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410.411

Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den kantonalen Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen

(Berufsschullehrerverordnung)

Vom 25.10.2005 (Stand 01.08.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 23 und 24 des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 28. März 1983, auf § 1 Abs. 4 der Lohnverordnung vom 27. September 2005, auf Art. 1 Abs. 4 lit. c, Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3 und 4, Art. 8 Abs. 2 und 3, Art. 11 Abs. 2 und 3, Art. 23, Art. 24 Abs. 6, Art. 25 Abs. 6, Art. 26 Abs. 3, Art. 31 Abs. 2 und 3, Art. 35, Art. 38 Abs. 4, Art. 43 Abs. 4 und Art. 44 Abs. 1, 2 und 3 des Personalgesetzes vom 3. Mai 2004 sowie auf § 1 Abs. 4 der Personalverordnung vom 14. Dezember 2004,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für: *

  1. Lehrpersonen an kantonalen Lehrgängen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
  2. Lehrpersonen an kantonalen Berufsfachschulen sowie den entsprechenden Berufsmittelschulen
  3. Lehrpersonen an Ausbildungsgängen der höheren Berufsbildung
  4. Dozierende der Höheren Fachschulen des Kantons Schaffhausen

Sie bildet die Berechnungsgrundlage für die Beitragsleistungen der öffentlichen Hand an die Besoldungen der Lehrpersonen an Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen, deren Träger nicht der Kanton ist.

Sie regelt die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen aus dem Arbeitsverhältnis, soweit diese nicht durch das Berufsbildungsgesetz, das Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz und die entsprechenden Verordnungen, das Personalgesetz, die Personalverordnung sowie die Lohnverordnung geregelt sind.

Art. 2 Subsidiäre Zuständigkeit

Soweit das kantonale Recht keine Regelung enthält, ist das Erziehungsdepartement für alle personalrechtlichen Entscheide zuständig.

2 Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Art. 3 Anstellungsvorschriften

Für die Anstellung der Lehrpersonen sind grundsätzlich die Vorschriften der Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes massgebend.

Art. 4 Besetzung von Stellen

Zu besetzende Stellen sind in der Regel zu veröffentlichen.

Keine Veröffentlichung ist in begründeten Ausnahmefällen erforderlich, insbesondere wenn:

  1. die Anstellung für höchstens ein Schulsemester erfolgen soll
  2. die Stelle kurzfristig besetzt werden muss
  3. die Stelle durch Berufung besetzt wird

Eine Stelle, die infolge von Krankheit oder Unfall der stelleninhabenden Lehrperson von einer Stellvertretung besetzt ist, kann in der Regel erst nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht wieder definitiv besetzt werden.

Art. 5 Anstellungsarten

Es werden folgende Anstellungsarten unterschieden:

  1. unbefristete Anstellung als Hauptlehrperson
  2. befristete und unbefristete Anstellung im Lehrauftragsverhältnis
  3. Anstellung als Stellvertretung

Art. 6 Anstellungs- und Lohnfestlegungsbefugnis

Die Anstellung der Lehrpersonen erfolgt durch den Rektor bzw. die Rektorin. Das Erziehungsdepartement legt den Lohn sowie den Besoldungsansatz fest. *

Der Regierungsrat ist zuständig für die Anstellung und Lohnfestlegung der Rektorinnen und Rektoren. Das Erziehungsdepartement stellt die übrigen Schulleitungsmitglieder an und legt den Lohn fest.

Art. 7 Vertrauensärztliche Untersuchung

Zuständig zur Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäss § 11 Abs. 2 der Personalverordnung ist die Schulleitung.

Art. 8 * Unbefristete Anstellung als Hauptlehrperson

Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung als Hauptlehrperson an Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen sind eine abgeschlossene Ausbildung gemäss Art. 46 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002, eine erfolgreiche zweijährige, die Anforderungen des Amtsauftrages erfüllende Berufstätigkeit sowie ein Pensum von mindestens 50%.

Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung als Hauptlehrperson an kantonalen Lehrgängen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung sind neben einer pädagogischen Ausbildung mit Lehrbefähigung auf der Sekundarstufe I eine von der EDK anerkannte Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 600 Lernstunden als Fachlehrperson Berufswahlunterricht, eine erfolgreiche zweijährige, die Anforderungen des Amtsauftrages erfüllende Berufstätigkeit sowie ein Pensum von mindestens 50%.

Über Ausnahmen entscheidet das Erziehungsdepartement auf Antrag des Rektors bzw. der Rektorin. *

Art. 9 Befristete und unbefristete Anstellung im Lehrauftragsverhältnis

Als im Lehrauftragsverhältnis angestellt gelten Lehrpersonen, die in der Regel mindestens für die Dauer eines Schulsemesters befristet oder unbefristet angestellt werden und deren Pensum in der Regel semesterweise je nach Bedarf veränderbar ist.

Die Schulleitung kann von den Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung gemäss § 8 dieser Verordnung abweichen.

Die erstmalige Anstellung von Lehrpersonen erfolgt im befristeten Lehrauftragsverhältnis.

Soll eine befristete Anstellung im Lehrauftragsverhältnis erneuert werden, so ist dies der Lehrperson in der Regel spätestens einen Monat vor Ablauf der Anstellungsfrist mitzuteilen.

Lehrpersonen an den Höheren Fachschulen (Dozierende) werden in der Regel semesterweise im Lehrauftragsverhältnis angestellt.

§ 18 der Personalverordnung findet keine Anwendung auf im Lehrauftragsverhältnis angestellte Lehrpersonen, deren Pensum veränderbar ist.

Art. 10 Probezeit

Zu Beginn der Anstellung gilt grundsätzlich eine Probezeit von drei Monaten.

In begründeten Fällen kann auf eine Probezeit verzichtet oder es kann eine kürzere Probezeit vereinbart werden.

Art. 11 Kündigungsfristen und ‑termine

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden.

Nach Ablauf der Probezeit können die befristete und unbefristete Anstellung im Lehrauftragsverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen bzw. die unbefristete Anstellung als Hauptlehrperson unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Schulsemesters gekündigt werden.

Art. 12 Pensionierung

Die Pensionierung erfolgt frühestens auf Ende des Schulsemesters, in welchem die Lehrperson Anspruch auf eine Rente der Pensionskasse hat, und spätestens auf das Ende desjenigen Schulsemesters, in welchem sie Anspruch auf eine AHV-Rente hat.

Das Erziehungsdepartement kann Ausnahmen über die Altersgrenze hinaus bewilligen.

Art. 13 Invalidität

Dauert die ganze oder teilweise Arbeitsaussetzung einer Lehrperson wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Monate und ist der Zeitpunkt der vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, so erstattet die Schulleitung dem Personalamt unter Beilage der bisherigen Arztzeugnisse schriftlich Bericht.

Lehrpersonen, die Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse erheben, haben der Schulleitung rechtzeitig ein schriftliches Gesuch zuhanden der Kasse einzureichen. Bei einer Pensionierung invaliditätshalber leitet die Schulleitung das Gesuch mit einem Antrag und mit einem Arztzeugnis an die Kasse weiter.

Die Schulleitung kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Bericht, dass die Lehrperson voraussichtlich die volle Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wieder erlangt, so stellt die Schulleitung der Pensionskasse Antrag.

3 Allgemeine Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis

Art. 14 Personalgespräch

Der Regierungsrat regelt das Personalgespräch mit Lehrpersonen in einer speziellen Verordnung.

Art. 15 Beginn und Ende des Besoldungsanspruchs

Lehrpersonen, die auf Beginn des Schuljahres oder des zweiten Semesters auf unbestimmte Zeit oder für mindestens ein Semester angestellt werden, beziehen ihre Besoldung ab 1. August oder ab 1. Februar.

Bei Kündigung auf Ende des ersten oder des zweiten Semesters wird die Besoldung bis 31. Januar oder bis 31. Juli ausgerichtet.

Für Lehrgänge, die nach den Herbst- oder Frühlingsferien beginnen, richtet sich der Besoldungsanspruch nach den Daten des Stundenplans. *

Art. 16 Anfangsbesoldung

Die Lehrpersonen werden bei der Anstellung in der Regel in ein Lohnband eingereiht.

Für die Einreihung in eine Bandposition innerhalb des Lohnbandes werden die schulischen und ausserschulischen Tätigkeiten wie folgt angerechnet:

  1. Lehrtätigkeit mit einem Pensum:
  1. bis 33%: Anrechnung der Dienstjahre zu einem Drittel
  2. von 34% bis 67%: Anrechung der Dienstjahre zu zwei Dritteln
  3. ab 68%: volle Anrechnung der Dienstjahre
  1. Andere Berufstätigkeiten: angemessene Anrechnung der Dienstjahre
  2. Erziehung von Kindern bis zum 18. Altersjahr:
  1. bis zwei Kinder: hälftige Anrechnung bis höchstens fünf Dienstjahre
  2. ab drei Kindern: Anrechnung zu drei Vierteln bis höchstens sieben Dienstjahre
  1. Lebenserfahrung ab dem 24. Altersjahr: angemessene Anrechnung zu höchstens einem Drittel und bis höchstens fünf Dienstjahre

Anrechnungen gemäss Abs. 2 lit. a bis d können innerhalb des gleichen Zeitraums nur einmal erfolgen, wobei die für die anzustellende Lehrperson günstigere Variante anzuwenden ist.

Bei Wiedereintritt in den Schuldienst des Kantons Schaffhausen innerhalb zweier Jahre erfolgt die Einreihung in eine Bandposition innerhalb des Lohnbandes mindestens so, wie sie im Zeitpunkt des Austritts gewesen ist. Zusätzliche Dienstjahre können nur für den Zeitraum nach dem Austritt aus dem Schuldienst des Kantons Schaffhausen angerechnet werden.

Art. 17 * Besoldungsansätze

Lehrpersonen an Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen sowie Lehrpersonen an kantonalen Lehrgängen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, die über die Voraussetzungen für eine Anstellung als Hauptlehrperson verfügen, wird 100% des Ansatzes gemäss dem jeweiligen Lohnband ausgerichtet.

Lehrpersonen an Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen mit dem Lehrdiplom einer unteren Schulstufe sowie solchen ohne Lehrdiplom, jedoch mit einem entsprechenden Fachabschluss, wird 90% des Ansatzes gemäss dem jeweiligen Lohnband ausgerichtet.

Lehrpersonen an kantonalen Lehrgängen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung mit dem Lehrdiplom einer unteren Schulstufe wird 95% des Ansatzes gemäss dem jeweiligen Lohnband ausgerichtet.

Lehrpersonen, die weder über ein Lehrdiplom noch über einen entsprechenden Fachabschluss verfügen, wird 80% des Ansatzes gemäss dem jeweiligen Lohnband ausgerichtet.

Über spezielle Fälle entscheidet das Erziehungsdepartement. *

Art. 18 * Lohnerhöhung

Eine Lohnerhöhung kann sowohl im befristeten als auch im unbefristeten Arbeitsverhältnis gewährt werden.

… *

Art. 19 Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall im befristeten Arbeitsverhältnis

§ 42 Abs. 4 der Personalverordnung gilt nur für Lehrpersonen, deren Arbeitsverhältnis für weniger als ein Jahr befristet ist. Für die übrigen befristet angestellten Lehrpersonen gelten die Bestimmungen der Personalverordnung über die Lohnzahlung bei Krankheit oder Unfall im unbefristeten Arbeitsverhältnis entsprechend.

Art. 20 Lohnzahlung während Militär- und anderen Dienstpflichten

Die während der Erfüllung der Dienstpflichten gemäss § 45 der Personalverordnung ausgerichtete Erwerbsausfallentschädigung fällt bis zur Höhe der Lohnzahlung an den Kanton.

Art. 21 Nebenbeschäftigungen

Die Bewilligung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung gemäss § 28 der Personalverordnung wird auf schriftliches Gesuch vom Rektor bzw. von der Rektorin in Absprache mit dem zuständigen Personaldienst erteilt. *

Die ausfallende Unterrichtszeit ist nachzuholen. Ist dies nicht möglich, wird eine Stellvertretung eingesetzt. Die Besoldung der stelleninhabenden Lehrperson wird im Verhältnis zur ausfallenden Arbeitszeit gekürzt.

Lehrpersonen, die ein Teilpensum unterrichten, haben die Schulleitung auch vor der Aufnahme einer zusätzlichen Unterrichtstätigkeit an einer anderen Schule zu informieren.

Art. 22 Annahme eines öffentlichen Amtes

Vor der geplanten Übernahme eines öffentlichen Amtes ist die Schulleitung frühzeitig zu informieren.

Die Übernahme bedarf einer Bewilligung der Schulleitung, wenn die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht oder die Abwesenheit während der ordentlichen Arbeitszeit bei einem Vollpensum mehr als 15 Tage im Schuljahr beträgt.

Die ausfallende Unterrichtszeit ist nachzuholen. Ist dies nicht möglich, wird eine Stellvertretung eingesetzt. Für die 15 Tage übersteigende Abwesenheit vom Unterricht wird die Besoldung entsprechend der zusätzlich ausgefallenen Unterrichtszeit gekürzt. Für Teilzeitbeschäftigte bestimmt sich die Grenze anteilsmässig.

Art. 23 Altersentlastung

Lehrpersonen ab vollendetem 57. Altersjahr wird die Altersentlastung von zwei Lektionen, ab vollendetem 60. Altersjahr von drei Lektionen vom nächsten Schulsemester an gewährt.

Bei mehr als 75% eines vollen Pensums wird die volle Entlastung gewährt, bei mehr als 50% eines vollen Pensums die halbe Entlastung.

Der Anspruch auf Altersentlastung entfällt, wenn Überstunden erteilt werden. Ausnahmen können von der Schulleitung bewilligt werden.

4 Unterrichtszeit, Überstunden, Stellvertretungen, Feiertage, Ferien und Urlaub

Art. 24 * Unterrichtsverpflichtung

Das Vollpensum einer Lehrperson beträgt bei 40 Unterrichtswochen pro Jahr:

  1. 26 Lektionen pro Unterrichtswoche bzw. 26 Jahreslektionen für Lehrpersonen in berufskundlichen, allgemeinbildenden und wissenschaftlichen Fächern mit vorwiegend theoretischer Ausrichtung, vorbehältlich lit. c
  2. 28 Lektionen pro Unterrichtswoche bzw. 28 Jahreslektionen für Lehrpersonen in berufskundlichen und allgemeinbildenden Fächern mit vorwiegend praktischer Ausrichtung (Sport, Werken, Hauswirtschaft usw.)
  3. 28 Lektionen pro Unterrichtswoche bzw. 28 Jahreslektionen für Lehrpersonen in allen Fächern der Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

Der Subventionsabrechnung für Lehrpersonen von Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen, deren Träger nicht der Kanton ist, liegt ebenfalls ein Vollpensum von 28 bzw. 26 Lektionen pro Unterrichtswoche zu Grunde.

Die Erteilung von mehr als drei Jahreslektionen über ein Vollpensum hinaus an der eigenen oder an anderen Schulen ist in der Regel unzulässig. Über vorübergehende Ausnahmen entscheidet der Rektor bzw. die Rektorin.

Art. 25 * Weitere Pflichten

Jede Lehrperson hat ohne besondere Entschädigung oder Unterrichtsentlastung folgende Pflichten:

  1. Beratung und Begleitung der Lernenden sowie Zusammenarbeit mit den Lehrbetrieben, Erziehungsberechtigten, Organisationen der Arbeitswelt, Schuldiensten und Behörden
  2. Evaluation und Weiterbildung
  3. Übernahme von Aufgaben für die Gestaltung, Organisation und Entwicklung der Schule

Die genauen Inhalte und Aufgaben werden im Schulorganisationsreglement geregelt

Der Rektor bzw. die Rektorin kann Lehrpersonen für die Ausübung der Pflichten gemäss Abs. 1 zur Präsenz verpflichten:

  1. während den Unterrichtswochen für maximal 160 Stunden pro Jahr
  2. während den Schulferien und an den Wochenenden für höchstens fünf Tage pro Jahr

Die Verpflichtungszeiten basieren auf einem Vollpensum gemäss § 24 dieser Verordnung. Bei einem Teilzeitpensum reduzieren sich die Verpflichtungszeiten entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

Die Verpflichtung wird durch den Rektor bzw. die Rektorin festgelegt und in der Regel auf Anfang des Semesters bekanntgegeben.

Art. 25a * Besondere Aufgaben

Lehrpersonen können durch den Rektor bzw. die Rektorin besondere Aufgaben im Rahmen der ordentlichen Schulführung, der Schulorganisation oder der Schulentwicklung, welche über ein angemessenes Verhältnis zur erteilten Lektionenzahl hinausgehen, zugeteilt werden. Die Zuteilung hat frühzeitig zu erfolgen.

Art. 26 Unterrichtszeiten

Eine Unterrichtslektion dauert 45 Minuten. Die im Rahmen des Stundenplanes festgesetzten Unterrichtszeiten sind einzuhalten.

Lehrpersonen, die mehr als 75% eines Vollpensums unterrichten, haben sich für die Stundenplanung an fünf Tagen pro Schulwoche für den Schulunterricht und nach Notwendigkeit für Schulveranstaltungen zur Verfügung zu halten. Für Lehrpersonen, die weniger als 75% eines Vollpensums unterrichten, gilt dies anteilsmässig.

Art. 27a * Lektionenkonto

Für innerhalb des Schuljahres nicht kompensierbare Minder- oder Mehrlektionen insbesondere wegen Pensumsschwankungen, der Übernahme von Zusatzlektionen oder besonderen Aufgaben, Personalentwicklungsmassnahmen oder ausfallenden Unterrichtslektionen wird ein Lektionenkonto geführt.

Der positive Saldo darf maximal vier Jahreslektionen, der negative Saldo maximal zwei Jahreslektionen betragen.

Der Saldo ist in der Regel durch Kompensation im nächsten Schuljahr auszugleichen. Im Ausnahmefall können die Mehrlektionen ohne Zuschlag finanziell ausbezahlt bzw. kann bei Minderlektionen der Lohn gekürzt werden.

Bei Austritt der Lehrperson wird ein positiver Saldo ohne Zuschlag finanziell abgegolten. Bei einem negativen Saldo wird der letzte Lohn gekürzt bzw. der zu viel ausgerichtete Lohn zurückgefordert.

Art. 28 Feier- und Ferientage

Feiertage und von der Schulleitung festgelegte Ferientage, die in die unterrichtsfreie Zeit fallen, können nicht nachbezogen werden.

Vor Feiertagen richtet sich der Schulschluss nach dem Stundenplan.

Art. 29 Ferien

Lehrpersonen können ihre Ferien ausschliesslich während der Schulferien beziehen.

Ausgenommen sind aus der Organisation des Schulbetriebs sich ergebende, speziell zu regelnde Fälle.

Art. 30 Umwandlung 13. Monatsrate

Eine Umwandlung der 13. Monatsrate in den Bezug von zusätzlichen freien Tagen ist ausgeschlossen.

Art. 31 * Urlaub

Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub und bezahltem Urlaub für Aus- und Weiterbildung ist die Schulleitung zuständig. Ein Urlaub kann wochen-, tage- oder lektionenweise bewilligt werden.

Für die Bewilligung von bezahltem Urlaub für im Interesse der Schule liegende Tätigkeiten bis zu einem Monat oder bis zu 20 Unterrichtstagen pro Jahr ist die Schulleitung, bei längerer Dauer das Erziehungsdepartement auf Antrag der Schulleitung zuständig.

Art. 32 Kurzurlaub

Fallen die einen Kurzurlaub auslösenden Ereignisse gemäss § 40 der Personalverordnung in die Schulferien, auf unterrichtsfreie Tage oder in die Zeit von Krankheit, Unfall oder Urlaub, besteht kein Anspruch auf Kompensation.

Art. 32a * Vaterschaftsurlaub

Die Lehrperson, welche im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird, hat Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub.

Der Vaterschaftsurlaub entspricht dem doppelten wöchentlichen Pensum der Lehrperson zum Zeitpunkt der Geburt.

Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden. Ein nicht bezogener Vaterschaftsurlaub verfällt entschädigungslos.

Nach Möglichkeit ist der Vaterschaftsurlaub bis zum Austritt des Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Es erfolgt keine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um nicht bezogene Vaterschaftsurlaubstage und es werden auch keine Urlaubstage ausbezahlt.

Taggeldleistungen der EO fallen dem Arbeitgeber zu.

Die Einzelheiten regelt das Erziehungsdepartement in einem Reglement.

Art. 32b * Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes

Hat die Lehrperson Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Art. 16i–16m EOG, weil ihr Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.

Der Betreuungsurlaub entspricht höchstens dem vierzehnfachen wöchentlichen Pensum der Lehrperson zum Zeitpunkt des Beginns der Rahmenfrist.

Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.

Sind beide Eltern Lehrpersonen, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens dem siebenfachen wöchentlichen Pensum der einzelnen Lehrperson. Sie können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.

Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.

Der Arbeitgeber ist über die Modalitäten des Urlaubsbezuges sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren.

Taggeldleistungen der EO fallen dem Arbeitgeber zu.

5 Schulleitung *

Art. 33 * Schulleitung

An Berufsfachschulen (inkl. Höhere Fachschulen) wird eine Schulleitung eingesetzt. Sie besteht aus dem Rektor bzw. der Rektorin, den Abteilungsleitenden und in der Regel einem Prorektor bzw. einer Prorektorin. Der Rektor bzw. die Rektorin steht der Schulleitung vor.

Die Einzelheiten, insbesondere Aufgaben und Befugnisse der Schulleitung sowie deren Mitgliedern und Beschlussfassung, werden im Schulorganisationsreglement geregelt.

Die Schulleitungsmitglieder sind als Lehrpersonen angestellt.

Die Entlastungslektionen des Prorektors bzw. der Prorektorin und der Abteilungsleitenden werden durch das Erziehungsdepartement festgelegt.

Art. 33a * Rektor bzw. Rektorin

Der Rektor bzw. die Rektorin trägt die Gesamtverantwortung für die pädagogische, personelle, finanzielle und administrative Führung der Schule sowie für die Qualitätssicherung und vertritt die Schule nach aussen.

Er bzw. sie entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht einer anderen Instanz vorbehalten sind.

Das Unterrichtspensum des Rektors bzw. der Rektorin wird durch das Erziehungsdepartement festgelegt.

6 Entschädigungen, Unterrichtsentlastungen *

Art. 35 Sitzungsgelder

Lehrpersonen beziehen als Mitglied einer vom Erziehungsdepartement eingesetzten Kommission oder Arbeitsgruppe ein Sitzungsgeld, sofern ihre Funktion mit wesentlicher Mehrarbeit verbunden ist und die Sitzung ausserhalb der Unterrichtszeit angesetzt wird.

Die vorsitzende sowie die protokollführende Lehrperson erhalten in jedem Fall ein Sitzungsgeld.

Der Regierungsrat setzt die Höhe der Sitzungsgelder fest.

Art. 36 Stellvertretungen *

Für Stellvertretungen werden pro Unterrichtslektion Entschädigungen basierend auf dem altersabhängigen Minimum der Bandposition b des jeweiligen Lohnbandes ausgerichtet. *

Für bereits an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen tätige Lehrpersonen sind die Ansätze entsprechend ihrem aktuellen Lohn massgeblich. *

Für Lehrpersonen, welche im Kanton Schaffhausen pensioniert wurden, werden die Stellvertretungsansätze funktionsbezogen, basierend auf ihrem letzten Lohn ausgerichtet. *

Für Lehrpersonen, welche in den letzten fünf Jahren vor der Anstellung als Stellvertretung beim Kanton Schaffhausen als Lehrperson ordnungsgemäss eingestuft waren, werden die Stellvertretungsansätze funktionsbezogen, basierend auf ihrem letzten ordnungsgemäss eingestuften Lohn ausgerichtet, sofern dieser höher als der Entschädigungsansatz gemäss Abs. 1 ist. *

§ 17 dieser Verordnung gilt für die Ansätze gemäss Abs. 1 und Abs. 2 entsprechend.

Bei Stellvertretungen, die durchgehend drei Monate oder länger dauern, werden die Lehrpersonen ordnungsgemäss eingestuft. *

Lehrpersonen können zur Übernahme einer Stellvertretung verpflichtet werden. *

Art. 37 * Externe Lehrpersonen und Fachexperten

Externe Lehrpersonen und Fachexperten erhalten für die Begleitung oder Mitarbeit bei Prüfungen oder Diplomarbeiten sowie für das punktuelle Unterrichten oder Referieren in einem Fachgebiet oder Berufsfeld eine Entschädigung.

Die Einzelheiten werden in einem Reglement des Erziehungsdepartements geregelt.

Art. 38a * Unterrichtsentlastung für besondere Aufgaben

Zwecks Unterrichtsentlastung von Lehrpersonen, welche besondere Aufgaben gemäss § 25a erfüllen, stehen den Berufsfachschulen (inkl. Höhere Fachschulen) insgesamt 108 Jahreslektionen zur Verfügung. Die Zuteilung erfolgt durch den Rektor bzw. die Rektorin.

7 Aus- und Weiterbildung *

Art. 39 * Förderung der Aus- und Weiterbildung

Die Aus- und Weiterbildung der Lehrpersonen ist durch die Schulleitung auf geeignete Weise zu fördern.

Die Schulleitung kann Lehrpersonen verpflichten, sich aus- und weiterzubilden.

Art. 39a * Aus- und Weiterbildungen zur Berufsbefähigung

Berufsbefähigende Aus- und Weiterbildungen sind dazu bestimmt, den Lehrpersonen die zur Berufsausübung notwendigen Kompetenzen und Fähigkeiten zu vermitteln.

Eine berufsbefähigende Aus- oder Weiterbildung kann durch Gewährung von bezahltem Urlaub und durch die Übernahme der Kurs- bzw. Schulkosten unterstützt werden. Spesenentschädigungen werden keine ausgerichtet.

Die berufsbefähigenden Aus- oder Weiterbildungen, welche finanziell unterstützt werden können, sind im Anhang aufgeführt. Dieser regelt:

  1. die Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung
  2. die Anzahl Jahreslektionen und Wochen, welche als bezahlter Urlaub bezogen werden können
  3. die Kurs- bzw. Schulkosten, welche übernommen werden

Die berufsbefähigenden Aus- oder Weiterbildungen sind in der unterrichtsfreien Zeit zu absolvieren. Für Prüfungstage und Projekttage, welche während der Unterrichtszeit stattfinden, werden die Stellvertretungskosten von der Schule übernommen.

Gesuche um berufsbefähigende Aus- und Weiterbildungen müssen in der Regel drei Monate vor deren Beginn beim Rektor bzw. bei der Rektorin eingereicht werden. Die Bewilligung erfolgt durch die Schulleitung. Es ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen. Diese enthält insbesondere die Einzelheiten zur berufsbefähigenden Aus- bzw. Weiterbildung, zur Kostenbeteiligung und zum Urlaub, zu allfälligen Stellvertretungskosten sowie zur Rückzahlungspflicht.

Art. 39b * Übrige Weiterbildungen

Die übrigen Weiterbildungen können durch die Gewährung von Urlaub und von Beiträgen an die Kosten unterstützt werden, wenn sie:

  1. dem Erhalt und der Weiterentwicklung der fachlichen, methodisch-didaktischen oder sozialen Kompetenzen dienen und
  2. im Interesse der Schule sind

Die Beiträge an die Kosten richten sich nach dem Interessengrad der Schule und werden nach dem folgenden Schema berechnet:

  1. Interessengrad 1: Im überwiegenden Interesse der Schule:
  1. Kurs- und Veranstaltungskosten: 100%
  2. Anmelde-, Prüfungs- und Diplomkosten: 100%
  3. Kosten für Lehrmittel: 100%
  4. Reisekosten (Öffentlicher Verkehr, 2. Klasse): 100%
  5. Kosten für Unterkunft und Verpflegung: 100% (max. Fr. 150.00/Tag)
  1. Interessengrad 2: Im beiderseitigen Interesse der Schule und der Lehrperson:
  1. Kurs- und Veranstaltungskosten: 100%
  2. Anmelde-, Prüfungs- und Diplomkosten: 100%
  3. Kosten für Lehrmittel: 0%
  4. Reisekosten (Öffentlicher Verkehr, 2. Klasse): 0%
  5. Kosten für Unterkunft und Verpflegung: 0%

Über den Interessengrad entscheidet die Schulleitung.

Ein bezahlter, lektionenweise bezogener Urlaub im Umfang von einer Jahreslektion pro 15 ECTS und maximal sechs Jahreslektionen kann gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Unbefristete Anstellung als Lehrperson an der Schule
  2. Lehrtätigkeit an der Schule seit mindestens zwei Jahren
  3. Pensum von mindestens 20%

Zwecks Gewährung von bezahltem Urlaub stehen der Schule insgesamt jährlich zwölf Jahreslektionen zur Verfügung.

Die Weiterbildung ist möglichst in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen. Findet sie während der Unterrichtszeit statt und liegt sie im überwiegenden Interesse der Schule, werden die Stellvertretungskosten übernommen.

Übersteigen die Beiträge der Schule an die Kosten und den Urlaub (inkl. Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen) insgesamt Fr. 4'000.00, besteht für die Lehrperson eine Rückzahlungspflicht gemäss § 39c dieser Verordnung. Es ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen. Bei befristet angestellten Lehrpersonen beträgt der Unterstützungsbeitrag maximal Fr. 4'000.00.

Gesuche für eine Weiterbildung sind in der Regel drei Monate vor Beginn der Weiterbildung beim Rektor bzw. bei der Rektorin einzureichen. Die Schulleitung entscheidet über das Gesuch unter Berücksichtigung des Interessengrades auf Seiten der Schule und im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bzw. Jahreslektionen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf bezahlten Urlaub.

Art. 39c * Rückzahlungspflicht

Übersteigen die Beiträge der Schule an die Kosten und den Urlaub (inkl. Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen) für eine Aus- oder Weiterbildung gemäss § 39a oder § 39b dieser Verordnung Fr. 4'000.00, so ist die Lehrperson zur Rückzahlung verpflichtet, wenn sie nach erfolgreichem Abschluss der Aus- oder Weiterbildung während einer bestimmten Dienstzeit ihre Unterrichtstätigkeit aus eigenem Antrieb verlässt oder das in der Vereinbarung festgelegte Pensum reduziert. Die Dauer der Dienstzeit ist abhängig von der Höhe des rückzahlbaren Betrags:

  1. Fr. 4'000.00 bis Fr. 5'000.00: 1 Jahr
  2. Fr. 5'001.00 bis Fr. 10'000.00: 2 Jahre
  3. Fr. 10'001.00 bis Fr. 15'000.00: 3 Jahre
  4. ab Fr. 15'001.00: 4 Jahre

Der rückzahlbare Betrag entspricht den Beiträgen der Schule an die Kosten und den Urlaub (inkl. Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen) und reduziert sich anteilsmässig nach der Dauer der verbleibenden Dienstzeit.

Die Schule kann ihre Beiträge zurückfordern und deren Auszahlung stoppen, wenn die Lehrperson ohne stichhaltige Gründe die Aus- oder Weiterbildung abbricht oder nicht zu Prüfungen antritt.

8 Bildungsurlaub

Art. 40 * Bildungsurlaub

Der Bildungsurlaub ist eine freiwillige, auf die Bedürfnisse der Lehrpersonen und der Schule ausgerichtete, individuell ausgestaltete Weiterbildung. Er dauert mindestens vier Wochen bis höchstens ein Semester und kann auf Antrag der Schulleitung durch das Erziehungsdepartement bewilligt werden.

Art. 41 Ziel

Der Bildungsurlaub stellt sicher, dass die Lehrpersonen im Rahmen ihres Lehrauftrages über die aktuellen Kenntnisse und das notwendige Wissen verfügen. Er ergänzt die regelmässige Weiterbildung und kann auch der Verbesserung der methodisch-didaktischen Kompetenz oder der Vorbereitung auf eine neue Aufgabe an der Schule dienen.

Art. 42 Voraussetzungen

Der Bildungsurlaub wird in der Regel nur Hauptlehrpersonen mit vollem Pensum und mindestens zehn Jahren Unterrichtstätigkeit an der jeweiligen Berufsfachschule bewilligt. Über Ausnahmen entscheidet das Erziehungsdepartement auf Antrag der Aufsichtskommission.

Das Bedürfnis für einen Bildungsurlaub muss ausgewiesen sein.

Die üblichen Weiterbildungsanstrengungen müssen wahrgenommen worden sein.

Die Ziele des Bildungsurlaubs müssen mit dem vorgelegten Programm auf zweckmässige Art und Weise erreicht werden.

Die Weiterführung eines geordneten Schulbetriebs muss gewährleistet sein.

Art. 43 Kostenregelung

Während des Bildungsurlaubs wird das ordentliche Gehalt für das Pflichtpensum (exkl. Funktionszulagen und Überstunden) ausbezahlt.

Die Finanzierung des Urlaubsaufwandes ist Sache der beurlaubten Lehrperson. Der Kanton kann sich an ausserordentlichen Aufwendungen beteiligen.

Das Erziehungsdepartement entscheidet über die Verwendung ausserordentlicher Einnahmen der Lehrpersonen aus der Urlaubstätigkeit, soweit sie deren Aufwendungen übersteigen.

Art. 44 Rückzahlungspflicht

Die Rückzahlungspflicht gemäss § 50 der Personalverordnung entsteht, wenn die Lehrperson die Berufsfachschule innert fünf Jahren nach Beendigung des Bildungsurlaubes aus eigenem Antrieb verlässt.

Art. 45 Eingabefrist

Wird ein bezahlter Bildungsurlaub gewünscht, so ist der Schulleitung bis spätestens sechs Monate vor Antritt des geplanten Urlaubs ein Gesuch einzureichen.

Art. 46 Schlussbericht

Nach Abschluss eines Bildungsurlaubs ist der Schulleitung innerhalb einer Frist von drei Monaten ein aussagekräftiger Bericht zuzustellen, der folgende Angaben enthält: *

  1. Bestätigungen für das absolvierte Detailprogramm
  2. Aussagen über das Erreichen der Ziele des Bildungsurlaubs
  3. zu erwartende Auswirkungen auf den Unterricht
  4. allfällige Lehren und Konsequenzen für einen Bildungsurlaub von Kolleginnen und Kollegen

9 Verfahrens- und Formvorschriften

Art. 47 Grundsatz und Rechtsweg

Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach Art. 16 des Personalgesetzes. Insbesondere ist für den Rechtsweg bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis das Verwaltungsrechtspflegegesetz anwendbar.

10 Schlussbestimmungen

Art. 48 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung findet Anwendung auf alle im Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens bestehenden Arbeitsverhältnisse. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

Lehrpersonen an Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen, die gemäss den vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen angestellt und die Voraussetzungen für eine Entlöhnung von 100% des Ansatzes gemäss dem jeweiligen Lohnband erfüllt haben, werden bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses weiterhin nach den vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Grundsätzen angestellt und entlöhnt.

Art. 49 Aufhebung des bisherigen Rechts

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den Berufsfachschulen und den Höheren Fachschulen vom 1. Februar 2005 aufgehoben.

Art. 50 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Art. T1 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2020

§ 32a gilt für Kinder, welche nach dem 31. Dezember 2020 geboren werden.

Art. T2 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Juni 2024

Für Lehrpersonen, welche im Zeitpunkt der Inkraftsetzung der §§ 39a bis 39c bereits eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren, kommen die neuen Bestimmungen zur Anwendung, sofern die Aus- oder Weiterbildungsvereinbarung mit Bezug auf die §§ 39a oder 39b, auf Gesuch der Lehrperson hin, angepasst wird.

A1 Anhang 1: Finanzielle Unterstützung von berufsbefähigenden Aus- und Weiterbildungen *

Art. A1-1 *

Aus- und Weiterbildungen:

Aus- / Weiterbildung Voraussetzungen Bezahlter Urlaub Übernahme der Kurs- bzw. Schulkosten
Berufspraktischer Unterricht: Bildungsgang von 600 Lernstunden für Lehrpersonen im Hauptamt Unbefristete Anstellung als Lehrperson, Pensum von mindestens 20% 2 Jahreslektionen 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial)
Berufspraktischer Unterricht: Bildungsgang von 300 Lernstunden für Lehrpersonen im Nebenamt Unbefristete Anstellung als Lehrperson, Pensum von mindestens 20% 1 Jahreslektion 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial)
Berufswahlunterricht: Bildungsgang mit 300 Lernstunden Unbefristete Anstellung als Lehrperson, Pensum von mindestens 20% 1 Jahreslektion 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial)
Berufswahlcoach: Bildungsgang mit 300 Lernstunden Unbefristete Anstellung als Lehrperson, Pensum von mindestens 20% 1 Jahreslektion 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial)
Integrationsorientierter Unterricht: Bildungsgang von 300 Lernstunden Unbefristete Anstellung als Lehrperson, Pensum von mindestens 20% 1 Jahreslektion 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial)
Schulische Grundbildung (Berufskunde): Bildungsgang von 1800 Lernstunden für Lehrpersonen im Hauptamt Unbefristete Anstellung als Lehrperson, Pensum von mindestens 20% 4 Jahreslektionen und 3 Wochen zwecks Verfassen der Diplomarbeit 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial)
Schulische Grundbildung (Berufskunde): Bildungsgang von 300 Lernstunden für Lehrpersonen im Nebenamt Unbefristete Anstellung als Lehrperson, Pensum von mindestens 20% 1 Jahreslektion 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial)
Schulische Grundbildung (Allgemeinbildung): Bildungsgang von 1800 Lernstunden für Lehrpersonen im Hauptamt (300 Lernstunden berufspädagogische Bildung und 1500 Lernstunden fachspezifische und fachdidaktische Zusatzqualifikation) Unbefristete Anstellung als Lehrperson, Pensum von mindestens 20% 4 Jahreslektionen und 3 Wochen zwecks Verfassen der Diplomarbeit 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial)
Schulische Grundbildung (Allgemeinbildung): Bildungsgang von 300 Lernstunden für Lehrpersonen im Nebenamt Unbefristete Anstellung als Lehrperson, Pensum von mindestens 20% 1 Jahreslektion 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial)
Höhere Fachschule: Bildungsgang von 1800 Lernstunden für Lehrpersonen im Hauptamt Unbefristete Anstellung als Lehrperson, Pensum von mindestens 20% 4 Jahreslektionen und 3 Wochen zwecks Verfassen der Diplomarbeit 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial)
CAS Schulleitung Anstellung als Schulleitungsmitglied 1 Jahreslektion 100% (exkl. Lehrmittel und Unterrichtsmaterial)

Egress

Abl. 2005, S. 1415

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.10.2005 01.11.2005 Erlass Erstfassung Abl. 2005, S. 1415
06.07.2010 01.08.2010 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 2010, S. 996
06.07.2010 01.08.2010 § 8 totalrevidiert Abl. 2010, S. 996
06.07.2010 01.08.2010 § 17 totalrevidiert Abl. 2010, S. 996
06.07.2010 01.08.2010 § 18 totalrevidiert Abl. 2010, S. 996
08.12.2020 01.01.2021 § 32a eingefügt Abl. 2020, S. 2165
08.12.2020 01.01.2021 § T1 eingefügt Abl. 2020, S. 2165
17.08.2021 01.08.2021 § 6 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 1537
17.08.2021 01.08.2021 § 8 Abs. 3 geändert Abl. 2021, S. 1537
17.08.2021 01.08.2021 § 15 Abs. 3 geändert Abl. 2021, S. 1537
17.08.2021 01.08.2021 § 17 Abs. 5 geändert Abl. 2021, S. 1537
17.08.2021 01.08.2021 § 31 totalrevidiert Abl. 2021, S. 1537
17.08.2021 01.08.2021 § 32b eingefügt Abl. 2021, S. 1537
17.08.2021 01.08.2021 § 40 totalrevidiert Abl. 2021, S. 1537
17.08.2021 01.08.2021 § 46 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 1537
24.01.2023 01.02.2023 § 36 Titel geändert Abl. 2023, S. 130
24.01.2023 01.02.2023 § 36 Abs. 1 geändert Abl. 2023, S. 130
24.01.2023 01.02.2023 § 36 Abs. 2 geändert Abl. 2023, S. 130
24.01.2023 01.02.2023 § 36 Abs. 2bis eingefügt Abl. 2023, S. 130
24.01.2023 01.02.2023 § 36 Abs. 2ter eingefügt Abl. 2023, S. 130
24.01.2023 01.02.2023 § 36 Abs. 4 eingefügt Abl. 2023, S. 130
31.10.2023 01.02.2024 § 5 Abs. 1, c) eingefügt Abl. 2023, S. 1879
31.10.2023 01.02.2024 § 18 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2023, S. 1879
31.10.2023 01.02.2024 § 21 Abs. 1 geändert Abl. 2023, S. 1879
31.10.2023 01.02.2024 § 24 totalrevidiert Abl. 2023, S. 1879
31.10.2023 01.02.2024 § 25 totalrevidiert Abl. 2023, S. 1879
31.10.2023 01.02.2024 § 25a eingefügt Abl. 2023, S. 1879
31.10.2023 01.02.2024 § 27 aufgehoben Abl. 2023, S. 1879
31.10.2023 01.02.2024 § 27a eingefügt Abl. 2023, S. 1879
31.10.2023 01.02.2024 § 31 totalrevidiert Abl. 2023, S. 1879
31.10.2023 01.02.2024 Titel 5 geändert Abl. 2023, S. 1879
31.10.2023 01.02.2024 § 33 totalrevidiert Abl. 2023, S. 1879
31.10.2023 01.02.2024 § 33a eingefügt Abl. 2023, S. 1879
31.10.2023 01.02.2024 § 34 aufgehoben Abl. 2023, S. 1879
31.10.2023 01.02.2024 Titel 6 geändert Abl. 2023, S. 1879
31.10.2023 01.02.2024 § 36 Abs. 5 eingefügt Abl. 2023, S. 1879
31.10.2023 01.02.2024 § 37 totalrevidiert Abl. 2023, S. 1879
31.10.2023 01.02.2024 § 38 aufgehoben Abl. 2023, S. 1879
31.10.2023 01.02.2024 § 38a eingefügt Abl. 2023, S. 1879
04.06.2024 01.08.2024 § 31 totalrevidiert Abl. 07.06.2024, S. 8
04.06.2024 01.08.2024 Titel 7 geändert Abl. 07.06.2024, S. 8
04.06.2024 01.08.2024 § 39 totalrevidiert Abl. 07.06.2024, S. 8
04.06.2024 01.08.2024 § 39a eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 8
04.06.2024 01.08.2024 § 39b eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 8
04.06.2024 01.08.2024 § 39c eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 8
04.06.2024 01.08.2024 § T2 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 8
04.06.2024 01.08.2024 Titel A1 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 8
04.06.2024 01.08.2024 § A1-1 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 8

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.10.2005 01.11.2005 Erstfassung Abl. 2005, S. 1415
§ 1 Abs. 1 06.07.2010 01.08.2010 geändert Abl. 2010, S. 996
§ 5 Abs. 1, c) 31.10.2023 01.02.2024 eingefügt Abl. 2023, S. 1879
§ 6 Abs. 1 17.08.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1537
§ 8 06.07.2010 01.08.2010 totalrevidiert Abl. 2010, S. 996
§ 8 Abs. 3 17.08.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1537
§ 15 Abs. 3 17.08.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1537
§ 17 06.07.2010 01.08.2010 totalrevidiert Abl. 2010, S. 996
§ 17 Abs. 5 17.08.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1537
§ 18 06.07.2010 01.08.2010 totalrevidiert Abl. 2010, S. 996
§ 18 Abs. 2 31.10.2023 01.02.2024 aufgehoben Abl. 2023, S. 1879
§ 21 Abs. 1 31.10.2023 01.02.2024 geändert Abl. 2023, S. 1879
§ 24 31.10.2023 01.02.2024 totalrevidiert Abl. 2023, S. 1879
§ 25 31.10.2023 01.02.2024 totalrevidiert Abl. 2023, S. 1879
§ 25a 31.10.2023 01.02.2024 eingefügt Abl. 2023, S. 1879
§ 27 31.10.2023 01.02.2024 aufgehoben Abl. 2023, S. 1879
§ 27a 31.10.2023 01.02.2024 eingefügt Abl. 2023, S. 1879
§ 31 17.08.2021 01.08.2021 totalrevidiert Abl. 2021, S. 1537
§ 31 31.10.2023 01.02.2024 totalrevidiert Abl. 2023, S. 1879
§ 31 04.06.2024 01.08.2024 totalrevidiert Abl. 07.06.2024, S. 8
§ 32a 08.12.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 2165
§ 32b 17.08.2021 01.08.2021 eingefügt Abl. 2021, S. 1537
Titel 5 31.10.2023 01.02.2024 geändert Abl. 2023, S. 1879
§ 33 31.10.2023 01.02.2024 totalrevidiert Abl. 2023, S. 1879
§ 33a 31.10.2023 01.02.2024 eingefügt Abl. 2023, S. 1879
§ 34 31.10.2023 01.02.2024 aufgehoben Abl. 2023, S. 1879
Titel 6 31.10.2023 01.02.2024 geändert Abl. 2023, S. 1879
§ 36 24.01.2023 01.02.2023 Titel geändert Abl. 2023, S. 130
§ 36 Abs. 1 24.01.2023 01.02.2023 geändert Abl. 2023, S. 130
§ 36 Abs. 2 24.01.2023 01.02.2023 geändert Abl. 2023, S. 130
§ 36 Abs. 2bis 24.01.2023 01.02.2023 eingefügt Abl. 2023, S. 130
§ 36 Abs. 2ter 24.01.2023 01.02.2023 eingefügt Abl. 2023, S. 130
§ 36 Abs. 4 24.01.2023 01.02.2023 eingefügt Abl. 2023, S. 130
§ 36 Abs. 5 31.10.2023 01.02.2024 eingefügt Abl. 2023, S. 1879
§ 37 31.10.2023 01.02.2024 totalrevidiert Abl. 2023, S. 1879
§ 38 31.10.2023 01.02.2024 aufgehoben Abl. 2023, S. 1879
§ 38a 31.10.2023 01.02.2024 eingefügt Abl. 2023, S. 1879
Titel 7 04.06.2024 01.08.2024 geändert Abl. 07.06.2024, S. 8
§ 39 04.06.2024 01.08.2024 totalrevidiert Abl. 07.06.2024, S. 8
§ 39a 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 8
§ 39b 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 8
§ 39c 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 8
§ 40 17.08.2021 01.08.2021 totalrevidiert Abl. 2021, S. 1537
§ 46 Abs. 1 17.08.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1537
§ T1 08.12.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 2165
§ T2 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 8
Titel A1 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 8
§ A1-1 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 07.06.2024, S. 8