Der kantonale schulische Sozialdienst steht den zuständigen Behörden bei Fragestellungen in der Umsetzung von Kindesschutzmassnahmen beratend zur Verfügung.
Mitarbeitende des kantonalen schulischen Sozialdienstes können im Sinne einer zentralen Stelle und in Ergänzung zu den Berufsbeiständen auf entsprechenden Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hin im Rahmen ihrer Ressourcen die Mandatsführung bei Kindesschutzmassnahmen in besonders schweren Fällen übernehmen.
Die Entschädigung der Mitarbeitenden des kantonalen schulischen Sozialdienstes für die Mandatsführung richtet sich nach Art. 58 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 und der Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz der Beistände (Beistandsentschädigungsverordnung) vom 4. Dezember 2012.
Es besteht keine Verpflichtung des kantonalen schulischen Sozialdienstes, die Mandatsführung bei Kindesschutzmassnahmen zu übernehmen.