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410.403

Verordnung des Erziehungsrates über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule und die Einführung der Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger

(Berufseinführungsverordnung)

Vom 26.11.2003 (Stand 01.02.2004)

Präambel

Der Erziehungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 65 und 88 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 27. April 1981[1], und auf § 51 des Schuldekretes vom 27. April 1981[2],

beschliesst:

Art. 1

Ziel der Berufseinführung ist, die Lehrpersonen in der ersten Berufs- oder Wiedereinstiegsphase zu begleiten und die Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu fördern. Die Berufseinführung ist auf die Berufspraxis ausgerichtet. Sie unterstützt die berufliche Identifikation und Integration der Lehrpersonen und trägt zur Vertiefung der Professionalität bei.

Art. 2

Lehrpersonen, die neu in den Schuldienst eintreten, sind verpflichtet, an der Berufseinführung teilzunehmen.

Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger, die länger als fünf Jahre nicht mehr unterrichtet haben, sind zur Mitarbeit in einer Praxisgruppe gemäss § 4 Abs. 1 verpflichtet.

Art. 3

Die Leitung der Berufseinführung liegt beim Prorektorat Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen.

Art. 4

Im ersten Berufsjahr werden die Lehrpersonen einer geleiteten Praxisgruppe zugeteilt. Die Mitarbeit in einer solchen ist ab 12 Unterrichtslektionen obligatorisch.

Im zweiten Berufsjahr ist die Mitarbeit in Praxisgruppen auf freiwilliger Basis weiterhin möglich.

Art. 5

Die Leiterinnen und Leiter der Praxisgruppen organisieren und leiten im ersten Berufsjahr der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zehn Sitzungen in der unterrichtsfreien Arbeitszeit. Sie besuchen den Unterricht der zugeteilten Lehrpersonen.

Unterrichtsbesuche (Hospitationen) sind ein Bestandteil der Berufseinführung. Dafür stehen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Schuljahr vier Unterrichtshalbtage zur Verfügung.

Art. 6

Die Leiterinnen und Leiter der Praxisgruppen sind erfahrene Lehrpersonen, die in Zusammenarbeit mit dem Schulinspektorat und unter dem Beizug von Fachpersonen für ihre Aufgabe ausgebildet werden.

Die Entlastung der Leiterinnen und Leiter der Praxisgruppen ist abhängig von der Gruppengrösse und beträgt 2–3 Wochenlektionen. Einzelheiten werden durch die Leitung der Berufseinführung geregelt.

Sie erhalten zudem eine Funktionsentschädigung von Fr. 1'000.00 im Jahr.

Art. 7

Im zweiten oder dritten Jahr nach Berufseintritt kann eine intensive Weiterbildung organisiert werden.

Die Weiterbildungspflicht der Lehrpersonen, die neu in den Schuldienst eintreten, richtet sich im Übrigen nach der Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen[3].

Die besuchten Teile der Berufseinführung sind im Testatheft festzuhalten. Der Eintrag ist von der Praxisgruppenleitung bzw. Kursleitung zu unterschreiben.

Das Testatheft ist am Ende des zweiten Berufsjahres der Leitung der Berufseinführung zur Kontrolle einzureichen.

Art. 8

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[4] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Sie ersetzt die Verordnung über die obligatorische Fortbildung der Lehrkräfte der Volksschule ohne Wählbarkeitsausweis des Kantons Schaffhausen (Berufseinführungsverordnung) vom 24. September 1997.

Egress

Abl. 2003, S. 1762

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.11.2003 01.02.2004 Erlass Erstfassung Abl. 2003, S. 1762

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.11.2003 01.02.2004 Erstfassung Abl. 2003, S. 1762