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410.401

Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen

(Lehrerverordnung)

Vom 25.10.2005 (Stand 01.02.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 55 des Schulgesetzes vom 27. April 1981, auf § 13 Abs. 2 des Dekrets über die Schaffhauser Sonderschulen vom 19. Januar 2004, auf § 1 Abs. 4 der Lohnverordnung vom 27. September 2005, auf Art. 1 Abs. 4 lit. c, Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3 und 4, Art. 8 Abs. 2 und 3, Art. 11 Abs. 2 und 3, Art. 23, Art. 24 Abs. 6, Art. 25 Abs. 6, Art. 26 Abs. 3, Art. 31 Abs. 2 und 3, Art. 35, Art. 38 Abs. 4, Art. 43 Abs. 4 und Art. 44 Abs. 1, 2 und 3 des Personalgesetzes vom 3. Mai 2004 sowie auf § 1 Abs. 4 der Personalverordnung vom 14. Dezember 2004,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Lehrpersonen an Schulen der Primar- und Sekundarstufe I, an der Kantonsschule sowie an den unter dem Namen «Schaffhauser Sonderschulen» als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Schaffhausen geführten Sonderschulen. *

Sie regelt die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen aus dem Arbeitsverhältnis, soweit diese nicht durch das Schulgesetz, das Schuldekret, das Personalgesetz, die Personalverordnung, das Sonderschuldekret sowie die Lohnverordnung geregelt sind.

Diese Verordnung gilt ebenfalls für auf Lektionenbasis angestellte pädagogische Fachpersonen.

Art. 2 Subsidiäre Zuständigkeit

Soweit das kantonale Recht keine Regelung enthält, ist das Erziehungsdepartement für alle personalrechtlichen Entscheide zuständig.

2 Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Art. 3 Besetzung von Stellen

Zu besetzende Stellen sind in der Regel im Schulblatt und in der Stellenbörse des Erziehungsdepartements zu veröffentlichen.

Keine Veröffentlichung ist in begründeten Ausnahmefällen erforderlich, insbesondere wenn:

  1. die Anstellung für weniger als ein Schulsemester erfolgen soll
  2. die Stelle kurzfristig besetzt werden muss
  3. die Stelle durch Berufung besetzt wird

Eine Stelle, die infolge von Krankheit oder Unfall der stelleninhabenden Lehrperson von einer Stellvertretung besetzt ist, kann in der Regel erst nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht wieder definitiv besetzt werden.

Art. 4 Anstellungsarten

Es werden folgende Anstellungsarten unterschieden:

  1. befristete und unbefristete Anstellung
  2. befristete und unbefristete Anstellung im Lehrauftragsverhältnis
  3. Anstellung als Stellvertretung

Art. 5 Anstellungs- und Lohnfestlegungsbefugnis

An Schulen, deren Träger die Gemeinden sind, rekrutiert die Schulbehörde bzw. Schulleitung die Lehrpersonen. Das Erziehungsdepartement legt den Lohn fest und unterzeichnet den Arbeitsvertrag zusammen mit der Schulbehörde bzw. Schulleitung. *

An Schulen, deren Träger der Kanton ist, ist für die Anstellung und die Lohnfestlegung die jeweilige Schul- bzw. die Geschäftsleitung zuständig.

An der Kantonsschule ist für die Anstellung und die Lohnfestlegung der Rektorinnen und Rektoren der Regierungsrat zuständig. Das Erziehungsdepartement stellt die übrigen Schulleitungsmitglieder an und legt den Lohn fest. *

Art. 6 * Vertrauensärztliche Untersuchung

Zuständig zur Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäss § 11 Abs. 2 der Personalverordnung ist die Schulbehörde bzw. Schulleitung in Absprache mit der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I resp. an Schulen mit kantonaler Trägerschaft die jeweilige Schul- bzw. die Geschäftsleitung.

Art. 7 Befristete und unbefristete Anstellung

Lehrpersonen mit EDK-anerkanntem Diplom oder erfolgreichem Abschluss der kantonalen Intensivbegleitung zum Einstieg in den Lehrberuf werden in der Regel unbefristet angestellt. In begründeten Fällen kann eine Befristung vorgesehen werden. *

Die Anstellung der übrigen Lehrpersonen ist in der Regel auf ein oder zwei Jahre befristet. In begründeten Fällen kann auf eine Befristung verzichtet werden. *

Art. 8 Befristete und unbefristete Anstellung im Lehrauftragsverhältnis

Als im Lehrauftragsverhältnis angestellt gelten Lehrpersonen, die in der Regel mindestens für die Dauer eines Schulsemesters angestellt werden und deren Pensum semesterweise je nach Bedarf veränderbar ist. *

Die Anstellung kann befristet oder unbefristet erfolgen gemäss den Bestimmungen in § 7 dieser Verordnung. *

§ 18 der Personalverordnung findet keine Anwendung auf im Lehrauftragsverhältnis angestellte Lehrpersonen.

Art. 9 Anstellung als Stellvertretung

Als Stellvertretung wird eine Lehrperson für weniger als ein Schulsemester und in der Regel im Stundenlohn angestellt.

Die Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsverhältnis werden individuell festgelegt und können von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung abweichen.

Art. 10 Probezeit

Bei unbefristeten Anstellungen gilt zu Beginn der Anstellung in der Regel eine Probezeit von sechs Monaten. In begründeten Fällen kann auf eine Probezeit verzichtet oder es kann eine kürzere Probezeit vereinbart werden. *

Bei befristeten Anstellungen gilt zu Beginn der Anstellung in der Regel eine Probezeit von vier Monaten. In begründeten Fällen kann auf eine Probezeit verzichtet werden, eine kürzere oder eine längere Probezeit bis zu sechs Monaten vereinbart werden. *

Art. 11 Kündigungsfristen und ‑termine

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden.

Nach Ablauf der Probezeit können die befristete und die unbefristete Anstellung im Lehrauftragsverhältnis sowie die befristete Anstellung unter Einhaltung einer dreimonatigen und die unbefristete Anstellung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Schulsemesters gekündigt werden.

Art. 12 Pensionierung

Die Pensionierung erfolgt frühestens auf Ende des Schulsemesters, in welchem die Lehrperson Anspruch auf eine Rente der Pensionskasse hat, und spätestens auf das Ende desjenigen Schulsemesters, in welchem sie Anspruch auf eine AHV-Rente hat.

Das Erziehungsdepartement kann Ausnahmen über die Altersgrenze hinaus bewilligen.

Art. 13 Invalidität

Dauert die ganze oder teilweise Arbeitsaussetzung einer Lehrperson wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Monate und ist der Zeitpunkt der vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, so erstattet die Schulbehörde bzw. Schulleitung der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I unter Beilage der bisherigen Arztzeugnisse schriftlich Bericht. *

Lehrpersonen, die Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse erheben, haben der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I rechtzeitig ein schriftliches Gesuch zuhanden der Kasse einzureichen. Bei einer Pensionierung invaliditätshalber leitet die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I das Gesuch mit einem Antrag und mit einem Arztzeugnis an die Kasse weiter. *

Die Schulbehörde bzw. Schulleitung kann in Absprache mit der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I nötigenfalls von sich aus eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Bericht, dass die Lehrperson voraussichtlich die volle Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wieder erlangt, so ist die Angelegenheit der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I zu unterbreiten. Diese stellt der Pensionskasse Antrag. *

An Schulen mit kantonaler Trägerschaft ist für die in Abs. 2 und 3 umschriebenen Aufgaben der Schulbehörde bzw. Schulleitung oder der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I die jeweilige Schul- bzw. die Geschäftsleitung zuständig. *

3 Allgemeine Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis

Art. 14 Personalgespräch

Der Regierungsrat regelt das Personalgespräch mit Lehrpersonen in speziellen Verordnungen.

Art. 15 * Beginn und Ende des Besoldungsanspruchs

Lehrpersonen, die auf Beginn des Schuljahres oder des zweiten Semesters auf unbestimmte Zeit oder für mindestens ein Semester angestellt werden, beziehen ihre Besoldung ab 1. August oder ab 1. Februar.

Bei Kündigung auf Ende des ersten oder des zweiten Semesters wird die Besoldung bis 31. Januar oder bis 31. Juli ausgerichtet.

Art. 16 Anfangsbesoldung

Die Lehrpersonen werden bei der Anstellung in der Regel in ein Lohnband eingereiht.

Für die Einreihung in eine Bandposition innerhalb des Lohnbandes werden die schulischen und ausserschulischen Tätigkeiten wie folgt angerechnet:

  1. Lehrtätigkeit mit einem Pensum:
  1. bis 33%: Anrechnung der Dienstjahre zu einem Drittel
  2. von 34% bis 67%: Anrechung der Dienstjahre zu zwei Dritteln
  3. ab 68%: volle Anrechnung der Dienstjahre
  1. Andere Berufstätigkeiten: angemessene Anrechnung der Dienstjahre
  2. Erziehung von Kindern bis zum 18. Altersjahr:
  1. bis zwei Kinder: hälftige Anrechnung bis höchstens fünf Dienstjahre
  2. ab drei Kindern: Anrechnung zu drei Vierteln bis höchstens sieben Dienstjahre
  1. Lebenserfahrung ab dem 24. Altersjahr: angemessene Anrechnung zu höchstens einem Drittel und bis höchstens fünf Dienstjahre

Anrechnungen gemäss Abs. 2 lit. a bis d können innerhalb des gleichen Zeitraums nur einmal erfolgen, wobei die für die anzustellende Lehrperson günstigere Variante anzuwenden ist.

Bei Wiedereintritt in den Schuldienst des Kantons Schaffhausen innerhalb zweier Jahre erfolgt die Einreihung in eine Bandposition innerhalb des Lohnbandes mindestens so, wie sie im Zeitpunkt des Austritts gewesen ist. Zusätzliche Dienstjahre können nur für den Zeitraum nach dem Austritt aus dem Schuldienst des Kantons Schaffhausen angerechnet werden.

Art. 17 Besoldungsansätze

Die Besoldungsansätze der Lehrpersonen sind funktionsbezogen und werden im Anhang 1 geregelt. Für Schweizerische Abschlüsse ist das Datum auf dem Diplom bzw. Abschluss massgebend, für ausländische Abschlüsse das Datum der EDK-Anerkennung. *

… *

Über spezielle Fälle entscheidet die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I resp. an Schulen mit kantonaler Trägerschaft die Schul- bzw. die Geschäftsleitung. *

Eine Änderung des Besoldungsansatzes erfolgt jeweils auf Beginn eines Monats. *

Art. 18 Lohnerhöhung

Eine Lohnerhöhung kann sowohl im befristeten als auch im unbefristeten Arbeitsverhältnis gewährt werden.

Art. 19 Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall im befristeten Arbeitsverhältnis

§ 42 Abs. 4 der Personalverordnung gilt nur für Lehrpersonen, deren Arbeitsverhältnis für weniger als ein Jahr befristet ist. Für die übrigen befristet angestellten Lehrpersonen gelten die Bestimmungen der Personalverordnung über die Lohnzahlung bei Krankheit oder Unfall im unbefristeten Arbeitsverhältnis entsprechend.

Art. 20 Lohnzahlung während Militär- und anderen Dienstpflichten

Die während der Erfüllung der Dienstpflichten gemäss § 45 der Personalverordnung ausgerichtete Erwerbsausfallentschädigung fällt bis zur Höhe der Lohnzahlung an den Kanton resp. die Gemeinde im Verhältnis ihrer Anteile an der Lehrerpersonenbesoldung.

Art. 21 Nebenbeschäftigungen

Die Bewilligung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung gemäss § 28 der Personalverordnung wird auf schriftliches Gesuch hin von der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I im Einvernehmen mit der Schulbehörde bzw. Schulleitung resp. an Schulen mit kantonaler Trägerschaft von der jeweiligen Schul- bzw. der Geschäftsleitung erteilt. *

Die ausfallende Unterrichtszeit ist nachzuholen. Ist dies nicht möglich, wird eine Stellvertretung eingesetzt. Die Besoldung der stelleninhabenden Lehrperson wird im Verhältnis zur ausfallenden Arbeitszeit gekürzt.

Art. 22 Annahme eines öffentlichen Amtes

Vor der geplanten Übernahme eines öffentlichen Amtes sind das Erziehungsdepartement und die Schulbehörde bzw. Schulleitung resp. ist an Schulen mit kantonaler Trägerschaft die jeweilige Schul- bzw. die Geschäftsleitung frühzeitig zu informieren. *

Die Übernahme bedarf einer Bewilligung des Erziehungsdepartements im Einvernehmen mit der Schulbehörde bzw. Schulleitung resp. an Schulen mit kantonaler Trägerschaft einer Bewilligung der jeweiligen Schul- bzw. der Geschäftsleitung, wenn die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht oder die Abwesenheit während der ordentlichen Arbeitszeit bei einem Vollpensum mehr als 15 Tage im Schuljahr beträgt. *

Die ausfallende Unterrichtszeit ist nachzuholen. Ist dies nicht möglich, wird eine Stellvertretung eingesetzt. Für die 15 Tage übersteigende Abwesenheit vom Unterricht wird die Besoldung entsprechend der zusätzlich ausgefallenen Unterrichtszeit gekürzt. Für Teilzeitbeschäftigte bestimmt sich die Grenze anteilsmässig.

Art. 23 Altersentlastung

Lehrpersonen ab vollendetem 57. Altersjahr wird die Altersentlastung gemäss § 47 des Schuldekretes vom nächsten Schulsemester an gewährt.

Bei mehr als drei Vierteln eines vollen Pensums wird die volle Entlastung gewährt, bei der Hälfte bis zu drei Vierteln eines vollen Pensums die halbe Entlastung.

Der Anspruch auf Altersentlastung entfällt, wenn Überstunden erteilt werden. Ausnahmen können vom Erziehungsdepartement in Absprache mit der Schulbehörde bzw. Schulleitung resp. an Schulen mit kantonaler Trägerschaft von der jeweiligen Schul- bzw. der Geschäftsleitung bewilligt werden. *

4 Unterrichtszeit, Überstunden, Stellvertretungen, Feiertage, Ferien und Urlaub

Art. 24 Unterrichtszeiten

Die im Rahmen des Stundenplans festgesetzten Unterrichtszeiten sind einzuhalten.

Lehrpersonen, die mehr als drei Viertel eines Vollpensums unterrichten, haben sich für die Stundenplanung an allen Schultagen für den Schulunterricht und nach Notwendigkeit für Schulveranstaltungen zur Verfügung zu halten. Für Lehrpersonen, die weniger als drei Viertel eines Vollpensums unterrichten, gilt dies anteilsmässig.

Ausserordentlicher vorzeitiger oder späterer Schulschluss ist den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler des Kindergartens sowie der Primar- und Orientierungsschule wenn immer möglich frühzeitig mitzuteilen.

Art. 25 Überstunden

Unterrichtslektionen werden als Überstunden entschädigt, wenn die maximale wöchentliche Unterrichtsverpflichtung gemäss § 44 oder § 44a des Schuldekretes überschritten wird.

Überstunden dürfen nur mit Bewilligung des Erziehungsdepartements in Absprache mit der Schulbehörde bzw. Schulleitung resp. an Schulen mit kantonaler Trägerschaft nur mit Bewilligung der jeweiligen Schul- bzw. der Geschäftsleitung erteilt werden. *

Von einer Lehrperson dürfen in der Regel an der eigenen und an anderen Schulen insgesamt nicht mehr als drei Überstunden pro Woche erteilt werden.

Die Lehrperson hat nur Anspruch auf Entschädigung der von ihr effektiv erteilten Überstunden.

Die Zahl der Überstunden ist an den Kindergärten sowie den Primar- und Orientierungsschulen pro Semester von der Schulbehörde und an Schulen mit kantonaler Trägerschaft pro Schuljahr durch das Rektorat festzustellen. Die entsprechende Entschädigung wird am Ende des Semesters bzw. des Schuljahres abgerechnet.

Art. 26 Feiertage

Feiertage, die in die Schulferien fallen, können nicht nachbezogen werden.

Vor Feiertagen richtet sich der Schulschluss nach dem Stundenplan.

Art. 27 * Ferien

Die Lehrpersonen können ihre Ferien ausschliesslich während der Schulferien beziehen.

Art. 28 * Verpflichtung während der Schulferien bzw. der unterrichtsfreien Zeit

Lehrpersonen sind auf Anordnung der Schulbehörde bzw. Schulleitung resp. der jeweiligen Schul- bzw. der Geschäftsleitung verpflichtet, Klassen-, Sport- und Ferienlager zu leiten, an schulischen Veranstaltungen teilzunehmen und Aufträge im Interesse der Schule während der Schulferien bzw. der unterrichtsfreien Zeit zu erfüllen.

Art. 29 Umwandlung 13. Monatsrate

Eine Umwandlung der 13. Monatsrate in den Bezug von zusätzlichen freien Tagen ist ausgeschlossen.

Art. 30 * Urlaub

Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub sowie von bezahltem Urlaub für Aus- oder Weiterbildung ist für Lehrpersonen an den Kindergärten sowie den Primar- und Orientierungsschulen die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I auf Antrag der zuständigen Schulbehörde bzw. Schulleitung resp. für Lehrpersonen an Schulen mit kantonaler Trägerschaft die jeweilige Schul- bzw. die Geschäftsleitung zuständig.

Urlaub kann wochen-, tage- oder lektionenweise bewilligt werden.

Für unbezahlten Urlaub gelten die Bestimmungen in § 39 Abs. 3, 5 und 6 der Personalverordnung entsprechend.

Die Gewährung von bezahltem Urlaub für Aus- oder Weiterbildung richtet sich nach den §§ 40 ff. dieser Verordnung.

Art. 31 Kurzurlaub

Fallen die einen Kurzurlaub auslösenden Ereignisse gemäss § 40 der Personalverordnung in die Schulferien, auf unterrichtsfreie Tage oder in die Zeit von Krankheit, Unfall oder Urlaub, besteht kein Anspruch auf Kompensation.

Erfolgt der Umzug gemäss § 40 Abs. 1 lit. f der Personalverordnung an einem Samstag, so kann dieser Tag in der folgenden Woche nachbezogen werden.

Art. 31a * Vaterschaftsurlaub[1]

Die Lehrperson, welche im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird, hat Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub.

Der Vaterschaftsurlaub entspricht dem doppelten wöchentlichen Pensum der Lehrperson zum Zeitpunkt der Geburt.

Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden. Ein nicht bezogener Vaterschaftsurlaub verfällt entschädigungslos.

Nach Möglichkeit ist der Vaterschaftsurlaub bis zum Austritt des Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Es erfolgt keine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um nicht bezogene Vaterschaftsurlaubstage und es werden auch keine Urlaubstage ausbezahlt.

Taggeldleistungen der EO fallen dem Arbeitgeber zu.

Die Einzelheiten regelt das Erziehungsdepartement in einem Reglement.

Art. 31b * Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes

Hat die Lehrperson Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Art. 16i–16m EOG, weil ihr Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.

Der Betreuungsurlaub entspricht höchstens dem vierzehnfachen wöchentlichen Pensum der Lehrperson zum Zeitpunkt des Beginns der Rahmenfrist.

Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.

Sind beide Eltern Lehrpersonen, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens dem siebenfachen wöchentlichen Pensum der einzelnen Lehrperson. Sie können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.

Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.

Der Arbeitgeber ist über die Modalitäten des Urlaubsbezuges sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren.

Taggeldleistungen der EO fallen dem Arbeitgeber zu.

5 Entschädigungen im Erziehungswesen

Art. 32 Allgemeines

Entschädigungen oder Stundenentlastungen werden für dauernde oder besonders zeitaufwändige zusätzliche im Interesse der Schule liegende Aufgaben gewährt.

Art. 33 Sitzungsgelder

Lehrpersonen beziehen als Mitglied einer vom Erziehungsdepartement eingesetzten Kommission oder Arbeitsgruppe ein Sitzungsgeld, sofern ihre Funktion mit wesentlicher Mehrarbeit verbunden ist und die Sitzung ausserhalb der Unterrichtszeit angesetzt wird.

Die vorsitzende sowie die protokollführende Lehrperson erhalten in jedem Fall ein Sitzungsgeld.

Der Regierungsrat setzt die Höhe der Sitzungsgelder fest.

Art. 34 Stellvertretungen

Für Stellvertretungen werden pro Unterrichtslektion Entschädigungen basierend auf dem altersabhängigen Minimum der Bandposition b des jeweiligen Lohnbandes ausgerichtet. *

Für im Schuldienst des Kantons Schaffhausen tätige Lehrpersonen werden die Stellvertretungsansätze basierend auf ihrem aktuellen Lohn ausgerichtet.

Für Lehrpersonen, welche im Kanton Schaffhausen pensioniert wurden, werden die Stellvertretungsansätze funktionsbezogen, basierend auf ihrem letzten Lohn ausgerichtet. *

Für Lehrpersonen, welche in den letzten fünf Jahren vor der Anstellung als Stellvertretung beim Kanton Schaffhausen als Lehrperson ordnungsgemäss eingestuft waren, werden die Stellvertretungsansätze funktionsbezogen, basierend auf ihrem letzten ordnungsgemäss eingestuften Lohn ausgerichtet, sofern dieser höher ist als der Entschädigungsansatz gemäss Abs. 1. *

§ 17 dieser Verordnung gilt für die Ansätze gemäss Abs. 1 und Abs. 2 entsprechend.

Bei Stellvertretungen, die durchgehend drei Monate oder länger dauern, werden die Lehrpersonen ordnungsgemäss eingestuft. *

Art. 35 Mitwirkung an Prüfungen, Prüfungsexperten

Expertinnen bzw. Experten an der Kantonsschule, die für Prüfungen von ausserhalb der Schule beigezogen werden, erhalten für ihre Tätigkeit bei den mündlichen und schriftlichen Abschlussprüfungen eine Entschädigung. *

Die Lehrpersonen der Kantonsschule haben unentgeltlich als Prüfungsexaminatorinnen bzw. ‑examinatoren an den Aufnahme-, Zwischen- und Abschlussprüfungen mitzuwirken. Diese Pflicht hat in einem angemessenen Verhältnis zur erteilten Lektionenzahl zu stehen. *

Geht die Mitwirkung als Prüfungsexaminatorin bzw. ‑examinator an den Aufnahme-, Zwischen- und Abschlussprüfungen über ein angemessenes Verhältnis zur erteilten Lektionenzahl hinaus, so erhalten die Lehrpersonen eine Entschädigung, die derjenigen der Prüfungsexpertinnen bzw. ‑experten entspricht.

Die Einzelheiten der Entschädigung werden von der Schulleitung in einem Reglement geregelt, welches vom Erziehungsdepartement genehmigt wird. *

Art. 36 Praxisausbildung von Studierenden

Lehrpersonen an der Kindergarten-, Primar- und Orientierungsstufe, die eine oder mehrere Studierende der Pädagogischen Hochschule betreuen, erhalten pro Praxistag oder ‑halbtag bzw. pro Praktikumswoche eine Entschädigung. In der Entschädigung inbegriffen sind Vorbereitungs- und Auswertungsveranstaltungen, Ausbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie die schriftliche Berichterstattung.

Lehrpersonen der Kindergarten-, Primar- und Orientierungsstufe, die eine Schülerin bzw. einen Schüler oder mehrere Schülerinnen bzw. Schüler der Kantonschule oder der Diplommittelschule betreuen, erhalten für Praktika von einer bis zwei Wochen eine Entschädigung. In der Entschädigung inbegriffen sind Vorbereitungsveranstaltungen sowie die schriftliche Berichterstattung.

Die Einzelheiten der Entschädigung werden von der Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule in einem Reglement geregelt, welches vom Erziehungsdepartement genehmigt wird. *

Art. 37 Mentorate

Lehrpersonen an der Kantonsschule erhalten für die Instruktion und Betreuung von neu angestellten Lehrpersonen pro Schulsemester eine Entschädigung. Diese ist aus dem der Schule zur Verfügung stehenden Lektionenpool zu leisten. *

Die Entschädigung von Mentorinnen und Mentoren an Kindergärten, Primar- und Orientierungsschulen wird von der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I) in einem Reglement geregelt, welches vom Erziehungsdepartement genehmigt wird. Die Entschädigung von Mentorinnen und Mentoren an den Schaffhauser Sonderschulen regelt der Sonderschulrat in einem Reglement. *

Art. 38 Hauswirtschaftliche Weiterbildung

Lehrpersonen, welche freiwillige Kurse für die hauswirtschaftliche Weiterbildung leiten, erhalten pro erteilte Stunde eine Entschädigung, welche durch die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I festgelegt wird. *

Für Kursleiterinnen und Kursleiter ohne Handarbeits- oder Hauswirtschaftslehrerinnenpatent kann in den ersten beiden Jahren eine tiefere Stundenentschädigung festgelegt werden.

Art. 39 Schulleitung

Die Entschädigung der Schulleitung bzw. des Schulvorstandes ist Sache des Schulträgers.

Art. 39a * Berufsauslagen

Berufsauslagen für Lehrpersonen der Primar- und Sekundarstufe I werden durch die Gemeinden finanziert.

6 Aus- und Weiterbildung *

Art. 40 * Förderung der Aus- und Weiterbildung

Die Aus- und Weiterbildung der Lehrpersonen ist auf geeignete Weise zu fördern, insbesondere durch:

  1. die Ermöglichung des Besuches von Veranstaltungen, Seminaren, Kursen und Konferenzen, die der Vertiefung der Berufs- und der allgemeinen Kenntnisse dienen
  2. die Veranstaltung von kantonalen Kursen und Tagungen
  3. die Unterstützung der Lehrervereine für die berufliche Weiterbildung ihrer Mitglieder

Die Schulbehörde bzw. Schulleitung bzw. Geschäftsleitung sowie der Erziehungsrat können Lehrpersonen verpflichten, sich aus- und weiterzubilden.

Art. 40a * Aus- und Weiterbildungen zur Berufsbefähigung

Berufsbefähigende Aus- und Weiterbildungen sind dazu bestimmt, den Lehrpersonen die zur Berufsausübung notwendigen Kompetenzen und Fähigkeiten zu vermitteln.

Eine berufsbefähigende Aus- oder Weiterbildung kann durch Gewährung von bezahltem Urlaub und durch die Übernahme der Kurs- bzw. Schulkosten unterstützt werden. Spesenentschädigungen werden keine ausgerichtet.

Die berufsbefähigenden Aus- und Weiterbildungen, welche finanziell unterstützt werden können, sind im Anhang 2 aufgeführt. Dieser regelt:

  1. die Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung
  2. die Anzahl Jahreslektionen bzw. Halbtage und Wochen, welche als bezahlter Urlaub bezogen werden können
  3. die Kurs- bzw. Schulkosten, welche vom Kanton übernommen werden

Die berufsbefähigenden Aus- und Weiterbildungen sind in der unterrichtsfreien Zeit zu absolvieren. Für Prüfungstage und Projekttage, welche während der Unterrichtszeit stattfinden, werden die Stellvertretungskosten übernommen.

Die berufsbefähigenden Aus- und Weiterbildungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Schulbehörde bzw. Schulleitung bzw. Geschäftsleitung. Bei Lehrpersonen der Primar- und Sekundarstufe I bedarf es zudem der Bewilligung durch die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I. Es ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen. Diese enthält insbesondere die Einzelheiten zur berufsbefähigenden Aus- bzw. Weiterbildung, zur Kostenbeteiligung und zum Urlaub, zu allfälligen Stellvertretungskosten sowie zur Rückzahlungspflicht gemäss § 50 der Personalverordnung.

§ 50 der Personalverordnung findet keine Anwendung auf befristet angestellte Lehrpersonen.

Art. 40b * Übrige Weiterbildungen

Die übrigen Weiterbildungen erfolgen insbesondere durch den Besuch bzw. die Absolvierung von Veranstaltungen, Seminaren, Kursen, Lehrgängen, Konferenzen und Tagungen, die der Vertiefung und Erweiterung der Berufs- und der allgemeinen Kenntnisse dienen.

Sie können durch Gewährung von Urlaub und von Beiträgen an die Kosten unterstützt werden. Bei befristet angestellten Lehrpersonen beträgt die Unterstützung maximal Fr. 4'000.00.

Die Weiterbildung ist möglichst in der unterrichtsfreien Zeit zu absolvieren. Findet sie während der Unterrichtszeit statt und liegt sie im überwiegenden Interesse der Schule, werden die Stellvertretungskosten übernommen.

Übersteigt der Unterstützungsbeitrag insgesamt Fr. 4'000.00, besteht für die Lehrperson eine Rückzahlungspflicht gemäss § 50 der Personalverordnung. Es ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen.

Die Einzelheiten werden durch separate Verordnung geregelt.

7 Verfahrens- und Formvorschriften

Art. 41 Grundsatz und Rechtsweg

Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach Art. 16 des Personalgesetzes. Insbesondere ist für den Rechtsweg bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis das Verwaltungsrechtspflegegesetz anwendbar.

8 Schlussbestimmungen

Art. 42 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung findet Anwendung auf alle im Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens bestehenden Arbeitsverhältnisse. Vorbehalten bleiben Abs. 2 und 3.

Ausgebildete Lehrpersonen an der Kindergarten-, Primar- und Orientierungsstufe, die nicht über das für die entsprechende Schulstufe bzw. die entsprechenden Unterrichtsfächer notwendige Lehr- bzw. Fachlehrdiplom verfügen, werden bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses weiterhin unbefristet angestellt, wenn sie im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits während mindestens zweier Jahre unbefristet angestellt waren.

Lehrpersonen an der Kantonsschule und an der Pädagogischen Hochschule mit im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehendem unbefristetem Arbeitsverhältnis und einer Entlöhnung von 100% des Ansatzes gemäss dem jeweiligen Lohnband werden bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses weiterhin unbefristet angestellt und nach den vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Grundsätzen entlöhnt.

Die Entlöhnung der Lehrpersonen mit Besoldungsansatz gemäss § 17 Abs. 2 dieser Verordnung wird mit dem im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung ausgerichteten Betrag in das jeweilige Lohnband überführt.

Art. 43 Aufhebung des bisherigen Rechts

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an öffentlichen Schulen (Lehrerverordnung) vom 21. Dezember 2004 aufgehoben.

Art. 44 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[2] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Art. T1 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Juni 2024

Für Lehrpersonen, welche im Zeitpunkt der Inkraftsetzung der §§ 40a und 40b bereits eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren, gelten die neuen Bestimmungen ab dem Schuljahr 2024/2025.

A1 Anhang 1: Besoldungsansätze der Lehrpersonen: *

Art. A1-1 * Besoldungsansätze Primar- und Sekundarstufe I

Es wird dabei zwischen folgenden Schulstufen unterschieden: Kindergarten, 1. bis 3. Primarschule, 4. bis 6. Primarschule und Sekundarstufe I:

Ansatz Lehrpersonen schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen pädagogisch-therapeutische Fachpersonen
100% EDK anerkanntes Lehrdiplom der entsprechenden oder höheren Schulstufe EDK anerkannter Hochschulabschluss in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik EDK anerkannter Hochschulabschluss in Logopädie oder Psychomotorik
95% EDK anerkanntes Lehrdiplom einer unteren Schulstufe; Zeugnis über die zweite Staatsprüfung in Deutschland für ein Lehramt der entsprechenden Schulstufe; Vollständiger Besuch eines EDK anerkannten Studiengangs der entsprechenden oder höheren Schulstufe an einer Pädagogischen Hochschule mit teilweise bzw. nicht bestandener Abschlussprüfung während maximal zwei Jahren EDK anerkanntes Lehrdiplom der entsprechenden oder höheren Schulstufe; Zeugnis über die zweite Staatsprüfung in Deutschland für ein Lehramt an Sonderschulen / Sonderpädagogik ---
90% In der Schweiz anerkannter höchstmöglicher Fachabschluss im Unterrichtsfach; Vollständiger Besuch eines EDK anerkannten Studiengangs einer unteren Schulstufe an einer Pädagogischen Hochschule mit teilweise bzw. nicht bestandener Abschlussprüfung während maximal zwei Jahren; Erfolgreicher Abschluss der kantonalen Intensivbegleitung zum Einstieg in den Lehrberuf EDK anerkanntes Lehrdiplom einer unteren Schulstufe; Zeugnis über die zweite Staatsprüfung in Deutschland für ein Lehramt der entsprechenden Schulstufe; Vollständiger Besuch eines EDK anerkannten Studiengangs der entsprechenden oder höheren Schulstufe an einer Pädagogischen Hochschule mit teilweise bzw. nicht bestandener Abschlussprüfung während maximal zwei Jahren ---
85% Ab dem zweiten Jahr der kantonalen Intensivbegleitung zum Einstieg in den Lehrberuf In der Schweiz anerkannter höchstmöglicher Fachabschluss im Unterrichtsfach; Vollständiger Besuch eines EDK anerkannten Studiengangs einer unteren Schulstufe an einer Pädagogischen Hochschule mit teilweise bzw. nicht bestandener Abschlussprüfung während maximal zwei Jahren; Erfolgreicher Abschluss der kantonalen Intensivbegleitung zum Einstieg in den Lehrberuf ---
80% Keines/r der oben genannten Diplome, Zeugnisse oder Abschlüsse Kein EDK anerkanntes Lehrdiplom und kein EDK anerkannter Hochschulabschluss in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik Kein EDK anerkannter Hochschulabschluss in Logopädie oder Psychomotorik

Art. A1-2 * Besoldungsansätze Kantonsschule Schaffhausen

Besoldungsansätze Kantonsschule Schaffhausen:

Ansatz Lehrpersonen
100% EDK anerkanntes Lehrdiplom für Maturitätsschulen
95% In der Schweiz anerkannter höchstmöglicher Fachabschluss im Unterrichtsfach
80% Kein EDK anerkanntes Lehrdiplom für Maturitätsschulen und kein in der Schweiz anerkannter höchstmöglicher Fachabschluss im Unterrichtsfach

A2 Anhang 2: Finanzielle Unterstützung von berufsbefähigenden Aus- und Weiterbildungen *

Art. A2-1 * Aus- und Weiterbildungen Primar- und Sekundarstufe I

Aus- und Weiterbildungen Primar- und Sekundarstufe I:

Aus- / Weiterbildung Voraussetzungen Bezahlter Urlaub Übernahme der Kurs- bzw. Schulkosten
1. Jahr Berufseinführung Anstellung als Lehrperson im Kanton Schaffhausen 4 Unterrichtshalbtage zwecks Hospitation, 1 Jahreslektion ---
1. Jahr kantonale Intensivbegleitung zum Einstieg in den Lehrberuf; Kindergarten Anstellung als Lehrperson im Kanton Schaffhausen, Konferenzpflichtiges Pensum Pensum bis 12 Jahreslektionen: 2 Jahreslektionen; Pensum zwischen 13 und 16 Jahreslektionen: 3 Jahreslektionen; Pensum ab 17 Jahreslektionen: 4 Jahreslektionen 100%
2. Jahr kantonale Intensivbegleitung zum Einstieg in den Lehrberuf; Kindergarten Anstellung als Lehrperson im Kanton Schaffhausen, Konferenzpflichtiges Pensum --- 100%
1. Jahr kantonale Intensivbegleitung zum Einstieg in den Lehrberuf; Primarschule Anstellung als Lehrperson im Kanton Schaffhausen, Konferenzpflichtiges Pensum Pensum bis 16 Jahreslektionen: 3 Jahreslektionen; Pensum zwischen 17 und 22 Jahreslektionen: 4 Jahreslektionen; Pensum ab 23 Jahreslektionen: 5 Jahreslektionen 100%
2. Jahr kantonale Intensivbegleitung zum Einstieg in den Lehrberuf; Primarschule Anstellung als Lehrperson im Kanton Schaffhausen, Konferenzpflichtiges Pensum --- 100%
1. Jahr kantonale Intensivbegleitung zum Einstieg in den Lehrberuf; Sekundarstufe I Anstellung als Lehrperson im Kanton Schaffhausen, Konferenzpflichtiges Pensum Pensum bis 16 Jahreslektionen: 3 Jahreslektionen; Pensum zwischen 17 und 22 Jahreslektionen: 4 Jahreslektionen; Pensum ab 23 Jahreslektionen: 5 Jahreslektionen 100%
2. Jahr kantonale Intensivbegleitung zum Einstieg in den Lehrberuf; Sekundarstufe I Anstellung als Lehrperson im Kanton Schaffhausen, Konferenzpflichtiges Pensum --- 100%
Master Schulische Heilpädagogik EDK anerkanntes Lehrdiplom, Unbefristete Anstellung als Lehrperson im Kanton Schaffhausen, Konferenzpflichtiges Pensum während des gesamten Studiums Kindergartenlehrpersonen: 4.5 Jahreslektionen und 4 Wochen zwecks Verfassen der Masterarbeit; Lehrpersonen der Primarschule und der Sekundarstufe I: 6 Jahreslektionen und 4 Wochen zwecks Verfassen der Masterarbeit * 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial)
Facherweiterung an einer pädagogischen Hochschule EDK anerkanntes Lehrdiplom, Unbefristete Anstellung als Lehrperson im Kanton Schaffhausen, Konferenzpflichtiges Pensum während des gesamten Studiums 1 Jahreslektion 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial)
Stufenumstieg an einer pädagogischen Hochschule EDK anerkanntes Lehrdiplom, Unbefristete Anstellung als Lehrperson im Kanton Schaffhausen, Konferenzpflichtiges Pensum während des gesamten Studiums 1 Jahreslektion pro 15 ECTS 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial)
Stufenerweiterung an einer pädagogischen Hochschule EDK anerkanntes Lehrdiplom, Unbefristete Anstellung als Lehrperson im Kanton Schaffhausen, Konferenzpflichtiges Pensum während des gesamten Studiums 1 Jahreslektion pro 15 ECTS 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial)
Durch den Erziehungsrat angeordnete Weiterbildung Anstellung als Lehrperson im Kanton Schaffhausen --- 100%

Art. A2-2 * Aus- und Weiterbildungen Kantonsschule Schaffhausen

Aus- und Weiterbildungen Kantonsschule Schaffhausen:

Aus- / Weiterbildung Voraussetzungen Bezahlter Urlaub Übernahme der Kurs- bzw. Schulkosten
CAS Schulleitung Anstellung als Schulleitungsmitglied 1 Jahreslektion 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial)
Kurs zum Sprachzertifikat C1 in Englisch für den Immersionsunterricht Anstellung als Hauptlehrperson an der Kantonsschule Schaffhausen, geplante Unterrichtstätigkeit im Immersionsunterricht (Bestätigung Schulleitung) --- 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial)

Egress

Abl. 2005, S. 1401

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.10.2005 01.11.2005 Erlass Erstfassung Abl. 2005, S. 1401
12.06.2007 01.08.2007 § 15 totalrevidiert Abl. 2007, S. 855
10.07.2007 01.01.2008 § 13 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 17 Abs. 5 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 37 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 § 38 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
20.06.2017 01.08.2017 § 5 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 1015
20.06.2017 01.08.2017 § 6 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1015
20.06.2017 01.08.2017 § 13 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 1015
20.06.2017 01.08.2017 § 13 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 1015
20.06.2017 01.08.2017 § 13 Abs. 4 geändert Abl. 2017, S. 1015
20.06.2017 01.08.2017 § 21 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 1015
20.06.2017 01.08.2017 § 22 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 1015
20.06.2017 01.08.2017 § 22 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 1015
20.06.2017 01.08.2017 § 23 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 1015
20.06.2017 01.08.2017 § 25 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 1015
20.06.2017 01.08.2017 § 28 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1015
20.06.2017 01.08.2017 § 30 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1015
18.08.2020 01.08.2020 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 2020, S. 1367
18.08.2020 01.08.2020 § 5 Abs. 3 geändert Abl. 2020, S. 1367
18.08.2020 01.08.2020 § 27 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1367
18.08.2020 01.08.2020 § 35 Abs. 1 geändert Abl. 2020, S. 1367
18.08.2020 01.08.2020 § 35 Abs. 2 geändert Abl. 2020, S. 1367
18.08.2020 01.08.2020 § 35 Abs. 4 geändert Abl. 2020, S. 1367
18.08.2020 01.08.2020 § 36 Abs. 3 geändert Abl. 2020, S. 1367
18.08.2020 01.08.2020 § 37 Abs. 1 geändert Abl. 2020, S. 1367
08.12.2020 01.01.2021 § 31a eingefügt Abl. 2020, S. 2163
22.06.2021 01.07.2021 § 31b eingefügt Abl. 2021, S. 1216
15.03.2022 01.08.2022 § 30 totalrevidiert Abl. 2022, S. 483
08.11.2022 01.02.2023 § 34 Abs. 1 geändert Abl. 2022, S. 2009
08.11.2022 01.02.2023 § 34 Abs. 2bis eingefügt Abl. 2022, S. 2009
08.11.2022 01.02.2023 § 34 Abs. 2ter eingefügt Abl. 2022, S. 2009
08.11.2022 01.02.2023 § 34 Abs. 4 geändert Abl. 2022, S. 2009
09.05.2023 01.08.2023 § 17 Abs. 1 geändert Abl. 2023, S. 835
09.05.2023 01.08.2023 § 17 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2023, S. 835
09.05.2023 01.08.2023 § 17 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2023, S. 835
09.05.2023 01.08.2023 § 17 Abs. 4 aufgehoben Abl. 2023, S. 835
09.05.2023 01.08.2023 Titel A1 eingefügt Abl. 2023, S. 835
09.05.2023 01.08.2023 § A1-1 eingefügt Abl. 2023, S. 835
09.05.2023 01.08.2023 § A1-2 eingefügt Abl. 2023, S. 835
04.06.2024 01.02.2025 § 7 Abs. 1 geändert Abl. 07.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.02.2025 § 7 Abs. 2 geändert Abl. 07.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.02.2025 § 8 Abs. 1 geändert Abl. 07.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.02.2025 § 8 Abs. 2 geändert Abl. 07.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.02.2025 § 10 Abs. 1 geändert Abl. 07.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.02.2025 § 10 Abs. 2 geändert Abl. 07.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 17 Abs. 1 geändert Abl. 07.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 17 Abs. 6 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 21 Abs. 1 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 30 totalrevidiert Abl. 07.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 39a eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 Titel 6 geändert Abl. 07.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 40 totalrevidiert Abl. 07.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 40a eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 40b eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § T1 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § A1-1 totalrevidiert Abl. 07.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 Titel A2 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § A2-1 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § A2-2 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
26.11.2024 01.12.2024 § A2-1 Abs. 1, Tabelle, "Master Schulische Heilpädagogik" / "Bezahlter Urlaub" geändert 2024-07

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.10.2005 01.11.2005 Erstfassung Abl. 2005, S. 1401
§ 1 Abs. 1 18.08.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 1367
§ 5 Abs. 1 20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1015
§ 5 Abs. 3 18.08.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 1367
§ 6 20.06.2017 01.08.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1015
§ 7 Abs. 1 04.06.2024 01.02.2025 geändert Abl. 07.06.2024, S. 9
§ 7 Abs. 2 04.06.2024 01.02.2025 geändert Abl. 07.06.2024, S. 9
§ 8 Abs. 1 04.06.2024 01.02.2025 geändert Abl. 07.06.2024, S. 9
§ 8 Abs. 2 04.06.2024 01.02.2025 geändert Abl. 07.06.2024, S. 9
§ 10 Abs. 1 04.06.2024 01.02.2025 geändert Abl. 07.06.2024, S. 9
§ 10 Abs. 2 04.06.2024 01.02.2025 geändert Abl. 07.06.2024, S. 9
§ 13 Abs. 1 20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1015
§ 13 Abs. 2 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 13 Abs. 3 20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1015
§ 13 Abs. 4 20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1015
§ 15 12.06.2007 01.08.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S. 855
§ 17 Abs. 1 09.05.2023 01.08.2023 geändert Abl. 2023, S. 835
§ 17 Abs. 1 04.06.2024 01.08.2024 geändert Abl. 07.06.2024, S. 9
§ 17 Abs. 2 09.05.2023 01.08.2023 aufgehoben Abl. 2023, S. 835
§ 17 Abs. 3 09.05.2023 01.08.2023 aufgehoben Abl. 2023, S. 835
§ 17 Abs. 4 09.05.2023 01.08.2023 aufgehoben Abl. 2023, S. 835
§ 17 Abs. 5 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 17 Abs. 6 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
§ 21 Abs. 1 20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1015
§ 21 Abs. 1 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
§ 22 Abs. 1 20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1015
§ 22 Abs. 2 20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1015
§ 23 Abs. 3 20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1015
§ 25 Abs. 2 20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1015
§ 27 18.08.2020 01.08.2020 totalrevidiert Abl. 2020, S. 1367
§ 28 20.06.2017 01.08.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1015
§ 30 20.06.2017 01.08.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1015
§ 30 15.03.2022 01.08.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 483
§ 30 04.06.2024 01.08.2024 totalrevidiert Abl. 07.06.2024, S. 9
§ 31a 08.12.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 2163
§ 31b 22.06.2021 01.07.2021 eingefügt Abl. 2021, S. 1216
§ 34 Abs. 1 08.11.2022 01.02.2023 geändert Abl. 2022, S. 2009
§ 34 Abs. 2bis 08.11.2022 01.02.2023 eingefügt Abl. 2022, S. 2009
§ 34 Abs. 2ter 08.11.2022 01.02.2023 eingefügt Abl. 2022, S. 2009
§ 34 Abs. 4 08.11.2022 01.02.2023 geändert Abl. 2022, S. 2009
§ 35 Abs. 1 18.08.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 1367
§ 35 Abs. 2 18.08.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 1367
§ 35 Abs. 4 18.08.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 1367
§ 36 Abs. 3 18.08.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 1367
§ 37 Abs. 1 18.08.2020 01.08.2020 geändert Abl. 2020, S. 1367
§ 37 Abs. 2 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 38 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
§ 39a 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
Titel 6 04.06.2024 01.08.2024 geändert Abl. 07.06.2024, S. 9
§ 40 04.06.2024 01.08.2024 totalrevidiert Abl. 07.06.2024, S. 9
§ 40a 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
§ 40b 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
§ T1 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
Titel A1 09.05.2023 01.08.2023 eingefügt Abl. 2023, S. 835
§ A1-1 09.05.2023 01.08.2023 eingefügt Abl. 2023, S. 835
§ A1-1 04.06.2024 01.08.2024 totalrevidiert Abl. 07.06.2024, S. 9
§ A1-2 09.05.2023 01.08.2023 eingefügt Abl. 2023, S. 835
Titel A2 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
§ A2-1 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9
§ A2-1 Abs. 1, Tabelle, "Master Schulische Heilpädagogik" / "Bezahlter Urlaub" 26.11.2024 01.12.2024 geändert 2024-07
§ A2-2 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 9