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413.105

Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Lehrerkonferenzen der Kantonsschule

(Konferenzreglement der Kantonsschule)

Vom 24.10.2001 (Stand 01.08.2024)

Präambel

Der Erziehungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf § 50 Abs. 4 des Schuldekretes vom 27. April 1981[1],

beschliesst:

Art. 1 * Konferenz- und Versammlungsarten

Es bestehen folgende Konferenzen bzw. Versammlungen:

  1. die Kantonsschulkonferenz
  2. die Maturitätsschulkonferenz
  3. die Fachmittelschulkonferenz
  4. die Profilkonferenzen
  5. die Jahrgangskonferenzen
  6. die Klassen- und Promotionskonferenzen
  7. die Prüfungskonferenzen
  8. die Fachkonferenzen
  9. die Fachvorstandskonferenz
  10. die Teilkonferenzen
  11. die Versammlung der Lehrerschaft der Kantonsschule

Die Konferenzen werden einberufen, wenn der Rektor bzw. die Rektorin oder die zuständigen Konferenzleiter oder ‑leiterinnen dies für notwendig erachten oder wenn diese durch Eingabe verlangt werden.

Die Mitglieder der Rektorats- und der Aufsichtskommission sind berechtigt, an allen Konferenzen mit beratender Stimme teilzunehmen.

Art. 2 Kantonsschulkonferenz

Alle konferenzpflichtigen Lehrpersonen gemäss § 9 Abs. 1 bilden zusammen die Kantonsschulkonferenz. Sie wird vom Rektor bzw. von der Rektorin einberufen und vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin des Konferenzvorstandes geleitet. *

Der Konferenz sind Angelegenheiten zur Beratung und Stellungnahme zu unterbreiten, die für die Schule von erheblicher Bedeutung sind.

Die Kantonsschulkonferenz hat insbesondere folgende Rechte und Aufgaben:

  1. Beraten und Begutachten pädagogischer und allgemeiner schulorganisatorischer Fragen und Massnahmen, sowie Fragen der allgemeinen Schulentwicklung; Beschliessen einer Stellungnahme zuhanden der Rektoratskommission und der Erziehungsbehörden
  2. Einsetzen von Kommissionen und Arbeitsgruppen
  3. Beschliessen eines Leitbildes für die Schule
  4. Vorschlagen des Lehrervertreters bzw. der Lehrervertreterin der Kantonsschule im Erziehungsrat zuhanden des Kantonsrates
  5. Wählen des Lehrervertreters bzw. der Lehrervertreterin in der Aufsichtskommission
  6. Wählen des Konferenzaktuars oder der Konferenzaktuarin (Kantonsschul- und Maturitätsschulkonferenz)

Die Konferenz hat das Recht, der Rektoratskommission und den Erziehungsbehörden Anregungen, Vorschläge und Stellungnahmen zu unterbreiten.

Die Verhandlungen sind in einem Protokoll festzuhalten.

Art. 3 Maturitätsschul- und Fachmittelschulkonferenzen *

Die Maturitätsschul- und die Fachmittelschulkonferenzen werden vom Rektor bzw. von der Rektorin oder vom zuständigen Mitglied der Rektoratskommission einberufen und geleitet. *

Ihnen stehen insbesondere folgende Befugnisse zu: *

  1. Behandeln von abteilungsspezifischen, pädagogischen und organisatorischen Fragen
  2. Ausschliessen eines Schülers, einer Schülerin aus der Schule

Die Verhandlungen sind in einem Protokoll festzuhalten.

Der Aktuar oder die Aktuarin der Kantonsschulkonferenz ist auch für das Protokoll der Maturitätsschulkonferenz zuständig. *

Art. 4 Klassen- und Promotionskonferenzen

Eine Klassenkonferenz wird von einem Mitglied der Rektoraktskommission oder vom Klassenlehrer bzw. von der Klassenlehrerin einberufen. Sie dient der Aussprache über einzelne Schülerinnen und Schüler sowie der Aussprache über die Klasse und die Unterrichtskoordination.

Den Klassenkonferenzen stehen insbesondere folgende Befugnisse zu: *

  1. Beurteilen der Leistung und des Verhaltens der Schülerinnen und Schüler
  2. Entscheiden über Promotionen gemäss den entsprechenden Verordnungen (Promotionskonferenz)
  3. Beschliessen von Disziplinarmassnahmen bis zur Androhung des Ausschlusses aus der Schule

Zur Teilnahme an einer Klassenkonferenz sind alle Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet, welche die betreffende Klasse oder einzelne Schülerinnen und Schüler unterrichten.

… *

Art. 5 Fachkonferenzen

Eine Fachkonferenz vereinigt alle Lehrpersonen eines bestimmten Faches oder einer Fächergruppe. Sie wird vom jeweiligen Vorstand einberufen und geleitet.

Die Fachkonferenzen beschäftigen sich mit allen Fachfragen, stellen die Koordination innerhalb des Faches und mit anderen Fächern sicher, beschliessen die Verwendung geeigneter Lehrmittel und stellen bei der Anstellung von Lehrpersonen Fachexperten bzw. ‑expertinnen. Sie arbeiten Fachvorschläge zuhanden der Rektoratskommission aus. *

Zur Teilnahme an den Fachkonferenzen sind alle Lehrpersonen des betreffenden Faches verpflichtet. Zu den Fachkonferenzen können auch Schülerinnen und Schüler eingeladen werden.

Art. 6 * Fachvorstandskonferenz

Die Fachvorstandskonferenz wird vom Rektor bzw. von der Rektorin einberufen und geleitet.

Art. 7 Teilkonferenzen

Die Mitglieder der Rektoratskommission können Teilkonferenzen einberufen. Wer zu einer Teilkonferenz eingeladen wird, ist zur Teilnahme verpflichtet.

Zu Teilkonferenzen können auch Vertreter oder Vertreterinnen der Schülerschaft eingeladen werden.

Art. 8 Stimmrecht der Konferenzleitung

Der bzw. die Vorsitzende jeder Konferenz stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 9 Konferenzrecht und ‑pflicht

Zur Teilnahme an der Kantonsschul-, Maturitätsschul- und Fachmittelschulkonferenz sind alle Lehrpersonen, die acht oder mehr Wochenlektionen an der Kantonsschule bzw. in der entsprechenden Abteilung unterrichten, verpflichtet. Sie sind in den entsprechenden Konferenzen stimm- und wahlberechtigt. Lehrpersonen mit einem kleineren Pensum können sich jeweils zu Beginn eines Schuljahres der Konferenzpflicht der Kantonsschulkonferenz unterstellen und haben damit die gleichen Rechte und Pflichten wie alle konferenzpflichtigen Lehrpersonen. *

Zur Teilnahme an allen übrigen Konferenzen sind alle eingeladenen Lehrpersonen unabhängig vom Pensum verpflichtet. Sie sind in den entsprechenden Konferenzen stimm- und wahlberechtigt.

Alle Lehrpersonen, die an einer für sie obligatorischen Konferenz nicht teilnehmen können, haben sich beim Konferenzleiter bzw. bei der Konferenzleiterin bis spätestens einen Tag nach der Konferenz unter Angabe der Gründe zu entschuldigen.

Wer seine Teilnahmepflicht ohne rechtzeitige oder mit ungenügender Entschuldigung versäumt, hat eine Ordnungsbusse von Fr. 100.00 zu bezahlen.

Über strittige Entschuldigungsgründe entscheidet der Rektor bzw. die Rektorin.

Art. 10 Versammlung der Lehrerschaft

Die Versammlung der Lehrerschaft der Kantonsschule ist ein standespolitisches Organ der Lehrerschaft. Alle aktiven Lehrpersonen sind Mitglieder.

Sie konstituiert sich selbst und wird vom Versammlungsleiter resp. der Versammlungsleiterin einberufen.

Sie behandelt standespolitische Fragen der Lehrerschaft der Kantonsschule.

Sie hat das Recht, in standespolitischen Fragen der Rektoratskommission und dem Erziehungsdepartement Anregungen, Vorschläge und Stellungnahmen zu unterbreiten.

Sie führt im Namen der Lehrerschaft Vernehmlassungen zu standespolitischen Fragen durch.

Art. 11 Mitspracherecht der Schülerschaft

Die Schülerschaft – vertreten durch die Schülerorganisation – hat das Recht, eine Dreierdelegation mit beratender Stimme und Antragsrecht an die Kantonsschul-, die Maturitätsschul- und die Fachmittelschulkonferenz zu entsenden. Ausgenommen ist die Teilnahme bei der Behandlung von Promotionen, Disziplinarfällen und Standesfragen. *

Auf Einladung kann die Schülerschaft der Mittelschule über die Schülerorganisation Vertreter oder Vertreterinnen in Arbeitsgruppen oder Kommissionen abordnen.

… *

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen[2] und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 10. Januar 1985.

Egress

Abl. 2001, S. 1639

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.10.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung Abl. 2001, S. 1639
26.07.2007 01.08.2007 § 1 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1195
26.07.2007 01.08.2007 § 2 Abs. 3, e) geändert Abl. 2007, S. 1195
26.07.2007 01.08.2007 § 2 Abs. 3, f) geändert Abl. 2007, S. 1195
26.07.2007 01.08.2007 § 2 Abs. 3, g) geändert Abl. 2007, S. 1195
26.07.2007 01.08.2007 § 3 Titel geändert Abl. 2007, S. 1195
26.07.2007 01.08.2007 § 3 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1195
26.07.2007 01.08.2007 § 3 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1195
26.07.2007 01.08.2007 § 3 Abs. 4 geändert Abl. 2007, S. 1195
26.07.2007 01.08.2007 § 4 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1195
26.07.2007 01.08.2007 § 4 Abs. 4 aufgehoben Abl. 2007, S. 1195
26.07.2007 01.08.2007 § 5 Abs. 2 geändert Abl. 2007, S. 1195
26.07.2007 01.08.2007 § 6 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1195
26.07.2007 01.08.2007 § 9 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1195
26.07.2007 01.08.2007 § 11 Abs. 1 geändert Abl. 2007, S. 1195
26.07.2007 01.08.2007 § 11 Abs. 3 aufgehoben Abl. 2007, S. 1195
21.09.2022 01.10.2022 § 2 Abs. 3, d) aufgehoben Abl. 2022, S. 1808
26.06.2024 01.08.2024 § 2 Abs. 1 geändert Abl. 05.07.2024, S. 13
26.06.2024 01.08.2024 § 9 Abs. 1 geändert Abl. 05.07.2024, S. 13

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.10.2001 01.01.2002 Erstfassung Abl. 2001, S. 1639
§ 1 26.07.2007 01.08.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1195
§ 2 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert Abl. 05.07.2024, S. 13
§ 2 Abs. 3, d) 21.09.2022 01.10.2022 aufgehoben Abl. 2022, S. 1808
§ 2 Abs. 3, e) 26.07.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007, S. 1195
§ 2 Abs. 3, f) 26.07.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007, S. 1195
§ 2 Abs. 3, g) 26.07.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007, S. 1195
§ 3 26.07.2007 01.08.2007 Titel geändert Abl. 2007, S. 1195
§ 3 Abs. 1 26.07.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007, S. 1195
§ 3 Abs. 2 26.07.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007, S. 1195
§ 3 Abs. 4 26.07.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007, S. 1195
§ 4 Abs. 2 26.07.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007, S. 1195
§ 4 Abs. 4 26.07.2007 01.08.2007 aufgehoben Abl. 2007, S. 1195
§ 5 Abs. 2 26.07.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007, S. 1195
§ 6 26.07.2007 01.08.2007 totalrevidiert Abl. 2007, S. 1195
§ 9 Abs. 1 26.07.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007, S. 1195
§ 9 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert Abl. 05.07.2024, S. 13
§ 11 Abs. 1 26.07.2007 01.08.2007 geändert Abl. 2007, S. 1195
§ 11 Abs. 3 26.07.2007 01.08.2007 aufgehoben Abl. 2007, S. 1195