Diese Verordnung gilt für die Lehrpersonen an Schulen der Primar- und Sekundarstufe I, an der Kantonsschule sowie an den unter dem Namen «Schaffhauser Sonderschulen» als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Schaffhausen geführten Sonderschulen. *
Sie regelt die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen aus dem Arbeitsverhältnis, soweit diese nicht durch das Schulgesetz, das Schuldekret, das Personalgesetz, die Personalverordnung, das Sonderschuldekret sowie die Lohnverordnung geregelt sind.
Diese Verordnung gilt ebenfalls für auf Lektionenbasis angestellte pädagogische Fachpersonen.