichen Ansätzen zu erfolgen und darf weder die Auftragserfüllung der Ostschweizer Polizeischule noch die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch die Vertragsparteien beeinträchtigen.
Art. 17 Abrechnungsmodalitäten
Die Rechnungsstellung für den Sockelbeitrag erfolgt unter Vorbehalt von Abs. 2 jeweils per 31. Januar des laufenden Ausbildungsjahres. Für das Schulgeld können aconto-Zahlungen verlangt werden. Die Ermittlung des definitiven Schulgeldes pro auszubildende Person sowie die Rechnungsstellung desselben erfolgt per 30. November nach Beendigung des Ausbildungsjahres. Diese Rechnung ist zugleich die Schlussabrechnung des vorangegangenen Ausbildungsjahres.
Die Festlegung des Sockelbeitrages für das erste Jahr erfolgt nach einer Planerfolgsrechnung. Die Rechnungsstellung für den Sockelbeitrag für das erste Jahr erfolgt per 30. April.
Lehrgänge und Kurse sowie anderweitige Leistungen für Dritte werden vor Ausbildungsbeginn in Rechnung gestellt.
6 Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufnahme neuer Vertragsparteien
Diese Vereinbarung steht auch weiteren Kantonen, Städten, Gemeinden oder anderen Gemeinwesen zur Unterzeichnung offen.
Die Vertragsparteien entscheiden unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme von neuen Vertragsparteien und legen die Bedingungen insbesondere in finanzieller Hinsicht fest.
Art. 19 Kündigung
Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 2010.
Mit der Kündigung durch den Kanton Thurgau fällt die Vereinbarung als Ganzes dahin. Mit der Kündigung durch eine andere Vertragspartei wird die Vereinbarung für die betreffende Partei unwirksam. Die verbleibenden Vertragsparteien regeln insbesondere die zu entrichtenden Beiträge neu.
Art. 20 Streiterledigung
Über Anstände zwischen den Vertragsparteien aus dieser Vereinbarung entscheidet ein für den Streitfall bestelltes Schiedsgericht. Die Parteien bezeichnen je eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter; diese wählen eine weitere Schiedsrichterin oder einen weiteren Schiedsrichter als vorsitzende Person.
Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
Im Übrigen werden die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 sachgemäss angewendet.
Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches und dessen Zustellung durch die richterliche Behörde wird verzichtet.
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft[1].
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 01.04.2005 | 01.01.2006 | Erlass | Erstfassung | Abl. 2006, S. 555 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 01.04.2005 | 01.01.2006 | Erstfassung | Abl. 2006, S. 555 |