Diese Verordnung regelt den Vollzug des Opferhilfegesetzes, soweit er dem Kanton obliegt.
Für den Schutz und die Rechte des Opfers im Strafverfahren gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung.
360.101
in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007,
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Opferhilfegesetzes, soweit er dem Kanton obliegt.
Für den Schutz und die Rechte des Opfers im Strafverfahren gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung.
Das Departement des Innern übt die Aufsicht über den Vollzug des Opferhilfegesetzes im Bereich der Opferberatung aus.
Das kantonale Sozialamt ist die zuständige kantonale Behörde für den Vollzug der Opferhilfe, soweit im Rahmen dieser Verordnung oder anderer Erlasse keine abweichenden Regelungen bestehen.
Es vertritt den Kanton insbesondere bei der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen Dritte, namentlich gegen die Täterin oder den Täter sowie gegen die Versicherer.
Das kantonale Sozialamt kann verbindliche Richtlinien über den Vollzug der Opferhilfe erlassen.
Das Departement des Innern anerkennt private und öffentliche Beratungsstellen, sofern:
Das Gesuch um Anerkennung ist beim kantonalen Sozialamt einzureichen.
Das Departement des Innern entzieht die Anerkennung, sofern die Voraussetzungen durch die fragliche Beratungsstelle nicht mehr gegeben sind.
Die Beratungsstellen erstatten dem Departement des Innern einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Die Beratungsstellen gewährleisten die Beratung und Hilfeleistung an Opfer von Straftaten (Opfer) im Sinne des Opferhilfegesetzes.
Die von einem Opfer angesprochene Beratungsstelle ist zur Beratung und Hilfeleistung verpflichtet.
Die bei einer Beratungsstelle begründete Zuständigkeit bleibt bestehen, auch wenn sie mit einer anderen Stelle zusammenarbeitet oder Aufgaben an andere Stellen delegiert.
Finanzielle Opferhilfeleistungen im Sinne von Art. 13 des Opferhilfegesetzes sind vom Opfer oder von dessen Rechtsvertreter mit einem schriftlichen Gesuch bei den Beratungsstellen geltend zu machen.
Das Opfer hat wahrheitsgetreu alle für die Beurteilung des Opferhilfeleistungsanspruches erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Beratungsstellen können wie folgt Soforthilfe leisten:
Die Beratungsstellen leisten – wenn nötig – längerfristige Hilfe, insbesondere wenn das Opfer sie sich nicht selber beschaffen kann oder es ihm nicht zuzumuten ist.
Dafür richten sie ein Kostengutsprachegesuch für längerfristige Hilfe an das kantonale Sozialamt.
Das Gesuch um Kostengutsprache an das kantonale Sozialamt hat einen Antrag und eine Begründung zu beinhalten. Die für die Feststellung des Anspruches erforderlichen Unterlagen sind dem Gesuch beizulegen.
Es wird grundsätzlich keine rückwirkende Kostengutsprache geleistet.
Berücksichtigt wird nur rechtliche Hilfe durch Anwältinnen und Anwälte.
Der Stundenansatz für die rechtliche Beratung richtet sich nach den Bestimmungen über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte gemäss Anwaltsgesetzgebung.
Für die Gesuchstellung im Opferhilfeverfahren werden keine Kostengutsprachen gewährt.
Berücksichtigt werden nur psychologische Hilfen von:
In Abweichung von Abs. 1 können unter besonderen Voraussetzungen Kostenbeiträge für psychologische Hilfen bei anderen Therapeutinnen oder Therapeuten geleistet werden.
Jedem Gesuch ist ein aktueller Therapiebericht beizulegen.
Der Stundenansatz einer Therapie gemäss Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 richtet sich nach der Tarifvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Psychotherapeutenverband (SPV) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).
Das Gesuch um Genugtuung, Entschädigung oder einen Vorschuss kann dem kantonalen Sozialamt vom Opfer oder dessen Rechtsvertreter direkt oder über die Beratungsstelle eingereicht werden.
Das Gesuch hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die für die Feststellung des Anspruches erforderlichen Unterlagen sind dem Gesuch beizulegen.
Übersteigt der Vorschuss die notwendige Hilfe, ist der Mehrbetrag zurück zu erstatten.
Auf die Rückforderung wird verzichtet, wenn diese das Opfer in eine schwierige wirtschaftliche Lage bringen würde.
Wer mit Art und Umfang der Soforthilfe nicht einverstanden ist, kann innert 20 Tagen nach der Behandlung seines Begehrens durch die Beratungsstelle einen Entscheid vom kantonalen Sozialamt verlangen.
Die Einsprache ist bei der Beratungsstelle schriftlich zu erheben. Sie muss einen Antrag enthalten.
Die Beratungsstelle reicht die Einsprache sowie den angefochtenen Entscheid bezüglich Soforthilfe umgehend dem kantonalen Sozialamt ein. Das kantonale Sozialamt überprüft den Entscheid der Beratungsstelle uneingeschränkt.
Gegen Entscheide des kantonalen Sozialamtes betreffend Soforthilfe sowie Kostengutsprache für längerfristige Hilfe kann Rekurs beim Regierungsrat gemäss Art. 16 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege erhoben werden.
Gegen Entscheide des kantonalen Sozialamtes über Genugtuung, Entschädigung und Vorschuss kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht gemäss Art. 44 des Justizgesetzes erhoben werden.
Die Beratungsstellen sowie die übrigen Vollzugsbehörden stellen die Kooperation und Koordination im Bereich der Opferhilfe sicher.
Der Kanton trägt die Kosten der Opferhilfe, soweit sie nicht durch Beiträge des Bundes gedeckt werden.
Die Beratungsstellen werden für den unmittelbar im Rahmen der Opferberatung anfallenden Aufwand angemessen entschädigt. Das Departement des Innern legt die Abrechnungsmodalitäten in der Leistungsvereinbarung mit der Beratungsstelle fest.
Opferberatungsstellen, mit denen bei Inkraftsetzung dieser Verordnung das Departement des Innern eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat, gelten als anerkannt im Sinne von § 4 dieser Verordnung.
Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über die Opferhilfe vom 19. Dezember 1995.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 01.12.2015 | 01.01.2016 | Erlass | Erstfassung | Abl. 2015, S. 1885 |
| 20.12.2022 | 01.01.2023 | Art. 9 | totalrevidiert | Abl. 2022, S. 2379 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 01.12.2015 | 01.01.2016 | Erstfassung | Abl. 2015, S. 1885 |
| Art. 9 | 20.12.2022 | 01.01.2023 | totalrevidiert | Abl. 2022, S. 2379 |