Diese Verordnung gilt für: *
- Lehrpersonen an kantonalen Lehrgängen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
- Lehrpersonen an kantonalen Berufsfachschulen sowie den entsprechenden Berufsmittelschulen
- Lehrpersonen an Ausbildungsgängen der höheren Berufsbildung
- Dozierende der Höheren Fachschulen des Kantons Schaffhausen
Sie bildet die Berechnungsgrundlage für die Beitragsleistungen der öffentlichen Hand an die Besoldungen der Lehrpersonen an Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen, deren Träger nicht der Kanton ist.
Sie regelt die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen aus dem Arbeitsverhältnis, soweit diese nicht durch das Berufsbildungsgesetz, das Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz und die entsprechenden Verordnungen, das Personalgesetz, die Personalverordnung sowie die Lohnverordnung geregelt sind.