Diese Verordnung gilt für alle schulergänzenden Tagesstrukturen gemäss § 2 Abs. 2 dieser Verordnung, welche Kantonsbeiträge beantragen oder erhalten.
Sie regelt:
- die Formen der schulergänzenden Tagesstrukturen
- die Rahmenbedingungen für schulergänzende Tagesstrukturangebote
- die beitragsberechtigten Betreuungsmodule
- die Beitragspauschalen und die massgebenden Annahmen für die Finanzierung
- das Bewilligungsverfahren und den Abrechnungsmodus
- die Verantwortung und Aufsicht
- die Rechtspflege