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410.413

Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen

Vom 19.06.2001 (Stand 01.08.2024)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 64, 65, 67 und 88 des Schulgesetzes vom 27. April 1981, auf § 51 des Schuldekretes vom 27. April 1981 sowie auf § 40 Abs. 4 der Lehrerverordnung vom 25. Oktober 2005, *

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Weiterbildung der Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen der Primar- und Sekundarstufe I und an den Schaffhauser Sonderschulen. *

… *

2 Rechte und Pflichten

Art. 3 Allgemeines

Die Lehrpersonen sind zur Weiterbildung berechtigt und verpflichtet.

Sie planen und dokumentieren ihre Weiterbildung selbständig und legen gegenüber den vorgesetzten Stellen und Aufsichtsbehörden auf Verlangen Rechenschaft ab.

Art. 4 Angeordnete Weiterbildung

… *

Im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis können Schulbehörden bzw. Schulleitungen resp. kann die Geschäftsleitung Weiterbildungen für einzelne Lehrpersonen anordnen. *

Art. 5 Weiterbildungspflicht im selbstgesteuerten Bereich

Einzelne Lehrpersonen oder Schulhausteams legen ihre Weiterbildungsthemen selbst fest.

In diesem selbstgesteuerten Bereich besteht für alle Lehrpersonen eine Weiterbildungspflicht von mindestens 12 Tagen innerhalb von vier Jahren. Diese Pflicht kann im Rahmen der Kurse der kantonalen Weiterbildung absolviert werden, welche grundsätzlich kostenlos sind. Sie kann auch an anderen Kursen erfüllt werden, an die der Kanton Beiträge gemäss § 17 und 18 entrichtet.

… *

Der individuelle Besuch von Fachveranstaltungen, Vorträgen, die Mitarbeit an Schulentwicklungsprojekten und die Leitung von Kursen können auf Antrag hin vom Schulinspektorat an die Weiterbildungspflicht angerechnet werden.

3 Angebote

Art. 6 Grundsatz

Das Erziehungsdepartement bietet jährlich ein Weiterbildungsprogramm an.

Der Erziehungsrat kann Inhalte für das Weiterbildungsprogramm vorgeben. Den Schulbehörden bzw. Schulleitungen und den Stufenvertretungen resp. der Geschäftsleitung steht ein Vorschlagsrecht zu. *

Bei der Auswahl der Inhalte für das Weiterbildungsprogramm ist den verschiedenen Anliegen angemessen Rechnung zu tragen.

Art. 7 Weiterbildungsarten

Im Wesentlichen umfasst das Angebot des Erziehungsdepartements:

  1. Kurse zur individuellen Weiterbildung
  2. schulinterne Lehrerweiterbildung
  3. Veranstaltungen im Rahmen der Berufseinführung
  4. Intensivweiterbildung gemäss entsprechender Verordnung[1]
  5. Weiterbildung für Kursleiterinnen und ‑leiter

4 Organisation

Art. 8 Organe

Die Organe der Lehrerweiterbildung sind:

  1. die Weiterbildungskommission
  2. das Prorektorat Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen

Art. 9 Zusammensetzung der Weiterbildungskommission

Die Weiterbildungskommission setzt sich wie folgt zusammen:

  1. der Prorektor bzw. die Prorektorin Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen
  2. je ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Schulinspektorats, der Grundausbildung und der Informatik
  3. je ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Kindergartens, der Sonderklassen und der Schaffhauser Sonderschulen, des handwerklichen Gestaltens sowie des Konsums und Haushalts
  4. je zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen der Primar- und Orientierungsschule

Bei wesentlichen Änderungen der Weiterbildung kann eine Vertretung des Vereins der Lehrerinnen und Lehrer Schaffhausen (LSH) eingeladen werden.

Der Prorektor bzw. die Prorektorin Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen präsidiert die Weiterbildungskommission. Diese konstituiert sich im Übrigen selbst. *

Art. 10 Aufgaben der Weiterbildungskommission

Die Weiterbildungskommission beschliesst das jährliche Weiterbildungsprogramm, entscheidet über die Durchführung von Kursen und ordnet deren Evaluation an.

Art. 11 Aufgaben des Präsidenten bzw. der Präsidentin

Der Prorektor bzw. die Prorektorin Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen organisiert das Weiterbildungswesen und erbringt die erforderlichen Dienstleistungen. *

Es obliegen ihm bzw. ihr dabei insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Planen, Organisieren und Evaluieren der Weiterbildungsveranstaltungen
  2. Erstellen des Weiterbildungsprogramms
  3. Beratung der Lehrpersonen in Weiterbildungsfragen
  4. Beratung der Schulbehörden bzw. Schulleitungen und der Geschäftsleitung im Bereich der schulinternen Weiterbildung
  5. Unterstützung der Weiterbildung von Kursleiterinnen und ‑leitern
  6. Koordination der Weiterbildung mit der Pädagogischen Hochschule Zürich sowie mit den Kantonen
  7. Mitarbeit in den interkantonalen Weiterbildungsgremien
  8. Antrag an das Erziehungsdepartement zur Festlegung der Kursleiterhonoraransätze
  9. Festlegen der Kursgelder bei kostenintensiven Kursen (§ 15 Abs. 2)
  10. Bewilligung von auswärtigen Kursbesuchen und Entscheid über deren Entschädigung (§§ 17 und 18)
  11. Festlegen der Umtriebsentschädigung bei Kursabmeldungen (§ 15 Abs. 3)
  12. Entscheid über die Zulassung weiterer Personen (§ 12 Abs. 2)

Art. 12 Weitere Zulassung zu Kursen

Nebst den Lehrpersonen im Sinne des Schulgesetzes sind zur Teilnahme an Weiterbildungskursen gemäss § 7 lit. a zugelassen, sofern es die Platzzahl zulässt:

  1. Lehrpersonen an Privat- und Musikschulen im Kanton Schaffhausen
  2. Personen, deren Aufgabenbereich einen engen Zusammenhang mit dem Schulwesen aufweist

Weitere interessierte Personen können gegen Entrichtung einer Kursgebühr zugelassen werden.

Art. 13 Kurstermine

Die Kurse und Veranstaltungen sind nach Möglichkeit ausserhalb der Unterrichtszeit durchzuführen.

5 Finanzierung

Art. 14 Angeordnete Weiterbildung

Die Kosten für angeordnete Weiterbildungen werden vom Kanton getragen. *

Für innerhalb des Kantons durchgeführte Kurse werden keine Spesenentschädigungen entrichtet. *

Art. 15 Kurse der kantonalen Lehrerweiterbildung

Kurse der kantonalen Lehrerweiterbildung sind grundsätzlich kostenlos. Hiervon ausgenommen sind die Reise- und Verpflegungskosten.

Bei besonders kostenintensiven Kursen kann eine teilweise Kostenbeteiligung verlangt werden.

Angemeldete haben bei Abmeldung nach erfolgter Kurseinladung eine angemessene Umtriebsentschädigung zu entrichten.

Bei unentschuldigtem Fernbleiben von einem Kurs werden die vollen Kosten erhoben.

Art. 16 Schulinterne Weiterbildung

An die schulinterne Weiterbildung kann der Kanton die Hälfte der Kurskosten entrichten (vgl. Art. 88 Abs. 2 Schulgesetz).

Art. 17 Kurse anderer Lehrerweiterbildungsinstitutionen

Lehrpersonen an den Kindergärten, Primar- und Orientierungsschulen des Kantons Schaffhausen mit einem Pensum von mindestens 8 Wochenlektionen haben beim Besuch von Kursen anderer offizieller Lehrerweiterbildungsinstitutionen Anspruch auf folgende Entschädigung: *

  1. sieben Zehntel des Kursgeldes
  2. die Hälfte der Kosten für die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln 2. Klasse
  3. bei eintägigen Kursen ein Taggeld von Fr. 25.00
  4. bei mehrtägigen Kursen mit auswärtiger Übernachtung ein Taggeld von Fr. 70.00
  5. bei mehrtägigen Kursen ohne auswärtige Übernachtung ein Taggeld von Fr. 25.00

Lehrpersonen, die weniger als 8 Wochenlektionen unterrichten, werden anteilsmässig entschädigt.

Der Kursbesuch bedarf der Zustimmung der zuständigen Schulbehörde bzw. Schulleitung resp. der Geschäftsleitung und der Bewilligung des Prorektors bzw. der Prorektorin Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen. *

Die Übernahme von Stellvertretungskosten bedarf der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Schulbehörde bzw. Schulleitung und der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I des Erziehungsdepartements (Dienststelle) resp. der Geschäftsleitung. *

Art. 18 Weitere Kurse

An Lehrpersonen an den Kindergärten, Primar- und Orientierungsschulen des Kantons Schaffhausen mit einem Pensum von mindestens 8 Wochenlektionen können beim Besuch anderer Kurse, die einen direkten Bezug zur Schularbeit und zur eigenen Schulstufe aufweisen, folgende Entschädigungen entrichtet werden: *

  1. ein Drittel des Kursgeldes
  2. ein Drittel der Kosten für die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln 2. Klasse
  3. bei eintägigen Kursen ein Taggeld von Fr. 20.00
  4. bei mehrtägigen Kursen mit auswärtiger Übernachtung ein Taggeld von Fr. 50.00
  5. bei mehrtägigen Kursen ohne auswärtige Übernachtung ein Taggeld von Fr. 20.00

Lehrpersonen, die weniger als 8 Wochenlektionen unterrichten, werden anteilsmässig entschädigt.

Das Erziehungsdepartement setzt den jeweiligen Gesamtbetrag fest.

Der Kursbesuch bedarf der Zustimmung der zuständigen Schulbehörde bzw. Schulleitung resp. der Geschäftsleitung und der Bewilligung des Prorektors bzw. der Prorektorin Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen. *

Die Übernahme von Stellvertretungskosten bedarf der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Schulbehörde bzw. Schulleitung und der Dienststelle resp. der Geschäftsleitung. *

Art. 18a * Bezahlter Urlaub

Für Kurse gemäss den §§ 17 f. dieser Verordnung kann ein bezahlter, lektionenweise bezogener Urlaub im Umfang von einer Jahreslektion pro 15 ECTS und maximal sechs Jahreslektionen gewährt werden. Die Voraussetzungen dafür sind kumulativ:

  1. eine unbefristete Anstellung als Lehrperson im Kanton Schaffhausen
  2. eine Lehrtätigkeit im Kanton Schaffhausen seit mindestens zwei Jahren
  3. ein konferenzpflichtiges Pensum während der gesamten Kurszeit

Zwecks Gewährung von bezahltem Urlaub stehen der Primar- und Sekundarstufe I insgesamt jährlich 60 Jahreslektionen und den Schaffhausen Sonderschulen insgesamt jährlich sechs Jahreslektionen zur Verfügung. Die Zuteilung erfolgt auf Gesuch der Schulbehörde bzw. Schulleitung durch die Dienststelle resp. durch die Geschäftsleitung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf bezahlten Urlaub.

6 Schlussbestimmungen

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[2] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2001, S. 993

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.06.2001 01.08.2001 Erlass Erstfassung Abl. 2001, S. 993
08.07.2003 01.08.2003 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 2003, S. 1028
08.07.2003 01.08.2003 § 8 Abs. 1, b) geändert Abl. 2003, S. 1028
08.07.2003 01.08.2003 § 9 Abs. 1, a) geändert Abl. 2003, S. 1028
08.07.2003 01.08.2003 § 9 Abs. 3 geändert Abl. 2003, S. 1028
08.07.2003 01.08.2003 § 11 Abs. 1 geändert Abl. 2003, S. 1028
08.07.2003 01.08.2003 § 11 Abs. 2, f) geändert Abl. 2003, S. 1028
25.10.2005 01.11.2005 Ingress geändert Abl. 2005, S. 1449
25.10.2005 01.11.2005 § 9 Abs. 1, c) geändert Abl. 2005, S. 1449
25.10.2005 01.11.2005 § 17 Abs. 1 geändert Abl. 2005, S. 1449
25.10.2005 01.11.2005 § 18 Abs. 1 geändert Abl. 2005, S. 1449
25.10.2005 01.11.2005 § 19 aufgehoben Abl. 2005, S. 1449
22.05.2012 01.08.2013 § 17 Abs. 1, a) geändert Abl. 2012, S. 775
20.06.2017 01.08.2017 § 4 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 1018
20.06.2017 01.08.2017 § 6 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 1018
20.06.2017 01.08.2017 § 11 Abs. 2, d) geändert Abl. 2017, S. 1018
20.06.2017 01.08.2017 § 17 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 1018
20.06.2017 01.08.2017 § 18 Abs. 4 geändert Abl. 2017, S. 1018
04.06.2024 01.08.2024 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 04.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 1 Abs. 2 aufgehoben Abl. 04.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 2 aufgehoben Abl. 04.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 4 Abs. 1 aufgehoben Abl. 04.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 4 Abs. 2 geändert Abl. 04.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 5 Abs. 3 aufgehoben Abl. 04.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 14 Abs. 1 geändert Abl. 04.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 14 Abs. 2 geändert Abl. 04.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 17 Abs. 4 eingefügt Abl. 04.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 18 Abs. 5 eingefügt Abl. 04.06.2024, S. 9
04.06.2024 01.08.2024 § 18a eingefügt Abl. 04.06.2024, S. 9

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.06.2001 01.08.2001 Erstfassung Abl. 2001, S. 993
Ingress 25.10.2005 01.11.2005 geändert Abl. 2005, S. 1449
§ 1 Abs. 1 08.07.2003 01.08.2003 geändert Abl. 2003, S. 1028
§ 1 Abs. 1 04.06.2024 01.08.2024 geändert Abl. 04.06.2024, S. 9
§ 1 Abs. 2 04.06.2024 01.08.2024 aufgehoben Abl. 04.06.2024, S. 9
§ 2 04.06.2024 01.08.2024 aufgehoben Abl. 04.06.2024, S. 9
§ 4 Abs. 1 04.06.2024 01.08.2024 aufgehoben Abl. 04.06.2024, S. 9
§ 4 Abs. 2 20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1018
§ 4 Abs. 2 04.06.2024 01.08.2024 geändert Abl. 04.06.2024, S. 9
§ 5 Abs. 3 04.06.2024 01.08.2024 aufgehoben Abl. 04.06.2024, S. 9
§ 6 Abs. 2 20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1018
§ 8 Abs. 1, b) 08.07.2003 01.08.2003 geändert Abl. 2003, S. 1028
§ 9 Abs. 1, a) 08.07.2003 01.08.2003 geändert Abl. 2003, S. 1028
§ 9 Abs. 1, c) 25.10.2005 01.11.2005 geändert Abl. 2005, S. 1449
§ 9 Abs. 3 08.07.2003 01.08.2003 geändert Abl. 2003, S. 1028
§ 11 Abs. 1 08.07.2003 01.08.2003 geändert Abl. 2003, S. 1028
§ 11 Abs. 2, d) 20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1018
§ 11 Abs. 2, f) 08.07.2003 01.08.2003 geändert Abl. 2003, S. 1028
§ 14 Abs. 1 04.06.2024 01.08.2024 geändert Abl. 04.06.2024, S. 9
§ 14 Abs. 2 04.06.2024 01.08.2024 geändert Abl. 04.06.2024, S. 9
§ 17 Abs. 1 25.10.2005 01.11.2005 geändert Abl. 2005, S. 1449
§ 17 Abs. 1, a) 22.05.2012 01.08.2013 geändert Abl. 2012, S. 775
§ 17 Abs. 3 20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1018
§ 17 Abs. 4 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 04.06.2024, S. 9
§ 18 Abs. 1 25.10.2005 01.11.2005 geändert Abl. 2005, S. 1449
§ 18 Abs. 4 20.06.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1018
§ 18 Abs. 5 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 04.06.2024, S. 9
§ 18a 04.06.2024 01.08.2024 eingefügt Abl. 04.06.2024, S. 9
§ 19 25.10.2005 01.11.2005 aufgehoben Abl. 2005, S. 1449