Lexipedia

410.231

Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II

(Regionales Schulabkommen)

Vom 01.03.2001 (Stand 01.08.2001)

Präambel

Die Regierungen der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Schwyz sowie die Regierung des Fürstentums Liechtenstein (nachfolgend Vereinbarungskantone),
beschliessen:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die Vereinbarung bezweckt die Regelung des Zugangs zu ausserkantonalen Schulen, die Leistung von Schulbeiträgen durch den Wohnsitzkanton sowie die Gleichstellung von Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen.

Die Aufteilung der Schulbeiträge zwischen Wohnsitzkanton, Wohnsitzgemeinde und Dritten richtet sich nach dem Recht des Wohnsitzkantons.

Art. 2 Geltungsbereich: Grundsatz

Die Vereinbarung gilt für den Zugang und den Besuch von:

  1. gymnasialen Maturitätsschulen, Handelsmittelschulen und Diplommittelschulen
  2. Ausbildungsgängen zur Erlangung der Berufsmaturität nach der Lehre
  3. Schulen auf der Sekundarstufe II für die Lehrerbildung

Sie kann auf öffentliche Schulen und auf solche mit privatrechtlicher Trägerschaft angewendet werden.

Art. 3 Geltungsbereich: Unterstellung

Der Standortkanton bezeichnet die Schulen, die er der Vereinbarung unterstellen will.

Der Wohnsitzkanton bezeichnet die Schulen, für die er die Vereinbarung anwenden will.

Massgebend ist die Liste im Anhang 1 dieser Vereinbarung.

Art. 4 Geltungsbereich: Vorbehalt

Besondere Vereinbarungen zwischen Kantonen, insbesondere zum Besuch von Schulen in Grenzregionen, bleiben vorbehalten.

Art. 5 Gleichbehandlung von Auszubildenden

Auszubildende aus Vereinbarungskantonen sind solchen mit Wohnsitz im Standortkanton gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Zulassungsvoraussetzungen, Promotion und Abschluss.

Art. 6 Schulgelder und Gebühren

Die Schulen können von den Auszubildenden Schulgelder und Gebühren erheben.

Diese sind für Auszubildende aus dem Standortkanton und solchen aus Vereinbarungskantonen gleich hoch.

Art. 7 Aufnahmepflicht

Die Vereinbarung unterscheidet zwischen Schulen mit Aufnahmepflicht für Auszubildende mit Wohnsitz im Vereinbarungskanton und solchen ohne Aufnahmepflicht.

Art. 8 Schulbeiträge: bei Aufnahmepflicht

Für Auszubildende in Schulen mit Aufnahmepflicht leistet der Wohnsitzkanton einen Schulbeitrag.

Die Höhe der Schulbeiträge für das Schuljahr 2001/2002 richtet sich nach Anhang 2 dieser Vereinbarung.

Art. 9 Schulbeiträge: ohne Aufnahmepflicht

Für Schulen ohne Aufnahmepflicht beläuft sich die Höhe des Schulbeitrags auf die Hälfte der Ansätze nach Art. 8 dieser Vereinbarung.

Art. 10 Schulbeiträge: Anpassung

Die Höhe der Schulbeiträge wird erstmals auf Beginn des Schuljahres 2002/2003 angepasst. Nachher gelten die Ansätze jeweils für die Dauer von zwei Schuljahren.

Art. 11 Standortkanton

Als Standortkanton gilt der Kanton, in welchem die Schule ihren Sitz hat.

Art. 12 Zahlungspflichtiger Kanton

Zahlungspflichtiger Kanton ist der Wohnsitzkanton der Auszubildenden.

Art. 13 Beziehungen zu Nichtvereinbarungskantonen

Der Standortkanton befindet über die Aufnahme von Auszubildenden aus Vereinbarungskantonen, die ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie aus Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind. Er legt für diese die Höhe von Schulbeiträgen, Schulgeldern und Gebühren fest.

Schulbeiträge, Schulgelder und Gebühren dürfen unter Vorbehalt von Art. 4 dieser Vereinbarung für Vereinbarungskantone, welche ein Schulangebot nicht als beitragspflichtig anerkannt haben, sowie für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, nicht tiefer sein, als diejenigen für Auszubildende aus Kantonen, die dieser Vereinbarung beigetreten sind und die das entsprechende Schulangebot als beitragspflichtig anerkannt haben.

2 Verfahren

Art. 14 Koordinationsstellen

Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet für den Vollzug der Vereinbarung eine Koordinationsstelle. Das Regionalsekretariat der EDK-Ost richtet für die Konferenz der Koordinationsstellen-Leitungen ein Sekretariat ein.

Art. 15 Liste der Auszubildenden

Die der Vereinbarung unterstellte Schule reicht der Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons zu Beginn des Schuljahres oder zu Beginn eines Semesters eine Liste der Auszubildenden ein.

Einwände gegen diese Liste sind innert 30 Tagen bei der Schule anzubringen.

Art. 16 Rechnungsstellung

Die Schule stellt der Koordinationsstelle des zahlungspflichtigen Kantons bis spätestens Ende des Semesters oder Ende des Schuljahres Rechnung. Diese ist innert 30 Tagen zu begleichen.

Mit der Rechnung sind die mit den Stichtagen vom 15. November und 15. Mai ermittelten Zahlen der Auszubildenden bekanntzugeben.

3 Revision und Kündigung

Art. 17 Änderung der Vereinbarung

Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vereinbarungskantone.

Änderungen der Anhänge zur Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der betroffenen Kantone.

Einseitige Änderungen eines Kantons in den Anhängen zur Vereinbarung bedürfen einer schriftlichen Mitteilung. Streichungen im Anhang 1 und Erhöhung von Schulbeiträgen im Anhang 2 treten nach einer Frist von zwei Jahren, jeweils auf Beginn des Schuljahres, in Kraft.

Art. 18 Beitritt weiterer Kantone

Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können der Vereinbarung weitere Kantone beitreten.

Art. 19 Kündigung der Vereinbarung

Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer dreijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Schuljahres gekündigt werden.

Die Kündigung ist dem Präsidenten der EDK-Ost schriftlich einzureichen, unter Mitteilung an die Vereinbarungskantone.

Art. 20 Abschluss der begonnenen Ausbildung

Revision und Kündigung heben Aufnahmeentscheide für Auszubildende nicht auf. Der Wohnsitzkanton bleibt für den Schulbeitrag bis zum ordentlichen Abschluss der begonnenen Ausbildung zahlungspflichtig.

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 21 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt auf Beginn des Schuljahres 2001/2002 in Kraft[1], sofern ihr fünf Kantone beigetreten sind[2].

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung gilt die Vereinbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe vom 9. Juni 1994 gegenüber allen anderen Kantonen als gekündigt.

Sind alle Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten, gilt die Vereinbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe vom 9. Juni 1994 als aufgehoben.

A1 Anhänge

Art. A1-1

Die aktuelle Fassung der Anhänge ist abrufbar unter iSR 4.3-10.3.1 und iSR 4.3-10.3.2 oder kann beim Erziehungsdepartement, Departementssekretariat, Herrenacker 3, 8200 Schaffhausen, eingesehen werden.

Egress

Abl. 2001, S. 1941

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.03.2001 01.08.2001 Erlass Erstfassung Abl. 2001, S. 1941

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.03.2001 01.08.2001 Erstfassung Abl. 2001, S. 1941