Die Sonderschulung dient der Schulung, Therapie, Förderung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die infolge einer Behinderung in ihrer Bildungsfähigkeit erheblich benachteiligt oder in ihrer Entwicklung erheblich gefährdet sind und dem Unterricht in Regel- oder Sonderklassen nicht zu folgen vermögen, insbesondere aufgrund einer: *
- gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigung in Form von umschriebenen Entwicklungsstörungen der motorischen Funktionen und weiteren bleibenden Störungen von Organen
- sensorischen Beeinträchtigung des Sehens, des Hörens oder der Selbstwahrnehmung in Raum und Zeit
- tiefgreifenden Entwicklungsstörung
- verminderten intellektuellen Leistungsfähigkeit mit IQ tiefer als 70
- schweren Störung des Sprechens und der Sprache
- schweren Verhaltensstörung
Die Richtlinien für den sonderpädagogischen Bereich im Kanton Schaffhausen regeln die Umsetzung und das Verfahren der Sonderschulung. *
Die Sonderschulung erfolgt entweder durch regelmässigen Schulunterricht in einer Sonderschulinstitution oder unterstützt durch heilpädagogische Zusatzangebote integrativ in einer Regelklasse am Wohnort des Kindes bzw. Jugendlichen. *
Zur Sonderschulung gehören im Weiteren: *
- vom Erziehungsdepartement genehmigte:
| 1. | pädagogisch-therapeutische Massnahmen | ||
| 2. | medizinisch-therapeutische Massnahmen | ||
| 3. | spezielle Fördermassnahmen | ||
| 4. | sonderpädagogische Massnahmen im Frühbereich | ||
- die notwendige Betreuung
- die durch den Schulbesuch bedingte Verpflegung und Unterbringung
- die notwendigen Transporte