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410.613

Taxordnung für die Schul- und Impfärzte des Kantons Schaffhausen

Vom 26.10.1982 (Stand 01.08.2004)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

in Ausführung von § 8 der Verordnung über die schulärztliche Tätigkeit vom 10. Februar 1970[1] und von § 14 der kantonalen Epidemienverordnung vom 15. März 1978[2],

beschliesst:

Art. 1 *

Die Entschädigung für die schulärztliche Tätigkeit bemisst sich nach der jeweils geltenden Position des TARMED unter Anwendung des aktuellen Taxpunktwertes der Ärztegesellschaft Schaffhausen / Ostschweiz zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

In der Entschädigung sind die Kosten für die Praxisinfrastruktur sowie das Praxispersonal enthalten.

Bei der Durchführung öffentlicher Impfungen gegen die Kinderlähmung wird dieselbe Entschädigung ausgerichtet.

Art. 2

Bei ärztlichen Dienstleistungen ausserhalb des Wohnsitzes übernimmt der Kanton die Fahrtentschädigung gemäss Verordnung über die Spesenvergütung an das Staatspersonal[3].

Art. 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:

  1. Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Entschädigung der Impfärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Kinderlähmung vom 11. Januar 1977
  2. die Taxordnung für die Schulärzte des Kantons Schaffhausen vom 4. Juli 1972

Art. 4

Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1983/84 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[4] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 1982, S. 883

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.10.1982 01.04.1983 Erlass Erstfassung Abl. 1982, S. 883
27.04.2004 01.08.2004 § 1 totalrevidiert Abl. 2004, S. 694

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.10.1982 01.04.1983 Erstfassung Abl. 1982, S. 883
§ 1 27.04.2004 01.08.2004 totalrevidiert Abl. 2004, S. 694