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410.410

Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium

Vom 25.10.2005 (Stand 01.11.2005)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 22 Abs. 5 des Personalgesetzes vom 3. Mai 2004 und § 14 der Lehrerverordnung vom 25. Oktober 2005,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium.

Art. 2 Zweck, Zielsetzung

Die Beurteilung dient dem Ziel der Erhaltung und Förderung der Qualität der Therapien. Sie schafft Transparenz, wie die Leistung der Logopädinnen und Logopäden beurteilt wird.

Die Beurteilung umfasst insbesondere die Fördertätigkeit, das Engagement und das Verhalten in der Schule.

Als Instrument zur Qualitätssicherung führt sie zu einem regelmässigen Kontakt zwischen beurteilender Instanz und beurteilter Person. Damit sollen die Zusammenarbeit und das gegenseitige Verständnis gefördert werden.

Art. 3 Verantwortlichkeit, Zusammenarbeit

Für die Beurteilung von Leistung und Verhalten der Logopädinnen und Logopäden ist die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes[1] verantwortlich.

Das Erziehungsdepartement sorgt für die Schulung und Weiterbildung der beurteilenden Personen.

Art. 4 Regelung der Beurteilung

Alle Logopädinnen und Logopäden mit einem Wochenpensum von wenigstens zwölf Lektionen werden regelmässig besucht und anlässlich eines Gesprächs beurteilt.

Bei einem Wochenpensum von weniger als zwölf Wochenlektionen wird die Beurteilung durch die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes[2] geregelt.

Art. 5 Auswirkungen der Beurteilung

Auswirkungen der Beurteilung können sein:

  1. Gewährung einer Lohnerhöhung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Lohnsumme
  2. Nichtgewährung einer Lohnerhöhung unabhängig von der zur Verfügung stehenden Lohnsumme
  3. Lohnkürzung
  4. Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  5. Einleitung von Fördermassnahmen

Art. 6 Zuständigkeit für die Umsetzung der Auswirkungen

Zuständig für die Verfügung der Auswirkungen von § 5 lit. a–d ist das Erziehungsdepartement.

Zuständig für die Einleitung von Fördermassnahmen ist das Erziehungsdepartement in Zusammenarbeit mit der Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes[3].

2 Praktische Umsetzung der Beurteilung

Art. 7 Art der Zusammenarbeit

Über die Art der Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden entscheiden das Erziehungsdepartement und die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes[4] gemeinsam.

Art. 8 Neu angestellte Personen

Mit Zweijahresvertrag neu angestellte Logopädinnen und Logopäden werden im Laufe der Vertragsdauer beurteilt.

Eine Weiterbeschäftigung ist nur nach einer Beurteilung mit Auswirkung gemäss § 5 lit. a dieser Verordnung möglich.

Art. 9 Personen mit mehr als zwei Dienstjahren

Unbefristet angestellte Logopädinnen und Logopäden mit einem Pensum von wenigstens zwölf Lektionen werden mindestens einmal innerhalb von vier Jahren ganzheitlich beurteilt.

Art. 10 Zusätzliche Beurteilungen

Wenn es die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes[5] als notwendig erachtet, kann sie zusätzliche ganzheitliche Beurteilungen vornehmen.

Die Logopädinnen und Logopäden können bei der Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes[6] selbst zusätzliche ganzheitliche Beurteilungen beantragen.

Art. 11 Gewichtung durch die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes[7]

Die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes[8] legt die Gewichtung der Beurteilungsinstrumente und die Beurteilungsfelder fest und erarbeitet die dazu notwendigen Arbeitsunterlagen.

Art. 12 Beurteilungsfelder

Als Beurteilungsfelder sind insbesondere einzubeziehen:

  1. Fachkompetenz:
  1. Zielsetzung und Inhalt der Therapie
  2. Therapiegestaltung, psychologisch-methodisch didaktisches Vorgehen
  3. Organisation der Therapie
  4. Soziale Interaktion; Therapeutin bzw. Therapeut – Patientin bzw. Patient
  5. Kooperation und Kommunikation im Team
  6. Berufsbezogene Haltungen, Einstellungen und personale Kompetenzen
  7. Umsetzung der Leitbilder und Konzepte im beruflichen Alltag

Art. 13 Beurteilungsinstrumente

Als Beurteilungsinstrumente sind insbesondere einzubeziehen:

  1. Gesprächsnotizen aus dem Personaldossier
  2. die Besuchsberichte
  3. die Selbstbeurteilung
  4. die Beurteilungsbogen
  5. die Bilanz der Zielvereinbarungen
  6. die Bilanz nach Fördermassnahmen

Art. 14 Berichterstattung

Bei allen Unterrichtsbesuchen wird ein Besuchsbericht erstellt, der in Kopie an die Logopädin bzw. den Logopäden abgegeben wird.

Art. 15 Zeitpunkt und Modalität

Die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes[9] vereinbart mit jeder zu beurteilenden Person den Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs und die Modalitäten der Beurteilung.

Art. 16 Ganzheitliche Beurteilung

Die Beurteilung anlässlich des Beurteilungsgesprächs beinhaltet eine zusammen-fassende ganzheitliche Beurteilung und eine Zielvereinbarung.

Die Beurteilten haben das Recht, zur Beurteilung schriftlich Stellung zu nehmen. Ebenso wird ihnen das Recht eingeräumt, sich schriftlich zu ihrem Arbeitsumfeld zu äussern.

Art. 17 Massnahmen bei Feststellung von Mängeln

Bei der Feststellung von Mängeln stehen zu deren Behebung in der Regel Fördermassnahmen im Vordergrund. Die Nichtgewährung einer Lohnerhöhung ist möglich. Nach Abschluss der Fördermassnahmen erfolgt erneut eine Beurteilung.

Werden weiterhin Mängel festgestellt, können erneut Fördermassnahmen angeordnet werden. In diesem Falle kann keine Lohnerhöhung gewährt werden. Eine Lohnkürzung oder allenfalls eine Entlassung gemäss § 5 dieser Verordnung sind möglich.

3 Rechtspflege

Art. 18 Vermittlungsgespräch

Ist eine beurteilte Person mit der Beurteilung oder den festgelegten Massnahmen nicht einverstanden, kann sie innert zwanzig Tagen beim Erziehungsdepartement ein Gespräch verlangen.

Art. 19 Rechtsmittel

Gegen die Nichtgewährung einer Lohnerhöhung im Sinne dieser Verordnung, die Lohnkürzung sowie gegen die verfügte Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.

4 Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung des bisherigen Rechts

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrkräfte und im pädagogisch-therapeutischen Bereich tätigen Personen an den öffentlich-rechtlichen Sonderschulen vom 27. Januar 1998 aufgehoben.

Art. 21 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[10] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2005, S. 1443

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.10.2005 01.11.2005 Erlass Erstfassung Abl. 2005, S. 1443

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.10.2005 01.11.2005 Erstfassung Abl. 2005, S. 1443