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410.102

Verordnung betreffend die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an schulergänzende Tagesstrukturen

(Tagesstrukturverordnung)

Vom 27.11.2018 (Stand 01.03.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 5a und Art. 92a des Schulgesetzes vom 27. April 1981,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle schulergänzenden Tagesstrukturen gemäss § 2 Abs. 2 dieser Verordnung, welche Kantonsbeiträge beantragen oder erhalten.

Sie regelt:

  1. die Formen der schulergänzenden Tagesstrukturen
  2. die Rahmenbedingungen für schulergänzende Tagesstrukturangebote
  3. die beitragsberechtigten Betreuungsmodule
  4. die Beitragspauschalen und die massgebenden Annahmen für die Finanzierung
  5. das Bewilligungsverfahren und den Abrechnungsmodus
  6. die Verantwortung und Aufsicht
  7. die Rechtspflege

Art. 2 Schulergänzende Tagesstrukturen

Schulergänzende Tagesstrukturen sind Angebote, welche die Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Primarstufe und der Sekundarstufe I als Ergänzung zum Unterricht und zur Betreuung durch die Erziehungsberechtigten sicherstellen.

Als schulergänzende Tagesstrukturen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere:

  1. Kindertagesstätten und Horte
  2. Modulare Tagesstrukturangebote (insb. Mittagstische)
  3. Tagesschulen

Keine schulergänzenden Tagesstrukturen im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Betreuungsangebote für Kinder, welche noch nicht schulpflichtig sind
  2. Sonderschulen
  3. Tagesfamilien

2 Rahmenbedingungen für den Anspruch auf Kantonsbeiträge

Art. 3 Anforderungen an die schulergänzenden Tagesstrukturen

Die Angebote der schulergänzenden Tagesstrukturen sind grundsätzlich schulnah zu erbringen. Ist der Weg zwischen der Schule und der Tagesstruktur bzw. zwischen der Tagesstruktur und dem Wohnort des Schülers bzw. der Schülerin nicht zumutbar, hat die Gemeinde einen Transport sicherzustellen.

Die schulergänzenden Tagesstrukturen müssen politisch und konfessionell neutral sein.

Beauftragt die Gemeinde eine private Institution mit der Führung von schulergänzenden Tagesstrukturen, hat sie dem Kanton die Leistungsvereinbarung zusammen mit dem Beitragsgesuch zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Gemeinde bleibt gegenüber dem Kanton verantwortlich.

Art. 4 Betriebsbewilligung

Für die schulergänzende Tagesstruktur muss eine Betriebsbewilligung gemäss kantonaler Pflegekinderverordnung[1] vorliegen. Das Bewilligungsgesuch muss spätestens mit dem Beitragsgesuch beim Kanton eingereicht werden.

Im Übrigen gilt die kantonale Pflegekinderverordnung.

3 Kantonsbeitrag

Art. 5 Beitragsberechtigte Betreuungsmodule

Folgende Betreuungsmodule erhalten Kantonsbeiträge:

  1. Frühbetreuung: ab 06:45 Uhr bis 08:30 Uhr oder bis zum regulären Schulbeginn
  2. Vormittagsbetreuung: ab 06:45 Uhr bis 11:45 Uhr oder bis zur Mittagsbetreuung
  3. Mittagsbetreuung: ab 11:45 Uhr bis 13:45 Uhr; es ist ein Mittagessen anzubieten
  4. Nachmittagsbetreuung: ab 13:45 Uhr oder anschliessend an die Mittagsbetreuung bis 18:30 Uhr
  5. Spätnachmittagsbetreuung: ab 15:30 Uhr bis 18:30 Uhr

Die Zeiten der Betreuungsmodule können unter Vorbehalt von Abs. 3 von den Gemeinden an die Stundenpläne ihrer Schulen angepasst werden.

Die Anfangszeit der Früh- bzw. Vormittagsbetreuung sowie die Endzeit der Nachmittags- bzw. Spätnachmittagsbetreuung sind Mindestvorschriften. Die Gemeinden können längere Öffnungszeiten vorsehen.

Art. 6 Beitragspauschalen

Pro Betreuungsmodul, welches die Voraussetzungen erfüllt, wird vom Kanton eine Beitragspauschale pro Schüler bzw. Schülerin entrichtet.

Folgende Pauschalen werden pro Betreuungsmodul pro Schüler bzw. Schülerin pro Tag ausgerichtet:

  1. Frühbetreuung: Fr. 2.15
  2. Vormittagsbetreuung: Fr. 6.20
  3. Mittagsbetreuung: Fr. 2.50
  4. Nachmittagsbetreuung: Fr. 5.90
  5. Spätnachmittagsbetreuung: Fr. 3.75

Die den Beitragspauschalen zugrunde liegenden Berechnungsansätze sind im Anhang festgehalten. Sie sind periodisch, jedoch spätestens alle fünf Jahre, durch den Regierungsrat zu überprüfen und falls notwendig anzupassen.

Art. 7 Beitragsgesuch

Die Gemeinde hat das Beitragsgesuch bei der Dienststelle Familie und Jugend des Erziehungsdepartementes einzureichen. Diese entscheidet über das Gesuch. Die Bewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft werden. *

Kantonsbeiträge werden ab dem Zeitpunkt der Bewilligung ausgerichtet. Beiträge können nicht rückwirkend geltend gemacht werden.

Art. 8 Abrechnungsmodus

Die Gemeinde stellt dem Kanton quartalsweise eine Rechnung über die kantonale Schulverwaltungssoftware. Die Rechnung ist von der beauftragten Fachperson der Dienststelle Familie und Jugend zu visieren. *

Die Gemeinde teilt im Beitragsgesuch mit, ob die quartalsweise Rechnungsstellung per Kalenderjahr oder Schuljahr erfolgt. Unterschiedliche Rechnungsjahre innerhalb einer Gemeinde sind unzulässig.

In der Rechnung sind pro Betreuungsmodul pro Tag die Anzahl Schüler und Schülerinnen sowie deren Vor-, Nachname und die Wohnsitzgemeinde auszuweisen. Massgebend sind die gebuchten bzw. die den Erziehungsberechtigten verrechneten Betreuungsmodule.

4 Verantwortung und Aufsicht

Art. 9 Verantwortung und Meldepflicht

Die Verantwortung für die beitragsberechtigten Tagesstrukturen trägt die Gemeinde.

Die Gemeinde ist verpflichtet, Angebotsänderungen mit Auswirkungen auf den Kantonsbeitrag der Dienststelle Familie und Jugend unverzüglich zu melden. *

Art. 10 * Aufsicht

Für die Aufsicht der beitragsberechtigten Tagesstrukturen ist die Dienststelle Familie und Jugend zuständig.

Die von der Dienststelle Familie und Jugend beauftragte Fachperson besucht, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Abteilung Schulentwicklung und Aufsicht, die Tagesstruktur mindestens alle zwei Jahre. Sie überprüft, ob die Voraussetzungen für die Kantonsbeiträge erfüllt sind und die allenfalls damit verbundenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden.

Werden Mängel festgestellt, kann die Dienststelle Familie und Jugend die weitere Ausrichtung von Kantonsbeiträgen von Auflagen und Bedingungen abhängig machen.

Werden die Auflagen oder Bedingungen nicht innert der angesetzten Frist erfüllt bzw. die Mängel nicht beseitigt, so werden die Kantonsbeiträge durch die Dienststelle Familie und Jugend gestoppt. Die Gemeinde hat ein neues Beitragsgesuch einzureichen.

5 Rechtspflege

Art. 11 Verfahren und Rechtsschutz

Sämtliche Entscheide sind mittels schriftlicher Verfügung zu erlassen.

Gegen Entscheide der Dienststelle Familie und Jugend kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden. Dessen Entscheide können an das Obergericht weitergezogen werden. *

Im Übrigen richten sich Verfahren und Rechtsmittel nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen[2].

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 12 Auszahlung von Kantonsbeiträgen bis 31. Juli 2019

Der quartalsweise Abrechnungsmodus erfolgt ab August 2019. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Juli 2019 können Gemeinden Kantonsbeiträge rückwirkend beantragen, sofern sie ihr Beitragsgesuch bis spätestens 30. Juni 2019 einreichen. Die Beiträge für den beitragsberechtigten Zeitraum werden im August 2019 ausbezahlt.

Art. 13 Rechnungsstellung über die kantonale Schulverwaltungssoftware

Bis zum Zeitpunkt, ab dem die Rechnungsstellung über die kantonale Schulverwaltungssoftware erfolgt, sind die in der Rechnung auszuweisenden Daten gemäss § 8 Abs. 3 dieser Verordnung in elektronischer Tabellenform zu übermitteln.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[3] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

A1 Anhang 1: Modalitäten zur Berechnung der Beitragspauschalen gemäss § 6 dieser Verordnung

A1.1 Annahmen für die Berechnung der Beitragspauschalen

Art. A1-1 Betreuungsgruppengrösse und Personalaufwand

Für die Berechnung der kantonalen Beitragspauschale pro Modul wird eine altersdurchmischte Gruppe von zehn Kindern angenommen. Dabei wird von einer Gruppenzusammensetzung von vier Kindern aus dem 1. Zyklus (ab Kindergarten bis Ende 2. Klasse der Primarschule) und sechs Kindern aus dem 2. und 3. Zyklus (ab 3. Klasse der Primarschule bis Ende Schulpflicht) ausgegangen.

Gemäss dem in Ziff. 3 des Anhangs 2 der kantonalen Pflegekinderverordnung[4] festgelegten Betreuungsschlüssel von 1:6 und den gewichteten Betreuungsplätzen, welche bei Kindern im 1. Zyklus 0.75 Plätze und bei Kindern aus dem 2. und 3. Zyklus 0.5 Plätze pro Kind betragen, ist bei der obig angenommenen Gruppenzusammensetzung eine qualifizierte Betreuungsperson notwendig.

Stufe Anzahl Kinder Gewichtung Platz pro Kind Anzahl gewichtete Plätze Anzahl Betreuungspersonen
1. Zyklus 4 0.75 3
2. und 3. Zyklus 6 0.5 3
Total 10 6 1

Art. A1-2 Besoldungskosten

Für die Berechnung der Besoldungskosten wird von der Annahme ausgegangen, dass sowohl Lehrpersonen als auch ausgebildete Fachpersonen im Bereich Betreuung und Erziehung die Betreuungsaufgaben übernehmen. Da diese Funktionen unterschiedlichen Lohnbändern zugeteilt sind, wird für die Höhe der anzunehmenden Besoldungskosten auf einen ungefähren Mittelwert der entsprechenden Lohnbänder abgestellt. Dieser entspricht dem Minimallohn des Lohnbandes 9.

Angenommener Bruttostundenlohn (inkl. Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und 24 Tage Ferienentschädigung): Fr. 49.68.

A1.2 Berechnung der Beitragspauschalen

Art. A1-3

Die Berechnung der Beitragspauschalen erfolgt auf der Grundlage der Kostenverteilung gemäss Art. 92a Abs. 4 des Schulgesetzes[5]:

  1. Beitrag Gemeinde und Erziehungsberechtigte: drei Viertel (75%)
  2. Beitrag Kanton: ein Viertel (25%)

Die Kostenverteilung bezieht sich nur auf die oben angenommenen Besoldungskosten. Die effektiven Vollkosten sowie die tatsächliche Betreuungsgruppengrösse und ‑zusammensetzung werden nicht berücksichtigt.

Module Betreuungsaufwand in Stunden Besoldungsaufwand pro altersdurchmischte Gruppe à 10 Kinder Besoldungsaufwand pro Kind Anteil Gemeinde und Erziehungsberechtigte (75%) Anteil Kanton (25%) Beitragspauschale pro Kind pro Tag pro Modul (gerundet)
Frühbetreuung 1.75 Fr. 86.95 Fr. 8.69 Fr. 6.52 Fr. 2.17 Fr. 2.15
Vormittagsbetreuung 5 Fr. 248.39 Fr. 24.84 Fr. 18.63 Fr. 6.21 Fr. 6.20
Mittagsbetreuung 2 Fr. 99.36 Fr. 9.94 Fr. 7.46 Fr. 2.48 Fr. 2.50
Nachmittagsbetreuung 4.75 Fr. 235.97 Fr. 23.60 Fr. 17.70 Fr. 5.90 Fr. 5.90
Spätnachmittagsbetreuung 3 Fr. 149.04 Fr. 14.90 Fr. 11.18 Fr. 3.73 Fr. 3.75

Egress

Abl. 2018, S. 2007

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.11.2018 01.02.2019 Erlass Erstfassung Abl. 2018, S. 2007
13.02.2024 01.03.2024 § 7 Abs. 1 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11
13.02.2024 01.03.2024 § 8 Abs. 1 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11
13.02.2024 01.03.2024 § 9 Abs. 2 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11
13.02.2024 01.03.2024 § 10 totalrevidiert Abl. 16.02.2024, S. 11
13.02.2024 01.03.2024 § 11 Abs. 2 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.11.2018 01.02.2019 Erstfassung Abl. 2018, S. 2007
§ 7 Abs. 1 13.02.2024 01.03.2024 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11
§ 8 Abs. 1 13.02.2024 01.03.2024 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11
§ 9 Abs. 2 13.02.2024 01.03.2024 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11
§ 10 13.02.2024 01.03.2024 totalrevidiert Abl. 16.02.2024, S. 11
§ 11 Abs. 2 13.02.2024 01.03.2024 geändert Abl. 16.02.2024, S. 11