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412.102

Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen

Vom 26.03.2019 (Stand 01.02.2023)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 47 bis 50 des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 8. Mai 2006 und § 70 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz vom 28. November 2006,

beschliesst:

Art. 1 Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

Für Lernende in arbeitsbegleitenden Berufsvorbereitungslehrgängen ohne Vorlehrvertrag und für Lernende in vollzeitlichen Berufsvorbereitungslehrgängen wird bei ausserkantonalem Wohnsitz – vorbehältlich einer anwendbaren interkantonalen Vereinbarung – ein Schulgeld von Fr. 200.00 pro Semesterlektion in Rechnung gestellt. Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung kann das Schulgeld in finanziellen Härtefällen auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen. *

Für Lernende mit Vorlehrvertrag wird bei ausserkantonalem Vorlehrort und ausserkantonalem Wohnsitz – vorbehältlich einer anwendbaren interkantonalen Vereinbarung – ein Schulgeld von Fr. 200.00 pro Semesterlektion in Rechnung gestellt. Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung kann das Schulgeld in finanziellen Härtefällen auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen. *

Für nichtberufsspezifisches, allgemeines Schulmaterial werden pro Schuljahr folgende Gebühren erhoben:

  1. von Lernenden in vollzeitlichen Berufsvorbereitungslehrgängen: Fr. 400.00
  2. von Lernenden in arbeitsbegleitenden Berufsvorbereitungslehrgängen ohne Vorlehrvertrag: Fr. 400.00
  3. von Lernenden in arbeitsbegleitenden Berufsvorbereitungslehrgängen mit Vorlehrvertrag: Fr. 200.00

Lehrmittelkosten sowie Kosten für Exkursionen und andere obligatorische Veranstaltungen werden den Lernenden weiterverrechnet.

Weitere Gebühren werden erhoben für:

  1. Ersatz von Schüler- oder Lernendenausweisen, pro Ausweis: Fr. 20.00
  2. Erstellen von Duplikaten von Semester- oder Schlusszeugnissen, pro Zeugnis: Fr. 20.00

Die zuständige Schulleitung kann die Gebühren gemäss Abs. 3 bis 5 in finanziellen Härtefällen oder bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.

Art. 2 Berufliche Grundbildung

Für Lernende an Schaffhauser Berufsfachschulen mit Lehrvertrag wird bei ausserkantonalem Lehrort – vorbehältlich einer anwendbaren interkantonalen Vereinbarung – dem Lehrortskanton ein Schulgeld in Rechnung gestellt, welches dem Betrag entspricht, der im betreffenden Kanton für Lernende mit Lehrort im Kanton Schaffhausen in Rechnung gestellt wird.

Für nichtberufsspezifisches, allgemeines Schulmaterial wird von den Lernenden der vollzeitlichen Berufsmittelschule (BM2) und der Handelsmittelschule Fr. 200.00 pro Schuljahr erhoben. *

Lehrmittelkosten, Kosten für Exkursionen und andere obligatorische Veranstaltungen sowie Kosten für Sprachdiplomprüfungen werden den Lernenden weiterverrechnet.

Weitere Gebühren werden erhoben für:

  1. Ersatz von Schüler- oder Lernendenausweisen, pro Ausweis: Fr. 20.00
  2. Erstellen von Duplikaten von Semesterzeugnissen, pro Zeugnis: Fr. 20.00  
  3. Erstellen von Duplikaten von Notenausweisen, pro Ausweis: Fr. 50.00
  4. Erstellen von Duplikaten von Berufsmaturitätszeugnissen und ‑ausweisen, pro Ausweis: Fr. 50.00
  5. Abmeldung von vollzeitlichen BM2-Lehrgängen nach erfolgter Anmeldung: Fr. 150.00

Die zuständige Schulleitung kann die Gebühren gemäss Abs. 2 bis 4 in finanziellen Härtefällen oder bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.

Art. 3 Berufsabschluss für Erwachsene

Von Lernenden gemäss Art. 32 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) erhebt die Abteilung Berufsbildung für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren eine Gebühr von Fr. 250.00.

Lernenden gemäss Art. 32 BBV mit ausserkantonalem Wohnsitz wird vorbehältlich einer anwendbaren interkantonalen Vereinbarung ein Schulgeld von Fr. 200.00 pro Semesterlektion in Rechnung gestellt. In finanziellen Härtefällen kann die zuständige Schulleitung das Schulgeld auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.

Art. 4 Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung

Die Abteilung Berufsbildung legt jährlich die berufsspezifischen Prüfungspauschalen, bestehend aus den Raum- und Materialkosten, fest. Bei der Festlegung der Prüfungspauschalen wird ausserordentlichen Abweichungen Rechnung getragen. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils spätestens im Oktober nach erfolgter Prüfung.

Für Lernende mit Lehrvertrag erfolgt die Rechnungsstellung an den Ausbildungsbetrieb. Lernenden gemäss § 3 wird die Prüfungspauschale direkt in Rechnung gestellt.

Muss ein gesondertes Qualifikationsverfahren durchgeführt werden, werden den Lernenden zusätzlich zur Prüfungspauschale die Expertenhonorare und Administrativgebühren in Rechnung gestellt.

Zusätzliche Gebühren werden erhoben für:

  1. verspätete Abmeldung vom Qualifikationsverfahren: Fr. 200.00
  2. verspätet eingereichte Gesuche um Nachteilsausgleich für das Qualifikationsverfahren: Fr. 200.00

Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung kann die Gebühren gemäss Abs. 2 bis 4 in finanziellen Härtefällen oder bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen. *

Art. 5 Höhere Berufsbildung

Von Studierenden der Höheren Fachschulen im Kanton Schaffhausen wird semesterweise ein Studiengeldbeitrag erhoben. Der Studiengeldbeitrag hat in der Regel kostendeckend zu sein und richtet sich für Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz nach den über mehrere Jahre gemittelten Vollkosten abzüglich der ordentlichen Kantonsbeiträge gemäss Interkantonaler Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV). Die zuständige Schulleitung legt die Höhe der konkret zu entrichtenden Beiträge in einem Reglement fest. *

Für Studierende der Bildungsgänge HF Pflege und HF Technik mit Wohnsitz im Ausland und Arbeitsort im Kanton Schaffhausen berechnet sich der Studiengeldbeitrag nach Abs. 1. *

Die Schulleitung legt die konkreten Gebühren für Aufnahmeverfahren in einem Reglement fest. Es gilt folgender Gebührenrahmen: Fr. 0.00 bis Fr. 250.00. *

Zusätzliche Gebühren werden erhoben für:

  1. Erstellen von Duplikaten von Semesterzeugnissen, pro Zeugnis: Fr. 20.00
  2. Erstellen von Duplikaten von Notenausweisen, pro Ausweis: Fr. 50.00
  3. Erstellen von Duplikaten von HF-Diplomen, pro Diplom: Fr. 50.00

Die zuständige Schulleitung kann die Gebühren in finanziellen Härtefällen oder bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.

Art. 6 Qualifikationsverfahren Höhere Berufsbildung

Für Qualifikationsverfahren wie namentlich Promotionsprüfungen, Diplomarbeiten, Sprachzertifikate und Studienabschlussprüfungen an Höheren Fachschulen können Gebühren erhoben werden. Die zuständige Schulleitung legt die Höhe der konkret zu entrichtenden Gebühren in einem Reglement fest. Es gilt folgender Gebührenrahmen: Fr. 0.00 bis Fr. 4'000.00. *

Die zuständige Schulleitung kann die Gebühren in finanziellen Härtefällen oder bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.

Art. 7 Administrative Dienstleistungen

Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung erhebt Gebühren für Dienstleistungen gemäss Abs. 2. Die Gebühren werden pauschal oder nach Aufwand mit einem Ansatz von Fr. 100.00 pro Stunde festgelegt. *

Gebühren werden erhoben für:

  1. Erstellen von Duplikaten von Fähigkeitszeugnissen (EFZ), Berufsattesten (EBA) und Notenausweisen, pro Ausweis: Fr. 50.00
  2. Neuerstellung von Fähigkeitszeugnissen (EFZ), Berufsattesten (EBA) und Notenausweisen aufgrund von nicht ordentlich gemeldeten Änderungen, pro Ausweis: Fr. 50.00
  3. Bestätigung von Fähigkeitszeugnissen (EFZ), Berufsattesten (EBA) und Notenausweisen in Fremdsprachen, nach Aufwand: mindestens Fr. 100.00, maximal Fr. 500.00  
  4. Erstellen von Duplikaten von kantonalen Anlehrausweisen, pro Ausweis: Fr. 50.00
  5. Erstellen von Duplikaten von Beilagen zu kantonalen Anlehrausweisen, nach Aufwand: mindestens Fr. 100.00, maximal Fr. 500.00  
  6. Erstellen von Duplikaten von Kursausweisen für Berufsbildende in beruflicher Praxis, pro Ausweis: Fr. 50.00
  7. Erstellen von Duplikaten von Zeugnissen und Ausweisen von weiteren, nicht mehr existierenden berufsbildenden Lehrgängen, nach Aufwand: mindestens Fr. 100.00, maximal Fr. 500.00  

Die Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung kann die Gebühren in finanziellen Härtefällen oder bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen. *

Art. 7a * Disziplinarmassnahmen

Für den Erlass von Verfügungen bei Disziplinarmassnahmen nach §§ 25a und 25b der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz werden Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand in der Höhe von Fr. 20.00 bis Fr. 200.00 erhoben.

Betreffend Verzicht auf Gebühren oder deren Erlass und Stundung gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung).

Art. 8 Rechtspflege

Entscheide der Dienststelle Berufsbildung und Berufsberatung, der Abteilung Berufsbildung sowie einer zuständigen Schulleitung sind beim Erziehungsdepartement und solche des Erziehungsdepartements beim Regierungsrat mit Rekurs anfechtbar. *

Im Übrigen richten sich Verfahren und Rechtsmittel nach Art. 52 ff. des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Schul- bzw. Studiengelder und die Gebühren im Berufsbildungswesen vom 10. Juli 2007 aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[1] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Abl. 2019, S. 509

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.03.2019 01.08.2019 Erlass Erstfassung Abl. 2019, S. 509
05.05.2020 01.08.2020 § 7a eingefügt Abl. 2020, S. 715
15.06.2021 01.08.2021 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 1107
15.06.2021 01.08.2021 § 1 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 1107
15.06.2021 01.08.2021 § 4 Abs. 5 geändert Abl. 2021, S. 1107
15.06.2021 01.08.2021 § 7 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 1107
15.06.2021 01.08.2021 § 7 Abs. 3 geändert Abl. 2021, S. 1107
15.06.2021 01.08.2021 § 8 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 1107
21.09.2021 01.08.2021 § 1 Abs. 3, a) geändert Abl. 2021, S. 1743
21.09.2021 01.08.2021 § 1 Abs. 3, c) geändert Abl. 2021, S. 1743
21.09.2021 01.08.2021 § 2 Abs. 2 geändert Abl. 2021, S. 1743
21.09.2021 01.08.2021 § 5 Abs. 1 geändert Abl. 2021, S. 1743
25.10.2022 01.02.2023 § 5 Abs. 1bis eingefügt Abl. 2022, S. 1936
25.10.2022 01.02.2023 § 5 Abs. 1ter eingefügt Abl. 2022, S. 1936
25.10.2022 01.02.2023 § 6 Abs. 1 geändert Abl. 2022, S. 1936

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.03.2019 01.08.2019 Erstfassung Abl. 2019, S. 509
§ 1 Abs. 1 15.06.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1107
§ 1 Abs. 2 15.06.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1107
§ 1 Abs. 3, a) 21.09.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1743
§ 1 Abs. 3, c) 21.09.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1743
§ 2 Abs. 2 21.09.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1743
§ 4 Abs. 5 15.06.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1107
§ 5 Abs. 1 21.09.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1743
§ 5 Abs. 1bis 25.10.2022 01.02.2023 eingefügt Abl. 2022, S. 1936
§ 5 Abs. 1ter 25.10.2022 01.02.2023 eingefügt Abl. 2022, S. 1936
§ 6 Abs. 1 25.10.2022 01.02.2023 geändert Abl. 2022, S. 1936
§ 7 Abs. 1 15.06.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1107
§ 7 Abs. 3 15.06.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1107
§ 7a 05.05.2020 01.08.2020 eingefügt Abl. 2020, S. 715
§ 8 Abs. 1 15.06.2021 01.08.2021 geändert Abl. 2021, S. 1107