Die Dauer der Schulferien beträgt jährlich zwölf Wochen. Die Schulbehörden sind berechtigt, zur Durchführung von Schullagern und Sporttagen die Feriendauer auf 13 Wochen auszudehnen (Art. 9 Abs. 2 Schulgesetz).
410.114
Verfügung über die Festlegung der Schulferien
Präambel
gestützt auf Art. 9 des Schulgesetzes vom 27. April 1981,
Art. 1
Art. 2
Die Verteilung der Ferien wird wie folgt geregelt (Kalenderwochen nach DIN-Norm):
- Herbstferien: 40. bis und mit 42. Kalenderwoche
- Weihnachtsferien: 25. Dezember bis 2. Januar
- Sportferien: 5. und 6. Kalenderwoche
- Frühlingsferien: 16. und 17. Kalenderwoche
- Sommerferien: 28. bis und mit 32. Kalenderwoche
Art. 3
Als anrechenbare Ferien gilt die Zeit zwischen dem letzten und dem folgenden ersten Schultag. Allfällige in diese Zeitspanne fallende Feiertage dürfen nicht als Ferien nachgeholt werden.
Die Zeit vom 25. Dezember bis 2. Januar gilt als eine Ferienwoche.
Art. 4
Zusätzlich zu den in § 2 erwähnten Schulferien stehen pro Schuljahr 2 weitere schulfreie Tage zur Verfügung. Diese werden durch das Erziehungsdepartement festgelegt.
Art. 5
Das Erziehungsdepartement ist über allfällige weitere Schuleinstellungen sowie über die Art und den Zeitpunkt des Kompensierens schriftlich zu orientieren.
Art. 6
Diese Verfügung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Sie ersetzt die gleichnamige Verfügung vom 21. Dezember 1998.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 29.06.2012 | 01.08.2012 | Erlass | Erstfassung | Abl. 2012, S. 1040 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.06.2012 | 01.08.2012 | Erstfassung | Abl. 2012, S. 1040 |