Die Kreisschulbehörden für Orientierungsschulen bestehen aus der Schulbehörde der Schulortsgemeinde bzw. der Verbandsschulbehörde und den Vertretern derjenigen Gemeinden, die nicht Schulort bzw. nicht im Zweckverband sind. Sie umfassen 5–11 Mitglieder.
In Gemeinden, welche nicht Schulort bzw. nicht im Zweckverband sind, ordnen die Schulbehörden die folgende Anzahl Vertreter in die Kreisschulbehörde bzw. Verbandsschulbehörde ab:
- Schulkreis Beringen:
- Schulkreis Neuhausen am Rheinfall: keine Vertreter
- Schulkreis Neunkirch, Hallau und Wilchingen:
- Schulkreis Rüdlingen:
- Schulkreis Schaffhausen: insgesamt mehr als 3 Vertreter
- Schulkreis Schleitheim:
- Schulkreis Stein am Rhein:
- Schulkreis Thayngen:
Ist die Anzahl der Vertreter für die Kreisschulbehörden bzw. Verbandsschulbehörden kleiner als die Zahl der Gemeinden, welche nicht Schulort bzw. nicht im Zweckverband sind, einigen sich die Schulbehörden über die Vertretung. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Erziehungsdepartement.
Die Schulbehörden der Gemeinden, die keinen Vertreter in der Kreisschulbehörde bzw. Verbandsschulbehörde haben, sind über die Verhandlungen der Kreisschulbehörde bzw. Verbandsschulbehörde durch Zustellung eines Protokolls zu informieren. Für wichtige Geschäfte sind alle Gemeinden zur Vernehmlassung einzuladen.