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410.110

Schuldekret

Vom 27.04.1981 (Stand 01.08.2020)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 96 des Schulgesetzes vom 27. April 1981[1],

beschliesst:

1 Grundsätzliche Bestimmungen

Art. 1 Übertragung des Unterrichts

Gemeinden können durch besondere Vereinbarungen den Unterricht an eine andere Schulgemeinde übertragen, wenn die Zahl der Schüler die Führung einer eigenen Schule oder einzelner Klassen nicht rechtfertigt oder erschwert und durch die Übertragung die Bildung der Schüler nicht beeinträchtigt wird.

Die Beteiligung an den Schullasten der Schulträgergemeinde erfolgt gemäss Art. 91 des Schulgesetzes[2].

Die Übertragung des Unterrichts an eine andere Gemeinde bedarf der Zustimmung des Erziehungsdepartementes. *

Art. 2 * Verteilung des Unterrichts

Am Kindergarten, an der Primar- und der Orientierungsschule ist der Samstag schulfrei.

Zusätzlich ist ein halber Tag, in der Regel im ganzen Kanton derselbe, schulfrei zu halten.

Der Unterricht am Kindergarten und an der Primarschule findet an mindestens acht Halbtagen statt. *

Art. 2a * Blockzeiten

An der Primarschule werden die Schüler an allen Vormittagen während mindestens vier Lektionen unterrichtet. Diese vier Lektionen sind im Stundenplan in den Zeitraum zwischen 08:00 und 12:00 Uhr zu legen.

Innerhalb einer Gemeinde gelten für den Kindergarten und die Primarschule die gleichen Unterrichtszeiten.

Damit Abteilungsunterricht beziehungsweise Teamteaching möglich ist, steht den Klassen insgesamt folgende Anzahl Lektionen zur Verfügung:

  1. 1. Klasse: 37
  2. 2. Klasse: 37
  3. 3. Klasse: 33
  4. 4. Klasse: 33
  5. 5. Klasse: 35
  6. 6. Klasse: 35

2 Schulpflicht und Recht auf Schulbildung

Art. 3 * Aufschub der Schulpflicht

Die Schulbehörde bzw. Schulleitung kann, auf begründetes Gesuch der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, den Beginn der Schulpflicht um ein Jahr aufschieben. *

Nach Eintritt in den Kindergarten ist, auf begründeten Antrag des Lehrers oder der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, bis zum Ende des ersten Schulquartals ein Aufschub der Schulpflicht möglich.

Art. 4 Erfüllung der Schulpflicht in privaten Schulen und durch privaten Unterricht

Eltern, deren Kinder die Schulpflicht nicht durch den Besuch der öffentlichen Schulen erfüllen, sind verpflichtet, die Schulbehörde bzw. Schulleitung vorgängig zu unterrichten, durch welche Art von Unterricht die Erfüllung der Schulpflicht gewährleistet ist. Die Schulbehörde bzw. Schulleitung orientiert das Erziehungsdepartement. *

Das Erziehungsdepartement ist befugt, Überprüfungen durch das Schulinspektorat anzuordnen. *

Art. 5 Verantwortlichkeit der Eltern

Die Eltern sind dafür verantwortlich, dass die Kinder den Unterricht regelmässig besuchen. Entschuldigungsgründe für Schulversäumnisse sind:

  1. Krankheit des Schülers
  2. Tod von Angehörigen
  3. besondere Umstände, welche die Abwesenheit rechtfertigen

Art. 6 Erfüllung der Schulpflicht ausserhalb der Wohngemeinde

Kinder können die Schule einer anderen Gemeinde oder eines anderen Schulkreises besuchen, wenn dadurch der Schulweg beträchtlich verkürzt oder erleichtert wird.

Die Entschädigung an die Schulgemeinde wird von der Wohngemeinde entsprechend Art. 91 des Schulgesetzes[3] getragen.

Die Eltern haben ein entsprechendes Gesuch an die Schulbehörde bzw. Schulleitung der Wohngemeinde zu richten. *

3 Die Schulen

3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 7 Zusammenarbeit mit den Eltern

Die Schulbehörden bzw. Schulleitung und die Lehrer unterrichten die Eltern vor allem: *

  1. über geplante und beschlossene wichtige Änderungen der Lehrpläne, der Lehrverfahren, der Ordnungsvorschriften, der Bestimmungen über Zeugnisse und Promotionen
  2. über Lehr- und Schulziele und allgemeine Schul- und Erziehungsprobleme
  3. über Schultermine und Schulanlässe

Die Zusammenarbeit zwischen der Lehrerschaft und den Eltern erstreckt sich im Besonderen darauf:

  1. sich gegenseitig über Vorgänge zu unterrichten, die für die körperliche, die charakterliche und die geistige Entwicklung des Schülers wichtig sind
  2. Schwierigkeiten der Kinder in der Schule und allgemeiner Art im Interesse des Kindes zu beheben
  3. Fragen zu besprechen, die den Bildungsgang und die Vorbereitung der Berufswahl betreffen

Die Eltern haben nach Absprache mit dem Lehrer das Recht, den Unterricht ihrer Kinder zu besuchen.

Art. 8 Zeugnisse, Promotionen

Die Schüler und deren Eltern werden am Ende der Schulsemester durch ein Zeugnis oder einen Bericht darüber unterrichtet, ob und in welcher Art der Schüler die Unterrichtsziele erreicht hat.

Art. 9 Bibliotheken

An den Schulen sind für Schüler und Lehrer Bibliotheken einzurichten.

Art. 10 Schülerzahlen

Eine Klasse darf in der Regel nicht mehr umfassen als: *

  1. Kindergarten: 22 Schüler
  2. Primarschule:  
  1. Klassen 1–6: 25 Schüler
  2. Schulabteilungen mit zusammengelegten Klassen: 21 Schüler
  1. Orientierungsschule, nach Ablauf der Probezeit:  
  1. Sekundarschulklassen: 24 Schüler
  2. Realschulklassen: 20 Schüler
  1. Schulabteilungen der Orientierungsschule mit zusammengelegten Klassen, nach Ablauf der Probezeit:  
  1. Sekundarschulklassen: 22 Schüler
  2. Realschulklassen: 18 Schüler
  1. Kantonsschule, nach Ablauf der Probezeit: 25 Schüler, maximal 30 Schüler  

Eine Klasse soll nicht mehr umfassen als: *

  1. Sonderklassen: 12 Schüler
  2. Handarbeit, Hauswirtschaft, Werkunterricht:  
  1. für die Primarschule: 14 Schüler
  2. für die Orientierungsschule: 12 Schüler

Bei tiefen Schülerzahlen gemäss Abs. 1 lit. a–d und Abs. 2 sind die Gemeinden verpflichtet, die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden zu prüfen. *

Die Maximalzahl der Schüler in den Klassen der Sonderschulen wird auf Antrag des Erziehungsdepartementes durch den Regierungsrat bestimmt. *

Unterricht in Wahlfächern und fakultativen Fächern wird in der Regel nur erteilt, wenn mindestens acht Schüler sich zum Besuch des Kurses verpflichten. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Erziehungsdepartementes. *

Gemeinsamer Unterricht von Schülern verschiedener Klassen, Abteilungen und Schulen ist einzurichten, wenn die Lehrpläne und die Zahl der Schüler es gestatten.

… *

3.2 Der Kindergarten und die Primarschule *

Art. 11 Zahl der wöchentlichen Unterrichtslektionen im Kindergarten *

Die Zahl der Lektionen der Schüler beträgt mindestens 17 und darf 21 nicht übersteigen. Die Lektionenzahlen für die einzelnen Schuljahre ordnet der Lehrplan.

Art. 11a * Zahl der wöchentlichen Unterrichtslektionen in der Primarschule

Die Zahl der Lektionen der Schüler beträgt mindestens 16 und darf 30 nicht übersteigen. Die Lektionenzahlen für die einzelnen Schuljahre ordnet der Lehrplan.

Durch Zusatzunterricht dürfen die Schüler nicht um mehr als drei Lektionen zusätzlich belastet werden.

Art. 12 Beobachtungsstufe

Das fünfte und das sechste Schuljahr der Primarschule bilden die Beobachtungsstufe; sie dient im Besonderen dazu, durch Beobachtung und Abklärung der Lernfähigkeit die Aufnahme in diejenige Abteilung der Orientierungsschule zu ermöglichen, die der Begabung des Schülers entspricht.

Die freiwillige Wiederholung einer Klasse der Beobachtungsstufe ist nur in besonderen Fällen möglich. Die Schulbehörde bzw. Schulleitung entscheidet über ein entsprechendes Gesuch der Eltern auf Grund einer Empfehlung des Lehrers. *

3.3 Die Orientierungsschule

Art. 13 Eintritt

Die Schüler werden auf Grund ihrer Fähigkeiten und ihrer Leistungen in die verschiedenen Abteilungen der Orientierungsschule aufgenommen.

Die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens werden durch Verordnung des Erziehungsrates[4] geregelt.

Art. 14 Durchlässigkeit

Übertritte von der einen Abteilung in die andere sind möglich. Sie sollen durch die Auswahl der Lehrmittel und die Gestaltung der Lehrpläne erleichtert werden.

Art. 15 * Freiwillige Wiederholung von Klassen

Die freiwillige Wiederholung einer Klasse in der gleichen Abteilung ist nur in besonderen Fällen möglich. Die Schulbehörde bzw. Schulleitung entscheidet über ein entsprechendes Gesuch der Eltern auf Grund einer Empfehlung des Lehrers.

Art. 16 Zahl der wöchentlichen Unterrichtslektionen

Die Zahl der wöchentlichen Lektionen (Pflichtfächer und Wahlfächer) ist auf 36 begrenzt. Sie soll nicht weniger als 28 betragen.

3.4 Die Kantonsschule

Art. 17 Aufnahme allgemein

Schüler, die mehr als zwei Jahre älter sind als diejenigen des entsprechenden Schülerjahrganges, werden nur mit Zustimmung der Schulleitung zur Aufnahmeprüfung in die Maturitätsschule und die Fachmittelschule zugelassen. *

Die Einzelheiten der Aufnahmeverfahren für die verschiedenen Abteilungen der Kantonsschule werden durch Verordnung des Erziehungsrates[5] geregelt.

Art. 18 Hospitanten

Die Aufsichtskommission kann Schülern, die nicht mehr der Schulpflicht unterstellt sind, die Aufnahme als Hospitanten ermöglichen.

Die Hospitanten sind nicht der Promotionsordnung unterstellt; sie erhalten keine Schulzeugnisse.

Art. 19 Unterrichtsbelastung der Schüler

Die Unterrichtsbelastung der Schüler an der Kantonsschule darf in den obligatorischen Fächern 39 Lektionen pro Woche nicht übersteigen.

Art. 20 * Prüfungen

Die Ausbildung an der Kantonsschule wird durch Prüfungen abgeschlossen.

Der Umfang, die Durchführung und die Bestehensbedingungen der Abschlussprüfungen werden unter Berücksichtigung des Maturitäts-Anerkennungsreglements (MAR) bzw. des Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen der Erziehungsdirektorenkonferenz durch Verordnung des Erziehungsrates geregelt. *

Die Abschlussprüfungen stehen unter der Aufsicht besonderer Prüfungskommissionen.

Art. 21 Prüfungskommissionen

Die Prüfungskommissionen bestehen aus fünf Mitgliedern. In jeder müssen der Erziehungsrat, die Aufsichtskommission und die Schulleitung vertreten sein.

Vorsitzender ist ein Mitglied des Erziehungsrates. Die Prüfungskommissionen werden vom Erziehungsrat gewählt.

Art. 22 * Schulleitung

Die Kantonsschule ist der Leitung eines Rektors unterstellt. Der Rektor wird von mindestens zwei Prorektoren, vom Leiter der Fachmittelschule und vom Leiter der Schuladministration unterstützt. Sie bilden die Rektoratskommission, die wichtige Fragen der Schulführung behandelt und die Geschäfte der Kantonsschulkonferenz vorbereitet. *

Ihre Aufgaben, ihre Stellung und die Unterrichtsverpflichtungen sowie die weiteren Kommissionen, die ihr unterstellt sind, werden durch Verordnung des Regierungsrates auf Antrag des Erziehungsrates geregelt.

3.4.1 Die Maturitätsschule *

Art. 24 * Anschluss, Aufnahmebedingungen

Die Maturitätsschule schliesst an die zweite Klasse der Sekundarschule an. Der Eintritt in die Maturitätsschule ist möglich, wenn der Schüler die Aufnahmebedingungen erfüllt. Massgebend für die Aufnahme in die erste Klasse der Maturitätsschule ist die Beherrschung des Lehrstoffes der ersten zwei Klassen der Sekundarschule und des speziellen Vorbereitungsunterrichtes für künftige Maturitätsschüler. Voraussetzung für den Eintritt in eine höhere Klasse ist die Beherrschung des Lehrstoffes der vorausgehenden Klassen des entsprechenden Ausbildungsprofils der Maturitätsschule.

Art. 25 * Dauer

Der Unterricht an der Maturitätsschule umfasst vier Schuljahre und schliesst mit einer eidgenössisch anerkannten Maturität ab.

3.4.2 Die Fachmittelschule *

Art. 26 Aufgabe

Die Fachmittelschule vermittelt den Schülern eine vertiefte Allgemeinbildung. Sie ermöglicht vor allem die Vorbereitung auf soziale, paramedizinische, pädagogische und mediale Berufe, die eine höhere Vorbildung erfordern, als die Sekundarschule zu bieten vermag. *

Die Lehrpläne sind so zu gestalten, dass der Anschluss an weiterführende Bildungsgänge gesichert ist.

Art. 27 * Eintritt

Die Fachmittelschule schliesst an die dritte Klasse der Sekundarschule an. Voraussetzung für den Eintritt in höhere Klassen ist die Beherrschung des Stoffes der vorausgehenden Klasse.

Art. 28 * Dauer und Abschluss

Der Unterricht an der Fachmittelschule umfasst drei Schuljahre und wird mit einer Abschlussprüfung beendet. Es wird ein Fachmittelschulausweis abgegeben.

Nach dem Fachmittelschulabschluss kann nach einem Praktikum, einer Fachmaturitätsarbeit und einer Prüfung die Fachmaturität erworben werden.

Das Nähere regelt der Erziehungsrat durch Verordnung.

3.5 3.5 … *

3.6 Fortbildungsunterricht *

Art. 34 Allgemeiner Fortbildungsunterricht

Für Jugendliche, die nicht in eine Berufslehre eintreten, kann zur Ergänzung ihrer Bildung durch Schulkreisgemeinden Fortbildungsunterricht eingerichtet werden, sofern ein Klassenbestand von mindestens 12 Schülern ausgewiesen ist.

Die Einzelheiten über die Durchführung werden durch Verordnung des Erziehungsrates geregelt.

Art. 36 Freiwillige hauswirtschaftliche Weiterbildung

Die Schulgemeinden können freiwillige Kurse für die hauswirtschaftliche Weiterbildung einrichten, wenn für einen Kurs eine Teilnehmerzahl von mindestens zehn gewährleistet ist.

Inhalt und Durchführung der Kurse werden durch Verordnung des Erziehungsrates geregelt.

Die Kursteilnehmer haben einen Beitrag von mindestens einem Drittel zu entrichten.

4 Die Lehrer

Art. 43a * Amtsauftrag

Nebst der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts sind die Lehrer insbesondere zur Fort- und Weiterbildung, zur Teamarbeit, zur Mitwirkung an Schulentwicklungsprojekten und Gemeinschaftsaufgaben, zur Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten und Behörden sowie zur Übernahme von administrativen Aufgaben verpflichtet.

Die detaillierte Regelung des Amtsauftrages obliegt dem Erziehungsrat, die konkrete Organisation der Aufgabenerfüllung den Schulbehörden und Schulleitungen sowie den Schulen. *

Art. 44 * Unterrichtsverpflichtung der Lehrer an der Kantonsschule und an Sonderschulen

Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrer an der Kantonsschule beträgt bei vollem Pensum 24 bis 32 Lektionen.

Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrer der Kantonsschule für die einzelnen Fächer sowie der Lehrer der Sonderschulen wird, auf Antrag des Erziehungsrates, vom Regierungsrat bestimmt.

Art. 44a * Unterrichts- und Teamverpflichtung sowie Entlastung der anderen Lehrer *

Die wöchentliche Unterrichts- und Teamverpflichtung sowie die Entlastung der Lehrer beträgt bei vollem Pensum: *

  1. Kindergarten:
  1. für Lehrer mit Klassenlehrerfunktion: 21.25 Lektionen + 1 Teamlektion + 1 Entlastungslektion
  2. für Lehrer ohne Klassenlehrerfunktion: 22 Lektionen + 1 Teamlektion+ 1 Entlastungslektion
  1. Primarschule:
  1. für Lehrer mit Klassenlehrerfunktion: 28 Lektionen + 1 Teamlektion + 2 Entlastungslektionen
  2. für Lehrer ohne Klassenlehrerfunktion: 30 Lektionen + 1 Teamlektion
  1. Orientierungsschule:
  1. für Lehrer mit Klassenlehrerfunktion: 27 Lektionen + 1 Teamlektion + 2 Entlastungslektionen
  2. für Lehrer ohne Klassenlehrerfunktion: 29 Lektionen + 1 Teamlektion
  1. Textilarbeit, Werken und Hauswirtschaftsunterricht: 30 Lektionen + 1 Teamlektion

Die Lektion für Teamarbeit und Konferenzen (Teamlektion) ist im Stundenplan verbindlich aufzuführen. Bei Teilzeitarbeit steht denjenigen Lehrern, welche konferenzpflichtig sind, eine Teamlektion zu.

In besonderen Fällen können die Schulbehörden bzw. Schulleitung kleiner Schulen mit kombinierten Klassen die Teamlektion nach Rücksprache mit dem Schulinspektorat als zusätzliche Abteilungslektion einsetzen. *

Art. 45 * Verpflichtung für die Durchführung von Lagern

Die Schulbehörde bzw. Schulleitung kann Lehrer verpflichten, Klassen-, Sport- und Ferienlager oder andere Veranstaltungen für öffentliche Schulen während der Schul- oder Ferienzeit zu leiten.

Art. 46 * Dauer der Lektionen *

Die Dauer der Unterrichtslektionen beträgt:

  1. Kindergarten: 60 Minuten
  2. Primarschule: 45 Minuten
  3. Orientierungsschule: 45 Minuten
  4. Kantonsschule: 40 Minuten

Die Dauer der Entlastungslektion beträgt 45 Minuten. *

Art. 47 Altersentlastung

Lehrer, die das 57. Altersjahr vollendet haben, werden in ihrer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung um zwei, solche, die das 60. Altersjahr erreicht haben, um drei Lektionen entlastet. Entlastete Lehrer dürfen keine Überstunden erteilen. *

Lehrer, die auf die Altersentlastung verzichten, haben ein entsprechendes Gesuch an die Schulbehörde bzw. Schulleitung zu richten. *

Art. 48 Lehrfreiheit

Die Freiheit in der Wahl des Lehrstoffes und der Lehrverfahren gilt, wenn die Gewähr besteht, dass die Erreichung der Lehrziele gesichert ist, der weitere Bildungsgang der Schüler nicht beeinträchtigt wird und der Unterricht den Bildungszielen nicht widerspricht.

Art. 49 Lehrerkonferenzen, Aufgabe

Die Lehrerkonferenzen dienen der Zusammenarbeit:

  1. der Lehrer einzelner Schulen in Schulkonferenzen
  2. der Lehrer der verschiedenen Schulstufen in Stufenkonferenzen
  3. der Lehrer mit gleichem Fachunterricht in Fachkonferenzen
  4. der gesamten Lehrerschaft in Gesamtkonferenzen

Die Teilnahme an den Konferenzen ist für die einzelnen Lehrer obligatorisch.

Art. 50 Lehrerkonferenzen, Organisation

Die Konferenzen stehen unter der Leitung eines Konferenz-Präsidenten.

Die Konferenz der Präsidenten ist die zuständige Instanz für Vernehmlassungsverfahren des Erziehungsrates oder des Regierungsrates in Erziehungs- und Standesfragen.

Der kantonale Lehrerverein als Standesorganisation der Lehrerschaft ist mit ihrem Präsidenten in dieser Konferenz vertreten.

Der Erziehungsrat erlässt Konferenzreglemente[6].

Art. 51 Obligatorische Lehrerfortbildungskurse

Die obligatorischen Fortbildungskurse können in der schulfreien Zeit angesetzt werden, für den einzelnen Lehrer jedoch nicht mehr als zwölf Tage im Laufe eines Schuljahres.

5 Erziehungs- und Schulbehörden bzw. Schulleitung *

Art. 52 Erziehungsdepartement

Das Erziehungsdepartement ist zuständig: *

  1. für alle Verwaltungsgeschäfte, die sich im Bereich des Erziehungswesens ergeben und deren Behandlung nicht anderen Erziehungsstellen übertragen ist
  2. für die Vorbereitung der Geschäfte des Erziehungsrates
  3. für vorläufige Verfügungen und Anordnungen in dringlichen Angelegenheiten des Schulwesens

Art. 53 Übertragung besonderer Aufgaben

Das Erziehungsdepartement kann im Einverständnis mit der Schulbehörde bzw. Schulleitung Lehrer mit der Erfüllung besonderer Aufgaben, vor allem im Bereich der Lehrerfortbildung, der Erwachsenenbildung und der Schulkoordination, betrauen. *

Lehrer, die mit solchen Aufträgen betraut sind, können in ihrer Unterrichtsverpflichtung angemessen entlastet werden.

Zuständig für die Bewilligung von Entlastung ist der Regierungsrat.

Art. 54 Erziehungsrat

Der Erziehungsrat ist im Wesentlichen zuständig:

  1. die Unterrichtsfächer, die Lehrpläne und die Lehrmittel sowie die Promotions-, Zeugnis- und Prüfungsverordnung aller öffentlichen Schulen zu bestimmen und durch Verordnungen zu regeln, wobei als Ausnahme auch das Überspringen einer Klasse vorgesehen werden kann
  2. Dekrete und Verordnungen im Erziehungswesen auszuarbeiten oder zu beraten, deren Erlass Sache des Kantonsrates oder des Regierungsrates ist
  3. über Beschwerden und Rekurse gemäss Art. 93 des Schulgesetzes zu entscheiden

Der Erziehungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 55 * Schulbehör den bzw. Schulleitung

Die Schulbehörde bzw. Schulleitung ist gegenüber den Lehrern, den Schülern und deren Eltern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Befugnisse der Schulbehörden bzw. Schulleitung weisungsberechtigt.

Die Schulbehörde bzw. Schulleitung hat im Wesentlichen folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Beaufsichtigung der allgemeinen Schulführung sowie des Schulverhaltens der Schüler
  2. Überwachung der Einhaltung der Verordnungen über Zeugnisse, Promotionen, Prüfungen und Stundenpläne sowie der vorschriftsgemässen Erfüllung der Schulpflicht der Schüler
  3. Entscheidungskompetenz über den Aufschub der Schulpflicht sowie über das Überspringen einer Klasse, auf begründetes Gesuch der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten oder des Lehrers, und Antragstellung betreffend die Entlassung oder den Ausschluss aus der Schulpflicht beim Erziehungsrat
  4. Beschlusskompetenz über die Einweisung von Kindern in die Sonderschulen und die Sonderklassen
  5. Zuständigkeit für die Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern
  6. Aufgehoben
  7. Rekrutierung und Anstellung der Lehrer zusammen mit dem Erziehungsdepartement; die Einzelheiten der Zusammenarbeit werden vom Regierungsrat geregelt
  8. Wahl des Schulvorstehers
  9. Regelung der Stellvertretungen, in Zusammenarbeit mit dem Erziehungsdepartement
  10. Zuständigkeit für die Beschaffung der Lehr- und Hilfsmittel
  11. Erstellung des Voranschlags der Schule zuhanden des Gemeinderates und Kenntnisnahme der Jahresrechnung
  12. Vorbereitung der Geschäfte, die der Gemeinderat, die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat zu behandeln haben
  13. Behandlung von Disziplinarfällen von Lehrern und Schülern
  14. Entscheidungskompetenz in erster Instanz über Beschwerden von Eltern in Schulangelegenheiten und von Lehrern gegen Elter

Art. 56 * Kommissionen der Schulbehörden bzw. Schulleitung

Für die Sonderklassen setzt die Schulbehörde bzw. Schulleitung eine besondere Kommission ein.

Die Schulbehörden bzw. Schulleitung sind berechtigt, zur Erfüllung besonderer Aufgaben, vor allem im Bereiche des Kindergartens und des Handarbeits- und Hauswirtschaftsunterrichts, Kommissionen einzusetzen.

Art. 57 * Aufsichtskommission der Kantonsschule

Die Stellung und die Aufgaben der Aufsichtskommission der Kantonsschule sind im Grundsätzlichen die gleichen wie die der Schulbehörden der Primarschule und der Orientierungsschule; ihre Befugnisse werden im Einzelnen durch Verordnung des Erziehungsrates festgelegt.

Art. 58 Schulinspektorat

Das Schulinspektorat dient der Ausübung des Aufsichtsauftrages des Erziehungsrates.

Das Schulinspektorat besteht aus hauptamtlichen und nebenamtlichen Inspektoren. Es ist der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I unterstellt. *

Der Erziehungsrat regelt die Einrichtung, die Stellung und die Aufgaben[7].

Art. 59 Aufgaben

Die wesentlichen Aufgaben des Schulinspektorates sind:

  1. die Beratung und die Unterstützung der Lehrer in ihrer Erziehungstätigkeit
  2. die Aufsicht über die Schulführung der Lehrer
  3. die Bearbeitung und Begutachtung von Schulproblemen zuhanden des Erziehungsrates oder des Erziehungsdepartementes

Im Sonderschulbereich hat das Schulinspektorat die folgenden Aufgaben: *

  1. die Bearbeitung und Begutachtung allgemeiner Fragen des Sonderschulwesens zu Handen des Erziehungsrates oder des Erziehungsdepartementes
  2. die Beratung und Unterstützung der Schaffhauser Sonderschulen und der vom Kanton bewilligten und finanziell unterstützten privaten Sonderschulen sowie die Aufsicht gemäss den Leistungsvereinbarungen und den Vorgaben des Bundes
  3. die Beratung und Unterstützung der Lehrer in ihrer Erziehungstätigkeit an den übrigen vom Kanton bewilligten privaten Sonderschulen sowie die Aufsicht über deren Schulführung

Art. 60 * Ernennung

Die Inspektoren werden, auf Vorschlag des Erziehungsrates, durch den Regierungsrat ernannt.

6 Schullasten

Art. 62 Berechnung der Schulgelder

Von der Berechnung des Schulgeldes gemeinsamer Schulen oder von Kreisschulen für Schüler aus andern Gemeinden sind von den Schullasten jene Kosten auszunehmen, welche ausschliesslich durch in der Schulortsgemeinde wohnende Schüler verursacht werden.

Art. 63 * Fortbildungsunterricht

Der Kanton richtet für Fortbildungsunterricht gemäss Art. 53 Abs. 2 lit. a und b des Schulgesetzes nach Abzug der Bundes- und Kursteilnehmerbeiträge Staatsbeiträge gemäss Art. 92 des Schulgesetzes aus.

7 Übergangsbestimmungen

Art. 64 Anpassung der Gemeindezulagen

Die Gemeinden haben bis spätestens Ende 1988 ihre Zulagen gemäss Art. 79 Abs. 4 des Schulgesetzes[8] an das neue Recht anzupassen.

Art. 65 Besoldung der Orientierungsschullehrer

Den Lehrern der Realschule steht, sofern sie sich über den von § 37 Abs. 1 lit. c vorgeschriebenen Ausbildungsstand ausweisen können, als Orientierungsschullehrer dieselbe Besoldung zu wie den Lehrern der Sekundarschule.

8 Schlussbestimmung

Art. 66 Inkrafttreten

Dieses Dekret wird durch den Regierungsrat stufenweise in Kraft gesetzt[9]. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[10] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Mit dem Inkrafttreten dieses Dekretes werden aufgehoben:

  1. das Dekret über die Obliegenheiten und Befugnisse der Schulbehörden, des Erziehungsrates und der Erziehungsdirektion (Schuldekret) vom 25. April 1927
  2. das Dekret über das Schulinspektorat vom 17. Februar 1969
  3. das Dekret betreffend die Organisation der Kantonsschule vom 13. November 1967
  4. das Dekret betreffend die Errichtung und Organisation eines Kindergärtnerinnenseminars vom 15. Februar 1971
  5. das Dekret betreffend Errichtung und Organisation einer Diplommittelschule Schaffhausen (DMS) vom 28. Januar 1974

Art. T1 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. November 1996

Gemäss Übergangsbestimmung (Ziff. II Abs. 2) werden die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses in die zweite oder eine höhere Klasse der bisherigen Mittelschulabteilungen übertretenden Schüler weiterhin nach bisherigem Recht unterrichtet.

Art. T2 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Januar 2003

Die Reduktion der Unterrichtsverpflichtung der Primarlehrer darf in der 5. und 6. Klasse nicht zum Verlust von Abteilungsstunden führen.

Art. T3 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. Mai 2005

Als Blockzeitenmodell gilt für den Kindergarten Modell K1 gemäss Vorlage des Regierungsrates vom 30. November 2004 und für die Primarschule Modell P2+ gemäss Vorlage der Spezialkommission vom 24. Februar 2005 zur Einführung von umfassenden Blockzeiten am Kindergarten und an der Primarschule.

Egress

Abl. 1981, S. 853

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.04.1981 19.04.1982 Erlass Erstfassung Abl. 1981, S. 853
09.12.1986 01.01.1987 § 1 Abs. 3 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 § 4 Abs. 2 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 § 10 Abs. 4 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 § 52 Abs. 1 geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 § 59 Abs. 1, c) geändert Abl. 1986, S. 1043
12.01.1987 21.04.1987 § 35 aufgehoben Abl. 1987, S. 19
06.03.1995 01.08.1995 § 54 Abs. 1, a) geändert Abl. 1995, S. 362
04.11.1996 01.08.1997 § 20 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1609
04.11.1996 01.08.1997 § 22 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1609
04.11.1996 01.08.1997 Titel 3.4.1 geändert Abl. 1996, S. 1609
04.11.1996 01.08.1997 § 23 aufgehoben Abl. 1996, S. 1609
04.11.1996 01.08.1997 § 24 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1609
04.11.1996 01.08.1997 § 25 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1609
04.11.1996 01.08.1997 § T1 eingefügt Abl. 1996, S. 1609
30.03.1998 01.08.1998 § 2 totalrevidiert Abl. 1998, S. 669
30.03.1998 01.08.1998 § 43a eingefügt Abl. 1998, S. 669
30.03.1998 01.08.1998 § 46 totalrevidiert Abl. 1998, S. 669
17.06.2002 01.01.2003 Titel 3.6 geändert Abl. 2002, S. 1921
20.01.2003 01.08.2003 § 10 Abs. 1 geändert Abl. 2003, S. 989
20.01.2003 01.08.2003 § 10 Abs. 2 geändert Abl. 2003, S. 989
20.01.2003 01.08.2003 § 10 Abs. 3 geändert Abl. 2003, S. 989
20.01.2003 01.08.2003 § 44a eingefügt Abl. 2003, S. 989
20.01.2003 01.08.2003 § 47 Abs. 1 geändert Abl. 2003, S. 989
20.01.2003 01.08.2003 § T2 eingefügt Abl. 2003, S. 989
12.01.2004 01.08.2004 § 10 Abs. 5 geändert Abl. 2004, S. 56
19.01.2004 01.01.2005 § 59 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 1332
03.05.2004 01.01.2005 § 37 aufgehoben Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
03.05.2004 01.01.2005 § 38 aufgehoben Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
03.05.2004 01.01.2005 § 39 aufgehoben Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
03.05.2004 01.01.2005 § 40 aufgehoben Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
03.05.2004 01.01.2005 § 41 aufgehoben Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
03.05.2004 01.01.2005 § 42 aufgehoben Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
03.05.2004 01.01.2005 § 43 aufgehoben Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
03.05.2004 01.01.2005 § 60 totalrevidiert Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
17.05.2004 01.09.2004 § 54 Abs. 1, b) geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
09.05.2005 01.08.2006 § 2 Abs. 3 geändert Abl. 2005, S. 641, S. 1522
09.05.2005 01.08.2006 § 2a eingefügt Abl. 2005, S. 641, S. 1522
09.05.2005 01.08.2006 § T3 eingefügt Abl. 2005, S. 641, S. 1522
08.05.2006 01.08.2007 § 17 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 1157
08.05.2006 01.08.2007 § 20 Abs. 2 geändert Abl. 2006, S. 1157
08.05.2006 01.08.2007 § 22 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 1157
08.05.2006 01.08.2007 Titel 3.4.2 geändert Abl. 2006, S. 1157
08.05.2006 01.08.2007 § 26 Abs. 1 geändert Abl. 2006, S. 1157
08.05.2006 01.08.2007 § 27 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1157
08.05.2006 01.08.2007 § 28 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1157
10.07.2007 01.01.2008 § 58 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1025
04.07.2011 01.01.2012 § 61 aufgehoben Abl. 2011, S. 1470, S. 1475
01.07.2013 01.01.2014 § 10 Abs. 1, e) geändert Abl. 2013, S. 1861, S. 1863
01.07.2013 01.01.2014 § 63 totalrevidiert Abl. 2013, S. 1861, S. 1863
20.01.2014 01.08.2014 § 3 totalrevidiert Abl. 2014, S. 855
12.12.2016 01.08.2017 § 3 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 561
12.12.2016 01.08.2017 § 4 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 561
12.12.2016 01.08.2017 § 6 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 561
12.12.2016 01.08.2017 § 7 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 561
12.12.2016 01.08.2017 § 12 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 561
12.12.2016 01.08.2017 § 15 totalrevidiert Abl. 2017, S. 561
12.12.2016 01.08.2017 § 43a Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 561
12.12.2016 01.08.2017 § 44a Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 561
12.12.2016 01.08.2017 § 45 totalrevidiert Abl. 2017, S. 561
12.12.2016 01.08.2017 § 47 Abs. 2 eingefügt Abl. 2017, S. 561
12.12.2016 01.08.2017 Titel 5 geändert Abl. 2017, S. 561
12.12.2016 01.08.2017 § 53 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 561
12.12.2016 01.08.2017 § 55 totalrevidiert Abl. 2017, S. 561
12.12.2016 01.08.2017 § 56 totalrevidiert Abl. 2017, S. 561
05.03.2018 01.08.2019 Titel 3.2 geändert Abl. 2019, S. 409
05.03.2018 01.08.2019 § 11 Titel geändert Abl. 2019, S. 409
05.03.2018 01.08.2019 § 11a eingefügt Abl. 2019, S. 409
05.03.2018 01.08.2019 § 44a Titel geändert Abl. 2019, S. 409
05.03.2018 01.08.2019 § 44a Abs. 1 geändert Abl. 2019, S. 409
05.03.2018 01.08.2019 § 44a Abs. 1, a) geändert Abl. 2019, S. 409
05.03.2018 01.08.2019 § 44a Abs. 1, b) geändert Abl. 2019, S. 409
05.03.2018 01.08.2019 § 44a Abs. 1, c) geändert Abl. 2019, S. 409
05.03.2018 01.08.2019 § 46 Titel geändert Abl. 2019, S. 409
05.03.2018 01.08.2019 § 46 Abs. 2 eingefügt Abl. 2019, S. 409
02.12.2019 01.08.2020 § 10 Abs. 7 aufgehoben Abl. 2020, S. 855
02.12.2019 01.08.2020 Titel 3.5 aufgehoben Abl. 2020, S. 855
02.12.2019 01.08.2020 § 29 aufgehoben Abl. 2020, S. 855
02.12.2019 01.08.2020 § 30 aufgehoben Abl. 2020, S. 855
02.12.2019 01.08.2020 § 31 aufgehoben Abl. 2020, S. 855
02.12.2019 01.08.2020 § 32 aufgehoben Abl. 2020, S. 855
02.12.2019 01.08.2020 § 33 aufgehoben Abl. 2020, S. 855
02.12.2019 01.08.2020 § 44 totalrevidiert Abl. 2020, S. 855
02.12.2019 01.08.2020 § 46 Abs. 1, e) aufgehoben Abl. 2020, S. 855
02.12.2019 01.08.2020 § 57 totalrevidiert Abl. 2020, S. 855

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.04.1981 19.04.1982 Erstfassung Abl. 1981, S. 853
§ 1 Abs. 3 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
§ 2 30.03.1998 01.08.1998 totalrevidiert Abl. 1998, S. 669
§ 2 Abs. 3 09.05.2005 01.08.2006 geändert Abl. 2005, S. 641, S. 1522
§ 2a 09.05.2005 01.08.2006 eingefügt Abl. 2005, S. 641, S. 1522
§ 3 20.01.2014 01.08.2014 totalrevidiert Abl. 2014, S. 855
§ 3 Abs. 1 12.12.2016 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 561
§ 4 Abs. 1 12.12.2016 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 561
§ 4 Abs. 2 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
§ 6 Abs. 3 12.12.2016 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 561
§ 7 Abs. 1 12.12.2016 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 561
§ 10 Abs. 1 20.01.2003 01.08.2003 geändert Abl. 2003, S. 989
§ 10 Abs. 1, e) 01.07.2013 01.01.2014 geändert Abl. 2013, S. 1861, S. 1863
§ 10 Abs. 2 20.01.2003 01.08.2003 geändert Abl. 2003, S. 989
§ 10 Abs. 3 20.01.2003 01.08.2003 geändert Abl. 2003, S. 989
§ 10 Abs. 4 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
§ 10 Abs. 5 12.01.2004 01.08.2004 geändert Abl. 2004, S. 56
§ 10 Abs. 7 02.12.2019 01.08.2020 aufgehoben Abl. 2020, S. 855
Titel 3.2 05.03.2018 01.08.2019 geändert Abl. 2019, S. 409
§ 11 05.03.2018 01.08.2019 Titel geändert Abl. 2019, S. 409
§ 11a 05.03.2018 01.08.2019 eingefügt Abl. 2019, S. 409
§ 12 Abs. 2 12.12.2016 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 561
§ 15 12.12.2016 01.08.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 561
§ 17 Abs. 1 08.05.2006 01.08.2007 geändert Abl. 2006, S. 1157
§ 20 04.11.1996 01.08.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1609
§ 20 Abs. 2 08.05.2006 01.08.2007 geändert Abl. 2006, S. 1157
§ 22 04.11.1996 01.08.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1609
§ 22 Abs. 1 08.05.2006 01.08.2007 geändert Abl. 2006, S. 1157
Titel 3.4.1 04.11.1996 01.08.1997 geändert Abl. 1996, S. 1609
§ 23 04.11.1996 01.08.1997 aufgehoben Abl. 1996, S. 1609
§ 24 04.11.1996 01.08.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1609
§ 25 04.11.1996 01.08.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1609
Titel 3.4.2 08.05.2006 01.08.2007 geändert Abl. 2006, S. 1157
§ 26 Abs. 1 08.05.2006 01.08.2007 geändert Abl. 2006, S. 1157
§ 27 08.05.2006 01.08.2007 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1157
§ 28 08.05.2006 01.08.2007 totalrevidiert Abl. 2006, S. 1157
Titel 3.5 02.12.2019 01.08.2020 aufgehoben Abl. 2020, S. 855
§ 29 02.12.2019 01.08.2020 aufgehoben Abl. 2020, S. 855
§ 30 02.12.2019 01.08.2020 aufgehoben Abl. 2020, S. 855
§ 31 02.12.2019 01.08.2020 aufgehoben Abl. 2020, S. 855
§ 32 02.12.2019 01.08.2020 aufgehoben Abl. 2020, S. 855
§ 33 02.12.2019 01.08.2020 aufgehoben Abl. 2020, S. 855
Titel 3.6 17.06.2002 01.01.2003 geändert Abl. 2002, S. 1921
§ 35 12.01.1987 21.04.1987 aufgehoben Abl. 1987, S. 19
§ 37 03.05.2004 01.01.2005 aufgehoben Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
§ 38 03.05.2004 01.01.2005 aufgehoben Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
§ 39 03.05.2004 01.01.2005 aufgehoben Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
§ 40 03.05.2004 01.01.2005 aufgehoben Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
§ 41 03.05.2004 01.01.2005 aufgehoben Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
§ 42 03.05.2004 01.01.2005 aufgehoben Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
§ 43 03.05.2004 01.01.2005 aufgehoben Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
§ 43a 30.03.1998 01.08.1998 eingefügt Abl. 1998, S. 669
§ 43a Abs. 2 12.12.2016 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 561
§ 44 02.12.2019 01.08.2020 totalrevidiert Abl. 2020, S. 855
§ 44a 20.01.2003 01.08.2003 eingefügt Abl. 2003, S. 989
§ 44a 05.03.2018 01.08.2019 Titel geändert Abl. 2019, S. 409
§ 44a Abs. 1 05.03.2018 01.08.2019 geändert Abl. 2019, S. 409
§ 44a Abs. 1, a) 05.03.2018 01.08.2019 geändert Abl. 2019, S. 409
§ 44a Abs. 1, b) 05.03.2018 01.08.2019 geändert Abl. 2019, S. 409
§ 44a Abs. 1, c) 05.03.2018 01.08.2019 geändert Abl. 2019, S. 409
§ 44a Abs. 3 12.12.2016 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 561
§ 45 12.12.2016 01.08.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 561
§ 46 30.03.1998 01.08.1998 totalrevidiert Abl. 1998, S. 669
§ 46 05.03.2018 01.08.2019 Titel geändert Abl. 2019, S. 409
§ 46 Abs. 1, e) 02.12.2019 01.08.2020 aufgehoben Abl. 2020, S. 855
§ 46 Abs. 2 05.03.2018 01.08.2019 eingefügt Abl. 2019, S. 409
§ 47 Abs. 1 20.01.2003 01.08.2003 geändert Abl. 2003, S. 989
§ 47 Abs. 2 12.12.2016 01.08.2017 eingefügt Abl. 2017, S. 561
Titel 5 12.12.2016 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 561
§ 52 Abs. 1 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
§ 53 Abs. 1 12.12.2016 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 561
§ 54 Abs. 1, a) 06.03.1995 01.08.1995 geändert Abl. 1995, S. 362
§ 54 Abs. 1, b) 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
§ 55 12.12.2016 01.08.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 561
§ 56 12.12.2016 01.08.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 561
§ 57 02.12.2019 01.08.2020 totalrevidiert Abl. 2020, S. 855
§ 58 Abs. 2 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 59 Abs. 1, c) 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
§ 59 Abs. 2 19.01.2004 01.01.2005 geändert Abl. 2004, S. 1332
§ 60 03.05.2004 01.01.2005 totalrevidiert Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
§ 61 04.07.2011 01.01.2012 aufgehoben Abl. 2011, S. 1470, S. 1475
§ 63 01.07.2013 01.01.2014 totalrevidiert Abl. 2013, S. 1861, S. 1863
§ T1 04.11.1996 01.08.1997 eingefügt Abl. 1996, S. 1609
§ T2 20.01.2003 01.08.2003 eingefügt Abl. 2003, S. 989
§ T3 09.05.2005 01.08.2006 eingefügt Abl. 2005, S. 641, S. 1522