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411.121

Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen

Vom 08.09.1983 (Stand 01.08.2023)

Präambel

Der Erziehungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 21 des Schulgesetzes vom 27. April 1981[1],

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriff der Sonderklassen, Klassengrösse, Integration

Sonderklassen sind Kleinklassen für Schüler der Primar- und Orientierungsschule, die zufolge von Beeinträchtigungen ihrer Lernfähigkeit dem Unterricht in einer Regelklasse auf die Dauer nicht zu folgen vermögen (Art. 21 Schulgesetz), jedoch keiner Sonderschule im Sinne von Art. 18 Abs. 3 des Schulgesetzes zugewiesen werden müssen.

Eine Sonderklasse soll nicht mehr als zwölf Schüler und in der Regel nicht mehr als 4 Jahrgänge umfassen (§ 10 Abs. 3 lit. a Schuldekret[2]).

Die Schüler der Sonderklassen sind nach Möglichkeit in der gleichen Schulanlage zu unterrichten wie die gleichaltrigen Schüler der Regelklassen, das heisst im Quartierschulhaus oder regional.

Art. 2 Arten von Sonderklassen

Es werden folgende Arten von Sonderklassen geführt:

  1. Einschulungsklassen (§§ 10–12)
  2. Förderklassen für leistungsgestörte Schüler der 2.–6. Klasse (§§ 13–16)
  3. Hilfsklassen für lernbehinderte Schüler (§§ 17–20)
  4. Werkklassen für lernbehinderte Schüler im letzten Schuljahr (§§ 21 und 22)

Eine Sonderklasse setzt sich in der Regel aus zwei Klassenzügen unterschiedlicher Sonderklassenarten zusammen.

Keiner Sonderklasse zugeteilt werden dürfen Schüler, die nur wegen Unkenntnis der deutschen Sprache dem Unterricht in Regelklassen nicht zu folgen vermögen.

Art. 3 Zuständigkeit der Schulbehörde bzw. Schulleitung *

Die Schulbehörde bzw. Schulleitung beschliesst die Einweisung von Kindern in die Sonderklassen (§ 55 Abs. 2 lit. d Schuldekret). *

Zuständig für den Zuteilungsbeschluss ist die Schulbehörde bzw. Schulleitung oder in deren Auftrag die Sonderklassenkommission des künftigen Schulortes des Kindes. *

Art. 4 Sonderklassenkommission

Die Schulbehörde bzw. Schulleitung des Schulortes wählt eine Sonderklassenkommission und bestimmt deren Aufgabenbereich. Sie besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. *

Die Kommission wird von einem Mitglied der Schulbehörde bzw. Schulleitung geleitet; es gehört ihr mindestens ein Vertreter der Lehrerschaft an. *

Berät die Kommission über einen nicht am Schulort wohnhaften Schüler, so muss ein Mitglied der Schulbehörde bzw. Schulleitung des Wohnortes mit Stimmrecht zu den Kommissionssitzungen eingeladen werden. *

Art. 5 Aufnahmeverfahren

Die Zuteilung der Schüler durch die Schulbehörde bzw. Schulleitung in eine Einschulungsklasse erfolgt gestützt auf einen Antrag der Kindergärtnerin. *

Sind die Erziehungsberechtigten mit der Zuteilung in eine Einschulungsklasse nicht einverstanden, ist vorgängig eine Abklärung durch die Abteilung Schulische Abklärung und Beratung durchzuführen. *

Das Aufnahmeverfahren in die übrigen Sonderklassen wird durch den Klassenlehrer, den Schularzt oder die Erziehungsberechtigten eingeleitet, welche das Kind bei der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung zur Abklärung anmelden. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Anmeldung zu orientieren. *

Weigern sich die Erziehungsberechtigten, ihr Kind von der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung abklären zu lassen, beschliesst die Schulbehörde bzw. Schulleitung über das weitere Vorgehen. *

Die Zuteilung der Schüler durch die Schulbehörde bzw. Schulleitung in die übrigen Sonderklassen erfolgt in Würdigung der Aussagen, Gutachten und Anträge aller am Verfahren Beteiligten. Ohne Vorliegen des Abklärungsberichtes der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung darf keine Zuteilung vorgenommen werden. *

Aufnahmen in Sonderklassen und Übertritte in Regelklassen erfolgen in der Regel auf Beginn des Schuljahres.

Art. 6 * Anmeldetermine

Die Anmeldetermine für schulpsychologische Abklärungen werden vom Erziehungsdepartement festgesetzt.

Art. 7 Zuteilungsbeschluss, Rekursmöglichkeit

Die Zuteilungsentscheide der Schulbehörde bzw. Schulleitung oder der Sonderklassenkommission sind den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. *

Gegen Zuteilungsentscheide der Sonderklassenkommission kann bei der Schulbehörde bzw. Schulleitung Wiedererwägung beantragt werden. Der Entscheid dieser Instanz kann mit Rekurs beim Erziehungsrat angefochten werden. Die Rekursfrist beträgt 20 Tage. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. *

Bei Neuaufnahmen von Schülern in Sonderklassen ist auf die Belastbarkeit der Klasse als Ganzes Rücksicht zu nehmen.

Art. 8 Stundentafeln

Der Erziehungsrat erlässt die Stundentafeln der Sonderklassen.

Art. 9 Zeugnisse, Notengebung

Für Sonderklassenschüler sind bis zum sechsten Schuljahr die Zeugnisbüchlein für Primarschüler zu verwenden, ab dem siebten Schuljahr diejenigen für Orientierungsschüler.

In den Zeugnissen der Sonderklassenschüler ist die Klassenart zu vermerken.

Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeugnisse der erziehungsrätlichen Verordnung über Zeugnisse, Prüfung und Beförderung der Schüler an den Primar- und den Orientierungsschulen sinngemäss anzuwenden.

2 Einschulungsklassen

Art. 10 * Lernziel

In den Einschulungsklassen wird der Lehrstoff der 1. Regelklasse der Primarschule auf zwei Schuljahre verteilt.

Art. 11 * Zuteilung

Einer Einschulungsklasse sind Kinder zuzuteilen, die eingeschult werden können, deren Entwicklungsstand aber nur knapp über den Grundanforderungen der Primarschule ist und die besonderen Förderbedarf haben.

Art. 12 Versetzung

Erreicht ein Schüler nach dem zweiten Schuljahr das Lernziel der 1. Regelklasse, wird er in die 2. Regelklasse versetzt. Ausnahmsweise kann diese Versetzung bereits nach dem ersten Schuljahr erfolgen.

Erweist sich eine Zuteilung in eine Förder- oder Hilfsklasse oder eine Sonderschulung als notwendig, stellt der Klassenlehrer einen begründeten Antrag an die Abteilung Schulische Abklärung und Beratung zuhanden der zuständigen Schulbehörde bzw. Schulleitung. *

3 Förderklassen

Art. 13 Zweck

Die Förderklassen dienen der Schulung und Erziehung normalbegabter Schüler mit Lern- oder Verhaltensschwierigkeiten, die dem Unterricht in Regelklassen nicht oder nur mit grosser Mühe zu folgen vermögen.

Durch gezielte Beobachtung und Förderung der einzelnen Schüler sollen diese auf den Eintritt bzw. Wiedereintritt in die Regelklassen vorbereitet werden.

Art. 14 Zuteilung

Einer Förderklasse sind in der Entwicklung, im sozialen Verhalten oder im Arbeitsverhalten auffällige Schüler (z.B. entwicklungsverzögerte, ängstliche, konzentrationsschwache) zuzuteilen.

Art. 15 Versetzung

Ist ein Schüler soweit gefördert, dass er dem Unterricht in der Regelklasse zu folgen vermag, erfolgt die entsprechende Versetzung.

Erweist sich eine Zuteilung in eine Hilfsklasse oder eine Sonderschulung als notwendig, stellt der Klassenlehrer einen begründeten Antrag an die Abteilung Schulische Abklärung und Beratung zuhanden der zuständigen Schulbehörde bzw. Schulleitung. *

Art. 16 Lehrziel

Der Unterricht richtet sich nach den für die Regelklassen geltenden Lehrplänen, soweit nicht Behinderungen der Schüler Abweichungen bedingen.

4 Hilfsklassen

Art. 17 Zweck

Die Hilfsklassen dienen der Schulung und Erziehung von Schülern, die zufolge verminderter intellektueller Leistungsfähigkeit dem Unterricht in Regelklassen nicht zu folgen vermögen.

Art. 18 Zuteilung

Eine allfällige Zuteilung in eine Hilfsklasse muss geprüft werden für:

  1. Schüler, bei denen nach Auffassung des Klassenlehrers, des Schularztes oder der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung verminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit vorliegt
  2. Repetenten, die infolge verminderter intellektueller Leistungsfähigkeit das Ziel der repetierten oder einer weiteren Klasse voraussichtlich nicht erreichen

Eine frühzeitige Erfassung dieser Kinder ist anzustreben. Die Zuteilung soll in der Regel bis Ende des 4. Schuljahres erfolgt sein.

Art. 19 Versetzung

Die Schüler bleiben in der Regel bis zum Ende der Schulpflicht in der Hilfsklasse bzw. absolvieren das letzte Schuljahr in der Werkklasse.

Entwickelt sich ein Schüler so günstig, dass er den Anforderungen einer Regel- oder Förderklasse voraussichtlich gewachsen sein wird, stellt der Klassenlehrer einen entsprechenden Versetzungsantrag an die Sonderklassenkommission.

Schüler, die dem Unterricht der Hilfsklasse nicht zu folgen vermögen, sind einer geeigneten Sonderschule zuzuführen.

Art. 20 Unterricht, Lehrziel

Die Schüler werden entsprechend ihren Möglichkeiten und Fähigkeiten individuell gefördert bzw. unterrichtet.

Der Unterricht ist im Rahmen der vom Erziehungsrat am 25. Juni 1981 genehmigten Richtlinien und Minimalziele für Hilfsklassen zu erteilen.

5 Werkklassen

Art. 21 Zweck

Die Werkklassen dienen als letztes Schuljahr der Schulung und Erziehung von Schülern aus Hilfsklassen und allenfalls als Sonderschulen.

In besonderen Fällen können auch Schüler aus der Primar- und Realschule in eine Werkklasse aufgenommen werden, sofern sie acht Schuljahre absolviert haben.

Art. 22 Unterricht, Lehrziel

Der Unterricht basiert auf den Lehrzielen für Hilfsklassen und vermittelt dem einzelnen Schüler entsprechend seiner Leistungsfähigkeit Fertigkeiten und Kenntnisse im Hinblick auf die Berufswahl und das Alltagsleben.

6 Schlussbestimmung

Art. 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1984/85 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[3] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:

  1. die Verordnung des Erziehungsrates für die Hilfsschulen des Kantons Schaffhausen vom 24. November 1965
  2. das provisorische Reglement des Erziehungsrates über die Führung von Förderklassen vom 26. November 1970
  3. das provisorische Reglement des Erziehungsrates über die Führung von Einschulungsklassen vom 26. November 1970

Egress

Abl. 1983, S. 805

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.09.1983 01.04.1984 Erlass Erstfassung Abl. 1983, S. 805
25.06.2014 01.08.2014 § 2 Abs. 1, a) geändert Abl. 2013, S. 965
25.06.2014 01.08.2014 § 10 totalrevidiert Abl. 2013, S. 965
25.06.2014 01.08.2014 § 11 totalrevidiert Abl. 2013, S. 965
24.05.2017 01.08.2017 § 3 Titel geändert Abl. 2017, S. 1001
24.05.2017 01.08.2017 § 3 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 1001
24.05.2017 01.08.2017 § 4 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 1001
24.05.2017 01.08.2017 § 4 Abs. 3 geändert Abl. 2017, S. 1001
24.05.2017 01.08.2017 § 7 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 1001
24.05.2017 01.08.2017 § 7 Abs. 2 geändert Abl. 2017, S. 1001
27.06.2018 01.08.2018 § 3 Abs. 1 geändert Abl. 2018, S. 1154
27.06.2018 01.08.2018 § 4 Abs. 1 geändert Abl. 2018, S. 1154
21.06.2023 01.08.2023 § 5 Abs. 1 geändert Abl. 2023, S. 1423
21.06.2023 01.08.2023 § 5 Abs. 1bis eingefügt Abl. 2023, S. 1423
21.06.2023 01.08.2023 § 5 Abs. 1ter eingefügt Abl. 2023, S. 1423
21.06.2023 01.08.2023 § 5 Abs. 2 geändert Abl. 2023, S. 1423
21.06.2023 01.08.2023 § 5 Abs. 3 geändert Abl. 2023, S. 1423
21.06.2023 01.08.2023 § 6 totalrevidiert Abl. 2023, S. 1423
21.06.2023 01.08.2023 § 12 Abs. 2 geändert Abl. 2023, S. 1423
21.06.2023 01.08.2023 § 15 Abs. 2 geändert Abl. 2023, S. 1423
21.06.2023 01.08.2023 § 18 Abs. 1, a) geändert Abl. 2023, S. 1423

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.09.1983 01.04.1984 Erstfassung Abl. 1983, S. 805
§ 2 Abs. 1, a) 25.06.2014 01.08.2014 geändert Abl. 2013, S. 965
§ 3 24.05.2017 01.08.2017 Titel geändert Abl. 2017, S. 1001
§ 3 Abs. 1 27.06.2018 01.08.2018 geändert Abl. 2018, S. 1154
§ 3 Abs. 2 24.05.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1001
§ 4 Abs. 1 27.06.2018 01.08.2018 geändert Abl. 2018, S. 1154
§ 4 Abs. 2 24.05.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1001
§ 4 Abs. 3 24.05.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1001
§ 5 Abs. 1 21.06.2023 01.08.2023 geändert Abl. 2023, S. 1423
§ 5 Abs. 1bis 21.06.2023 01.08.2023 eingefügt Abl. 2023, S. 1423
§ 5 Abs. 1ter 21.06.2023 01.08.2023 eingefügt Abl. 2023, S. 1423
§ 5 Abs. 2 21.06.2023 01.08.2023 geändert Abl. 2023, S. 1423
§ 5 Abs. 3 21.06.2023 01.08.2023 geändert Abl. 2023, S. 1423
§ 6 21.06.2023 01.08.2023 totalrevidiert Abl. 2023, S. 1423
§ 7 Abs. 1 24.05.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1001
§ 7 Abs. 2 24.05.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1001
§ 10 25.06.2014 01.08.2014 totalrevidiert Abl. 2013, S. 965
§ 11 25.06.2014 01.08.2014 totalrevidiert Abl. 2013, S. 965
§ 12 Abs. 2 21.06.2023 01.08.2023 geändert Abl. 2023, S. 1423
§ 15 Abs. 2 21.06.2023 01.08.2023 geändert Abl. 2023, S. 1423
§ 18 Abs. 1, a) 21.06.2023 01.08.2023 geändert Abl. 2023, S. 1423