Diese Verordnung findet Anwendung auf die Sonderschulung im Sinne von Art. 15a und 52a des Schulgesetzes. *
Schulen, welche von Justiz- oder Kindesschutzbehörden eingewiesene Kinder betreuen, fallen nicht unter diese Verordnung. *
411.225
gestützt auf Art. 81 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 27. April 1981,
Diese Verordnung findet Anwendung auf die Sonderschulung im Sinne von Art. 15a und 52a des Schulgesetzes. *
Schulen, welche von Justiz- oder Kindesschutzbehörden eingewiesene Kinder betreuen, fallen nicht unter diese Verordnung. *
Die Schulbehörde bzw. Schulleitung beantragt den Status und den Rahmenvorschlag eines Massnahmenpaketes bei der Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien, die für die fachliche und formale Überprüfung zuständig ist. Gestützt auf den Entscheid der Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien verfügt die Schulbehörde bzw. Schulleitung die Massnahme. Die Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien erteilt die Kostengutsprache. *
Ohne Kostengutsprache werden keine Leistungen ausgerichtet.
Lehnt die Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien eine Kostengutsprache ganz oder teilweise ab, so kann der Entscheid durch die Erziehungsberechtigten mit Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden. Die Rekursfrist beträgt 20 Tage. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. *
Der Kanton führt die Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien. *
Sie ist insbesondere zuständig für:
Die Kosten für die von der zuständigen Behörde angeordnete Sonderschulung sowie für weitere Angebote gemäss Leistungsvereinbarung werden vom Kanton getragen, soweit sie nicht durch anderweitige Beiträge gedeckt sind.
Das Erziehungsdepartement schliesst mit den Schaffhauser Sonderschulen sowie mit den bewilligten privaten Sonderschulen gemäss Art. 15a des Schulgesetzes und weiteren Institutionen eine Leistungsvereinbarung ab, in der die zu erbringenden Leistungen und deren Abgeltung durch den Kanton geregelt werden. Die Leistungsvereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. *
Die Leistungsvereinbarung umschreibt die Zielgruppe sowie Art, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen.
Die Abgeltung der Leistungen erfolgt in Form einer Nettokostenpauschale pro Leistungseinheit.
Die Leistungsvereinbarung ist entsprechend anzupassen bei neuen oder wesentlich veränderten Verhältnissen oder bei ausserordentlichen Vorkommnissen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Berechnung der Nettokosten haben.
Die abzugeltenden Nettokosten pro Schüler bzw. Schülerin errechnen sich aus den budgetierten und zur Erfüllung der Leistungsvereinbarung erforderlichen Aufwendungen abzüglich der Beiträge Dritter.
Ein angebrochenes Quartal gilt im Schulbereich als volles Aufenthaltsquartal. Pro Schuljahr können jedoch nicht mehr als vier Aufenthaltsquartale abgerechnet werden.
Die Abgeltungsmodalitäten werden in der Leistungsvereinbarung festgehalten.
… *
Für die Abgeltung der einzelnen Leistungen werden nur jene Aufwendungen angerechnet, welche zur Erfüllung der Aufgabe der Sonderschulung notwendig sind und die allgemein üblichen Ansätze nicht übersteigen.
Für das notwendige Personal sind die tatsächlichen Gehaltsaufwendungen anrechenbar. Höchstens anrechenbar sind jedoch die kantonalen Ansätze.
… *
Die Arbeitgeberbeiträge für Sozialversicherungen werden angerechnet, soweit sie die in den öffentlichen Schulen geltenden Ansätze nicht übersteigen.
Betriebskosten für in der Leistungsvereinbarung bezeichnete Räumlichkeiten werden als anrechenbar anerkannt, soweit sie marktkonform sind.
Die Vereinbarungsinstitutionen sind verpflichtet, die Beiträge Dritter vollständig auszuschöpfen.
Die Gemeinde, in der das Kind üblicherweise die Schulpflicht erfüllen würde, beteiligt sich an den Sonderschulkosten in der Höhe eines Schulgeldes im Sinne von Art. 91 des Schulgesetzes. Das Erziehungsdepartement setzt diesen Beitrag fest.
Die Höhe des Gemeindebeitrages richtet sich grundsätzlich nach dem Schulgeld, das die Stadt Schaffhausen als Kreisschulort den angeschlossenen Gemeinden für Schüler bzw. Schülerinnen in Sonderklassen in Rechnung stellt. Massgebend sind die Durchschnittskosten pro Sonderklassenschüler bzw. Sonderklassenschülerin der Primar- und Orientierungsschule. *
Bei punktuell oder umfassend benötigten individuellen sonderpädagogischen Massnahmen im Rahmen der integrativen Sonderschulung kann der Gemeindebeitrag angemessen reduziert werden. *
Die Eltern leisten einen angemessenen Beitrag an die Kosten für Unterkunft und Verpflegung gemäss Ansätzen des Erziehungsdepartements. Für Angebote der Schule ausserhalb des Unterrichts sowie für freiwillig beanspruchte Leistungen können weitere Beiträge verlangt werden. Das Erziehungsdepartement legt die Rahmenbedingungen fest.
Entscheiden sich die Eltern bei der Platzierung ihres Kindes für eine teurere Sonderschulung innerhalb oder ausserhalb des Kantons, obwohl ein Platz in einer vom Kanton unterstützten Sonderschule vorhanden wäre, so erbringt der Kanton höchstens die Leistungen, die er bei der Platzierung des Kindes in der letztgenannten Schule erbringen müsste.
Die errechneten Nettokosten werden gemäss den jeweiligen Beschlüssen des Regierungsrates über die Verwendung der vom Kantonsrat bewilligten Lohnsumme angepasst.
Ein von der Vereinbarungsinstitution unter Einhaltung der in der Leistungsvereinbarung festgehaltenen Verpflichtungen erwirtschafteter Überschuss fliesst auf deren Eigenmittel, mit welchen Schwankungen in den Betriebskosten sowie ordentliche Investitionen auszugleichen sind.
Der Kanton kann bei der Abgeltung der Nettokostenpauschalen die Eigenmittel berücksichtigen.
Übersteigen die Eigenmittel 30 Prozent des jährlichen Gesamtaufwandes, so ist die Nettokostenpauschale bei der nächsten Berechnung in der Regel entsprechend zu kürzen.
Spenden werden nicht als Eigenmittel angerechnet.
Ordentliche Investitionen in den Betrieb müssen aus den jährlichen Betriebsmitteln bzw. durch Entnahmen aus den Eigenmitteln finanziert werden.
Für Investitionen in Schulbauten können die Schaffhauser Sonderschulen sowie bewilligte private Sonderschulen beim Regierungsrat vor Baubeginn ein Gesuch um Baubeiträge einreichen. Für die Bestimmung der beitragsberechtigten Schulbauten, die Berechnung der Baubeiträge sowie das Verfahren zur Festlegung der Höhe der Baubeiträge gelten sinngemäss die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Subventionierung von Schulbauten.
Die Bewirtschaftung der Spenden ist im Spendenreglement festgelegt.
Das Spendenkonto ist in der Jahresrechnung auszuweisen.
Die Vereinbarungsinstitutionen führen eine nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen geführte Rechnung.
Als Grundlage für die Leistungsvereinbarung haben die Vereinbarungsinstitutionen eine Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung zu führen. Als Basis dient der Kontenrahmen für Heimwesen des Verbandes Heime und Institutionen Schweiz (CURAVIVA).
Die Revision der Rechnung hat durch eine vom Erziehungsdepartement anerkannte, unabhängige Revisionsstelle zu erfolgen. Für die Schaffhauser Sonderschulen erfolgt die Wahl der Revisionsstelle durch den Regierungsrat.
Der Kanton stellt Angebote im Bereich der Sonderschulung, welche im Kanton Schaffhausen nicht abgedeckt werden, durch die Übernahme der Kosten auswärtiger Institutionen sicher. *
Die Voraussetzungen richten sich nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002 bzw. in Fällen, in welchen diese nicht zur Anwendung gelangt, nach spezieller Vereinbarung. *
Die Vereinbarungsinstitutionen im Kanton stehen unter der Aufsicht des Kantons gemäss kantonaler Gesetzgebung. *
Die Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien überprüft im Rahmen der Berichterstattung über die Umsetzung der Leistungsvereinbarung die erbrachten Leistungen der Vereinbarungsinstitutionen. *
Das Erziehungsdepartement kann jederzeit mittels Auftrag an Dritte ein Audit in den Vereinbarungsinstitutionen im Kanton durchführen. *
Die Ergebnisse des Audits werden in einem Bericht festgehalten.
Diese Verordnung findet Anwendung auf alle zur Zeit ihres In-Kraft-Tretens noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Fälle. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzt, unter dem Vorbehalt von Abs. 3, die Verordnung über die Leistungen an die Kosten der Sonderschulung vom 21. September 1993. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Die Verordnung über die Leistungen an die Kosten der Sonderschulung vom 21. September 1993 gilt bis zum Zeitpunkt des Zustandekommens einer Leistungsvereinbarung, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2005, weiterhin für Sonderschulen, die bis anhin nach Art. 15a des Schulgesetzes Gelder der öffentlichen Hand beanspruchen konnten.
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 07.12.2004 | 01.01.2005 | Erlass | Erstfassung | Abl. 2004, S. 1799 |
| 15.11.2005 | 18.11.2005 | § 9 Abs. 2... | aufgehoben | Abl. 2005, S. 1562 |
| 27.11.2007 | 01.01.2008 | § 1 Abs. 1 | geändert | Abl. 2007, S. 1797 |
| 27.11.2007 | 01.01.2008 | § 3 | totalrevidiert | Abl. 2007, S. 1797 |
| 27.11.2007 | 01.01.2008 | Titel 2 | geändert | Abl. 2007, S. 1797 |
| 27.11.2007 | 01.01.2008 | § 4 | totalrevidiert | Abl. 2007, S. 1797 |
| 27.11.2007 | 01.01.2008 | § 5 Abs. 1 | geändert | Abl. 2007, S. 1797 |
| 27.11.2007 | 01.01.2008 | § 6 | totalrevidiert | Abl. 2007, S. 1797 |
| 27.11.2007 | 01.01.2008 | § 10 | totalrevidiert | Abl. 2007, S. 1797 |
| 27.11.2007 | 01.01.2008 | § 12 Abs. 2 | geändert | Abl. 2007, S. 1797 |
| 27.11.2007 | 01.01.2008 | § 12 Abs. 3 | eingefügt | Abl. 2007, S. 1797 |
| 27.11.2007 | 01.01.2008 | § 19 Abs. 1 | geändert | Abl. 2007, S. 1797 |
| 27.11.2007 | 01.01.2008 | § 20 | totalrevidiert | Abl. 2007, S. 1797 |
| 08.12.2009 | 01.01.2010 | § 7 Abs. 2 | aufgehoben | Abl. 2009, S. 1841 |
| 08.12.2009 | 01.01.2010 | § 8 | totalrevidiert | Abl. 2009, S. 1841 |
| 08.12.2009 | 01.01.2010 | § 19 Abs. 2 | geändert | Abl. 2009, S. 1841 |
| 08.12.2009 | 01.01.2010 | § 20 Abs. 1 | geändert | Abl. 2009, S. 1841 |
| 08.12.2009 | 01.01.2010 | § 21 Abs. 1 | geändert | Abl. 2009, S. 1841 |
| 04.12.2012 | 01.01.2013 | § 1 Abs. 2 | geändert | Abl. 2012, S. 1817 |
| 06.06.2023 | 01.09.2023 | § 2 Abs. 1 | geändert | Abl. 2023, S.1000 |
| 06.06.2023 | 01.09.2023 | § 2 Abs. 3 | geändert | Abl. 2023, S.1000 |
| 06.06.2023 | 01.09.2023 | § 3 | Titel geändert | Abl. 2023, S.1000 |
| 06.06.2023 | 01.09.2023 | § 3 Abs. 1 | geändert | Abl. 2023, S.1000 |
| 06.06.2023 | 01.09.2023 | § 20 Abs. 2 | geändert | Abl. 2023, S.1000 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 07.12.2004 | 01.01.2005 | Erstfassung | Abl. 2004, S. 1799 |
| § 1 Abs. 1 | 27.11.2007 | 01.01.2008 | geändert | Abl. 2007, S. 1797 |
| § 1 Abs. 2 | 04.12.2012 | 01.01.2013 | geändert | Abl. 2012, S. 1817 |
| § 2 Abs. 1 | 06.06.2023 | 01.09.2023 | geändert | Abl. 2023, S.1000 |
| § 2 Abs. 3 | 06.06.2023 | 01.09.2023 | geändert | Abl. 2023, S.1000 |
| § 3 | 27.11.2007 | 01.01.2008 | totalrevidiert | Abl. 2007, S. 1797 |
| § 3 | 06.06.2023 | 01.09.2023 | Titel geändert | Abl. 2023, S.1000 |
| § 3 Abs. 1 | 06.06.2023 | 01.09.2023 | geändert | Abl. 2023, S.1000 |
| Titel 2 | 27.11.2007 | 01.01.2008 | geändert | Abl. 2007, S. 1797 |
| § 4 | 27.11.2007 | 01.01.2008 | totalrevidiert | Abl. 2007, S. 1797 |
| § 5 Abs. 1 | 27.11.2007 | 01.01.2008 | geändert | Abl. 2007, S. 1797 |
| § 6 | 27.11.2007 | 01.01.2008 | totalrevidiert | Abl. 2007, S. 1797 |
| § 7 Abs. 2 | 08.12.2009 | 01.01.2010 | aufgehoben | Abl. 2009, S. 1841 |
| § 8 | 08.12.2009 | 01.01.2010 | totalrevidiert | Abl. 2009, S. 1841 |
| § 9 Abs. 2... | 15.11.2005 | 18.11.2005 | aufgehoben | Abl. 2005, S. 1562 |
| § 10 | 27.11.2007 | 01.01.2008 | totalrevidiert | Abl. 2007, S. 1797 |
| § 12 Abs. 2 | 27.11.2007 | 01.01.2008 | geändert | Abl. 2007, S. 1797 |
| § 12 Abs. 3 | 27.11.2007 | 01.01.2008 | eingefügt | Abl. 2007, S. 1797 |
| § 19 Abs. 1 | 27.11.2007 | 01.01.2008 | geändert | Abl. 2007, S. 1797 |
| § 19 Abs. 2 | 08.12.2009 | 01.01.2010 | geändert | Abl. 2009, S. 1841 |
| § 20 | 27.11.2007 | 01.01.2008 | totalrevidiert | Abl. 2007, S. 1797 |
| § 20 Abs. 1 | 08.12.2009 | 01.01.2010 | geändert | Abl. 2009, S. 1841 |
| § 20 Abs. 2 | 06.06.2023 | 01.09.2023 | geändert | Abl. 2023, S.1000 |
| § 21 Abs. 1 | 08.12.2009 | 01.01.2010 | geändert | Abl. 2009, S. 1841 |