Diese Verordnung ermöglicht zwecks Behebung des Mangels von Lehrpersonen der Sekundarstufe I im Kanton Schaffhausen denjenigen Primarlehrpersonen, welche über keine Ausbildung als Lehrperson der Sekundarstufe I verfügen, durch eine Zusatzausbildung eine kantonale Unterrichtsberechtigung für die Sekundarstufe I zu erlangen.
410.404
Verordnung des Erziehungsrates über die Zusatzausbildung von Primarlehrpersonen zu Lehrpersonen der Sekundarstufe I
Präambel
gestützt auf Art. 70 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 27. April 1981,
Art. 1 Zweck
Art. 2 Voraussetzungen
Eine Primarlehrperson erhält eine kantonale Unterrichtsberechtigung für die Sekundarstufe I, wenn sie kumulativ:
- die Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung gemäss der Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen (Lehrerverordnung) erfüllt
- während vier Jahren an einer öffentlichen Schule im Kanton Schaffhausen unterrichtet hat
- die Zusatzausbildung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen erfolgreich absolviert hat
- über Unterrichtserfahrung auf der Sekundarstufe I verfügt oder ein Vollzeitpraktikum von drei Wochen an einer Real- oder Sekundarschule im Kanton Schaffhausen absolviert hat
Art. 3 Zusatzausbildung
Die Zusatzausbildung kann erworben werden durch den Besuch:
- von Kursen der kantonalen Lehrerweiterbildung
- von Kursen schweizerischer und ausländischer Bildungsinstitutionen
Art. 4 Verfahren
Über die Zulassung von Lehrpersonen zur Zusatzausbildung entscheidet die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I. Massgebend ist die aktuelle Bedarfslage im Kanton.
Sie legt für jede Lehrperson die zu absolvierenden Zusatzausbildungskurse aufgrund ihres Ausbildungsprofils und ihrer Unterrichtserfahrung individuell in einer Vereinbarung fest. Bereits absolvierte Weiterbildungskurse können berücksichtigt werden.
Die Zusatzausbildung soll in der Regel berufsbegleitend und ausserhalb der Unterrichtszeiten absolviert werden.
Art. 5 Kostenregelung
Der Lehrperson steht ab der Unterzeichnung der Vereinbarung zur Zusatzausbildung die Besoldung entsprechend einer Lehrperson mit einer Ausbildung als Lehrperson der Sekundarstufe I zu, sofern sie auf der Sekundarstufe I unterrichtet.
Schliesst die Lehrperson die Zusatzausbildung nicht innerhalb der vereinbarten Frist ab oder wird die Vereinbarung vorzeitig aufgelöst, wird der Lohn wieder nach den allgemein gültigen Besoldungsansätzen gemäss Lehrerverordnung entrichtet.
Betreffend die Kurskosten und Spesenentschädigungen finden die Lehrerverordnung sowie die Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen sinngemäss Anwendung.
Das Erziehungsdepartement kann auf Antrag der Schulbehörde bzw. Schulleitung der Lehrperson für die Zusatzausbildung oder für Teile derselben teilweise bezahlten Urlaub unter Verrechnung der Stellvertretungskosten gewähren. Die Einzelheiten regelt das Erziehungsdepartement in einem Reglement.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Sie ersetzt die Verordnung des Erziehungsrates über die Zusatzausbildung von Primar- zu Reallehrpersonen und den Erwerb des entsprechenden Ausweises vom 26. März 1992.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 09.12.2020 | 01.01.2021 | Erlass | Erstfassung | Abl. 2020, S. 2311 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 09.12.2020 | 01.01.2021 | Erstfassung | Abl. 2020, S. 2311 |