Diese Verordnung regelt den Vollzug des Förderprogramms «Junge Talente Musik Schaffhausen» auf der Grundlage des Rahmenkonzepts des Bundes.
410.115
Verordnung des Erziehungsrates betreffend den Vollzug des Förderungskonzepts zum Programm des Bundes «Junge Talente Musik»
Präambel
gestützt auf
die Verordnung des EDI vom 15. Juni 2022 über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik» (Verordnung des EDI)[1] und Art. 3 Abs. 5 des Schulgesetzes vom 27. April 1981[2]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Anwendbare Bestimmungen
Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen der Verordnung des EDI¹.
Art. 3 Förderprogramm
Der Kanton fördert im Rahmen der verfügbaren Mittel Kinder und Jugendliche mit überdurchschnittlichem musikalischem Fähigkeits- und Leistungspotenzial im Rahmen eines Förderprogrammes.
Förderprogramm setzt folgende Schwerpunkte:
- Förderung der instrumentalen und musikalischen Entwicklung durch längere wöchentliche Unterrichtszeit.
- Entlastung der Talente durch Dispensationen vom Schulunterricht.
- Unterstützung der Talente durch ergänzende Angebote wie bspw. Theorieunterricht oder Ensemblespiel.
- Auftrittsmöglichkeiten an Wettbewerben und Konzerten.
Art. 4 Talente
Ins Förderprogramm aufgenommen werden können Kinder und Jugendliche,
- die mindestens 4 und höchstens 25 Jahre alt sind,
- aufgrund ihrer musikalischen Begabung als überdurchschnittliches Talent eingestuft werden,
- deren Wohnsitz im Kanton Schaffhausen liegt, und
- welche die jährlich stattfindende Aufnahmeprüfung bestanden haben.
Art. 5 Förderbeiträge an Talente
An Talente können Förderbeiträge ausgerichtet werden.
Die Höhe der Beiträge pro Förderstufe richtet sich nach Art. 11 der Verordnung des EDI¹.
Art. 6 Leistungserbringer
Leistungserbringer sind die vom Kanton anerkannten Anbieter von Förderangeboten gemäss Art. 4 lit. a Verordnung des EDI¹.
Die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I des Erziehungsdepartements anerkennt die Leistungserbringer auf Vorschlag der Koordinationsstelle hin.
Art. 7 Dispensationen
Schülerinnen und Schüler, die am Förderprogramm «Junge Talente Musik» teilnehmen, haben Anrecht auf Dispensationen vom Unterricht.
Die Einzelheiten werden in der jeweiligen Schulordnung geregelt.
II. Organisation
Art. 8 Koordinationsstelle
Die Koordinationsstelle wird von der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I des Erziehungsdepartements bezeichnet und ist zuständig für die Aufgaben gemäss Art. 13 der Verordnung des EDI¹.
Art. 9 Fachkommission
Die Fachkommission ist ein Pool von Fachexpertinnen und Fachexperten mit musikalisch unterschiedlichem stilistischem und fachlichem Hintergrund.
Die Mitglieder der Fachkommission werden auf Vor-schlag der Koordinationsstelle hin von der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I des Erziehungsdepartements bestätigt.
Art. 10 Fachjury
Anlässlich der jährlichen Aufnahmeprüfung amten Mitglieder der Fachkommission als Fachjurys, die für jede einzelne Prüfungssituation wechselnd und spezifisch zusammengesetzt werden.
Eine Fachjury besteht aus
- mindestens einem Vertreter oder einer Vertreterin des musikalischen Fachbereichs der Kandidatin oder des Kandidaten,
- mindestens einem Vertreter oder einer Vertreterin der musikalischen Stilrichtung der Kandidatin oder des Kandidaten, und
- dem Juryleiter oder der Juryleiterin.
Die Mitglieder der Fachkommission werden für ihre Tätigkeit als Fachjury entschädigt. Die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I des Erziehungsdepartements regelt die Details.
Art. 11 Erziehungsdepartement
Die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I des Erziehungsdepartements
- bestimmt die Koordinationsstelle;
- bestätigt die Mitglieder der Fachkommission auf Vorschlag der Koordinationsstelle hin;
- anerkennt die Leistungserbringer auf Vor-schlag der Koordinationsstelle hin;
- erlässt ein Reglement zur Durchführung der Aufnahmeprüfung;
- ist Rechtsmittelinstanz für Einsprachen gegen Entscheide der Fachkommission;
- regelt die Höhe der Entschädigung für die Tätigkeit als Fachjury.
III. Verfahren
Art. 12 Aufnahmeprüfung
Grundlage für die Aufnahme ins Förderprogramm ist die stufengerechte Prüfung der musikalischen Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten durch die Fachjury.
Die Fachjury bewertet die Kandidatinnen und Kandidaten anhand des Bewertungsrasters «Junge Talente Musik» und entscheidet aufgrund des Gesamteindruckes über die Aufnahme ins Förderprogramm. Sie teilt das Talent einer Förderstufe zu.
Auf Grundlage der erreichten Punktzahl wird eine Rangliste erstellt, aufgrund derer über die Vergabe der zur Verfügung stehenden Förderbeiträge entschieden wird. Bei Punktgleichheit entscheidet das Los.
Die Anerkennung als Talent wird jährlich wiederkehrend durch die Fachjury auf Empfehlung der Musiklehrperson des Talentes hin neu beurteilt.
Sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Aufnahmeprüfung bestanden haben, sind berechtigt, vollumfänglich am Förderprogramm teilzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob sie Förderbeiträge erhalten oder nicht.
Details werden in einem Reglement der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I geregelt.
Art. 13 Mitteilung
Die Fachjury teilt den Kandidatinnen und Kandidaten bzw. deren Erziehungsberechtigten im Namen der Fachkommission die Aufnahme bzw. Nicht-Aufnahme ins Förderprogramm sowie den Erhalt und die Höhe des Förderbeitrags schriftlich mit.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme ins Förderprogramm oder auf den Erhalt von Förderbeiträgen.
IV. Finanzierung und Rechtsschutz
Art. 14 Finanzierung
Die Beiträge werden grundsätzlich im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzmittel gewährt.
Der Kanton kann zusätzliche Finanzmittel gewähren.
Art. 15 Rechtsmittel
Kandidatinnen und Kandidaten bzw. deren Erziehungsberechtigte, welche mit der Mitteilung der Fachkommission betreffend die Nicht-Aufnahme ins Förderprogramm bzw. den Erhalt oder die Höhe des Förderbeitrags nicht einverstanden sind, können innert 10 Tagen nach Erhalt der Mitteilung bei der Fachkommission einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung verlangen.
Gegen Entscheide der Fachkommission kann bei der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I des Erziehungsdepartements Einsprache erhoben werden.
Mit Einsprache kann nur das Verfahren betreffend das Zustandekommen des Entscheids der Fachkommission gerügt werden.
V. Schlussbestimmung
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 2025 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 14.05.2025 | 01.06.2025 | Erlass | Erstfassung | 2025-07 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 14.05.2025 | 01.06.2025 | Erstfassung | 2025-07 |