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411.222

Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderschulung *

(Sonderschulverordnung)

Vom 27.10.2004 (Stand 01.09.2023)

Präambel

Der Erziehungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 52 Abs. 3 sowie Art. 52a Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes vom 27. April 1981,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Inhalt

Die Sonderschulung dient der Schulung, Therapie, Förderung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die infolge einer Behinderung in ihrer Bildungsfähigkeit erheblich benachteiligt oder in ihrer Entwicklung erheblich gefährdet sind und dem Unterricht in Regel- oder Sonderklassen nicht zu folgen vermögen, insbesondere aufgrund einer: *

  1. gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigung in Form von umschriebenen Entwicklungsstörungen der motorischen Funktionen und weiteren bleibenden Störungen von Organen
  2. sensorischen Beeinträchtigung des Sehens, des Hörens oder der Selbstwahrnehmung in Raum und Zeit
  3. tiefgreifenden Entwicklungsstörung
  4. verminderten intellektuellen Leistungsfähigkeit mit IQ tiefer als 70
  5. schweren Störung des Sprechens und der Sprache
  6. schweren Verhaltensstörung

Die Richtlinien für den sonderpädagogischen Bereich im Kanton Schaffhausen regeln die Umsetzung und das Verfahren der Sonderschulung. *

Die Sonderschulung erfolgt entweder durch regelmässigen Schulunterricht in einer Sonderschulinstitution oder unterstützt durch heilpädagogische Zusatzangebote integrativ in einer Regelklasse am Wohnort des Kindes bzw. Jugendlichen. *

Zur Sonderschulung gehören im Weiteren: *

  1. vom Erziehungsdepartement genehmigte:
  1. pädagogisch-therapeutische Massnahmen
  2. medizinisch-therapeutische Massnahmen
  3. spezielle Fördermassnahmen
  4. sonderpädagogische Massnahmen im Frühbereich
  1. die notwendige Betreuung
  2. die durch den Schulbesuch bedingte Verpflegung und Unterbringung
  3. die notwendigen Transporte

Art. 2 * Arten von Sonderschulungen *

Für Kinder und Jugendliche, die eine Behinderung gemäss § 1 Abs. 1 haben, bestehen folgende Arten von Sonderschulungen:

  1. Integrative Sonderschulung für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung
  2. Unterricht für Kinder und Jugendliche mit einer geistigen Behinderung
  3. Unterricht für Kinder und Jugendliche mit einer Körperbehinderung oder mit einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung
  4. Unterricht für Kinder und Jugendliche mit einer schweren Verhaltensauffälligkeit
  5. Unterricht für Kinder und Jugendliche mit einer Sprachbehinderung
  6. Unterricht für Kinder und Jugendliche mit einer Sinnesbehinderung
  7. Unterricht für Kinder und Jugendliche mit einer Mehrfachbehinderung
  8. Unterricht für Kinder und Jugendliche mit weiteren Behinderungen

2 Verfahren *

Art. 3 Abklärung, Antrag und Anordnung *

Die Anordnung einer Sonderschulung setzt eine Abklärung voraus.

Die Abklärung der Sonderschulbedürftigkeit kann mittels begründetem Gesuch veranlasst werden durch die Erziehungsberechtigten, die Klassenlehrerin bzw. den Klassenlehrer, die Kindergärtnerin bzw. den Kindergärtner, die Ärztin bzw. den Arzt oder die Früherzieherin bzw. den Früherzieher. Die Erziehungsberechtigten sind in jedem Fall zur Mitsprache berechtigt.

Die Abklärung erfolgt in der Regel durch die kantonalen Unterstützungsdienste. Im Frühbereich erfolgt die Zuweisung in der Regel durch die Ärztin bzw. den Arzt. *

Das Abklärungsverfahren bezieht sowohl die Funktionseinschränkungen als auch die Bedingungen im familiären und schulischen Umfeld mit ein und beschreibt die anzustrebenden Entwicklungs- und Bildungsziele. *

Die im Abklärungsverfahren erhobenen Informationen dienen zur Entscheidung, ob eine Massnahme der Sonderschulung angezeigt ist. Die Entscheidungsfindung erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und unter Berücksichtigung der vom Kanton vorgesehenen Angebote. *

Die kantonalen Unterstützungsdienste beantragen den Status und den Rahmenvorschlag eines Massnahmenpakets bei der Schulbehörde bzw. Schulleitung. *

Die Schulbehörde bzw. Schulleitung beantragt den Status und den Rahmenvorschlag eines Massnahmenpakets bei der Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien, die für die formale und fachliche Überprüfung zuständig ist. *

Gestützt auf den Entscheid der Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien verfügt die Schulbehörde bzw. Schulleitung die Massnahme. *

Die Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien erteilt die Kostengutsprache. *

In speziellen Fällen steht bei der Abklärung und Umsetzung von Sonderschulmassnahmen der Sozialdienst des Erziehungsdepartements beratend, vermittelnd und ausführend zur Verfügung. *

Art. 4 * Rekursmöglichkeit

Der schriftlich begründete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheid der Schulbehörde bzw. Schulleitung kann mit Rekurs beim Erziehungsrat angefochten werden. Die Rekursfrist beträgt 20 Tage. *

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

Art. 5 * Privatschulung

Sonderschulung, die nicht basierend auf von den kantonalen Unterstützungsdiensten vorgenommene oder vom Erziehungsdepartement bewilligte Abklärungen bzw. ohne Kostengutsprache der Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien angeordnet wurde, gilt als Privatschulung. Es entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.

3 Sonderschulung im Kanton Schaffhausen *

3.1 Öffentliche und private Sonderschulung *

Art. 6 Öffentliche Sonderschulung *

Die öffentlichen Sonderschuleinrichtungen im Kanton werden unter dem Namen «Schaffhauser Sonderschulen» als eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Schaffhausen geführt.

… *

Art. 7 Private Sonderschulung *

Die Eröffnung und der Betrieb von privaten Sonderschulen bedürfen der Bewilligung des Erziehungsrates.

Über die Bewilligung hinaus kann der Erziehungsrat einer privaten Sonderschule die Berechtigung zuerkennen, Gelder der öffentlichen Hand zu beanspruchen, wenn:

  1. ihr Angebot einem ausgewiesenen öffentlichen Bedürfnis entspricht und nicht einen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordert
  2. sie grundsätzlich allen Bevölkerungskreisen offen steht

Voraussetzungen und Umfang der Unterstützung richten sich sinngemäss nach den für die öffentlichen Sonderschulen geltenden Regelungen.

Art. 8 Pflicht zur Aufnahme

Sonderschulen, die Gelder der öffentlichen Hand beanspruchen, sind grundsätzlich zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus dem Kanton Schaffhausen, für welche eine Sonderschulung angeordnet wurde, verpflichtet.

3.2 Betrieb und Organisation

Art. 9 * Sonderpädagogische Kompetenzzentren

In folgenden Bereichen bestehen sonderpädagogische Kompetenzzentren im Kanton Schaffhausen:

  1. Kompetenzzentrum im Frühbereich
  2. Kompetenzzentrum im Bereich Sprach- und Hörbehinderung
  3. Kompetenzzentrum im Bereich schwere Verhaltensauffälligkeit
  4. Kompetenzzentrum im Bereich geistige und körperliche Behinderung

Art. 10 Klassengrösse

Die Klassengrösse richtet sich nach Art und Grad der Behinderungen der Kinder und Jugendlichen. Sie soll in der Regel vier Kinder bzw. Jugendliche nicht unter- und zehn Kinder bzw. Jugendliche nicht überschreiten.

In Sprachheilkindergärten und in der Sprachheilschule soll in der Regel die Zahl von acht Kindern nicht unter- und jene von zwölf Kindern nicht überschritten werden.

Therapien sind mit dem einzelnen Kind bzw. Jugendlichen oder in Kleingruppen durchzuführen.

Art. 11 * Teilstationäre und stationäre Unterbringung sowie Tagesbetreuung

Die sonderpädagogischen Kompetenzzentren im Kanton Schaffhausen bieten teilstationäre und stationäre Unterbringung sowie Tagesbetreuung im Rahmen der Leistungsvereinbarung an.

Art. 12 Schülerpensen und Schulung

Die Schülerpensen richten sich nach den Pensenrichtlinien der Regelschule. Aufgrund geographischer oder behindertenspezifischer Gegebenheiten können diese unterschritten werden, in der Regel jedoch nicht um mehr als 20 Prozent.

Die Schulung orientiert sich an den rechtlichen Grundlagen des Kantons Schaffhausen für die Sonderschulung und soweit möglich am kantonalen Lehrplan.

Art. 13 Lehrstellen pro Klasse

Pro Klasse sind die Stellen einer verantwortlichen Lehrperson sowie der notwendigen Fach- und Hilfskräfte zu besetzen.

Art. 14 * Stellen im Bereich der teilstationären und stationären Unterbringung sowie bei der Tagesbetreuung

Die Anzahl der Stellen und der Anteil des ausgebildeten Fachpersonals in den Kompetenzzentren im Kanton Schaffhausen werden in der Leistungsvereinbarung geregelt.

Art. 15 Ausbildung des Personals

Ausbildungsmässige Voraussetzungen sind:

  1. für die Leiterin bzw. den Leiter einer Sonderschule oder eines Sonderschulheims kumulativ:
  1. sonderpädagogische Ausbildung
  2. Kaderausbildung
  3. mehrjährige Berufserfahrung im pädagogischen Bereich
  1. für Lehrpersonen mit Klassenverantwortung ein von der EDK anerkannter pädagogischer Grundberuf sowie eine sonderpädagogische Ausbildung
  2. für Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen sowie für Pflegeeltern das Diplom einer Fach- bzw. Fachhochschule für Sozialpädagogik oder einer gleichwertigen Ausbildung
  3. für Betreuerinnen bzw. Betreuer im Behindertenbereich ein entsprechendes Diplom einer Fachschule
  4. für die Tätigkeit als Therapeutin oder Therapeut eine anerkannte Ausbildung im Fachgebiet

Art. 16 Weiterbildung des Personals

Die Weiterbildung des Personals aller Sonderschulinstitutionen ist auf geeignete Weise zu fördern, insbesondere durch:

  1. die Ermöglichung des Besuches von Veranstaltungen, Seminarien, Kursen und Konferenzen, die der Vertiefung der Berufskenntnisse dienen
  2. die Veranstaltung von kantonalen Kursen und Tagungen

Für die Anrechnung der Weiterbildungskosten bleibt § 8 der regierungsrätlichen Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung vorbehalten.

Weiterbildungskurse und schulinterne Konferenzen finden in der Regel ausserhalb der Unterrichtszeit statt. Bei ausfallenden Unterrichts- und Therapiestunden sind in Bezug auf die Stellvertretung schulinterne Lösungen anzustreben.

Art. 17 Entscheidungsbefugnis für Ausnahmefälle

Über die Gleichwertigkeit von Ausbildungen und Ausnahmen zu den vorstehenden Bestimmungen entscheidet das Erziehungsdepartement.

Art. 18 Regelung der Einzelheiten

Die Einzelheiten von Betrieb und Organisation werden in der zwischen dem Kanton und den Sonderschulen abzuschliessenden Leistungsvereinbarung geregelt.

Art. 19 * Aufsicht

Im schulischen Bereich unterstehen die Sonderschulen im Kanton Schaffhausen gemäss Schulgesetz der Aufsicht des Erziehungsrates und des Erziehungsdepartementes.

Die Aufsichtsfunktion übt die Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien aus. *

3.3 Unterstellung von Einrichtungen der Sonderschulung unter die IVSE *

Art. 19a * Verfahren und Zuständigkeit

Auf Antrag einer Einrichtung der Sonderschulung veranlasst die Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien die Unterstellung der Einrichtung oder einzelner Abteilungen unter die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002, wenn die Voraussetzungen der IVSE erfüllt sind.

Die Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien prüft die Erfüllung der Voraussetzungen regelmässig. Sind diese nicht mehr erfüllt, kann sie die Unterstellung einer Einrichtung einer Sonderschulung oder einzelner Abteilungen unter die IVSE widerrufen.

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20 Übergangsbestimmung, In-Kraft-Treten

Diese Verordnung findet Anwendung auf alle zur Zeit ihres In-Kraft-Tretens noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Fälle. Vorbehalten bleibt Abs. 3.

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat[1] am 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzt, unter dem Vorbehalt von Abs. 3, die Verordnung des Erziehungsrates über das Sonderschulwesen (Sonderschulverordnung) vom 19. August 1993. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[2] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Die Verordnung des Erziehungsrates über das Sonderschulwesen (Sonderschulverordnung) vom 19. August 1993 gilt bis zum Zeitpunkt des Zustandekommens einer Leistungsvereinbarung, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2005, weiterhin für Sonderschulen, die bis anhin nach Art. 15a des Schulgesetzes Gelder der öffentlichen Hand beanspruchen konnten.

Egress

Abl. 2004, S. 1791

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.10.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung Abl. 2004, S. 1791
12.12.2007 01.01.2008 Erlasstitel geändert Abl. 2008, S. 25
12.12.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 2 geändert Abl. 2008, S. 25
12.12.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 3 geändert Abl. 2008, S. 25
12.12.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 4 geändert Abl. 2008, S. 25
12.12.2007 01.01.2008 § 2 Titel geändert Abl. 2008, S. 25
12.12.2007 01.01.2008 Titel 2 geändert Abl. 2008, S. 25
12.12.2007 01.01.2008 § 3 Titel geändert Abl. 2008, S. 25
12.12.2007 01.01.2008 § 3 Abs. 3 geändert Abl. 2008, S. 25
12.12.2007 01.01.2008 § 4 totalrevidiert Abl. 2008, S. 25
12.12.2007 01.01.2008 Titel 3 geändert Abl. 2008, S. 25
12.12.2007 01.01.2008 Titel 3.1 geändert Abl. 2008, S. 25
12.12.2007 01.01.2008 § 6 Titel geändert Abl. 2008, S. 25
12.12.2007 01.01.2008 § 7 Titel geändert Abl. 2008, S. 25
12.12.2007 01.01.2008 § 9 totalrevidiert Abl. 2008, S. 25
12.12.2007 01.01.2008 § 11 totalrevidiert Abl. 2008, S. 25
12.12.2007 01.01.2008 § 14 totalrevidiert Abl. 2008, S. 25
12.12.2007 01.01.2008 § 19 totalrevidiert Abl. 2008, S. 25
11.02.2009 01.01.2009 Titel 3.3 eingefügt Abl. 2009, S. 291
11.02.2009 01.01.2009 § 19a eingefügt Abl. 2009, S. 291
13.04.2011 01.05.2011 § 6 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2011, S. 554
13.04.2011 01.05.2011 § 6 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2011, S. 554
26.09.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 2012, S. 1449
26.09.2012 01.01.2013 § 2 totalrevidiert Abl. 2012, S. 1449
26.09.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 4 geändert Abl. 2012, S. 1449
26.09.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 5 geändert Abl. 2012, S. 1449
26.09.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 10 geändert Abl. 2012, S. 1449
24.05.2017 01.08.2017 § 3 Abs. 6 geändert Abl. 2017, S. 1006
24.05.2017 01.08.2017 § 4 Abs. 1 geändert Abl. 2017, S. 1006
17.05.2023 01.09.2023 § 3 Abs. 7 geändert Abl. 2023, S. 998
17.05.2023 01.09.2023 § 3 Abs. 8 geändert Abl. 2023, S. 998
17.05.2023 01.09.2023 § 3 Abs. 9 geändert Abl. 2023, S. 998
17.05.2023 01.09.2023 § 5 totalrevidiert Abl. 2023, S. 998
17.05.2023 01.09.2023 § 19 Abs. 2 geändert Abl. 2023, S. 998
17.05.2023 01.09.2023 § 19a totalrevidiert Abl. 2023, S. 998

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.10.2004 01.01.2005 Erstfassung Abl. 2004, S. 1791
Erlasstitel 12.12.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2008, S. 25
§ 1 Abs. 1 26.09.2012 01.01.2013 geändert Abl. 2012, S. 1449
§ 1 Abs. 2 12.12.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2008, S. 25
§ 1 Abs. 3 12.12.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2008, S. 25
§ 1 Abs. 4 12.12.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2008, S. 25
§ 2 12.12.2007 01.01.2008 Titel geändert Abl. 2008, S. 25
§ 2 26.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert Abl. 2012, S. 1449
Titel 2 12.12.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2008, S. 25
§ 3 12.12.2007 01.01.2008 Titel geändert Abl. 2008, S. 25
§ 3 Abs. 3 12.12.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2008, S. 25
§ 3 Abs. 4 26.09.2012 01.01.2013 geändert Abl. 2012, S. 1449
§ 3 Abs. 5 26.09.2012 01.01.2013 geändert Abl. 2012, S. 1449
§ 3 Abs. 6 24.05.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1006
§ 3 Abs. 7 17.05.2023 01.09.2023 geändert Abl. 2023, S. 998
§ 3 Abs. 8 17.05.2023 01.09.2023 geändert Abl. 2023, S. 998
§ 3 Abs. 9 17.05.2023 01.09.2023 geändert Abl. 2023, S. 998
§ 3 Abs. 10 26.09.2012 01.01.2013 geändert Abl. 2012, S. 1449
§ 4 12.12.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 25
§ 4 Abs. 1 24.05.2017 01.08.2017 geändert Abl. 2017, S. 1006
§ 5 17.05.2023 01.09.2023 totalrevidiert Abl. 2023, S. 998
Titel 3 12.12.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2008, S. 25
Titel 3.1 12.12.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2008, S. 25
§ 6 12.12.2007 01.01.2008 Titel geändert Abl. 2008, S. 25
§ 6 Abs. 2 13.04.2011 01.05.2011 aufgehoben Abl. 2011, S. 554
§ 6 Abs. 3 13.04.2011 01.05.2011 aufgehoben Abl. 2011, S. 554
§ 7 12.12.2007 01.01.2008 Titel geändert Abl. 2008, S. 25
§ 9 12.12.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 25
§ 11 12.12.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 25
§ 14 12.12.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 25
§ 19 12.12.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2008, S. 25
§ 19 Abs. 2 17.05.2023 01.09.2023 geändert Abl. 2023, S. 998
Titel 3.3 11.02.2009 01.01.2009 eingefügt Abl. 2009, S. 291
§ 19a 11.02.2009 01.01.2009 eingefügt Abl. 2009, S. 291
§ 19a 17.05.2023 01.09.2023 totalrevidiert Abl. 2023, S. 998