Lexipedia

410.407

Verordnung über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen

Vom 06.07.2021 (Stand 01.08.2021)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 64, 65, 67 und 88 des Schulgesetzes vom 27. April 1981 sowie § 40 Abs. 4 der Lehrerverordnung vom 25. Oktober 2005,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen der Primar- und Sekundarstufe I.

Die Intensivweiterbildung erfolgt durch den Besuch eines Vollzeitkurses Langzeitweiterbildung oder durch ein Wirtschaftspraktikum im Rahmen des Projekts «Lehrpersonen in die Wirtschaft». Sie ermöglicht es, sich mit beruflichen Themen vertieft zu befassen.

Art. 2 Zweck

Die Intensivweiterbildung soll den Lehrpersonen nach einer längeren Zeit der beruflichen Aktivität ermöglichen:

  1. sich mit ihrer Tätigkeit kritisch auseinanderzusetzen
  2. sich mit persönlichkeitsbildenden und berufsspezifischen Fragen zu beschäftigen
  3. pädagogische, didaktische und fachliche Kompetenzen zu überprüfen und in ausgewählten ausserschulischen Arbeitsfeldern Erfahrungen zu sammeln
  4. neue Kräfte, Ideen und Anregungen zu sammeln
  5. sich zusammen mit Kolleginnen und Kollegen beruflich und persönlich weiterzubilden
  6. die Fortsetzung der Berufstätigkeit mit neuen Handlungsperspektiven vorzubereiten

Art. 3 Voraussetzungen

Die Mindestvoraussetzungen für die Absolvierung einer Intensivweiterbildung sind kumulativ:

  1. Mindestens zehn Jahre Lehrtätigkeit im Kanton Schaffhausen für den Besuch eines Vollzeitkurses Langzeitweiterbildung bzw. fünf Jahre Lehrtätigkeit im Kanton Schaffhausen für den Besuch eines Wirtschaftspraktikums
  2. Nachweis der freiwilligen Weiterbildung während der vorhergehenden fünf Jahre
  3. Platz in einem Angebot für einen Vollzeitkurs Langzeitweiterbildung einer Pädagogischen Hochschule oder einem gleichwertigen Programm einer anerkannten Weiterbildungsinstitution bzw. Platz an einem Wirtschaftspraktikum im Rahmen des Projekts «Lehrpersonen in die Wirtschaft»

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Intensivweiterbildung.

Art. 4 Dauer

Der Besuch eines Vollzeitkurses Langzeitweiterbildung dauert in der Regel zwischen vier und zwölf Wochen.

Das Wirtschaftspraktikum dauert mindestens eine und maximal vier Wochen.

Art. 5 Verfahren

Gesuche sind spätestens sechs Monate vor Beginn der Intensivweiterbildung über die Schulbehörde bzw. Schulleitung an das Erziehungsdepartement einzureichen.

Die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I entscheidet über das Gesuch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des bewilligten Budgets.

Art. 6 Kostenregelung

Die Besoldungs- und die Stellvertretungskosten während der Intensivweiterbildung werden vom Kanton und von den Gemeinden entsprechend der Kostenteilung bei den Besoldungen gemäss Schulgesetz getragen.

Die Kurskosten trägt der Kanton. Die Ansätze der Spesenentschädigungen richten sich nach der Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen.

Art. 7 Rückzahlungspflicht

Beim Besuch eines Vollzeitkurses Langzeitweiterbildung entsteht die Rückzahlungspflicht gemäss § 50 der Personalverordnung, wenn die Lehrperson den Schuldienst innert drei Jahren nach Beendigung des Vollzeitkurses Langzeitweiterbildung aus eigenem Antrieb verlässt. Es ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen.

Im Übrigen gilt § 50 der Personalverordnung.

Art. 8 Berichterstattung

Am Ende der Intensivweiterbildung ist der Schulbehörde bzw. Schulleitung zuhanden der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I ein schriftlicher Schlussbericht einzureichen.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.

Sie ersetzt die Verordnung über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen vom 25. April 1995.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2021, S. 1301

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.07.2021 01.08.2021 Erlass Erstfassung Abl. 2021, S. 1301

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.07.2021 01.08.2021 Erstfassung Abl. 2021, S. 1301