Für Lernende bzw. Studierende gemäss § 2 und § 4 dieser Verordnung mit Wohnort bzw. gemäss § 3 dieser Verordnung mit Lehrort im Kanton wird das Schul- bzw. Studiengeld für den Besuch eines ausserkantonalen Bildungsangebotes an öffentlichen Institutionen ganz oder teilweise gemäss den nachfolgenden Bestimmungen übernommen, wenn kein entsprechendes Bildungsangebot im Kanton Schaffhausen besteht. In Einzelfällen kann die Bewilligung für den Besuch eines ausserkantonalen Bildungsangebotes auch aus anderen gewichtigen Gründen erteilt werden.
Lernende bzw. Studierende gemäss Abs. 1 dürfen durch die Beitragsleistung des Kantons nicht besser gestellt werden als Lernende bzw. Studierende aus dem Standortkanton.
Zuständig für die Beitragsleistungen ist die Abteilung Berufsbildung. *