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411.225

Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung

Vom 07.12.2004 (Stand 01.09.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 81 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 27. April 1981,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf die Sonderschulung im Sinne von Art. 15a und 52a des Schulgesetzes. *

Schulen, welche von Justiz- oder Kindesschutzbehörden eingewiesene Kinder betreuen, fallen nicht unter diese Verordnung. *

Art. 2 Kostengutsprache, Rekursmöglichkeit

Die Schulbehörde bzw. Schulleitung beantragt den Status und den Rahmenvorschlag eines Massnahmenpaketes bei der Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien, die für die fachliche und formale Überprüfung zuständig ist. Gestützt auf den Entscheid der Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien verfügt die Schulbehörde bzw. Schulleitung die Massnahme. Die Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien erteilt die Kostengutsprache. *

Ohne Kostengutsprache werden keine Leistungen ausgerichtet.

Lehnt die Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien eine Kostengutsprache ganz oder teilweise ab, so kann der Entscheid durch die Erziehungsberechtigten mit Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden. Die Rekursfrist beträgt 20 Tage. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. *

Art. 3 * Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien *

Der Kanton führt die Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien. *

Sie ist insbesondere zuständig für:

  1. die Sicherstellung und Überprüfung der Angebote im sonderpädagogischen Bereich
  2. die Überprüfung der beantragten Massnahmen
  3. die Koordination der Kostengutsprachen
  4. die Finanzierung der Sonderschulung
  5. die Zusammenarbeit mit den Fachstellen anderer Kantone

2 Beiträge an die Sonderschulung im Kanton Schaffhausen *

2.1 Beitragsarten und Höhe im Allgemeinen

Art. 4 * Grundsatz

Die Kosten für die von der zuständigen Behörde angeordnete Sonderschulung sowie für weitere Angebote gemäss Leistungsvereinbarung werden vom Kanton getragen, soweit sie nicht durch anderweitige Beiträge gedeckt sind.

Art. 5 Leistungsvereinbarung

Das Erziehungsdepartement schliesst mit den Schaffhauser Sonderschulen sowie mit den bewilligten privaten Sonderschulen gemäss Art. 15a des Schulgesetzes und weiteren Institutionen eine Leistungsvereinbarung ab, in der die zu erbringenden Leistungen und deren Abgeltung durch den Kanton geregelt werden. Die Leistungsvereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. *

Die Leistungsvereinbarung umschreibt die Zielgruppe sowie Art, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen.

Die Abgeltung der Leistungen erfolgt in Form einer Nettokostenpauschale pro Leistungseinheit.

Die Leistungsvereinbarung ist entsprechend anzupassen bei neuen oder wesentlich veränderten Verhältnissen oder bei ausserordentlichen Vorkommnissen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Berechnung der Nettokosten haben.

Art. 6 * Nettokostenpauschale

Die abzugeltenden Nettokosten pro Schüler bzw. Schülerin errechnen sich aus den budgetierten und zur Erfüllung der Leistungsvereinbarung erforderlichen Aufwendungen abzüglich der Beiträge Dritter.

Ein angebrochenes Quartal gilt im Schulbereich als volles Aufenthaltsquartal. Pro Schuljahr können jedoch nicht mehr als vier Aufenthaltsquartale abgerechnet werden.

Art. 7 Abgeltung

Die Abgeltungsmodalitäten werden in der Leistungsvereinbarung festgehalten.

… *

2.2 Anrechenbare Aufwendungen

Art. 8 * Abgeltung der Leistungen

Für die Abgeltung der einzelnen Leistungen werden nur jene Aufwendungen angerechnet, welche zur Erfüllung der Aufgabe der Sonderschulung notwendig sind und die allgemein üblichen Ansätze nicht übersteigen.

Art. 9 Besoldungen

Für das notwendige Personal sind die tatsächlichen Gehaltsaufwendungen anrechenbar. Höchstens anrechenbar sind jedoch die kantonalen Ansätze.

… *

Die Arbeitgeberbeiträge für Sozialversicherungen werden angerechnet, soweit sie die in den öffentlichen Schulen geltenden Ansätze nicht übersteigen.

Art. 10 * Raumkosten

Betriebskosten für in der Leistungsvereinbarung bezeichnete Räumlichkeiten werden als anrechenbar anerkannt, soweit sie marktkonform sind.

2.3 Beiträge Dritter

Art. 11 Grundsatz

Die Vereinbarungsinstitutionen sind verpflichtet, die Beiträge Dritter vollständig auszuschöpfen.

Art. 12 Gemeindebeitrag

Die Gemeinde, in der das Kind üblicherweise die Schulpflicht erfüllen würde, beteiligt sich an den Sonderschulkosten in der Höhe eines Schulgeldes im Sinne von Art. 91 des Schulgesetzes. Das Erziehungsdepartement setzt diesen Beitrag fest.

Die Höhe des Gemeindebeitrages richtet sich grundsätzlich nach dem Schulgeld, das die Stadt Schaffhausen als Kreisschulort den angeschlossenen Gemeinden für Schüler bzw. Schülerinnen in Sonderklassen in Rechnung stellt. Massgebend sind die Durchschnittskosten pro Sonderklassenschüler bzw. Sonderklassenschülerin der Primar- und Orientierungsschule. *

Bei punktuell oder umfassend benötigten individuellen sonderpädagogischen Massnahmen im Rahmen der integrativen Sonderschulung kann der Gemeindebeitrag angemessen reduziert werden. *

Art. 13 Elternbeiträge

Die Eltern leisten einen angemessenen Beitrag an die Kosten für Unterkunft und Verpflegung gemäss Ansätzen des Erziehungsdepartements. Für Angebote der Schule ausserhalb des Unterrichts sowie für freiwillig beanspruchte Leistungen können weitere Beiträge verlangt werden. Das Erziehungsdepartement legt die Rahmenbedingungen fest.

Entscheiden sich die Eltern bei der Platzierung ihres Kindes für eine teurere Sonderschulung innerhalb oder ausserhalb des Kantons, obwohl ein Platz in einer vom Kanton unterstützten Sonderschule vorhanden wäre, so erbringt der Kanton höchstens die Leistungen, die er bei der Platzierung des Kindes in der letztgenannten Schule erbringen müsste.

2.4 Finanzhaushalt, Rechnungsführung

Art. 14 Lohnentwicklung

Die errechneten Nettokosten werden gemäss den jeweiligen Beschlüssen des Regierungsrates über die Verwendung der vom Kantonsrat bewilligten Lohnsumme angepasst.

Art. 15 Eigenmittel

Ein von der Vereinbarungsinstitution unter Einhaltung der in der Leistungsvereinbarung festgehaltenen Verpflichtungen erwirtschafteter Überschuss fliesst auf deren Eigenmittel, mit welchen Schwankungen in den Betriebskosten sowie ordentliche Investitionen auszugleichen sind.

Der Kanton kann bei der Abgeltung der Nettokostenpauschalen die Eigenmittel berücksichtigen.

Übersteigen die Eigenmittel 30 Prozent des jährlichen Gesamtaufwandes, so ist die Nettokostenpauschale bei der nächsten Berechnung in der Regel entsprechend zu kürzen.

Spenden werden nicht als Eigenmittel angerechnet.

Art. 16 Investitionen

Ordentliche Investitionen in den Betrieb müssen aus den jährlichen Betriebsmitteln bzw. durch Entnahmen aus den Eigenmitteln finanziert werden.

Für Investitionen in Schulbauten können die Schaffhauser Sonderschulen sowie bewilligte private Sonderschulen beim Regierungsrat vor Baubeginn ein Gesuch um Baubeiträge einreichen. Für die Bestimmung der beitragsberechtigten Schulbauten, die Berechnung der Baubeiträge sowie das Verfahren zur Festlegung der Höhe der Baubeiträge gelten sinngemäss die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Subventionierung von Schulbauten.

Art. 17 Spenden

Die Bewirtschaftung der Spenden ist im Spendenreglement festgelegt.

Das Spendenkonto ist in der Jahresrechnung auszuweisen.

Art. 18 Rechnungsführung

Die Vereinbarungsinstitutionen führen eine nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen geführte Rechnung.

Als Grundlage für die Leistungsvereinbarung haben die Vereinbarungsinstitutionen eine Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung zu führen. Als Basis dient der Kontenrahmen für Heimwesen des Verbandes Heime und Institutionen Schweiz (CURAVIVA).

Die Revision der Rechnung hat durch eine vom Erziehungsdepartement anerkannte, unabhängige Revisionsstelle zu erfolgen. Für die Schaffhauser Sonderschulen erfolgt die Wahl der Revisionsstelle durch den Regierungsrat.

3 Beiträge an Sonderschulen ausserhalb des Kantons Schaffhausen

Art. 19 Voraussetzungen

Der Kanton stellt Angebote im Bereich der Sonderschulung, welche im Kanton Schaffhausen nicht abgedeckt werden, durch die Übernahme der Kosten auswärtiger Institutionen sicher. *

Die Voraussetzungen richten sich nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002 bzw. in Fällen, in welchen diese nicht zur Anwendung gelangt, nach spezieller Vereinbarung. *

4 Aufsicht

Art. 20 * Berichterstattung

Die Vereinbarungsinstitutionen im Kanton stehen unter der Aufsicht des Kantons gemäss kantonaler Gesetzgebung. *

Die Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien überprüft im Rahmen der Berichterstattung über die Umsetzung der Leistungsvereinbarung die erbrachten Leistungen der Vereinbarungsinstitutionen. *

Art. 21 Audit

Das Erziehungsdepartement kann jederzeit mittels Auftrag an Dritte ein Audit in den Vereinbarungsinstitutionen im Kanton durchführen. *

Die Ergebnisse des Audits werden in einem Bericht festgehalten.

5 Schlussbestimmungen

Art. 22 Übergangsbestimmung, In-Kraft-Treten

Diese Verordnung findet Anwendung auf alle zur Zeit ihres In-Kraft-Tretens noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Fälle. Vorbehalten bleibt Abs. 3.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzt, unter dem Vorbehalt von Abs. 3, die Verordnung über die Leistungen an die Kosten der Sonderschulung vom 21. September 1993. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Die Verordnung über die Leistungen an die Kosten der Sonderschulung vom 21. September 1993 gilt bis zum Zeitpunkt des Zustandekommens einer Leistungsvereinbarung, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2005, weiterhin für Sonderschulen, die bis anhin nach Art. 15a des Schulgesetzes Gelder der öffentlichen Hand beanspruchen konnten.

Egress

Abl. 2004, S. 1799

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
07.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung Abl. 2004, S. 1799
15.11.2005 18.11.2005 § 9 Abs. 2... aufgehoben Abl. 2005, S. 1562
27.11.2007 01.01.2008 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1797
27.11.2007 01.01.2008 § 3 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1797
27.11.2007 01.01.2008 Titel 2 geändert Abl. 2007, S. 1797
27.11.2007 01.01.2008 § 4 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1797
27.11.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1797
27.11.2007 01.01.2008 § 6 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1797
27.11.2007 01.01.2008 § 10 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1797
27.11.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1797
27.11.2007 01.01.2008 § 12 Abs. 3 eingefügt Abl. 2007, S. 1797
27.11.2007 01.01.2008 § 19 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1797
27.11.2007 01.01.2008 § 20 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1797
08.12.2009 01.01.2010 § 7 Abs. 2 aufgehoben Abl. 2009, S. 1841
08.12.2009 01.01.2010 § 8 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1841
08.12.2009 01.01.2010 § 19 Abs. 2 geändert Abl. 2009, S. 1841
08.12.2009 01.01.2010 § 20 Abs. 1 geändert Abl. 2009, S. 1841
08.12.2009 01.01.2010 § 21 Abs. 1 geändert Abl. 2009, S. 1841
04.12.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 2 geändert Abl. 2012, S. 1817
06.06.2023 01.09.2023 § 2 Abs. 1 geändert Abl. 2023, S.1000
06.06.2023 01.09.2023 § 2 Abs. 3 geändert Abl. 2023, S.1000
06.06.2023 01.09.2023 § 3 Titel geändert Abl. 2023, S.1000
06.06.2023 01.09.2023 § 3 Abs. 1 geändert Abl. 2023, S.1000
06.06.2023 01.09.2023 § 20 Abs. 2 geändert Abl. 2023, S.1000

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 07.12.2004 01.01.2005 Erstfassung Abl. 2004, S. 1799
§ 1 Abs. 1 27.11.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1797
§ 1 Abs. 2 04.12.2012 01.01.2013 geändert Abl. 2012, S. 1817
§ 2 Abs. 1 06.06.2023 01.09.2023 geändert Abl. 2023, S.1000
§ 2 Abs. 3 06.06.2023 01.09.2023 geändert Abl. 2023, S.1000
§ 3 27.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1797
§ 3 06.06.2023 01.09.2023 Titel geändert Abl. 2023, S.1000
§ 3 Abs. 1 06.06.2023 01.09.2023 geändert Abl. 2023, S.1000
Titel 2 27.11.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1797
§ 4 27.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1797
§ 5 Abs. 1 27.11.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1797
§ 6 27.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1797
§ 7 Abs. 2 08.12.2009 01.01.2010 aufgehoben Abl. 2009, S. 1841
§ 8 08.12.2009 01.01.2010 totalrevidiert Abl. 2009, S. 1841
§ 9 Abs. 2... 15.11.2005 18.11.2005 aufgehoben Abl. 2005, S. 1562
§ 10 27.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1797
§ 12 Abs. 2 27.11.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1797
§ 12 Abs. 3 27.11.2007 01.01.2008 eingefügt Abl. 2007, S. 1797
§ 19 Abs. 1 27.11.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1797
§ 19 Abs. 2 08.12.2009 01.01.2010 geändert Abl. 2009, S. 1841
§ 20 27.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1797
§ 20 Abs. 1 08.12.2009 01.01.2010 geändert Abl. 2009, S. 1841
§ 20 Abs. 2 06.06.2023 01.09.2023 geändert Abl. 2023, S.1000
§ 21 Abs. 1 08.12.2009 01.01.2010 geändert Abl. 2009, S. 1841