Sofern sich mehr Kandidatinnen und Kandidaten um Zulassung zu einem Studiengang bewerben, als unter dem Aspekt einer angemessenen Ausbildung zumutbarerweise Plätze zur Verfügung stehen, kann jeweils für ein Jahr die Zulassung beschränkt werden.
Kandidatinnen und Kandidaten aus den Trägerkantonen haben im Fall von Platzmangel Vorrang vor den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern.
Kandidatinnen und Kandidaten aus Kantonen, mit denen ein Vertrag über die Zulassung zu Ausbildungsgängen abgeschlossen worden ist (im folgenden Vertragskanton), werden den Bewerberinnen und Bewerbern aus den Trägerkantonen gleichgestellt, wenn für den Bereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden sind, innerhalb der Schweiz keine anderen zumutbaren und vergleichbaren Ausbildungsgänge bestehen.
Die Ausbildungsplätze werden unter den Trägerkantonen und den Vertragskantonen soweit als möglich nach den Einwohnerzahlen gemäss dem Stand am 1. Januar des vorangehenden Jahres verteilt. Kantonen mit kleinen Einwohnerzahlen können vorweg feste Ausbildungsplätze zugesichert werden.
Mögliche Kriterien im Fall von Zulassungsbeschränkungen sind Alter, Dauer der Berufspraxis und Eignung.