Der Regierungsrat entscheidet über die polizeiliche Hilfeleistung an andere Kantone und ersucht diese um polizeiliche Unterstützung im Kanton Schaffhausen gemäss Art. 1 lit. b der Vereinbarung.
In dringenden Fällen entscheidet darüber das Finanzdepartement. Der Regierungsrat ist unverzüglich zu unterrichten. *