Dieses Gesetz regelt die Ausrichtung von Solidaritätsbeiträgen an Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 durch Behörden im Kanton Schaffhausen.
Es gilt auch für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen, die vor 1981 veranlasst, aber erst danach vollzogen worden sind.
Das Gesetz gilt auch für Betroffene von Medikamentenversuchen in der psychiatrischen Klinik Breitenau im Zeitraum zwischen 1950 und 1980.