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411.220

Beschluss des Kantonsrates betreffend die Überführung der Trägerschaft der öffentlich-rechtlichen Sonderschulen in eine selbstständige, öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Schaffhausen

Vom 19.01.2004 (Stand 01.01.2005)

Präambel

Der Kantonsrat Schaffhausen,
beschliesst:

Art. 1

Die Gebäude HPS Sandacker GB Nr. 1237 werden vom Verwaltungsvermögen (Pos. 4205.603.0000 H) zum Restbuchwert per 31. Dezember 2004 von Fr. 2'735'793.45 ins Finanzvermögen (Pos. 6500.123.9900 S) übertragen.

Die Gebäude Sandacker GB 1237 werden für Fr. 3'456'043.00 an die Anstalt «Schaffhauser Sonderschulen» verkauft, was einen realisierten Buchgewinn für den Kanton Schaffhausen von Fr. 720'249.55 (Pos. 2530.424.0002 H) zur Folge hat.

Zu Lasten von Grundstück GB Nr. 1237 wird der Anstalt «Schaffhauser Sonderschulen» ein Baurecht zum Zins von jährlich Fr. 157'556.00 (Grundlage Festhypothek über 5 Jahre der Schaffhauser Kantonalbank, Berechnung basiert auf einem Zinssatz von 4 %) für die Dauer von 30 Jahren eingeräumt.

Das Baudepartement wird ermächtigt, den Verkaufs- und Baurechtsvertrag mit den Sonderschulen abzuschliessen.

Auf die Erhebung von Grundbuchgebühren wird verzichtet.

Das Finanzdepartement wird ermächtigt, das heute schon bestehende Kontokorrentkonto mit der Spezialverwaltung Sonderschulen über einen festen Saldo von Fr. 3'000'000.00 in ein verzinsliches Darlehen an die «Schaffhauser Sonderschulen» umzuwandeln. Die Laufzeit beträgt 10 Jahre. Es besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung in Tranchen von mindestens Fr. 100'000.00 ab dem 4. Jahr. Der Zinssatz richtet sich nach demjenigen der 10-jährigen Bundesanleihen und ist jährlich variabel.

Die Aktiven und Passiven in der Buchhaltung der Sonderschulen per 31. Dezember 2004 werden auf 1. Januar 2005 auf die Rechnung der neuen Trägerschaft «Schaffhauser Sonderschulen» übertragen.

Weiteres:

  1. Das Vermögen des in der Staatsrechnung aufgeführten Sonderschulfonds Pos. 7601 (Sonderschulfonds) wird mit Vermögensstand per 31. Dezember 2004 unter gleichzeitiger Aufhebung dieses Fonds und der Reglemente auf den 1. Januar 2005 an die Anstalt «Schaffhauser Sonderschulen» überwiesen
  2. Der Pestalozziheimfonds Pos. 7600 wird an die «Schaffhauser Sonderschulen» zur Verwaltung übertragen. Dabei sind die gültigen Fondsbestimmungen beizubehalten

Art. 2

Dieser Beschluss tritt zusammen mit der Änderung vom 19. Januar 2004 des Schulgesetzes in Kraft.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2004, S. 1333

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.01.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung Abl. 2004, S. 1333

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.01.2004 01.01.2005 Erstfassung Abl. 2004, S. 1333