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360.101

Kantonale Verordnung über die Opferhilfe

(KOHV)

Vom 01.12.2015 (Stand 01.01.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Opferhilfegesetzes, soweit er dem Kanton obliegt.

Für den Schutz und die Rechte des Opfers im Strafverfahren gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung.

Art. 2 Departement des Innern

Das Departement des Innern übt die Aufsicht über den Vollzug des Opferhilfegesetzes im Bereich der Opferberatung aus.

Art. 3 Kantonales Sozialamt

Das kantonale Sozialamt ist die zuständige kantonale Behörde für den Vollzug der Opferhilfe, soweit im Rahmen dieser Verordnung oder anderer Erlasse keine abweichenden Regelungen bestehen.

Es vertritt den Kanton insbesondere bei der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen Dritte, namentlich gegen die Täterin oder den Täter sowie gegen die Versicherer.

Das kantonale Sozialamt kann verbindliche Richtlinien über den Vollzug der Opferhilfe erlassen.

Art. 4 Anerkennung

Das Departement des Innern anerkennt private und öffentliche Beratungsstellen, sofern:

  1. deren Tätigkeiten den Anforderungen des Opferhilfegesetzes genügen
  2. die Beratungsstellen eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen
  3. sie bei der Rechnungslegung die Grundsätze der Transparenz und der Vergleichbarkeit verfolgen
  4. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über eine fachlich angemessene Ausbildung und entsprechende Berufserfahrungen verfügen
  5. die Opferberatung einem Bedürfnis entspricht

Das Gesuch um Anerkennung ist beim kantonalen Sozialamt einzureichen.

Das Departement des Innern entzieht die Anerkennung, sofern die Voraussetzungen durch die fragliche Beratungsstelle nicht mehr gegeben sind.

Art. 5 Berichterstattung

Die Beratungsstellen erstatten dem Departement des Innern einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

2 Leistungen der Beratungsstellen

Art. 6 Beratungsstelle

Die Beratungsstellen gewährleisten die Beratung und Hilfeleistung an Opfer von Straftaten (Opfer) im Sinne des Opferhilfegesetzes.

Art. 7 Ausführungspflicht und Delegation

Die von einem Opfer angesprochene Beratungsstelle ist zur Beratung und Hilfeleistung verpflichtet.

Die bei einer Beratungsstelle begründete Zuständigkeit bleibt bestehen, auch wenn sie mit einer anderen Stelle zusammenarbeitet oder Aufgaben an andere Stellen delegiert.

Art. 8 Gesuchstellung

Finanzielle Opferhilfeleistungen im Sinne von Art. 13 des Opferhilfegesetzes sind vom Opfer oder von dessen Rechtsvertreter mit einem schriftlichen Gesuch bei den Beratungsstellen geltend zu machen.

Das Opfer hat wahrheitsgetreu alle für die Beurteilung des Opferhilfeleistungsanspruches erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 9 * Soforthilfe

Die Beratungsstellen können wie folgt Soforthilfe leisten:

  1. anwaltliche Beratung bis zu Fr. 1'000.00 inkl. MwSt.
  2. bis zu 10 Stunden psychotherapeutische Sitzungen (medizinische Abklärungen und Kurztherapien)
  3. medizinische Erstversorgung bis zu Fr. 1'000.00 inkl. MwSt. (§ 11 und 12 KOHV)
  4. bis zu 35 Tage Aufenthalt in einer Schutzeinrichtung
  5. bis zu 35 Tage Überbrückungsgeld
  6. dringende Transport-, Reparatur- und Sicherungskosten bis zu einem Betrag von Fr. 1'000.00
  7. bis zu 15 Stunden Übersetzungskosten

Art. 10 Längerfristige Hilfe: Verfahren

Die Beratungsstellen leisten – wenn nötig – längerfristige Hilfe, insbesondere wenn das Opfer sie sich nicht selber beschaffen kann oder es ihm nicht zuzumuten ist.

Dafür richten sie ein Kostengutsprachegesuch für längerfristige Hilfe an das kantonale Sozialamt.

Das Gesuch um Kostengutsprache an das kantonale Sozialamt hat einen Antrag und eine Begründung zu beinhalten. Die für die Feststellung des Anspruches erforderlichen Unterlagen sind dem Gesuch beizulegen.

Es wird grundsätzlich keine rückwirkende Kostengutsprache geleistet.

Art. 11 Längerfristige Hilfe: Rechtliche Hilfe

Berücksichtigt wird nur rechtliche Hilfe durch Anwältinnen und Anwälte.

Der Stundenansatz für die rechtliche Beratung richtet sich nach den Bestimmungen über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte gemäss Anwaltsgesetzgebung.

Für die Gesuchstellung im Opferhilfeverfahren werden keine Kostengutsprachen gewährt.

Art. 12 Längerfristige Hilfe: Psychologische Hilfe

Berücksichtigt werden nur psychologische Hilfen von:

  1. einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
  2. einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie
  3. einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten mit einer Berufsausübungsbewilligung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht

In Abweichung von Abs. 1 können unter besonderen Voraussetzungen Kostenbeiträge für psychologische Hilfen bei anderen Therapeutinnen oder Therapeuten geleistet werden.

Jedem Gesuch ist ein aktueller Therapiebericht beizulegen.

Der Stundenansatz einer Therapie gemäss Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 richtet sich nach der Tarifvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Psychotherapeutenverband (SPV) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).

3 Entschädigung und Genugtuung durch den Kanton

Art. 13 Genugtuung, Entschädigung oder Vorschuss

Das Gesuch um Genugtuung, Entschädigung oder einen Vorschuss kann dem kantonalen Sozialamt vom Opfer oder dessen Rechtsvertreter direkt oder über die Beratungsstelle eingereicht werden.

Das Gesuch hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die für die Feststellung des Anspruches erforderlichen Unterlagen sind dem Gesuch beizulegen.

Art. 14 Vorschuss

Übersteigt der Vorschuss die notwendige Hilfe, ist der Mehrbetrag zurück zu erstatten.

Auf die Rückforderung wird verzichtet, wenn diese das Opfer in eine schwierige wirtschaftliche Lage bringen würde.

4 Rechtsmittel

Art. 15 Einsprache gegen Soforthilfeentscheid

Wer mit Art und Umfang der Soforthilfe nicht einverstanden ist, kann innert 20 Tagen nach der Behandlung seines Begehrens durch die Beratungsstelle einen Entscheid vom kantonalen Sozialamt verlangen.

Die Einsprache ist bei der Beratungsstelle schriftlich zu erheben. Sie muss einen Antrag enthalten.

Die Beratungsstelle reicht die Einsprache sowie den angefochtenen Entscheid bezüglich Soforthilfe umgehend dem kantonalen Sozialamt ein. Das kantonale Sozialamt überprüft den Entscheid der Beratungsstelle uneingeschränkt.

Art. 16 Rekurs

Gegen Entscheide des kantonalen Sozialamtes betreffend Soforthilfe sowie Kostengutsprache für längerfristige Hilfe kann Rekurs beim Regierungsrat gemäss Art. 16 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege erhoben werden.

Art. 17 Beschwerde

Gegen Entscheide des kantonalen Sozialamtes über Genugtuung, Entschädigung und Vorschuss kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht gemäss Art. 44 des Justizgesetzes erhoben werden.

5 Weitere Bestimmungen

Art. 18 Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Die Beratungsstellen sowie die übrigen Vollzugsbehörden stellen die Kooperation und Koordination im Bereich der Opferhilfe sicher.

Art. 19 Finanzierung

Der Kanton trägt die Kosten der Opferhilfe, soweit sie nicht durch Beiträge des Bundes gedeckt werden.

Die Beratungsstellen werden für den unmittelbar im Rahmen der Opferberatung anfallenden Aufwand angemessen entschädigt. Das Departement des Innern legt die Abrechnungsmodalitäten in der Leistungsvereinbarung mit der Beratungsstelle fest.

6 Schlussbestimmungen

Art. 20 Nachträgliche Anerkennung

Opferberatungsstellen, mit denen bei Inkraftsetzung dieser Verordnung das Departement des Innern eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat, gelten als anerkannt im Sinne von § 4 dieser Verordnung.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über die Opferhilfe vom 19. Dezember 1995.

Art. 22 Inkraftsetzung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2015, S. 1885

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung Abl. 2015, S. 1885
20.12.2022 01.01.2023 Art. 9 totalrevidiert Abl. 2022, S. 2379

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.12.2015 01.01.2016 Erstfassung Abl. 2015, S. 1885
Art. 9 20.12.2022 01.01.2023 totalrevidiert Abl. 2022, S. 2379