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Gesetz über die Subventionierung von Schulbauten sowie von Kindergärten, Schülerhorten und Kinderkrippen

Vom 29.11.1971 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,
beschliesst:

Art. 1

Der Staat richtet den Gemeinden Subventionen aus an: *

  1. Neu-, Aus- und Umbauten von Schulhäusern, Turnhallen, Kindergärten, Schülerhorten, Kinderkrippen, Schulzahnkliniken und Schulverlegungsunterkünfte samt ihren festen inneren Einrichtungen sowie an die Anlage von Turn- und Spielplätzen und Schwimmbädern
  2. Aufwendungen für Heizungs-, Sanitär-, und Elektro- Installationen usw. im Innern der unter lit. a genannten Bauten
  3. Einrichtungen von Schulküchen und Schülerwerkstätten sowie an Sammlungs- und Demonstrationszimmern, Badeanlagen usw.
  4. Beiträge der Gemeinden an Kindergärten, Schülerhorte, Kinderkrippen und Schulverlegungsunterkünfte sowie für Schwimm-, Sport- und ähnliche Anlagen, die von Dritten errichtet werden

Art. 2

Nicht subventioniert werden:

  1. schulfremde Aufwendungen
  2. die Kosten für das Bauland
  3. Aufwendungen für den üblichen Unterhalt von Gebäuden und Plätzen

Art. 3

Bei Neubauten, grösseren Aus- und Umbauten haben die Gemeinden vor der Einreichung des Subventionsgesuches das Projekt mit dem Raumprogramm dem Erziehungsrat zur Vorprüfung zu unterbreiten.

Nach seiner grundsätzlichen Zustimmung ist das Subventionsgesuch vom Gemeinderat dem Erziehungsdepartement einzureichen. Dem Gesuch sind die von der Gemeinde genehmigten Pläne, der Kostenvoranschlag mit dem Baubeschrieb und ein Finanzierungsplan beizulegen. Alle Unterlagen sind vor Baubeginn einzureichen. *

Werden Projektänderungen, die vom Erziehungsrat angeordnet wurden, bei der Bauausführung nicht berücksichtigt, so kann der Regierungsrat nach Anhören des Erziehungsrates die Subvention angemessen kürzen.

Art. 4 *

Die Höhe der Subvention beträgt 20 Prozent der subventionsberechtigten Bauaufwendungen.

… *

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der anrechenbaren Aufwendungen und des Verfahrens für die Gewährung der Subventionen.

Art. 6

Der Regierungsrat kann für Bauvorhaben eine weitere Subvention von je 10 Prozent bewilligen:

  1. bei Zusammenlegungen von Schulen verschiedener Gemeinden
  2. bei Bauvorhaben finanzschwacher Gemeinden
  3. beim Vorliegen anderer ausserordentlicher Verhältnisse

Art. 8 *

Subventionen für Schulbauten, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gestützt auf das definitive Projekt bereits zugesichert wurden, werden nach bisherigem Recht behandelt.

Art. 9

Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk[1] in Kraft und ist in die kantonale Gesetzessamlung aufzunehmen. Es ersetzt das Gesetz über die Subventionierung von Schulbauten vom 22. August 1966.

Egress

Abl. 1972, S. 344

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.11.1971 05.03.1972 Erlass Erstfassung Abl. 1972, S. 344
09.12.1986 01.01.1987 Art. 3 Abs. 2 geändert Abl. 1986, S. 1043
25.09.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 1 geändert Abl. 2023, S. 1683, 12.01.2024, S. 12
25.09.2023 01.01.2024 Art. 4 totalrevidiert Abl. 2023, S. 1683, 12.01.2024, S. 12
25.09.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2023, S. 1683, 12.01.2024, S. 12
25.09.2023 01.01.2024 Art. 5 aufgehoben Abl. 2023, S. 1683, 12.01.2024, S. 12
25.09.2023 01.01.2024 Art. 7 aufgehoben Abl. 2023, S. 1683, 12.01.2024, S. 12
25.09.2023 01.01.2024 Art. 8 totalrevidiert Abl. 2023, S. 1683, 12.01.2024, S. 12

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.11.1971 05.03.1972 Erstfassung Abl. 1972, S. 344
Art. 1 Abs. 1 25.09.2023 01.01.2024 geändert Abl. 2023, S. 1683, 12.01.2024, S. 12
Art. 3 Abs. 2 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
Art. 4 25.09.2023 01.01.2024 totalrevidiert Abl. 2023, S. 1683, 12.01.2024, S. 12
Art. 4 Abs. 2 25.09.2023 01.01.2024 aufgehoben Abl. 2023, S. 1683, 12.01.2024, S. 12
Art. 5 25.09.2023 01.01.2024 aufgehoben Abl. 2023, S. 1683, 12.01.2024, S. 12
Art. 7 25.09.2023 01.01.2024 aufgehoben Abl. 2023, S. 1683, 12.01.2024, S. 12
Art. 8 25.09.2023 01.01.2024 totalrevidiert Abl. 2023, S. 1683, 12.01.2024, S. 12