Lexipedia

412.100

Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz

Vom 08.05.2006 (Stand 01.04.2025)

Präambel

Der Kantonsrat Schaffhausen,

gestützt auf Art. 66 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 13. Dezember 2002,

beschliesst:

1 Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

Das Gesetz dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 und regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:

  1. die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität
  2. die höhere Berufsbildung
  3. die Weiterbildung
  4. die Qualifikationsverfahren
  5. die Bildung von Bildungsverantwortlichen
  6. die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Der Regierungsrat kann den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder bestimmter Gesetzesteile auf Bereiche ausdehnen, die dem Berufsbildungsgesetz nicht unterstellt sind, und die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlassen.

2 Zuständige Behörden

Art. 2 Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Berufsbildung.

Er unterstützt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt und den Berufsfachschulen die Berufsentwicklung.

Der Regierungsrat wählt auf Antrag des Berufsbildungsrates die kantonalen Aufsichtskommissionen und gewährleistet eine angemessene Vertretung aller beteiligten Bildungspartner.

Er kann im Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie im Fachhochschulbereich mit anderen Kantonen oder Schulträgern über die Trägerschaft, die Zusammenarbeit, den Besuch von Schulen, die Schulgeldbeiträge und die Leistungen an die Betriebskosten Vereinbarungen abschliessen.

Art. 3 Berufsbildungsrat

Der Berufsbildungsrat berät das Erziehungsdepartement in allen strategischen Fragen der Berufsbildung, der Weiterbildung sowie der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. Er kann dem Erziehungsdepartement Anträge stellen.

Der Berufsbildungsrat wird vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählt.

Er besteht aus:

  1. dem Vorsteher bzw. der Vorsteherin des Erziehungsdepartements als Vorsitzender bzw. Vorsitzende
  2. sechs Vertretern bzw. Vertreterinnen der Organisationen der Arbeitswelt
  3. einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der kantonalen Berufsfachschulen oder höheren Fachschulen
  4. einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Abteilung Berufsbildung

Der Berufsbildungsrat kann Geschäfte einem Arbeitsausschuss übertragen. Er kann weitere Fachleute und Vertreter der Lernenden mit beratender Stimme für die Behandlung einzelner Geschäfte beiziehen.

Der Berufsbildungsrat wählt die kantonalen Prüfungskommissionen sowie die kantonale Berufsmaturitätskommission. Er gewährt den Organisationen der Arbeitswelt eine angemessene Vertretung.

Art. 4 Erziehungsdepartement

Der unmittelbare Vollzug obliegt dem Erziehungsdepartement, soweit Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmen.

Das Erziehungsdepartement ist zuständig für Verfügungen, welche die Gesetzgebung dem Entscheid der Kantone überlässt und für die nicht ausdrücklich eine andere Behörde zuständig ist.

Zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben führt das Erziehungsdepartement eine Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung. *

Art. 5 Zuständigkeitsbereiche

Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Einzelheiten für den Vollzug und bezeichnet die Aufgabenbereiche des Regierungsrates, des Berufsbildungsrates, der Aufsichtskommissionen, des Erziehungsdepartements und der zuständigen Abteilungen der Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung. *

3 Berufsberatung und Case Management Berufsbildung *

Art. 6 Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Die zuständige Abteilung der Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung sorgt für die sachkundige Durchführung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. *

Art. 6a * Case Management Berufsbildung

Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot im Bereich Case Management für Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre, bei denen ein erfolgreicher Abschluss auf der Sekundarstufe II erheblich gefährdet ist.

4 Berufliche Grundausbildung

4.1 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

Art. 7 Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an Möglichkeiten zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung für Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit.

Er kann selbst Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung anbieten.

Das Erziehungsdepartement kann den Abschluss von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung mit einem kantonalen Ausweis zertifizieren.

4.2 Berufliche Grundbildung

4.2.1 Allgemeine Vorschriften

Art. 8 Ausbildungsplätze

Die Abteilung Berufsbildung sorgt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes und bedarfsgerechtes Angebot an Ausbildungsplätzen im Bereich der beruflichen Grundbildung. *

Art. 9 Aufsicht

Der Kanton sorgt für eine wirksame Aufsicht über die Lehrverhältnisse, die überbetrieblichen Kurse, die Berufsfachschulen, die Lehrwerkstätten, die interkantonalen Fachkurse sowie die privaten Fachschulen, soweit diese auf Qualifikationsverfahren vorbereiten.

Art. 10 Koordination

Die Bildungspartner sind zur Zusammenarbeit und Koordination verpflichtet.

Art. 11 Kurse für Berufsbildende

Das Erziehungsdepartement regelt die Durchführung von obligatorischen Ausbildungskursen für Berufsbildende der beruflichen Praxis.

Es kann die Organisationen der Arbeitswelt bei der Durchführung von Weiterbildungskursen für Berufsbildende unterstützen.

Art. 12 Überbetriebliche Kurse für Lernende

Überbetriebliche Kurse ergänzen die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung.

Die Abteilung Berufsbildung sorgt unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten. *

Besteht keine Organisation der Arbeitswelt, so kann das Erziehungsdepartement die Durchführung der überbetrieblichen Kurse für Lernende in Zusammenarbeit mit den interessierten Organisationen und den betroffenen Berufsbildnern selbst übernehmen oder interkantonale Lösungen anstreben.

Sofern nicht eine schweizerische Aufsichtskommission hierfür zuständig ist, genehmigt in der Regel die Abteilung Berufsbildung das Kursreglement lokaler Kurskommissionen. *

Art. 13 Andere Institutionen

Der Regierungsrat beschliesst über die Führung von Lehrwerkstätten, Handelsmittelschulen oder anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen für die Bildung in beruflicher Praxis.

Art. 14 Qualitätsentwicklung

Das Erziehungsdepartement regelt die Methoden zur Qualitätssicherung und ‑entwicklung im Bereich der beruflichen Grundbildung.

Die Qualitätsentwicklung erfolgt in der Regel nach den Grundsätzen, die unter den Kantonen sowie zwischen dem Bund und den Kantonen vereinbart werden.

4.2.2 Ausbildungsverhältnis

Art. 15 Bildungsbewilligung

Berufsbildende der beruflichen Praxis, die in einem Beruf Lernende ausbilden wollen, haben vorgängig den Nachweis über die Voraussetzungen für die Ausbildung von Lernenden zu erbringen und der Abteilung Berufsbildung ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Jene ist zuständig für die Erteilung der Bildungsbewilligung. *

Berufsbildende der beruflichen Praxis unterstehen der Aufsicht der Abteilung Berufsbildung. *

4.2.3 Beruflicher Unterricht

Art. 16 Berufsfachschulen

Der Regierungsrat sorgt mit der Führung von Berufsfachschulen für ein bedarfsgerechtes Angebot an beruflichem Unterricht.

Art. 17 Zulassung

Zur Berufsfachschule zugelassen werden Lernende mit Lehrort im Kanton Schaffhausen oder solche, deren Zulassung durch interkantonale Vereinbarung geregelt ist.

Alle übrigen Lernenden können zur Berufsfachschule im Rahmen der verfügbaren Plätze zugelassen werden.

In der Regel werden Berufe mit mindestens zehn Lernenden pro Lehrjahr im Kanton und solche mit im Mehrjahresdurchschnitt weniger als zehn ausserkantonal beschult.

Die Abteilung Berufsbildung legt den Ort des beruflichen Unterrichts fest und koordiniert diesen bei Bedarf in einer interkantonalen Vereinbarung. *

Art. 18 Aufsichtskommissionen

Die Aufsichtskommissionen üben Aufsichtsfunktionen über die Schulen aus und sind Bindeglied zwischen der Berufsfachschule, der Arbeitswelt und der Gesellschaft.

Art. 19 Schulleitungen

Jeder Berufsfachschule steht eine Schulleitung vor.

In Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtskommissionen erlassen die Schulleitungen Leitbilder und regeln den ordnungsgemässen Schulbetrieb durch den Erlass von Schulordnungen. Das Mitsprachrecht der Lehrenden und der Lernenden ist gewährleistet.

Art. 20 Berufsmaturitätsschulen

Bei Bedarf sind Berufsmaturitätsschulen zu führen. Diese unterstehen der Trägerschaft jener Berufsfachschulen, denen sie angegliedert sind.

Der Regierungsrat entscheidet über die Führung von Berufsmaturitätsschulen und legt das Angebot an Fachrichtungen[1] fest.

Die kantonale Berufsmaturitätskommission erlässt ergänzende Vorschriften über die Organisation und den Besuch der Berufsmaturitätsschulen und ist für die Koordination des Aufnahmeverfahrens und der Abschlussprüfungen zuständig.

Art. 21 Freifächer, Stützkurse

Die Berufsfachschulen sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Freifächern und Stützkursen.

Art. 22 Semester- und Stundenpläne

Die Berufsfachschulen erstellen aufgrund der vom Bund erlassenen Lehrpläne für jeden Beruf Schullehrpläne und für jedes Semester Stundenpläne. Sie berücksichtigen die Bedürfnisse der Bildungspartner.

Art. 23 Dauer des Schuljahres

Das Schuljahr umfasst in der Regel 40 Unterrichtswochen.

Art. 24 Schulentwicklungsprojekte

Das Erziehungsdepartement kann zur Verbesserung des Berufsbildungswesens im Rahmen der Bundesvorschriften und im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesamt zeitlich befristete Schulentwicklungsprojekte durchführen lassen.

Art. 25 Anstellungsbedingungen

Für die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter und die Lehrpersonen der kantonalen Berufsfachschulen gelten die Bestimmungen des Personalgesetzes, der Personalverordnung, der Berufsschullehrerverordnung sowie der Lohnverordnung.

Art. 26 Schulärztlicher Dienst

Das Erziehungsdepartement regelt die Organisation des schulärztlichen Dienstes.

4.2.4 Qualifikationsverfahren

Art. 27 Prüfungskommissionen; Durchführung der Qualifikationsverfahren

Der Berufsbildungsrat legt die Aufgaben der Prüfungskommissionen in einem Organisationsreglement fest.

Die Prüfungskommissionen überwachen die ordnungsgemässe Vorbereitung und Durchführung der ihr zugewiesenen Qualifikationsverfahren und erlassen die dazu notwendigen Vorschriften.

Die Abteilung Berufsbildung regelt das Verfahren für die Anerkennung und Validierung von nicht formal erworbener Bildung. *

5 Höhere Berufsbildung

Art. 28 Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen oder höhere Fachprüfungen

Das Erziehungsdepartement unterstützt die Bemühungen der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt und der Bildungsanbieter für ein bedarfsgerechtes Ausbildungsangebot.

Es kann veranlassen, dass Vorbereitungskurse auf den Abschluss einer höheren Berufsbildung angeboten werden.

Art. 29 Höhere Fachschulen

Der Kanton kann eigene höhere Fachschulen führen.

Die allgemeinen Bestimmungen für die Berufsfachschulen gelten sinngemäss.

6 Weiterbildung

Art. 30 Grundsatz

Das Erziehungsdepartement unterstützt die Bemühungen der Bildungspartner für ein bedarfsgerechtes Weiterbildungsangebot.

Es fördert die Qualitätssicherung und koordiniert insbesondere die berufsorientierte Weiterbildung.

7 Übertragung auf private Anbieter

Art. 31 Grundsatz

Aufgaben dieses Gesetzes können mittels Leistungsvereinbarung auf private Anbieter übertragen werden. Die Leistungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Zuständig für die Übertragung der Führung von Berufsfachschulen im Sinne von Art. 16 und höheren Fachschulen im Sinne von Art. 29 auf private Anbieter ist der Regierungsrat.

Das Erziehungsdepartement beschliesst die Übertragung der übrigen Angebote auf private Anbieter.

Art. 32 Leistungsvereinbarung

Beim Abschluss der Leistungsvereinbarung mit privaten Anbietern ist auf eine Gleichbehandlung aller Anbieter zu achten. Diese müssen Gewähr für die Führung einer Kosten- und Erlösrechnung und für die Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen und Qualitätsvorgaben bieten.

Die Leistungsvereinbarungen regeln die zu erbringenden Leistungsangebote, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben, Standards und finanziellen Mittel, die Verantwortlichkeiten sowie die Kontrolle durch das Erziehungsdepartement.

8 Interkantonale Zusammenarbeit

Art. 33 Interkantonale Zusammenarbeit

Für den Vollzug des Bundesrechts wird in all jenen Bereichen eine interkantonale Koordination angestrebt, wo dies die Zielerreichung fördert oder gar erst ermöglicht.

Art. 34 Interkantonaler Schulbesuch

Die Abteilung Berufsbildung kann den Besuch eines ausserkantonalen Bildungsangebots bewilligen und die Kosten dafür ganz oder teilweise übernehmen. *

Die zuständige Stelle bewilligt ausserkantonalen Lernenden und Grenzgängern den Besuch eines Bildungsangebotes im Rahmen der verfügbaren Plätze.

9 Finanzierung

9.1 Grundsatz

Art. 35 Grundsatz, Bemessungsgrundlage

Der Kanton trägt nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge sowie weiterer Einnahmen die Kosten für das Leistungsangebot nach diesem Gesetz, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

Die Finanzierung richtet sich nach den Kosten, die sich bei einer ordnungsgemässen, effizienten und wirkungsvollen Durchführung der Leistung ergeben. Sie kann in Form von Pauschalen erfolgen.

9.2 Finanzierung einzelner Leistungen

Art. 36 Ausbildung von Berufsbildenden

Der Kanton leistet den Anbietenden Beiträge an die Ausbildung von Berufsbildenden.

Die Beiträge betragen mindestens 30 Prozent der ausgewiesenen Kosten.

Art. 37 Überbetriebliche Kurse

Der Kanton leistet den Anbietenden Beiträge an die Durchführung überbetrieblicher Kurse.

Die Beiträge betragen einschliesslich der Bundesbeiträge mindestens 50, höchstens jedoch 75 Prozent der ausgewiesenen Kosten.

Art. 38 Qualifikationsverfahren

Der Kanton leistet den Anbietenden Beiträge an die Durchführung von Qualifikationsverfahren.

Die Beiträge decken höchstens die ausgewiesenen Kosten.

Art. 39 Höhere Berufsbildung

Der Kanton leistet den Anbietenden Beiträge an Angebote der höheren Berufsbildung.

Die Beiträge an Anbietende des Kantons decken höchstens die ausgewiesenen Kosten.

An ausserkantonale Angebote werden Beiträge gemäss interkantonalen Vereinbarungen geleistet. Ist der Schul- bzw. Kursort nicht durch die interkantonale Vereinbarung bestimmt, legt die Abteilung Berufsbildung diesen in Absprache mit den Studierenden fest. *

Art. 40 Weiterbildung

Weiterbildungsangebote sind kostendeckend zu führen.

Der Kanton kann besondere Angebote und Massnahmen fördern und die Anbietenden mit Beiträgen unterstützen.

Art. 41 Weitere Bildungsbestrebungen

Der Kanton kann weitere Bildungsbestrebungen wie Pilotprojekte, Lehrstellenförderung, Massnahmen zur Bildungs- und Qualitätsentwicklung und die Information und Dokumentation fördern und die Anbietenden mit Beiträgen unterstützen.

Art. 41bis * Abklärungs- und Unterstützungsmassnahmen Case Management Berufsbildung

Der Kanton kann sich an der Finanzierung von Abklärungs- und Unterstützungsmassnahmen des Case Management Berufsbildung beteiligen, sofern diese zur Erreichung eines Abschlusses auf der Sekundarstufe II notwendig erscheinen.

Die finanzielle Unterstützung erfolgt subsidiär zu den Leistungen der Sozialversicherungen und der Sozialhilfe. Der Regierungsrat legt einen Maximalbetrag pro Person durch Verordnung fest.

Art. 42 Interkantonale Projekte

Der Kanton kann Beiträge an Organisationen und Projekte für die interkantonale Koordination leisten.

Art. 43 Bauten

Der Kanton kann an nichtkantonseigene Bauten Beiträge leisten, wenn der Bedürfnisnachweis für den Vollzug dieses Gesetzes erbracht ist.

Die Beiträge betragen höchstens 50 Prozent der Kosten.

9.3 Schulgelder und Gebühren

Art. 44 Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Leistungen von kantonalen sowie in der Regel von privaten Anbietern, mit welchen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde.

Art. 45 Wohnort

Als Wohnort im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt unter Vorbehalt von Abs. 2 der zivilrechtliche Wohnsitz des derzeitigen bzw. des letzten Inhabers der elterlichen Sorge.

Lernende bzw. Studierende haben ihren Wohnort im Kanton Schaffhausen, wenn sie vor Beginn der betreffenden Ausbildung während mindestens zweier Jahre ununterbrochen im Kanton wohnhaft waren.

Art. 46 Berufsberatung und Case Management Berufsbildung *

Das Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist unentgeltlich für Schüler und Schülerinnen, Jugendliche und Erwachsene, die im Kanton wohnhaft sind.

Die Dienstleistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung können durch ein erweitertes, kostenpflichtiges Angebot ergänzt werden. Die zuständige Stelle des Erziehungsdepartements kann in Härtefällen auf Gesuch hin die Kosten ganz oder teilweise erlassen.

Das Angebot des Case Management Berufsbildung ist unentgeltlich für Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre mit Wohnsitz im Kanton oder mit einem Lehrvertrag mit einem im Kanton ansässigen Unternehmen. *

Art. 47 Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

Kein Schulgeld wird erhoben von Lernenden mit Wohnort im Kanton.

Für Lernende mit ausserkantonalem Wohnort wird ein Schulgeld in der Höhe von Fr. 140.00 bis Fr. 800.00 pro Semesterlektion in Rechnung gestellt.

Über Ausnahmen entscheidet die Abteilung Berufsbildung. *

Für nichtberufsspezifisches, allgemeines Schulmaterial wird von allen Lernenden eine Gebühr in der Höhe von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 pro Schuljahr erhoben. Die zuständige Stelle des Erziehungsdepartements kann in Härtefällen auf Gesuch hin die Gebühr ganz oder teilweise erlassen.

Art. 48 Berufliche Grundbildung

Der Besuch der Berufsfachschule und des Berufsmaturitätsunterrichts ist unentgeltlich für Lernende und Repetierende innerhalb der beruflichen Grundbildung mit Lehrort im Kanton.

Der Besuch von Lehrwerkstätten, Handelsmittelschulen sowie des Berufsmaturitätsunterrichts nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung ist für Lernende mit Wohnort im Kanton unentgeltlich.

Für die übrigen Lernenden wird ein Schulgeld in der Höhe von Fr. 140.00 bis Fr. 800.00 pro Semesterlektion in Rechnung gestellt.

Für nichtberufsspezifisches, allgemeines Schulmaterial kann eine Gebühr von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 pro Lehrjahr erhoben werden.

Die zuständige Stelle des Erziehungsdepartements kann in finanziellen Härtefällen auf Gesuch hin die Gebühren und die Schulgelder ganz oder teilweise erlassen.

Art. 49 Qualifikationsverfahren

Innerhalb der beruflichen Grundbildungen sind Prüfungen zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, des eidgenössischen Berufsattests und des eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses gebührenfrei.

Materialkosten und Raummieten aus Qualifikationsverfahren für Lernende innerhalb eines Bildungsverhältnisses sowie die Kosten des Qualifikationsverfahrens für Lernende ausserhalb eines Bildungsverhältnisses werden in Rechnung gestellt. Das Erziehungsdepartement legt die Höhe der berufsspezifischen Prüfungspauschalen fest. In Härtefällen kann auf Gesuch hin die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.

Art. 50 * Höhere Berufsbildung

Für Angebote der höheren Berufsbildung wird von Studierenden mit Wohnort in der Schweiz ein Studiengeldbeitrag bis Fr. 5'000.00 pro Semester erhoben. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Von Studierenden mit Wohnsitz im Ausland wird ein volles Studiengeld erhoben. Der Regierungsrat kann für Bildungsgänge Ausnahmen vorsehen, sofern ein Fachkräftemangel und ein öffentliches Interesse nachgewiesen sind. Studierende mit Wohnsitz im Ausland dürfen gegenüber Studierenden mit Wohnort in der Schweiz nicht bessergestellt werden.

In Härtefällen kann die Schulleitung auf begründetes Gesuch hin die Studiengelder ganz oder teilweise erlassen.

Es können Gebühren für Aufnahme- und Qualifikationsverfahren erhoben werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. In Härtefällen können auf Gesuch hin die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.

9.4 Entschädigungen

Art. 51

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Entschädigung für die kantonalen Kommissionen im Bereich der Berufsbildung.

10 Rechtspflege

Art. 52 Verfahren

Das Rechtsmittelverfahren richtet sich unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesrechts nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

Art. 53 Frist

Die Rechtsmittelfrist beträgt auf kantonaler Ebene 20 Tage.

Die anordnende Behörde kann bei besonderer Dringlichkeit die Rekursfrist bis auf 48 Stunden abkürzen.

Art. 54 Instanzen

Entscheide der Abteilung Berufsbildung sind beim Erziehungsdepartement und solche des Erziehungsdepartements beim Regierungsrat mit Rekurs anfechtbar. *

Entscheide der Aufsichts- und Prüfungskommissionen können durch Rekurs an den Berufsbildungsrat weitergezogen werden, der als letzte kantonale Verwaltungsinstanz entscheidet.

Vorbehalten bleibt die Beschwerdemöglichkeit an den Bundesrat bzw. das Bundesgericht gemäss Art. 61 BBG oder durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.

Art. 55 Strafverfolgung

Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen im Sinne von Art. 62 bis 64 BBG obliegt dem Erziehungsdepartement bzw. den jeweils zuständigen Strafverfolgungsorganen.

11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 56 Übergangsbestimmung

Betreffend die Finanzierung der einzelnen Leistungen nach Art. 36 bis 43 des vorliegenden Gesetzes gelten bis zur Umsetzung der diesbezüglichen bundesrechtlichen Vorschriften die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Abrechnungsmodalitäten weiter.

Art. 57 In-Kraft-Treten, Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten[2].

Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[3] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

  1. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978 (Berufsbildungsgesetz) (Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz) vom 28. März 1983
  2. Beschluss des Grossen Rates betreffend die Führung einer Höheren Kaufmännischen Gesamtschule (HKG) durch die Handelsschule des Kaufmännischen Vereins Schaffhausen vom 15. Januar 1996

Egress

Abl. 2006, S. 1423

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.05.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung Abl. 2006, S. 1423
10.07.2007 01.01.2008 Art. 3 Abs. 3, d) geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 4 Abs. 3 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 5 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 6 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 8 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 12 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 12 Abs. 4 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 15 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 15 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 17 Abs. 4 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 27 Abs. 3 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 34 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 39 Abs. 3 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 47 Abs. 3 geändert Abl. 2007, S. 1025
10.07.2007 01.01.2008 Art. 54 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1025
11.04.2022 01.08.2022 Art. 50 totalrevidiert Abl. 2022, S. 725, S. 1515
02.12.2024 01.04.2025 Art. 4 Abs. 3 geändert Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl. 28.03.2025, S. 10
02.12.2024 01.04.2025 Art. 5 Abs. 1 geändert Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl. 28.03.2025, S. 10
02.12.2024 01.04.2025 Titel 3 geändert Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl. 28.03.2025, S. 10
02.12.2024 01.04.2025 Art. 6 Abs. 1 geändert Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl. 28.03.2025, S. 10
02.12.2024 01.04.2025 Art. 6a eingefügt Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl. 28.03.2025, S. 10
02.12.2024 01.04.2025 Art. 41bis eingefügt Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl. 28.03.2025, S. 10
02.12.2024 01.04.2025 Art. 46 Titel geändert Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl. 28.03.2025, S. 10
02.12.2024 01.04.2025 Art. 46 Abs. 3 eingefügt Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl. 28.03.2025, S. 10

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.05.2006 01.01.2007 Erstfassung Abl. 2006, S. 1423
Art. 3 Abs. 3, d) 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 4 Abs. 3 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 4 Abs. 3 02.12.2024 01.04.2025 geändert Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl. 28.03.2025, S. 10
Art. 5 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 5 Abs. 1 02.12.2024 01.04.2025 geändert Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl. 28.03.2025, S. 10
Titel 3 02.12.2024 01.04.2025 geändert Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl. 28.03.2025, S. 10
Art. 6 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 6 Abs. 1 02.12.2024 01.04.2025 geändert Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl. 28.03.2025, S. 10
Art. 6a 02.12.2024 01.04.2025 eingefügt Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl. 28.03.2025, S. 10
Art. 8 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 12 Abs. 2 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 12 Abs. 4 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 15 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 15 Abs. 2 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 17 Abs. 4 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 27 Abs. 3 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 34 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 39 Abs. 3 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 41bis 02.12.2024 01.04.2025 eingefügt Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl. 28.03.2025, S. 10
Art. 46 02.12.2024 01.04.2025 Titel geändert Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl. 28.03.2025, S. 10
Art. 46 Abs. 3 02.12.2024 01.04.2025 eingefügt Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl. 28.03.2025, S. 10
Art. 47 Abs. 3 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025
Art. 50 11.04.2022 01.08.2022 totalrevidiert Abl. 2022, S. 725, S. 1515
Art. 54 Abs. 1 10.07.2007 01.01.2008 geändert Abl. 2007, S. 1025