Lexipedia

411.101

Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen des Kantons Schaffhausen

Vom 31.03.1988 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Der Erziehungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 25 des Schulgesetzes vom 27. April 1981[1],

beschliesst:

Art. 1 * Zweck

Die Schulordnung bezweckt die Regelung eines geordneten Schulbetriebs in Zusammenarbeit zwischen Schulbehörde bzw. Schulleitung, Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Schüler unterstehen während der Zeit des Unterrichts, während Schulveranstaltungen, auf dem Schulareal und auf dem Schulweg der Ordnungsbefugnis der Schule (Art. 25 Abs. 1 Schulgesetz).

Art. 3 Pflichten der Schüler

Die Schüler haben regelmässig und rechtzeitig den Unterricht zu besuchen und sind verpflichtet, an weiteren obligatorischen Veranstaltungen der Schule teilzunehmen.

Die Schüler haben die Anordnungen und Weisungen der Schulvorsteher und der Lehrerschaft zu befolgen und den Schulräumen und Schuleinrichtungen Sorge zu tragen.

Art. 4 Haftung für Sachbeschädigungen

Für Sachbeschädigungen innerhalb der Schulanlagen haftet der Schüler gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR).

Art. 5 Rauch-, Alkohol- und Drogenverbot

In den Schulgebäuden, auf dem Schulareal und während Schulveranstaltungen ist den Schülern das Rauchen und der Konsum von Alkohol und Drogen untersagt.

Art. 6 Verhalten der Schüler ausserhalb der Schule

Das erzieherische Wirken der Schule ist darauf gerichtet, das Verhalten der Schüler auch ausserhalb der Schule positiv zu beeinflussen.

Verantwortlich für das Verhalten der Schüler ausserhalb der Schule, insbesondere auch auf dem Schulweg, sind die Inhaber der elterlichen Gewalt.

Die Schulbehörden bzw. Schulleitungen können für das Verhalten der Schüler auf dem Schulweg Weisungen erlassen. *

Art. 7 Erzieherische und disziplinarische Massnahmen

Können Schwierigkeiten mit Schülern nicht im Gespräch gelöst werden, stehen dem Lehrer vor allem folgende Massnahmen zur Verfügung:

  1. Zurechtweisung
  2. Wegweisen während der Unterrichtsstunde
  3. Anordnung einer Zusatzarbeit, die möglichst in Beziehung zum Verhalten des Schülers steht
  4. Zusatzarbeit in der unterrichtsfreien Zeit unter Aufsicht
  5. Aussprache mit den Erziehungsberechtigten
  6. Schriftlicher Verweis zuhanden der Erziehungsberechtigten
  7. Mitteilung und Antrag an die Schulbehörde bzw. Schulleitung

Der Schulbehörde bzw. Schulleitung stehen vor allem folgende Massnahmen zur Verfügung: *

  1. Aussprache zwischen einer Vertretung der Schulbehörde bzw. Schulleitung, den Erziehungsberechtigten, dem Lehrer und gegebenenfalls dem Schüler
  2. Mündlicher oder schriftlicher Verweis zuhanden der Erziehungsberechtigten
  3. Versetzung des Schülers in eine andere Klasse
  4. Wegweisung vom fakultativen Unterricht, wenn das fehlbare Verhalten damit im Zusammenhang steht
  5. Anordnung einer Sonderschulung
  6. vorübergehende Suspendierung von Schülern vom Unterricht für die Dauer von längstens acht Wochen unter gleichzeitiger Anordnung einer geeigneten Ersatzlösung für den ausfallenden Unterricht
  7. Androhung eines Antrags an den Erziehungsrat auf vorzeitigen Ausschluss aus der Schulpflicht
  8. Antrag an den Erziehungsrat auf vorzeitigen Ausschluss aus der Schulpflicht

Art. 8 Wahl der Massnahmen

Alle Massnahmen sind dem Alter und der Reife des Schülers anzupassen und sollen erzieherisch sinnvoll sein.

Schwierige Fälle sind mit den Erziehungsberechtigten zu besprechen und wenn notwendig von der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung oder vom kantonalen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst beurteilen zu lassen. *

Ein vorzeitiger Ausschluss aus der Schulpflicht kann von der Schulbehörde bzw. Schulleitung beim Erziehungsrat nur beantragt werden, sofern das Verhalten des Schülers über längere Zeit untragbar gewesen ist, weniger weitgehende Massnahmen zu keinem Erfolg geführt haben und auch ein schriftlicher Bericht der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung oder des kantonalen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes oder einer ähnlichen Fachstelle vorliegt. *

Art. 8a * Entlassung aus der Schulpflicht

Auf Gesuch der Erziehungsberechtigten entscheidet der Erziehungsrat, ob ein Schüler freiwillig aus der Schulpflicht entlassen werden kann, weil der weitere Verbleib in der Schule eine übertriebene Härte bedeuten würde.

Art. 8b * Unaufschiebbare Massnahmen

Vor dem Ergreifen von unaufschiebbaren Massnahmen zum Schutz des Schulbetriebs, welche sehr zurückhaltend anzuwenden sind, ist das Erziehungsdepartement angemessen mit einzubeziehen.

Art. 9 Rechte der Schüler

Jeder Schüler hat das Recht, eine Aussprache mit dem Lehrer zu verlangen und ihn um Rat zu fragen, vor der Verfügung von erzieherischen Massnahmen angehört zu werden und eine Begründung der getroffenen Massnahmen zu erhalten.

Die Schüler haben das Recht, Anliegen der ganzen Klasse beim Lehrer oder beim Schulvorsteher vorzubringen. Die Klasse hat Anspruch auf eine begründete Antwort.

Art. 10 Zusammenarbeit der Erziehungsberechtigten und Lehrer

Erziehungsberechtigte und Lehrer sind gehalten, in Schul- und Erziehungsfragen zusammenzuarbeiten.

Sie unterrichten sich gegenseitig über Vorgänge, die für die körperliche, charakterliche und die geistige Entwicklung des Kindes wichtig sind. Sie besprechen Schwierigkeiten der Kinder und versuchen, diese gemeinsam zu beheben.

Art. 11 Recht der Erziehungsberechtigten auf Auskunft und Beratung

Der Lehrer hat den Erziehungsberechtigten für Auskunft und Beratung zur Verfügung zu stehen.

Die Erziehungsberechtigten können mit Anliegen oder Beschwerden an den Klassenlehrer, den Schulvorsteher oder an die Schulbehörde bzw. Schulleitung gelangen. *

Art. 12 Verantwortung der Erziehungsberechtigten für den Schulbesuch

Die Erziehungsberechtigten sind für den regelmässigen Schulbesuch der Kinder verantwortlich. Diese Verpflichtung gilt auch für Wahlfachunterricht sowie für den Besuch des zehnten Schuljahres.

Art. 13 Absenzen

Jeder versäumte halbe Schultag gilt als eine Absenz. Ein angebrochener Halbtag, an dem eine oder mehrere Lektionen versäumt werden, gilt ebenfalls als eine Absenz.

… *

Jeder Lehrer führt eine schriftliche Kontrolle über die Absenzen der Schüler. *

Art. 14 * Voraussehbare Schulversäumnisse

Für voraussehbare, begründete Schulversäumnisse bis auf die Dauer von zwei Tagen ist vorbehältlich von § 14a Abs. 1 in Einzelfällen vorher die Erlaubnis des Klassenlehrers einzuholen. Betrifft das voraussehbare Versäumnis Schüler aus mehreren Klassen oder wird ein längeres Fernbleiben beantragt, ist die Bewilligung der Schulbehörde bzw. Schulleitung erforderlich. *

Gesuche um Ferienverlängerung werden grundsätzlich nicht bewilligt. Fälle gemäss § 14a Abs. 1 sowie zwingende Ausnahmen, über welche die Schulbehörde bzw. Schulleitung entscheidet, bleiben vorbehalten. *

… *

Bewilligte voraussehbare Schulversäumnisse und solche nach § 14a Abs. 1 gelten als entschuldigte Absenzen.

Abgelehnte Gesuche um Schulabsenzen sind mit einem Hinweis auf Art. 292 des Strafgesetzbuches zu versehen, wonach mit Busse bestraft wird, wer einer an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. *

Art. 14a * Jokertage

Auf schriftliche Anmeldung der Erziehungsberechtigten hin hat jedes Kind, ohne Begründung, Anspruch auf zwanzig freie Halbtage im ersten Jahr des Kindergartens, zehn freie Halbtage im zweiten Jahr des Kindergartens sowie vier freie Halbtage pro Schuljahr in der Primar- und Orientierungsschule. Die Beanspruchung dieser Jokertage ist der Kindergärtnerin bzw. dem Klassenlehrer spätestens drei Schultage vor Antritt der freien Tage oder Halbtage zu melden. *

Während Schulanlässen gemäss Semester- oder Jahresprogramm der Schule können keine Jokertage eingesetzt werden.

Art. 15 Nicht voraussehbare Schulversäumnisse

Als Entschuldigungsgründe für nicht voraussehbare Schulversäumnisse gelten Krankheit des Schülers, Tod eines nächsten Verwandten und andere unvorhergesehene unabweisliche Umstände.

Ein nicht voraussehbares Schulversäumnis ist dem Klassenlehrer gleichentags zu melden und durch die Erziehungsberechtigten spätestens beim Wiedererscheinen des Schülers zum Unterricht mündlich oder schriftlich zu begründen.

Erweist sich die Begründung als unzutreffend oder nicht stichhaltig, so gilt das Versäumnis als unentschuldigt.

Art. 16 * Dispensationen

Über die Dispensation eines Schülers vom gesamten Unterricht befindet die Schulbehörde bzw. Schulleitung auf Gesuch hin bei Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses oder anderer stichhaltiger Gründe.

Über die Dispensation eines Schülers von promotionsrelevanten Fächern befindet die Schulbehörde bzw. Schulleitung gestützt auf eine Abklärung und einen Antrag der Schulischen Abklärung und Beratung.

Über die Dispensation eines Schülers von einzelnen Lektionen oder Fächern im Zusammenhang mit einer Entlastung für Leistungssportler befindet die Schulbehörde bzw. Schulleitung auf Gesuch hin nach Abklärung und auf Antrag des Turninspektorates.

Schülerinnen und Schüler, die am Förderprogramm «Junge Talente Musik» teilnehmen, haben nach Rücksprache mit der Schulbehörde bzw. Schulleitung Anrecht auf *

  1. wiederkehrende Dispensationen im Umfang von zwei Wochenlektionen;
  2. partielle Dispensationen insbesondere für Konzerte, Projekte, Wettbewerbe oder individuelles Üben für wichtige Vorspiele.

Art. 17 Massnahmen gegen Schüler

Liegt der Grund für eine unentschuldigte Absenz beim Schüler, so ist nach § 7 und 8 vorzugehen.

Art. 18 * Massnahmen gegen Erziehungsberechtigte

Für Erziehungsberechtigte, die für unentschuldigte Absenzen von Schülern ein Verschulden oder Mitverschulden tragen, oder die unentschuldigt nicht an angeordneten Gesprächen oder Elternveranstaltungen teilnehmen, kann die Schulbehörde bzw. Schulleitung je nach den Umständen und der Schwere des Verschuldens eine der folgenden Massnahmen treffen: *

  1. Ordnungsbusse von Fr. 50.00 für jeden unentschuldigten Schulhalbtag und jedes unentschuldigte Nichterscheinen zu obligatorischen Gesprächen oder obligatorischen Elternveranstaltungen

Eine Busse ist spätestens ab dem zehnten aufeinanderfolgenden unentschuldigten Schulhalbtag auszufällen; die Schulbehörde bzw. Schulleitung erlässt die Bussenverfügung sofort und versieht diese mit einem Hinweis auf Art. 292 des Strafgesetzbuches, wonach mit Busse bestraft wird, wer einer an ihn erlassenen Verfügung auch nach erfolgter Zustellung nicht Folge leistet. *

Verfügungen, welche mit einem Hinweis auf Art. 292 des Strafgesetzbuches versehen werden, gelten als schwere Fälle im Sinne von Art. 25 Abs. 3 des Schulgesetzes.

Art. 19 Bekanntmachung

Die Lehrer haben die Schüler in geeigneter Weise mit dieser Schulordnung bekanntzumachen.

Die Schulordnung wird den Erziehungsberechtigten der in die 1. Primarklasse eintretenden Schüler sowie den Schülern beim Eintritt in die Orientierungsschule abgegeben. Sie ist ebenfalls allen neu in den Kanton zugezogenen Schülern abzugeben.

Art. 20 Ausführungsbestimmungen

Die Schulbehörden bzw. Schulleitungen haben im Rahmen der Bestimmungen dieser Schulordnung für ihre Schulhäuser Schulhausordnungen zu erlassen. Darin sind insbesondere die notwendigen Bestimmungen betreffend die geordnete Benützung der Schulräumlichkeiten und Aussenanlagen sowie den Schutz der Benützer (feuerpolizeiliche Anweisungen usw.) zu regeln. *

Der Unterhalt und die ausserschulische Benützung der Schulräumlichkeiten und Aussenanlagen werden von den Gemeindebehörden geregelt.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1988/89 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[2] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:

  1. die Schulordnung für die Elementar-, Real- und obligatorischen Fortbildungsschulen des Kantons Schaffhausen vom 4. März 1976
  2. die Verordnung des Erziehungsrates vom 16. Oktober 1978 über das Verhalten der Schüler ausserhalb der Schule

Art. T1 * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Mai 2003 (§ 13 Abs. 2)

§ 13 Abs. 2 der Schulordnung bleibt weiterhin anwendbar für Schülerinnen und Schüler, welche im Sommer des Jahres 2003 eine 2. oder höhere Klasse der Orientierungsschule beginnen.

Egress

Abl. 1988, S. 291

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
31.03.1988 01.04.1988 Erlass Erstfassung Abl. 1988, S. 291
05.07.2000 01.08.2000 § 7 Abs. 1, h) aufgehoben Abl. 2000, S. 946
05.07.2000 01.08.2000 § 7 Abs. 2, f) geändert Abl. 2000, S. 946
24.04.2002 01.08.2002 § 13 Abs. 3 eingefügt Abl. 2002, S. 671
07.05.2003 01.08.2003 § 13 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2003, S. 757
07.05.2003 01.08.2003 § T1 eingefügt Abl. 2003, S. 757
09.11.2005 01.12.2005 § 14 totalrevidiert Abl. 2005, S. 1563
09.11.2005 01.12.2005 § 14 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2005, S. 1563
09.11.2005 01.12.2005 § 14a eingefügt Abl. 2005, S. 1563
25.06.2014 01.08.2014 § 7 Abs. 2, g) geändert Abl. 2014, S. 966
25.06.2014 01.08.2014 § 7 Abs. 2, h) geändert Abl. 2014, S. 966
25.06.2014 01.08.2014 § 8 Abs. 2 geändert Abl. 2014, S. 966
25.06.2014 01.08.2014 § 8a eingefügt Abl. 2014, S. 966
25.06.2014 01.08.2014 § 8b eingefügt Abl. 2014, S. 966
25.06.2014 01.08.2014 § 14 Abs. 5 eingefügt Abl. 2014, S. 966
25.06.2014 01.08.2014 § 18 totalrevidiert Abl. 2014, S. 966
25.06.2014 01.08.2014 § 18 Abs. 1, b) aufgehoben Abl. 2014, S. 966
24.05.2017 01.08.2017 § 1 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1003
24.05.2017 01.08.2017 § 6 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 1003
24.05.2017 01.08.2017 § 7 Abs. 1, g) geändert Abl. 2017, S. 1003
24.05.2017 01.08.2017 § 7 Abs. 2, a) geändert Abl. 2017, S. 1003
24.05.2017 01.08.2017 § 8 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 1003
24.05.2017 01.08.2017 § 11 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 1003
24.05.2017 01.08.2017 § 14 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 1003
24.05.2017 01.08.2017 § 14 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 1003
24.05.2017 01.08.2017 § 16 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1003
24.05.2017 01.08.2017 § 18 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 1003
24.05.2017 01.08.2017 § 18 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 1003
24.05.2017 01.08.2017 § 20 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 1003
27.06.2018 01.08.2018 § 7 Abs. 2 geändert Abl. 2018, S. 1152
14.12.2022 01.08.2023 § 14a Abs. 1 geändert Abl. 2022, S. 2378
14.05.2025 01.08.2025 § 16 Abs. 4 eingefügt 2025-09

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 31.03.1988 01.04.1988 Erstfassung Abl. 1988, S. 291
§ 1 24.05.2017 01.08.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1003
§ 6 Abs. 3 24.05.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1003
§ 7 Abs. 1, g) 24.05.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1003
§ 7 Abs. 1, h) 05.07.2000 01.08.2000 aufgehoben Abl. 2000, S. 946
§ 7 Abs. 2 27.06.2018 01.08.2018 geändert Abl. 2018, S. 1152
§ 7 Abs. 2, a) 24.05.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1003
§ 7 Abs. 2, f) 05.07.2000 01.08.2000 geändert Abl. 2000, S. 946
§ 7 Abs. 2, g) 25.06.2014 01.08.2014 geändert Abl. 2014, S. 966
§ 7 Abs. 2, h) 25.06.2014 01.08.2014 geändert Abl. 2014, S. 966
§ 8 Abs. 2 25.06.2014 01.08.2014 geändert Abl. 2014, S. 966
§ 8 Abs. 3 24.05.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1003
§ 8a 25.06.2014 01.08.2014 eingefügt Abl. 2014, S. 966
§ 8b 25.06.2014 01.08.2014 eingefügt Abl. 2014, S. 966
§ 11 Abs. 2 24.05.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1003
§ 13 Abs. 2 07.05.2003 01.08.2003 aufgehoben Abl. 2003, S. 757
§ 13 Abs. 3 24.04.2002 01.08.2002 eingefügt Abl. 2002, S. 671
§ 14 09.11.2005 01.12.2005 totalrevidiert Abl. 2005, S. 1563
§ 14 Abs. 1 24.05.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1003
§ 14 Abs. 2 24.05.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1003
§ 14 Abs. 3 09.11.2005 01.12.2005 aufgehoben Abl. 2005, S. 1563
§ 14 Abs. 5 25.06.2014 01.08.2014 eingefügt Abl. 2014, S. 966
§ 14a 09.11.2005 01.12.2005 eingefügt Abl. 2005, S. 1563
§ 14a Abs. 1 14.12.2022 01.08.2023 geändert Abl. 2022, S. 2378
§ 16 24.05.2017 01.08.2017 totalrevidiert Abl. 2017, S. 1003
§ 16 Abs. 4 14.05.2025 01.08.2025 eingefügt 2025-09
§ 18 25.06.2014 01.08.2014 totalrevidiert Abl. 2014, S. 966
§ 18 Abs. 1 24.05.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1003
§ 18 Abs. 1, b) 25.06.2014 01.08.2014 aufgehoben Abl. 2014, S. 966
§ 18 Abs. 2 24.05.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1003
§ 20 Abs. 1 24.05.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1003
§ T1 07.05.2003 01.08.2003 eingefügt Abl. 2003, S. 757