Lexipedia

410.301

Geschäftsordnung des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen

Vom 23.09.1985 (Stand 23.09.1985)

Präambel

Der Erziehungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf § 54 Abs. 2 des Schuldekretes vom 27. April 1981[1],

beschliesst:

1 Inpflichtnahme

Art. 1 Inpflichtnahme

Nach jeder Gesamterneuerungswahl werden die Ratsmitglieder vom Erziehungsdirektor[2] durch Ablegung des Amtsgelübdes in Pflicht genommen.

Später in den Erziehungsrat eintretende Ratsmitglieder sind in gleicher Weise in Pflicht zu nehmen.

2 Sitzungen

Art. 2 Einberufung

Der Erziehungsrat tritt auf Einladung des Erziehungsdirektors oder wenn drei Ratsmitglieder es verlangen zu seinen Sitzungen zusammen.

Art. 3 Einladungsfrist

Die Einladungen sollen in der Regel mindestens 5 Tage vor den Sitzungen im Besitz der Ratsmitglieder sein. In ausserordentlichen Fällen kann diese Frist abgekürzt werden.

Art. 4 Traktandenliste

Die Einladung hat die Liste der verhandlungsbereiten Geschäfte zu enthalten.

Soweit möglich sind den Ratsmitgliedern mit der Einladung wichtige Unterlagen (Eingaben, Berichte usw.), die Gegenstand eines Traktandums bilden, in Kopie zuzustellen.

Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können behandelt werden, sofern die Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder es beschliesst.

Art. 5 Akteneinsicht

Jedes Ratsmitglied hat das Recht, in alle erforderlichen Akten bei der Erziehungsdirektion[3] Einsicht zu nehmen.

Art. 6 Teilnahmepflicht

Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.

Art. 7 Entschuldigungen

Ratsmitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, haben sich wenn irgend möglich vor der Sitzung mündlich oder schriftlich, spätestens aber innert 4 Tagen nach der Sitzung schriftlich zu entschuldigen.

Art. 8 Beschlussfähigkeit

Der Erziehungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

Art. 9 Ausstand

Der Ausstand richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen[4].

Die Beobachtung des Ausstandes ist im Protokoll zu erwähnen.

Art. 10 Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Verhandlungen des Erziehungsrates sind nicht öffentlich.

3 Organisation

Art. 11 Präsident

Vorsitzender des Erziehungsrates ist der Erziehungsdirektor (Art. 70 Abs. 2 Schulgesetz[5]).

Er leitet die Verhandlungen, wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung und vertritt den Rat nach aussen.

Art. 12 Vizepräsident

Der Erziehungsrat wählt aus seiner Mitte auf Amtsdauer einen Vizepräsidenten.

Der Vizepräsident übernimmt die Aufgaben des Präsidenten, wenn dieser verhindert ist oder in den Ausstand zu treten hat.

Art. 13 Erziehungssekretär

Der Erziehungssekretär nimmt an allen Sitzungen des Rates teil. Er hat das Recht der Meinungsäusserung und der Antragstellung.

Der Erziehungssekretär ist verantwortlich für den Geschäftsgang des Rates ausserhalb der Sitzungen sowie für die Ausfertigung und Durchführung der Ratsbeschlüsse.

Art. 14 Weitere Sitzungsteilnehmer

Die Schulinspektoren können zu den Sitzungen beigezogen werden. Sie haben das Recht der Meinungsäusserung und der Antragstellung.

Der Erziehungsdirektor kann zur Beratung einzelner Traktanden oder zu einzelnen Sitzungen Berater einladen. Diese haben das Recht der Meinungsäusserung und der Antragstellung.

Art. 15 Vorberatende Kommissionen

Zur Vorberatung einzelner Geschäfte können der Erziehungsrat oder der Erziehungsdirektor Kommissionen einsetzen.

Disziplinaruntersuchungskommissionen werden vom Erziehungsrat ernannt.

Art. 16 Sekretariat und Protokoll

Die Sekretariatsarbeiten des Erziehungsrates werden vom Erziehungssekretär besorgt. Für die Abfassung der Ratsprotokolle steht ihm in der Regel ein Protokollführer zur Seite.

Jedes Protokoll enthält eine Präsenzliste, eine Traktandenliste der behandelten Geschäfte sowie die Wiedergabe der entsprechenden Erziehungsratsbeschlüsse.

Das Protokoll wird vom Rat in einer der folgenden Sitzungen genehmigt.

Art. 17 Unterzeichnung

Erlasse und Beschlüsse, die im Amts- oder Schulblatt veröffentlicht werden, Wahl-, Wählbarkeits- und Bewilligungsbeschlüsse, wichtige Briefe des Erziehungsrates sowie Entscheide über Beschwerden und Rekurse werden in der Regel vom Präsidenten und vom Erziehungssekretär im Namen des Erziehungsrates unterzeichnet. Bei Verhinderung des Präsidenten unterschreibt der Vizepräsident.

Weitere Korrespondenzen des Erziehungsrates unterzeichnet in der Regel der Erziehungssekretär.

Im Übrigen unterzeichnet der Protokollführer die Protokolle und Protokollauszüge.

Art. 18 Information der Öffentlichkeit

Der Erziehungssekretär sorgt nach Weisung des Erziehungsdirektors dafür, dass die Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Erziehungsrates orientiert wird, soweit ein allgemeines Interesse daran besteht und durch die Information keine wesentlichen schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden.

Zum erwähnten Informationszweck werden regelmässig zusammenfassende Presseberichte über die Erziehungsratssitzungen herausgegeben.

Art. 19 Veröffentlichung

Verordnungen, allgemeinverbindliche Beschlüsse und wichtige Kreisschreiben sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. Lehrpläne und Stundentafeln werden im Amtsblatt angezeigt unter dem Hinweis auf die Einsichtmöglichkeiten. Eine der Einsichtsstellen ist in jedem Falle das Erziehungssekretariat.

4 Verhandlungen

Art. 20 Reihenfolge der Geschäfte

Die Geschäfte werden in der Reihenfolge der Traktandenliste abgewickelt, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder eine Abänderung beschliesst.

Art. 21 Diskussion

Der zu einem Traktandum bestimmte Referent stellt das Geschäft vor und unterbreitet dem Rat einen Antrag. Die Diskussion erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

Der Vorsitzende stellt den Abschluss der Diskussion fest. Wird vorher Schluss der Diskussion beantragt und beschlossen, so wird die Diskussion sofort abgebrochen. Anschliessend dürfen nur noch Anträge gestellt werden.

Art. 22 Stimmpflicht

Jedes anwesende Ratsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet, wenn es nicht in den Ausstand zu treten hat.

Art. 23 Stimmabgabe, Mehrheit

Die Beschlüsse des Erziehungsrates werden, wenn nicht durch Mehrheitsbeschluss geheime Stimmabgabe verlangt wird, in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst.

Der Vorsitzende stimmt bei Wahlen und Abstimmungen mit. Bei Abstimmungen steht ihm bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.

Art. 24 Wahlen

Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Ratsmitglieder. Wird dieses nicht erreicht, entscheidet ab dem zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang wird die Wahl wiederholt. Herrscht danach immer noch Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Gleiches gilt, wenn der Erziehungsrat ein Wahlvorschlagsrecht auszuüben hat.

Art. 25 Persönliche Erklärung

Jedes Ratsmitglied kann zuhanden des Protokolls eine persönliche Erklärung abgeben, wieso es einem Beschluss nicht zustimmen kann.

Solche Erklärungen sind im Anschluss an den betreffenden Beschluss auf einem Beiblatt getrennt zu protokollieren.

5 Abstimmungen

Art. 26 Formulierung der Abstimmungsfrage

Der Vorsitzende nennt vor jeder Abstimmung die Reihenfolge der vorzunehmenden Abstimmungen und die der einzelnen Abstimmung zugrunde liegende Fragestellung.

Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, kann jedes Ratsmitglied deren Teilung verlangen.

Über Einwände gegen den Vorschlag des Vorsitzenden hat der Erziehungsrat vor dem Beginn der Abstimmung zu entscheiden.

Art. 27 Abstimmungsverfahren

Werden mehrere Gegen- oder Abänderungsanträge gestellt, so sind diese in einer Eventualabstimmung einander gegenüberzustellen. Der Antrag, der am wenigsten Stimmen erhält, entfällt jeweils. Der obsiegende Gegen- oder Abänderungsantrag ist gegen den Hauptantrag zur Abstimmung zu bringen.

Besteht ein Geschäft aus mehreren Artikeln oder Teilen, so ist über dieses am Ende der Beratungen eine Schlussabstimmung durchzuführen.

6 Ausserordentliche Verfahren

Art. 28

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende ausserordentliche Verhandlungsverfahren (Zirkulationsbeschlüsse, Telefonkonferenzen usw.) anordnen.

Jedes Ratsmitglied kann verlangen, dass ein ausserordentliches Verfahren abgebrochen und eine Sitzung einberufen wird.

Beschlüsse, die im ausserordentlichen Verfahren gefasst werden, sind jenen des ordentlichen Verfahrens gleichgestellt.

Ein Beschluss kommt im ausserordentlichen Verfahren nur zustande, wenn ihm mindestens fünf Ratsmitglieder zustimmen; solche Beschlüsse sind im Protokoll der nächstfolgenden Erziehungsratssitzung aufzunehmen.

7 Schlussbestimmung

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 23. September 1985 mit der Annahme durch den Erziehungsrat in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[6] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1985, S. 847

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.09.1985 23.09.1985 Erlass Erstfassung Abl. 1985, S. 847

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.09.1985 23.09.1985 Erstfassung Abl. 1985, S. 847